Teil 1 von 2Ich möchte heute an meinen im Frühjahr verfassten Ausgangsbeitrag noch einmal anknüpfen.
Vorab sei gesagt: Bereits mein „Ausgangsbeitrag“ aus Mai dieses Jahres war ja bekanntlich „etwas“ lang geraten und so sah ich mich schon damals (fast) gezwungen, aufrichtig Besserung zu geloben. Doch heute muss ich leider reumütig feststellen, dass dieser neue, an meinen alten Beitrag anknüpfende und
weiterführende Beitrag sogar in noch größerem Umfange daherkommt, als schon der erste. Und schon wieder gelobe ich Besserung. Nur - das muss wohl doch bis zu nächsten Mal warten. Und das soll dann aber auch an dieser Stelle hoch und heilig versprochen sein!
Damals im Mai hatte der VIII. Zivilsenats seine am 14. Juli 2010 (
VIII ZR 246/08) verkünde Entscheidung in Sachen EWE ja noch nicht getroffen. Heute wissen wir nun endgültig, wie er zu den Dingen steht - und vor allem, wie er in Streitigkeiten von grundsätzlicher Bedeutung „Recht“ spricht.
Mit diesem neuen Beitrag will ich nicht nur - aber auch - eine Nachbetrachtung zur EWE-Revisionsentscheidung liefern unter einigen aus meiner Sicht wesentlichen und aktuellen Aspekten, die es wert sein könnten, (noch) einmal genauer betrachtet zu werden. Und dieses auch vor dem Hintergrund noch anhängiger Gerichtsverfahren, nicht zuletzt vor dem
OLG Oldenburg. Auch die europarechtliche Thematik soll noch einmal zur Sprache kommen - und zwar unter einem vielleicht überraschenden Aspekt.
Meinen obigen Ausgangsbeitrag hatte ich damals mit den Worten geschlossen:
\"Ein solches Vorgehen reihte sich ein in eine Kette von Merkwürdigkeiten, die der VIII. Zivilsenat oder sein bedeutendster Protagonist (Senatsvorsitzender Ball) bisher schon abgeliefert hat, und wäre geeignet, ernste Zweifel an der Unbefangenheit des VIII. Zivilsenats zu bekräftigen und so das Ansehen des Bundesgerichtshofs als unabhängiges Organ der Rechtsprechung insgesamt nachhaltig zu beschädigen. Aber so weit ist es ja noch nicht! Wir werden sehen ...“
Und seit dem 14. Juli sehen wir, und zwar klarer:
Die Entscheidung des VIII. Zivilsenats hat die Rechtsordnung nach meiner in diesem Beitrag genauer begründeten Ansicht in einer Weise auf den Kopf gestellt, wie ich es von einem deutschen Obergericht so noch nicht erlebt habe. Die Behandlung der Revisionen in Sachen EWE durch den VIII. Zivilsenat stellt aus meiner Sicht in wesentlichen Teilen einen Skandal dar, der seinesgleichen sucht. Der VIII. Zivilsenat hat den von mir im Frühjahr beschworen juristischen \"Offenbarungseid\" geleistet, ohne dabei auch nur mit der Wimper zu zucken, und dokumentiert, dass wesentliche Vorschriften, die zum Schutze der Verbraucher erlassen worden sind - nebst einer dazu ergangenen gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung - in einer Weise „über den Haufen geschmissen“ werden können, die mehr als verblüfft. Sie lässt einen erschaudern!
Jeder, der sein legitimes Recht wahrnimmt, sich gerichtlich gegen womöglich unangemessene oder sogar gänzlich unwirksame Preiserhöhungen zu wehren, hat einen unverzichtbaren Anspruch darauf, dass Recht unabhängig und nur auf Grundlage von „Gesetz und Recht“ (Art. 20 Abs. 3 GG) gesprochen wird. Ein Gericht, das den Anschein erweckt, nicht ausschließlich „Gesetz und Recht“ seien Grundlage für die getroffene Entscheidung, erzwingt es geradezu, dass man ihm mehr als kritisch auf die Finger schaut und sich Klarheit darüber verschafft, was es eigentlich darunter versteht, „im Namen des Volkes“ Recht zu sprechen.
Grundsätzlich - das will ich klarstellen - bin ich weit davon entfernt, demjenigen (symbolisch) auf die Schulter zu klopfen, der Gerichtsentscheidungen (seien es nun letztinstanzliche Urteile oder untergeordnete Instanzentscheidungen) gänzlich unreflektiert in der Luft zerreißt, nur weil jene Entscheidungen nicht das gewünschte Ergebnis hervorgebracht haben. Zu einem demokratischen Konsens sollte es immer gehören, dass man Entscheidungsorganen, denen in einer Demokratie das (Letzt-)Entscheidungsrecht zugewiesen ist und denen dabei wesentliche Bedeutung hinsichtlich einer endgültige Streitbeilegung und umfassenden Befriedung zukommen - den Richterinnen und Richtern - auch dann nicht den menschlichen Respekt entzieht, wenn sich die gefällte Entscheidung im Einzelfall etwa in einer Nachschau als fehlerhaft, vielleicht sogar als untragbar herausstellt. Irren ist bekanntlich menschlich - und Richter sind nun einmal Menschen. Dieses Übereinkommen, dass niemand seine Rechte in die eigene Hand nehmen darf (\"Mittwoch - 9 Uhr an der Dorfeiche - 60 Schritt Abstand\";), sondern die Rechtsfindung bzw. -anwendung in die Hände eines Gerichts zu legen hat, steht aber unter der entscheidenden rechtsstaatlichen Randbedingung, dass Richterinnen und Richter nicht nur den
Anschein zu wahren haben, unparteiisch zu sein: Nein - sie MÜSSEN unbefangen sein. Den Gerichten ist das Recht also buchstäblich (nur) treuhänderisch \"anvertraut\" (so Art. 92 GG). Allein der begründete Anschein, ein zur Entscheidung berufener Richter sei in der Sache nicht unbefangen, schließt einen solchen Richter von der Entscheidungsfindung aus, rechtfertigt und begründet zugleich einen gegen ihn gerichteten Befangenheitsantrag.
