Energiepreis-Protest > E.ON Avacon
AG Wolfenbüttel entscheidet zu Gunsten des Versorgers
Opa Ete:
Hallo zusammen,
das AG Wolfenbüttel hat letzte Woche im Rechtsstreit um berechtigte Preiserhöhungen seit 2004 im Tarif Classic für den Versorger entschieden.
Der Kunde war seit Mitte der 90er Jahre bei einem Regionalversorger und seit Gründung der Avacon wurde er von ihr mit Gas versorgt. Es gab keine schriftlichen Verträge. Der Kunde widersprach seit 2004 mit den Vordrucken des BDE den Gaspreiserhöhungen und Jahresabrechnungen.
Streitwert war 530€.
Hier ein Auszug aus den Entscheidungsgründen:
1.Klägerin kann nach §433 BGB Bezahlung verlangen.
2.In mündlicher Verhandlung war unstreitig, dass kein Sondervertrag, der eine individuelle Preisvereinbarung vorausgesetzt hätte, geschlossen wurde.
3. Der Kunde hat immer ohne individuelle Vereinbarung Gas verbraucht.
4. Damit gilt er als Tarifkunde mit der Folge, dass §§ 4 AVBGas bzw §§ 5
GasGVV gelten, daran ändert auch die Produktanpassung (Einführung Classic) 2003 nichts.
5. Kunde hat der Einführung nicht widersprochen.
6. Aus dem Werbeschreiben der EON Avacon ist eindeutig zu entnehmen, dass sich die sogenannten Basisangebote an die Tarifkunden richten , da deren Besserstellung \"automatisch\" durch höheren Verbrauch erfolgt und keiner individuellen Vereinbarung bedarf.
7. Aus dem Werbeschreiben geht eindeutig hervor, dass es zum Abschluss einer individuellen Sondervertragsregelung der Abschluss eines schriftlichen
Vertrags bedarf.
8. Der Kunde hat zum Werbeschreiben keine Stellung genommen. Durch sein Schweigen kam keine Sondervereinbarung zustande, so dass er Tarifkunde geblieben ist.
9. Das vorprezessuale Verhalten, nämlich dem Versorger ein Preisanpassungrecht von 2% mehr zu zugestehen und nur den Billigkeitsnachweis zu fordern, spricht für das gefundene Ergebnis.
10. Die Billigkeit wurde im Verfahren vom Kunden nicht bestritten.
11. Die im fraglichen Zeitraum angefallene Erhöhung des Bezugspreises (2,499 Cent/kwh) wurde nur in Höhe von 2,34 Cent/kwh an den Kunden weitergegeben. Es liegt sogar Unterdeckung vor. Kompensation in anderen Bereichen war nicht möglich. Marktüblichkeit der Preise war unstreitig.
12. Die Berufung ist zugelassen, da zu der hier anstehenden Rechtsfrage im hiesigen Bezirk keine gefestigte Rechtssprechung vorliegt, insbesondere auch im Hinblick auf die Entscheidung des LG Hannover.
Anmerkung von mir: die Werbebroschüre war dieselbe, wie die vom LG Hannover. Um Billigkeit ging es überhaupt nicht in dem Verfahren. Der Versorger wurde von einer Kanzlei aus Magdeburg vertreten.
Gruß Opa Ete
RR-E-ft:
Hat wohl wieder eine Anwaltkanzlei aus dem Osten den Erfolg eingefahren.
Der Beklagte hatte auch dann, wenn es nach seiner Auffassung auf eine Billigkeitskontrolle nicht ankam, die Billigkeit und alle Tatsachenbehauptungen in diesem Zusammenhang zu bestreiten gehabt, was er wohl - dummerweise - nicht getan hat.
Opa Ete:
@RR-E-ft
?? Der Versorger hat doch nach Ansicht des Gerichts auch ohne Bestreiten den Nachweis der Billigkeit erbracht!
RR-E-ft:
--- Zitat ---Original von Opa Ete
@RR-E-ft
?? Der Versorger hat doch nach Ansicht des Gerichts auch ohne Bestreiten den Nachweis der Billigkeit erbracht!
--- Ende Zitat ---
@Opa Ete
Ja komisch, ne.
Der klagende Versorger wird die Billigkeit behauptet haben, ebenso wie Tatsachen, die diese Billigkeit begründen sollen (Bezugskostenanstieg, mangelnde Kompensationsmöglichkeit usw. usf.).
Wurde dies vom Beklagten im Prozess nicht bestritten, so gilt es gem. § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden.
Einer weiteren Sachverhaltsaufklärung bedarf es dann nicht.
So sind die Regeln der Zivilprozessordnung.
Der vom Gericht zu beurteilende Tatbestand ergibt sich aus unbestrittenen Tatsachenbehauptungen und bestrittenen Tatsachenbehauptungen, über die Beweis erhoben wurde und die hiernach zur Überzeugung des Gerichts feststehen. Unbestrittene Tatsachenbehauptungen bedürfen keines Beweises.
Bestreiten erst in der Berufung ist gem. § 531 ZPO grundsätzlich verspätet und deshalb ausgeschlossen (nicht zu berücksichtigen).
Ach so, Zivilprozessordnung.
Jeder Beruf bedarf einer Qualifizierung, was an der Ausbildung deutlich wird. Die Ausbildungszeit von Volljuristen ist überdurchschnittlich lang, wohl nicht ohne Grund.
superhaase:
--- Zitat ---Original von Opa Ete
...
2.In mündlicher Verhandlung war unstreitig, dass kein Sondervertrag, der eine individuelle Preisvereinbarung vorausgesetzt hätte, geschlossen wurde.
...
10. Die Billigkeit wurde im Verfahren vom Kunden nicht bestritten.
11. ... Marktüblichkeit der Preise war unstreitig.
...
Um Billigkeit ging es überhaupt nicht in dem Verfahren.
--- Ende Zitat ---
Der Bericht ist mir in seiner Gesamtheit völlig unverständlich.
Ich frage mich nun: Um was ging es denn dann bei diesem Rechtsstreit?
Etwa um die unbegründete Zahlungsunwiligkeit des Kunden?
Oder um das Wetter im letzten Jahr?
Vielleicht wurden aber auch die Erfolgsaussichten \"unserer\" Anna Lena beim Eurovision Song Contest in Oslo thematisiert?
Das interessiert schließlich wirklich jeden.
--- Zitat ---12. Die Berufung ist zugelassen, da zu der hier anstehenden Rechtsfrage im hiesigen Bezirk keine gefestigte Rechtssprechung vorliegt, insbesondere auch im Hinblick auf die Entscheidung des LG Hannover.
--- Ende Zitat ---
Welche Rechtsfrage denn bitte schön????
Wozu eine Berufung, wenn der Streitwert unter 600 Euro liegt und der Beklagte überhaupt nichts bestreitet und mit dem gesamten Vortrag des Klägers einverstanden ist?
Rätsel über Rätsel.
--- Zitat ---Der Versorger wurde von einer Kanzlei aus Magdeburg vertreten.
--- Ende Zitat ---
Ich vermute mal, dass der Beklagte dummerweise sich selbst vertreten hat, ohne auch nur die geringste Ahnung von irgendwas zu haben.
Warum hat er denn die Rechnungen nicht einfach bezahlt, wenn er von der Rechtmäßigkeit und Marktgerechtheit der Preise überzeugt war/wurde?
Ich vermute, er hat zu viel Geld und wollte die Besoldung der Amtsrichter unterstützen .... ;)
ciao,
sh
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