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AG Wolfenbüttel entscheidet zu Gunsten des Versorgers
Opa Ete:
@superhase
eine scharfsinnige Logik, der ich gerade noch folgen kann. Das Gericht -nicht ich- folgert aus der Tatsache, weil es nichts Schriftliches gibt, es auch keine Sonderverträge gibt. Für mich und andere Richter kann es das sehr wohl. Es ist doch offensichtlich, das hier genau anders herum argumntiert wird. Bin ich nicht Sonderkunde muss ich Tarifkunde sein, die anderen Gerichte haben genau anders herum argumentiert - wenn man nicht Tarifkunde ist (warum auch immer), muss man zwangsläufig Sonderkunde sein. Oder gibt es noch eine dritte Möglichkeit, bin für alles offen.
RR-E-ft:
--- Zitat ---Original von Opa Ete
@RR-E-ft
ihre Logik verstehe ich nicht. Im Tarif Classic ist unstreitig, dass gar keine Verträge geschlossen sind,
--- Ende Zitat ---
@Opa Ete
Da wurde wohl etwas grundsätzlich nicht verstanden. Heimwerker 2000. :rolleyes:
Ich frage mich langsam, ob die Beiträge hier im Forum nicht nur dazu beitragen, dass sich einige vor Gericht allein zuviel zutrauen, von dem sie eigentlich nur vollkommen unzureichende Kenntnis haben.
Selbstverständlich sind auch beim Tarif Classic Verträge geschlossen worden, fraglich nur welche. Dass auch das AG Wolfenbüttel von einem wirksamen Vertragsabschluss ausgeht, sieht man schon daran, dass es einen vertraglichen Zahlungsanspruch gem. § 433 II BGB zugesprochen hat. Einen solchen gäbe es ohne Vertragsabschluss gar nicht.
Es geht nicht darum, ob etwas schriftlich vereinbart wurde oder nicht, sondern darum, ob ein Sondervertrag abgeschlossen wurde oder nicht. Es gibt auch Sonderverträge, die nicht schriftlich abgeschlossen wurden, gleichwohl wirksam sind (OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.06.09) Vor dem AG Wolfenbüttel soll jedoch in der mündlichen Verhandlung unstreitig gewesen sein, dass kein Sondervertrag (in welcher Form und welchen Inhalts auch immer!) abgeschlossen wurde.
Bei genauer Betrachtung könnte es sich dabei aber auch - im Gegensatz zu einer geständnisfähigen Tatsachenbehauptung- um eine nicht geständnisfähige Rechtsfrage handeln (OLG Düsseldorf, aaO.).
Rechtlich wurde ein entsprechender Vorgang wohl vom LG Hannover anders beurteilt.
superhaase:
--- Zitat ---Original von Opa Ete
2.In mündlicher Verhandlung war unstreitig, dass kein Sondervertrag ... geschlossen wurde.
--- Ende Zitat ---
Das ist wohl der Knackpunkt.
Das Gericht hat dann wohl gar nichts mehr gefolgert, sondern nur die von beiden Parteien unbestrittene Tatsache festgestellt.
Das liest man zumindest aus Ihrem obigen Bericht.
Aber vielleicht ist der auch nicht exakt in diesen Punkten?
Cremer:
Opa Ete,
wie superhaase schon schrieb:
--- Zitat ---Wenn der Beklagte aber nun nicht bestreitet, dass kein Sondervertrag bzw. Normsondervertrag geschlossen wurde, ist der Käse gegessen, denn dann hat er zugestanden, dass ein Tarifkundenvertrag geschlossen wurde.
--- Ende Zitat ---
Black:
--- Zitat ---Original von Cremer
Opa Ete,
wie superhaase schon schrieb:
--- Zitat ---Wenn der Beklagte aber nun nicht bestreitet, dass kein Sondervertrag bzw. Normsondervertrag geschlossen wurde, ist der Käse gegessen, denn dann hat er zugestanden, dass ein Tarifkundenvertrag geschlossen wurde.
--- Ende Zitat ---
--- Ende Zitat ---
Ich vertrete ja gerne die Auffassung, dass das Gericht von Amts wegen - anhand der vorgetragnenen Tatsachen zum Vertragsschluss - zu prüfen hat, ob ein Grundversorgungs- oder Sondervertrag vorliegt. Denn bei der rechtlichen Einordnung eines Vertrages handelt es sich um eine Rechtsfrage und keine Tatsachenfrage.
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