Der VIII. Zivilsenat hielt es in seiner Entscheidung aus Juli 2010 aber ganz offensichtlich nicht einmal mehr ansatzweise für erforderlich, den Eindruck zu vermeiden, nicht Gesetz und Recht seien Maßstab für die zu treffende Entscheidung, sondern möglicherweise die wirtschaftlichen Interessen der Versorgungsindustrie. Wer sich der Gasversorgungswirtschaft derart erkennbar verbunden fühlt und gleichzeitig in Gaspreisverfahren \"Recht\" spricht, verspielt aber nicht nur die Reputation des BGH, er stellt die Legitimation des Gerichts gänzlich in Frage. Damit soll hier aber keinesfalls zu einem \"Zurück zur Dorfeiche!\" aufgerufen werden, wenngleich der VIII. Zivilsenat aus meiner Sicht in seiner jetzigen Besetzung in Gaspreisverfahren keine nennenswert höhere Legitimation mehr aufweisen dürfte, als das besagte \"dörfliche Baumgewächs\".
Ich persönlich würde es deshalb nicht mehr hinnehmen, dass der Senat in dieser Besetzung über das Recht „meines“ Versorgers zur Preisänderung entscheidet, ohne zuvor einen begründbaren und begründeten Befangenheitsantrag gegen den Senat insgesamt angebracht zu haben.
Mit meinem Beitrag will ich aufzeigen, welche massiven Eingriffe (inkl. der Missachtung der Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte) sich der VIII. Zivilsenat gegenüber den Sammelklägern in Sachen EWE geleistet hat.
Ich will daneben die Frage ansprechen, ob das Modell des VIII. Zivilsenats, wonach das Preisänderungsrecht der Gasverordnung - inhaltsgleich in einen Gassondervertrag übernommen - die Anwendbarkeit der Transparenzkontrolle gem. § 307 BGB ausschließt, überhaupt tragfähig sein kann, oder ob dieses einen unlösbaren - verfassungsrechtlich zu beachtenden, aber vom VIII. Zivilsenat ausgeblendeten - Wertungswiderspruch aufwirft, der nach Korrektur schreit!?
Meine These, die ich im Folgenden belegen will, lautet: Weder der Wille des Gesetzgebers war bzw. ist darauf gerichtet, Gassondervertragskunden im Bereiche der Klauselkontrolle aus dem Anwendungsbereich des § 307 BGB (Transparenzkontrolle) herauszulösen, noch gebietet es die Verordnung unter dem Aspekt der Gleichbehandlung und Schutzbedürftigkeit, das in der Verordnung erblickte unklare und unverständliche Preisänderungsrecht als AGB in Gassonderverträgen gelten zu lassen, und zwar schon deshalb,
weil die Verordnung insoweit rechtswidrig ist. Letzteres werde ich in einem rechtsdogmatischen Ansatz - hoffentlich allgemeinverständlich - belegen!
Ich vertrete zudem die Meinung - die ich ja schon in meinem Ausgangsbeitrag dargelegt habe -, dass die „Übernahmerechtsprechung“ des VIII. Zivilsenats aus Juli 2010 nicht zuletzt gegen die Klauselrichtlinie 93/13/EWG verstößt. Meiner Ansicht nach bedarf es aber keines neuerlichen Vorabentscheidungsverfahrens vor dem EuGH mehr, weil der EuGH die Klauselrichtlinie im Hinblick auf die hier interessierende Auslegungsfrage mit Urteil vom 10.05.2001(Rs. C 144/99, Kommission der EG/Königreich der Niederlande, NJW 2001, 2244) bereits hinreichend ausgelegt hat und dieses Auslegungsergebnis der Entscheidung des VIII. Zivilsenats in entscheidender Weise entgegensteht (dazu unten unter dem Gliederungspunkt „Das Urteil des EuGH vom 10.05.2001 zur Normklarheit“)
Daneben werde ich die Frage klären, wie es einzuschätzen wäre, sollte das OLG Oldenburg den EuGH entgegen der von vielen geäußerten Erwartung doch nicht anrufen -, und welche Chancen dann bestünden, die „unsägliche“ Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats aus der Welt zu schaffen.
Eine Einschätzung auf Grundlage meiner nachfolgenden Betrachtungen hier schon mal vorab: Die Energieversorger allgemein - und damit die EWE im Besonderen - werden sich kaum mehr lange auf die EWE-Entscheidung des VIII. Zivilsenats vom 17.Juli 2010 stützen können, um den Verbraucherschutz, wie er in den Versorgungs-AGB regelmäßig zum Ausdruck kommen muss, beharrlich zu unterlaufen.
Die fehlerhafte Vorgehensweise des VIII. ZivilsenatsWas hat der VIII. Zivilsenat denn nun eigentlich falsch gemacht, als es um die Revisionsentscheidung in Sachen OLG Oldenburg ging. Eigentlich, so müsste man fast polemisch sagen, so ziemlich alles. Dieses bedarf in den wesentlichen Punkten aber einer genaueren Nachbetrachtung, weil sich die Entscheidung vom 14.07.2010 für den gesamten Gasversorgungssektor im Sinne eines funktionierenden (Gas-)Marktes, auf dem Wettbewerb auch bzw. gerade im Interesse der Verbraucher herrschen soll, geradezu verheerend auswirken kann. Aber zuvörderst ist eine Nachschau natürlich deshalb erforderlich, weil die Entscheidung des VIII. Senats zeigt, dass und vor allem wie verfassungsmäßig garantierte Rechte der am EWE-Revisionsverfahren Beteiligten vor dem VIII. Zivilsenat \"unter die Räder gekommen\" sind.
