Energiepreis-Protest > E.ON Avacon
AG Wolfenbüttel entscheidet zu Gunsten des Versorgers
RR-E-ft:
--- Zitat ---Original von Opa Ete 12.03.10, 13.50 Neue Taktik beim ErdgasClassic
@Didakt
in meinem Fall, bin ich bislang ohne Anwalt unterwegs.
Gruß Opa Ete
--- Ende Zitat ---
Heimwerker 2000 :rolleyes:
Opa Ete:
@RR-E-ft
Klären sie mich bitte mal auf. Wenn ein Gericht feststellt, dass der Nachweis der Billigkeit geliefert wurde (durch Testate, Gutachten, was weiß ich nicht noch alles), dann ist es doch völlig schnuppe, ob man es vorher bestritten hat oder nicht.
Fall A) die Billigkeit wird bestritten, dass EVU legt Testate vor, die werden auch bestritten, das Gericht entscheidet für EVU, weil es die Testate für ok hält.
Fall B) die Billigkeit wird bestritten, das EVU legt Testate vor, die werden nicht bestritten, Gericht entscheidet für EVU, weil es Testate für ok hält.
Wenn das Gericht meint, die Testate sind ok, dann ist das Ergebnis dasselbe. Oder meinen sie, dass EVU hat garnichts vorgelegt? Dann weiß ich allerdings nicht, wie es auf eine Unterdeckung kommt.
RR-E-ft:
@Opa Ete
Aufklärung?
--- Zitat ---Original von Opa Ete 12.03.10, 13.50 Neue Taktik beim ErdgasClassic
@Didakt
in meinem Fall, bin ich bislang ohne Anwalt unterwegs.
Gruß Opa Ete
--- Ende Zitat ---
Lesen Sie einfach noch einmal oben, was über die einschlägigen Regelungen der Zivilprozessordnung geschrieben wurde, insbesondere zu § 138 ZPO.
Wegen § 138 Abs. 3 ZPO ist rein gar nichts schnuppe.
Wenn in der mündlichen Verhandlung tatsächlich unstreitig (!)war, dass kein Sondervertrag abgeschlossen wurde, war zugleich unstreitig, dass ein Tarifkundenvertrag bestand (Gesetz der Logik. Etwas anderes außer Sondervertrag und Tarifkundenvertrag gibt es nämlich gar nicht.).
Bei Tarifkundenverträgen besteht ein gesetzliches einseitiges Leistungsbestimmungsrecht, was die auf Unbilligkeitseinrede die gerichtliche Billigkeitskontrolle zur Folge hat. Wurden die Billigkeit und die dafür vorgetragenen Tatsachenbehauptungen (Unterdeckung usw.) indes im Prozess nicht bestritten (!), gelten sie als zugestanden, so dass deshalb die Billigkeit feststeht.
Aus die Maus.
Niemand mutet Ihnen die Ausbildung zum Volljuristen zu (Zumutung).
Sie brauchen sich eine solche Ausbildung auch nicht zumuten, selbst wenn Sie sich eine solche zutrauen.
Ich traue mir die Ausbildung zum Bäcker zu, mute sie mir aber nicht zu und kaufe das Brot auch weiter beim Bäcker, schon damit der seine Ausbildung nicht umsonst absolviert hat. Erst recht käme ich nicht auf die Idee, den Bäcker um Aufklärung zu bitten, warum diesem die Krume immer so besonders gut gelingt. ;)
Opa Ete:
@RR-E-ft
ihre Logik verstehe ich nicht. Im Tarif Classic ist unstreitig, dass gar keine Verträge geschlossen sind, nach ihrer Logik dürften dann auch keine Normsonderverträge zustande kommen. Viele Gerichte halten den Classic aber für einen Normsondervertag - nur das AG Wolfenbüttel nicht, wie passt das in ihre Logik?
superhaase:
--- Zitat ---Original von Opa Ete
2.In mündlicher Verhandlung war unstreitig, dass kein Sondervertrag, der eine individuelle Preisvereinbarung vorausgesetzt hätte, geschlossen wurde.
--- Ende Zitat ---
@ Opa Ete:
Wenn der Beklagte aber nun nicht bestreitet, dass kein Sondervertrag bzw. Normsondervertrag geschlossen wurde, ist der Käse gegessen, denn dann hat er zugestanden, dass ein Tarifkundenvertrag geschlossen wurde.
Ende Gelände.
Worüber sich die Parteien einig sind, hat ein Gericht offensichtlich nicht mehr zu befinden, oder wo kämen wir denn sonst hin?
Anders gesagt: Wo kein Streit, da kein Kläger und somit auch kein Richter.
Der Beklagte hätte also bestreiten sollen, dass kein Sonderkundenvertrag bzw. kein Normsonderkundenvertrag zustande gekommen ist.
ciao,
sh
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