Noch einmal die Ausgangsproblematik zur Erinnerung Um die Methoden, mit denen der VIII. Zivilsenat in Sachen OLG Oldenburg die Verbraucher hinters Licht geführt hat, richtig erfassen zu können, muss man zunächst einmal das Zusammenspiel von vier einschlägigen Vorschriften verstehen, die vor der Schuldrechtsreform im Jahre 2001/2002 in einem eigenständigen Gesetz, dem AGB-Gesetz (Gesetz über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen), enthalten waren und mit der Reform weitestgehend in identischer Form in das BGB übernommen wurden.
Das AGB-Gesetz als Vorläufer der §§ 305 bis 310 BGB Dieser kleine historische Rückgriff auf das AGB-Gesetz ist hier hilfreich, um dem VIII. Zivilsenat bei der gleich dargestellten Gesetzesauslegung, wie er sie (methodisch fehlerhaft) in seiner Revisionsentscheidung vorgenommen hat, nicht „auf den Leim“ zu gehen.
Es geht um den aktuellen § 307 BGB (ehem. § 9 AGB-Gesetz), daneben um § 308 BGB (ehem. § 10 AGB-Gesetz), § 309 BGB (ehem. § 11 AGB-Gesetz) und schließlich um § 310 BGB (ehem. § 23 AGB-Gesetz). In den §§ 10 und 11 des AGB-Gesetzes war damals in einem nicht abschließenden \"Beispiels-Katalog\" geregelt, welche Klauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen als unwirksam anzusehen seien. Eine Besonderheit bestand nun darin, dass in § 23 Abs. 2 Nr. 2 AGB-Gesetz geregelt war, dass dieser Katalog - also die §§ 10 und 11 AGB-Gesetz - keine Anwendung fände auf Verträge der Gasversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von den auf Grund des § 7 des Energiewirtschaftsgesetzes erlassenen Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Gas (AVBGasV - so hieß diese Verordnung damals) aus dem Versorgungsnetz abwichen. Was gesetzestechnisch etwas sperrig klingt, meinte nichts anderes, als dass sich auch Sondervertragskunden, bei denen vertraglich einbezogene AGB nicht nachteilig von der AVBGasV abwichen, nicht auf die §§ 10 und 11 AGB-Gesetz berufen können sollten, wenn sie meinten, eine entsprechende Vertragsbedingung sei im Einzelfall unwirksam.
Die Gasverordnungen (AVBGasV/GasGVV) als Vertragsbedingungen mit angemessenem InteressenausgleichDie Logik, die sich dahinter verbarg: In § 7 EnWG, später § 11 Abs. 2 des bis zum 31.12.2001 geltenden Energiewirtschaftsgesetzes war geregelt, dass das Bundeswirtschaftsministerium durch Erlass entsprechender Rechtsverordnungen die Rechte und Pflichten der (Tarif-)Vertragspartner festsetzen durfte, dabei aber die beiderseitigen Interessen angemessen zu berücksichtigen hatte.
Der dem zugrunde liegende Grundsatz lautete vereinfacht also: Wenn doch schon der Bundeswirtschaftsminister von seiner Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, den Vertragsinhalt zwischen Tarifvertragskunden und Energieversorger inhaltlich zu regeln und dabei die nach dem Energiewirtschaftsgesetz gebotene Interessenabwägung (den Interessenausgleich) umfassend vorgenommen - die Vertragsinhalte also quasi gerecht austariert - hat, dann kann dieses Abwägungsergebnis doch eigentlich im Endeffekt auch für praktisch gleichlautende Klauseln in Sonderverträgen zu Grunde gelegt werden. Eine Überprüfung anhand der §§ 10 und 11 AGB-Gesetz wurde deshalb als nicht erforderlich angesehen und dementsprechend diese beiden Vorschriften unter den genannten Bedingungen als \"unanwendbar\" erklärt. Dieses - zumal die Interessenlage von Sondervertrags- und Tarifkunden - auch unter dem Aspekt der Schutzbedürftigkeit (zumindest wenn es sich bei den zugrundeliegenden Vertragsverhältnissen jeweils um Verbraucher handelt) nicht so wesensverschieden ist, dass sich eine Differenzierung geradezu aufdrängte. So weit, so gut!
„Einhellig“ anerkannt - und dieses ist von entscheidender Bedeutung - war aber schon nach altem (AGB-)Recht, dass § 23 AGB-Gesetz die Geltung der Generalklausel - § 9 AGB-Gesetz -, die unangemessene Vertragsbestimmungen für unwirksam erklärte, im Rahmen von Sonderabnehmerverträgen keinesfalls ausschließen wollte (vgl. zu dieser recht alten aber immer noch äußerst aktuellen AGB-Thematik etwa Ebel, Betriebsberater 1980, 477; oder ders. in DB 1979. 1829).
§ 9 AGB-Gesetz war immer die zentrale Auffangvorschrift, die heranzuziehen war, wenn bei der Beurteilung von Vertragsklauseln die Regelbeispiele der §§ 10 oder 11 AGB-Gesetz nicht eingriffen.
Als der Gesetzgeber dann sehr viel später im Jahre 2001 im Rahmen der vieldiskutierten Schuldrechtsreform das gesamte Schuldrecht umkrempelte und sämtliche Vorschriften einer genaueren Betrachtung unterzog, stellte sich für ihn fast zwangsläufig die Frage: \"Sollte es zukünftig eigentlich dabei bleiben, dass Vertragsbedingungen in Gassonderverträgen nicht an den §§ 10 und 11 AGB-Gesetz zu messen seien, wenn derartige Vertragsbedingungen nicht wesentlich von einer Gasverordnung, die die Vertragsverhältnisse der EVU mit Kunden in der Grundversorgung regeln, zum Nachteil der Sonderkunden abwichen?\"
Der Gesetzgeber beantwortete diese Frage mit einem klaren JA!
Die §§ 10 und 11 AGB-Gesetz sollten also bei entsprechender Konstellation auch weiterhin unanwendbar sein, lediglich die „Hausnummern“ mussten sich natürlich ändern, denn das AGB-Recht sollte schließlich von nun an im BGB weiterleben. Und so stellte der Gesetzgeber bei der Schuldrechtsmodernisierung im Jahre 2001 (in Kraft seit 1. Januar 2002) die etwas modifizierte Frage, die er - wie eben gesagt - mit dem klaren „JA“ beantwortete: \"Soll § 310 BGB die Anwendung der §§ 308 und 309 BGB (auch weiterhin) ausschließen?
Bei der Begründung, die der Gesetzgeber zu seinen Änderungsvorschlägen abgegeben hat, und wie sie sich in den das Gesetzgebungsverfahren begleitenden Gesetzesmaterialien widerspiegelt, setzte der VIII. Zivilsenat des BGH schließlich an, um die überzeugenden Überlegungen des OLG Oldenburg im Revisionsverfahren mal so eben „mir nichts, dir nichts“ vom Tisch zu wischen und den Gasverbrauchern (Sondervertragskunden) den Schutz des AGB-Rechts endgültig zu entziehen:
Der Wille des Gesetzgebers - Auslegungshilfe aus der Gesetzesbegründung zur Schuldrechtsreform Um den Verbraucherschutz in einem derart wichtigen Bereich der Daseinsvorsorge wie dem Gasbezug durch Gasendverbraucher „ad absurdum“ zu führen, bediente sich der VIII. Zivilsenat (zur Stützung bzw. Rechtfertigung seines „Sündenfalls“) bei dem fraktionsübergreifenden Gesetzesentwurf „eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts“ (
Bundestagsdrucksache 14/6040), in dem die Begründung zum eben angesprochenen „Ja-Wort“ dokumentiert ist.
Der VIII. Zivilsenat entdeckte in dieser Drucksache den unbedingten Willen des Gesetzgebers, Gas-Sondervertragskunden mit solchen Kunden gleich zu stellen, die ihr Gas auf Grundlage der Gas-Verordnung (AVBGasV bzw. GasGVV) in der Grundversorgung beziehen. Wenn - so die Ratio des VIII. Zivilsenats - doch der Wille des Gesetzgebers dahin gehe, beide Vertragstypen (Sondervertragskunde/Kunde der Grundversorgung) gleich zu behandeln, dann wolle er auch ein in der Verordnung vorhandenes - wenn auch intransparentes und völlig verstecktes Preisanpassungsrecht - das als AGB in Sonderverträge einbezogen worden ist, gelten und dieses nicht an der AGB-Kontrolle scheitern lassen, sofern es nicht von dem Preisanpassungsrecht, wie es in der Verordnung enthalten ist, abweiche.
Wie stellt sich das Ganze gesetzestechnisch dar?
Dazu zunächst ein kurzer Blick auf die §§ 310 und 307 BGB (Fettdruck von mir zur Veranschaulichung hinzugefügt):
§ 310 Abs. 2 BGB
(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen.
§ 307 BGB
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
Die Regelbeispiele der §§ 308 und 309 BGB („In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam ...“ bzw. „Auch“ ... „ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam ...“) sollen also nach dieser klaren gesetzlichen Regelung unter den genannten Randbedingungen nicht gelten, wohl aber der § 307, der - noch einmal zur Erinnerung - im Wesentlichen dem alten § 9 AGB-Gesetz entspricht, welcher durch § 23 AGB-Gesetz bei Gassonderverträgen eben NICHT generell ausgeschlossen war.
Ausschluss des § 307 BGB in Gassonderverträgen für EndverbraucherDer BGH hat nun aber (zumindest) für Verbraucher, die mit EVU zunehmend und mittlerweile massenhaft
Sonderverträge abschließen, auch die bedeutsame Verbraucherschutzvorschrift § 307 BGB von vornherein für unanwendbar erklärt, wenn - wie eben gesagt - eine nachteilige Abweichung der einbezogenen Versorger-AGB in den Versorgungssondervertrag nicht nachteilig von der Verordnung abweicht.
Die Voraussetzung, die der VIII. Zivilsenat hier heranzog, um § 307 BGB im Sonderkundenbereich für Verbraucher endgültig leer laufen zu lassen (die nicht nachteilige Abweichung von der Verordnung also), entspricht erkennbar exakt derjenigen, die der Gesetzgeber in § 310 Abs. 2 BGB für den Ausschluss
lediglich der §§ 308 und 309 BGB aufstellt hat.
§ 310 Abs. 2 BGB ist seit der Revisionsentscheidung des VIII. Zivilsenats nun also so zu lesen: „Die §§
307, 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge mit Endverbrauchern ...“
Analoge Ausweitung des GesetzestatbestandsDie Frage, die sich vor diesem Hintergrund nun zunächst fast von allein aufdrängen dürfte: Geht das eigentlich, dass ein Gericht - hier der VIII. Zivilsenat - sich derart als Gesetzgeber betätigt, indem er eine Norm - hier den § 310 BGB - einfach um ein Tatbestandsmerkmal („§ 307“) erweitert, um so diese Vorschrift, die ihrem klaren Wortlaut nach dem Verbraucherschutz unmittelbar dienen soll, aus der Anwendbarkeit vollständig „hinauszukatapultieren“!?
In der heutigen juristischen Methodenlehre klebt man im Rahmen der Bedeutungserfassung einer Norm tatsächlich nicht mehr allzu fest am Wortlaut der Vorschrift. Mindestens gleichbedeutend ist der Normzweck.
Und so kann es durchaus einmal passieren, dass es der Normzweck erfordert, eine (planwidrig) begrifflich zu eng gefasste Norm im Rahmen einer sogenannten Analogie auch auf Fälle anzuwenden (auszudehnen), die nach dem Normwortlaut nicht erfasst sind. Ein solches Vorgehen rechtfertigt sich auch aus Artikel 3 des Grundgesetzes (Gleichbehandlungsgrundsatz), der bestimmt, dass Sachverhalte, die im Wesentlichen gleich gelagert sind, auch gleich behandelt werden müssen.
Die planwidrige Regelungslücke?Die Frage lautet hier also, hat der Gesetzgeber eine Gesetzeslücke planwidrig nicht geschlossen und gebietet es deshalb - quasi ersatzweise für gesetzgeberisches Unterlassen - der Normzweck des § 310 BGB, diese Vorschrift tatbestandlich um den § 307 BGB zu erweitern, um so die Anwendbarkeit des § 307 BGB im Verhältnis zwischen EVU und Sondervertragskunden (Endverbrauchern) gänzlich auszuschließen.
Um diese Frage widerspruchfrei beantworten zu können, muss man notwendigerweise den Zweck von
zwei(!) Normen hinreichend genau erfassen. Zum einen ist natürlich das Augenmerk zu richten auf § 310 Abs. 2 BGB; den man ja (analog) erweitern möchte. Zum anderen machte es keinen Sinn, dabei den Bedeutungsgehalt von § 307 BGB, der ja in seiner konkreten Anwendbarkeit in Gassondervertragsverhältnissen ausgeschlossen werden soll, völlig auszublenden.
Und so hat der VIII. Zivilsenat auf die besagte Begründung des fraktionsübergreifenden Gesetzesentwurfs (Bundestagsdrucksache 14/6040) zurückgegriffen, als er den § 310 BGB erweitern und Verbrauchern, die Gas-Sonderverträge mit „ihren“ EVU abgeschlossen haben, den Schutz des § 307 BGB vollständig entziehen wollte.
Wer sich nun einmal die Mühe macht, die entsprechenden Gedankengänge des VIII. Zivilsenat, orientiert an den Materialien, die das Gericht herangezogen (vor allem aber
nicht herangezogen) hat, Schritt für Schritt nachzuvollziehen, wird aus dem Staunen kaum mehr herauskommen. Hierbei - nicht unbedingt beim Staunen selbst, so aber doch beim genauen Hinsehen - will ich dem interessierten Leser mit meinem Beitrag ein wenig zur Seite stehen und aufzeigen, wo der VIII. Senat den grundgesetzlich vorgegebenen Weg endgültig verlassen hat:
Der VIII. Zivilsenat hat bekanntlich das, was er schon zuvor in mehreren Entscheidungen per „Obiter Dictum“ ungefragt „zum Besten“ gegeben hatte, in seiner EWE-Revisionsentscheidung aus Juli 2010 in diesmal streitentscheidender Form bekräftigt. Nicht nur die beteiligte EWE, auch in Aufsätzen von Autoren, die den EVU nahe stehen, wurde die „Klarstellung“ begrüßt - um nicht zu sagen: geradezu bejubelt.
Übernahme der intransparenten Preisanpassungsregelung in der EWE-RevisionsentscheidungIn der EWE-Revisionsentscheidung (VIII ZR 246/08) heißt es:
33
(1) Eine Preisanpassungsklausel, die das gesetzliche Preisänderungsrecht nach § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV unverändert in einen Normsondervertrag übernimmt, also davon nicht zum Nachteil des Kunden abweicht, stellt keine unangemessene Benachteiligung des Sonderkunden im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 oder 2 BGB dar. Zwar genügt eine § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV nachgebildete vertragliche Preisanpassungsklausel nicht den Anforderungen, die die höchstrichterliche Rechtsprechung in anderen Fällen an die tatbestandliche Konkretisierung von Anlass, Voraussetzungen und Umfang eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts stellt. Dies steht der unveränderten Übernahme von § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV in einen Sonderkundenvertrag unter dem Gesichtspunkt einer unangemessenen Benachteilung des Sonderkunden (§ 307 Abs. 1 BGB) indes nicht entgegen (Senatsurteil vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, aaO, Tz. 19, 23 f. m.w.N.). An dieser Rechtsprechung hält der Senat trotz der teilweise im Schrifttum geäußerten Kritik (vgl. Markert, RdE 2009, 291, 293 f.; zustimmend hingegen Büdenbender, NJW 2009, 3125, 3129; Rottnauer, EWiR 2009, 765, 766; Zabel, BB 2009, 2281 f.) fest. Sie steht (entgegen Markert, aaO) nicht in Widerspruch zu § 310 Abs. 2 Satz 1 BGB.
34
a) Mit der Regelung des § 310 Abs. 2 Satz 1 BGB hat der Gesetzgeber das Ziel verfolgt, es den Versorgungsunternehmen freizustellen, ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Verträge mit Sonderabnehmern entsprechend den Allgemeinen Versorgungsbedingungen für Tarifabnehmer auszugestalten. Dahinter steht der Gedanke, dass Sonderabnehmer, auch wenn sie Verbraucher sind, keines stärkeren Schutzes bedürfen als Tarifabnehmer (BT-Drs. 14/6040, S. 160). Den Bestimmungen der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden kommt deshalb ebenso wie denjenigen der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie und den Nachfolgeregelungen der GasGVV für Sonderkundenverträge \"Leitbildfunktion im weiteren Sinne\" zu, auch wenn sie dafür unmittelbar nicht gelten (BGHZ 138, 118, 126 f.) [...]
Den Bestimmungen der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden ist deshalb Leitbildfunktion für Sonderkundenverträge nicht pauschal beizumessen; vielmehr ist sie für jede einzelne in Rede stehende Bestimmung zu prüfen (BGHZ 176, 244, Tz. 25). Für das Preisänderungsrecht nach § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV ist sie zu bejahen (dazu im Einzelnen Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, aaO, Tz. 20 ff., und - für § 5 Abs. 2 GasGVV - VIII ZR 56/08, aaO, Tz. 22 ff.).
35
Der Gesetzgeber hat deshalb mit § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV selbst den Maßstab gesetzt, nach dem zu beurteilen ist, ob Sonderkunden durch eine Preisanpassungsklausel im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB unangemessen benachteiligt werden. Stimmt die vertragliche Preisanpassungsklausel mit § 4 AVBGasV inhaltlich überein, das heißt, weicht sie davon nicht zum Nachteil des Abnehmers ab, liegt eine unangemessene Benachteiligung des Sonderabnehmers nicht vor (Senatsurteil vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, aaO, Tz. 24 m.w.N.).
Diese Ansichten verdienen im Rahmen meines Beitrags eine nähere Betrachtung:[*]Mit § 310 BGB Abs. 2 Satz 1 BGB verfolge der Gesetzgeber das Ziel, es den Versorgungsunternehmen freizustellen, ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Verträge mit Sonderabnehmern entsprechend den Allgemeinen Versorgungsbedingungen für Tarifabnehmer auszugestalten;
[*]Die Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit Gas beinhalte eine Leitbildfunktion für das Preisänderungsrecht;
[*]Der Gesetzgeber hat mit dem Preisanpassungsrecht aus der Verordnung selbst den Maßstab gesetzt, nach dem zu beurteilen ist, ob Sondervertragskunden durch gleichlautende Preisanpassungsregelungen unangemessen benachteiligt werden;
[*]Die Preisänderungsregel, (wie sie übrigens in die Verordnung nur hineininterpretiert wird, ohne dass sie dort ausdrücklich geregelt wäre) steht auch in ihrer de facto intransparenten Form einer unveränderten Übernahme in einen Sonderkundenvertrag unter dem Gesichtspunkt einer unangemessenen Benachteiligung des Sonderkunden nicht entgegen
[/list] Zunächst einmal stellt sich in methodischer Hinsicht bei einer vermeintlich vorzunehmenden Analogie immer die Frage, ob es überhaupt eine Regelungslücke gibt, die der Gesetzgeber planwidrig ungeregelt gelassen hat, also geregelt hätte, wenn er sein „Versäumnis“ im Gesetzgebungsverfahren erkannt hätte. Dass eine solche Konstellation hier tatsächlich vorgelegen haben kann, ist im höchsten Maße zweifelhaft. Ohne eine solche planwidrige Regelungslücke jedoch wäre der VIII. Zivilsenat nicht berufen gewesen, die Ausnahmen der AGB-Kontrolle gem. § 310 BGB auch auf § 307 BGB auszudehnen.
Regelungslücke als Voraussetzung einer Analogie - Ein Blick in die Bundestags-Drucksache 14/6040 Ein Blick in die Drucksache 14/6040 verdeutlicht das. Zur Erinnerung: Der Gesetzgeber wollte im Zuge der Schuldrechtsreform lediglich die Frage klären, ob es bei den Ausnahmen von §§ 308 und 309 BGB, wie sie bis dahin in den §§ 10 und 11 AGB-Gesetz geregelt waren, gem. § 310 BGB verbleiben sollte.
Auf Seite 160 der Drucksache 14/6040, auf die sich der VIII. Zivilsenat zuvörderst stützt, um § 307 BGB im Ergebnis auszuhebeln, heißt es dazu:
„Absatz 2 übernimmt die bisherige Ausnahme des § 23 Abs. 2 Nr. 3 AGBG. Danach gelten die bisherigen §§ 10, 11 AGBG (= §§ 308, 309 RE) nicht für Verträge mit Sonderabnehmern von Strom und Gas, es sei denn, dass die Verträge Abweichungen von den Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Elektrizität bzw. Gas, die für den Regelfall der typisierten Vertragsbeziehungen der Versorgungsunternehmen zu Tarifkunden den Inhalt der Versorgungsverträge bestimmen, vorsehen. Hinter dieser Ausnahme steht der Gedanke, dass Sonderabnehmer, auch wenn sie Verbraucher sind, keines stärkeren Schutzes bedürfen als Tarifabnehmer, so dass es den Versorgungsunternehmen frei stehen muss, ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Sonderabnehmern entsprechend den Allgemeinen Versorgungsbedingungen auszugestalten.
Der Anwendungsbereich dieser Ausnahme ist durch die zunehmende Liberalisierung auf dem Energieversorgungsmarkt gestiegen. Daraus folgt nämlich, dass zunehmend auch Verbraucher mit Versorgungsunternehmen Verträge abschließen, die nicht von vornherein den Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Elektrizität, Gas usw. unterliegen, und insoweit zu „Sonderabnehmern“ werden. Das Bedürfnis für eine Parallelgestaltung der Vertragsbedingungen der Versorgungsunternehmen gegenüber Verbrauchern als Tarifkunden und Verbrauchern als Sonderabnehmern besteht mithin weiterhin, so dass der Entwurf die Ausnahmeregelung beibehält.“
Hier bezieht sich die Begründung des Gesetzgebers hinsichtlich des von ihm hervorgehobenen Bedürfnisses, die Vertragsbedingungen zwischen Tarifkunden (Kunden der Grundversorgung) und solchen Kunden, die auf Grundlage eines Sonderkundenverhältnisses mit Energie (Gas) beliefert werden, parallel zu gestalten, für jeden erkennbar
ausdrücklich und ausschließlich auf eine Nichtanwendbarkeit des Beispielkatalogs gem. der neuen §§ 308 BGB sowie 309 BGB. Der Gesetzgeber stellt damit zugleich implizit klar, dass - wie bisher nach altem AGB-Recht - weiterhin an der Generalklausel gem. § 307 BGB festzuhalten sei.
Von einer planwidrigen Gesetzeslücke, die durch Richterrecht auszufüllen gewesen wäre, konnte und kann also schon von daher überhaupt keine Rede sein.
Da es der Gesetzgeber also bewusst nicht in Angriff genommen hat, den § 307 BGB im Anwendungsbereich von AGB in Gassonderverträgen auszuschließen, musste der VIII. Zivilsenat also einen anderen Weg einschlagen, um genau zu seinem (wohl gewünschten) Ergebnis zu gelangen.
Das Leitbildmotiv aus dem ehemaligen AGB-Gesetz - Maßstab vom „Gesetzgeber“ gesetztDer VIII. Zivilsenat bemühte dazu - wie oben zitiert - die juristische Figur der
„Leitbildfunktion“, die von der Verordnung ausgehe und so eine darin enthaltene intransparente Preisänderungsvorschrift trotz des § 307 BGB auch im Sonderkundenverhältnis zulasse. Der „Gesetzgeber“(?) habe doch selbst den Maßstab gesetzt, nach dem zu beurteilen sei, ob Sonderkunden durch eine Preisanpassungsklausel im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB unangemessen benachteiligt werden. Stimme die vertragliche Preisanpassungsklausel mit § 4 AVBGasV inhaltlich überein, das heißt, weicht sie davon nicht zum Nachteil des Abnehmers ab, liege eine unangemessene Benachteiligung des Sonderabnehmers nicht vor.
Das Leitbildmotiv, auf das der VIII. Zivilsenat in dem hier diskutierten Zusammenhang - zu Unrecht - abstellt, geht wieder einmal zurück auf das alte AGB-Recht:
Bereits damals wurde hervorgehoben, dass die gerechte Interessenabwägung, die der Verordnungsgeber - nämlich der Wirtschaftsminister - für den Tarifabnehmerbereich vorgenommen habe, gewisse Anhaltspunkte dafür liefern könne, ob gleichlautende Vertragsbedingungen, die in Sonderverträge einbezogen wurden, wirksam seien. Die Verordnung wurde dabei aufgefasst als ein modellhafter „Lösungsversuch“ für einen Bereich, der bei vergleichbarer Interessenlage sowie ähnlichem Sachverhalt auch auf andere Bereiche indiziell ausstrahlen könne. Die indizielle Wirkung, die eine solche Verordnung für die Wirksamkeit entsprechender Vertragsbedingungen entfalten konnte, sollte aber nur
„eine erste Annäherung“ sein für die Frage, ob die vom Verordnungsgeber vorgenommene Interessenabwägung für den vorliegenden Regelungsbereich angemessen und richtig sei (vgl. zur Thematik wiederum Ebel, BB 1980, 477 (478).
Also nur eine „erste Annäherung“!
Die „erste Annäherung“, die zumindest vordergründig zu dem Ergebnis kommt, die Verordnung sei auch im Hinblick auf das darin enthaltene einseitige Preisänderungsrecht durch das EVU richtungsweisend und schließe als Leitbild für Sonderkunden die Unwirksamkeit einer entsprechenden Klausel in den AVB zwingend aus, darf sich - um Gewicht zu erlangen und so über eine „erste Annäherung“ hinauszukommen - aber nicht in einen unauflösbaren Widerspruch setzen zu den Vorgaben, die sich aus dem übergeordnetes Recht (seien es die Vorschriften des BGB oder sogar das materielle Verfassungsrechts oder die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts) ergeben.
Ein solcher Widerspruch liegt hier nun aber ohne jeden Zweifel vor. Und dieses, ohne dass der VIII. Zivilsenat bei seiner „Rechtsfindung“ darauf gestoßen wäre, weil er bei der Ermittlung des angeblichen gesetzgeberischen Willens ausschließlich die Gesetzesmotiven zu § 310 BGB (Drucksache 14/6040 - Seite 160) betrachtet hat, ohne diese Begründungen inhaltlich einzuordnen und an den Begründungen, die
derselbe Gesetzgeber in
derselben Drucksache nur wenige Seiten zuvor auf Seite 154
zu § 307 BGB abgegeben hat - der Norm also, die immerhin das Transparenzgebot enthält und aus seinem Anwendungsbereich ausgeschlossen werden soll -, „gegenzuprüfen“.
Der VIII. Zivilsenat hat sich bis heute erkennbar um die Frage „herumgedrückt“, welche Auswirkungen insbesondere die einhellige Transparenz-Rechtsprechung der BGH-Senate und das darauf beruhende, aber erst sehr viel später - mit der Schuldrechtsreform - ins BGB aufgenommene Transparenzgebot, wie es sich nun in § 307 BGB wiederfindet, für die Wirksamkeit einer intransparenten Preisanpassungsklausel aus einer Rechtsverordnung haben könnte. Und insbesondere: Welche Bedeutung der Gesetzgeber dem Transparenzgebot inkl. der dazu ergangenen einhelligen Rechtsprechung der BGH-Senate beimisst!
Selektive Auswahl der Gesetzesmaterien zur Bestimmung der Reichweite des gesetzgeberischen WillensHätte der VIII. Zivilsenat die Gesetzesmotive (Bundestagsdrucksache 14/6040), die er herangezogen hat, um den gesetzgeberischen Willen zur Gleichbehandlung von Sondervertragskunden und Grundversorgten zu ermitteln, also im eben genannten Sinne nicht selektiv (Begründung nur zu § 310 BGB), sondern vollständig (Erwägungen auch zu § 307 BGB) ausgewertet, wäre er auf eine gewichtige Unstimmigkeit in seinem Auslegungsergebnis aufmerksam geworden:
Grundsätzlich schließt der § 307 BGB eine Klauselkontrolle für Bestimmungen aus, die das Preis-/Leistungsverhältnis betreffen, weil Abreden unmittelbar über den Gegenstand des Vertrags der Vertragsfreiheit unterliegen (sollen). Von diesem Grundsatz, der nach altem AGB-Recht aus § 8 AGB-Gesetz folgte und so in den § 307 BGB übernommen wurde, ließ die einhellige Rechtsprechung der BGH-Senate aber bereits während der Geltung des AGB-Gesetzes eine gewichtige Ausnahme zu. War eine Klausel, aus der der Preis für die Gegenleistung abzuleiten war - also die
„Preisabrede“ -, undurchsichtig, unklar bzw. unverständlich, so scheiterten solche Klauseln am „Transparenzgebot“, das von der besagten höchstrichterlichen Rechtsprechung in den damaligen § 9 AGB-Gesetz „hineininterpretiert“ wurde.
Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot wurde also von der höchstrichterlichen Rechtsprechung als derart gewichtig gewertet, dass selbst eine Klausel, die eigentlich der Klauselkontrolle nicht unterliegen sollte, entgegen dieses Grundsatzes doch als unwirksam zu verwerfen war.
Die bereits mehrfach angesprochene europäische
Klauselrichtlinie 93/13/EWG, die am 5. April 1993 erlassen wurde, insbesondere um Verbraucher vor missbräuchlichen Vertragsbedingungen zu schützen, schreibt in ihrem Art. 4 Abs. 2 vor, was zu dem Zeitpunkt im deutschen Recht auf Grundlage der besagten Transparenzrechtsprechung - wie eben beschrieben - bereits Rechtslage war: Eigentlich „kontrollfreie“ Klauseln - wie etwa die Preisabrede, die ja das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung betrifft - , unterliegen doch der Klauselkontrolle, sofern diese Klauseln unklar bzw. unverständlich sind. Aber - nach der Klauselrichtlinie soll sich das Transparenzgebot nicht bloß auf die in Art 4 angesprochenen und an sich kontrollfreien Klauseln erstrecken. In unmittelbarem Regelungszusammenhang schreibt die Richtlinie in ihrem Art. 5 vor, dass sämtliche niedergelegten Klauseln klar und verständlich abgefasst sein müssen, um Wirksamkeit zu erlangen. Da sich die höchstrichterliche Transparenzrechtsprechung bereits zum damaligen Zeitpunkt der Bedeutung transparenter Klauseln für den Verbraucherschutz bewusst war, war auch das in Art. 5 der Klauselrichtlinie normierte Transparenzgebot zum Zeitpunkt des Richtlinienerlasses im Jahre 1993 quasi Rechtslage in Deutschland.
Da sich das Transparenzgebot im eben genannten Umfange aber „nur“ in der höchstrichterlichen Rechtsprechung wiederfand, nicht jedoch im (AGB-)Gesetz
ausdrücklich verankert war, war zumindest zweifelhaft, ob die Bundesrepublik die Richtlinie ausreichend umgesetzt hatte. Denn die Regelungen des nationalen Rechts müssen nach der Klauselrichtlinie
gewährleisten, dass der darin verbürgte Verbraucherschutz auch tatsächlich zum Tragen kommt. Ob das gesichert sei, wenn die Rechtsprechung das nationale Recht lediglich richtlinienkonform auslegen würde, ohne dass der Einzelne auf eine klare und verständliche Anspruchsnorm des nationalen Rechts zurückgreifen kann, war zunächst unklar.
In einem Vertragsverletzungsverfahren gegen die Niederlande wurde dann vom
EuGH mit Urteil vom 10.05.2001 (Rs. C-144/99, Kommission der EG/Königreich der Niederlande) - das weiter unten noch eine wichtige Rolle spielen soll - Klarheit geschaffen. Der Gesetzesentwurf, auf dessen Begründung sich der VIII. Zivilsenat im Rahmen seiner Rechtsfindung selektiv stützte, wartete die eben genannte Entscheidung es EuGH noch ab, und nahm unmittelbar danach das Transparenzgebot (endlich) in Übereinstimmung mit der EuGH-Entscheidung in den Gesetzesentwurf zur Änderung des Schuldrechts auf. In seiner Entwurfsbegründung zu § 307 BGB, die vom VIII. Zivilsenat leider völlig ausgeblendet wurde, betonte der Gesetzgeber die besondere Bedeutung, die dem Transparenzgebot für den Verbraucherschutz beizumessen sei.
Die gesetzgeberische Begründung zu § 307 BGB - insbesondere zur Bedeutung des TransparenzgebotsIn Drucksache 14/6040 auf Seite 154 heißt es in der Begründung zu § 307 BGB mit Blick auf die Bedeutung des
Transparenzgebots für die Wirksamkeit von Vertragsbedingungen:
„Damit wird der Zweck des bisherigen § 8 AGBG, der lediglich der Inhaltskontrolle, nicht aber der Transparenzkontrolle in bestimmten Fällen Grenzen setzen wollte, verdeutlicht und eine bislang bestehende Lücke bei der Umsetzung von Artikel 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13/EWG geschlossen. Danach sind nämlich sog. preisbestimmende und leistungsbestimmende Klauseln lediglich dann von der Inhaltskontrolle befreit, wenn sie „klar und verständlich“ abgefasst sind, also den Anforderungen des Transparenzgebots genügen. Diese Vorbedingung der Kontrollfreiheit entspricht zwar im Ergebnis der gegenwärtigen Rechtsprechung des BGH, in der dieser Grundsatz freilich nicht immer so deutlich wird. Im Übrigen sollte sich das Richtlinienerfordernis auch aus dem Wortlaut des Gesetzes entnehmen lassen, was derzeit nicht der Fall ist. Denn § 8 AGBG schloss bislang die Anwendung des § 9 AGBG insgesamt und damit auch die darin enthaltene Transparenzkontrolle für preisbestimmende, leistungsbeschreibende und deklaratorische, den Rechtsvorschriften entsprechende Klauseln aus.
Die vorgeschlagene Neufassung des bisherigen § 8 AGBG macht nunmehr deutlich, dass das Transparenzgebot auch bei derartigen Klauseln gilt, wenn es auch bei deklaratorischen Klauseln nur äußerst selten zur Anwendung kommen dürfte. Umso bedeutsamer ist die Klarstellung für preisbestimmende und leistungsbeschreibende Vertragsklauseln, weil das Gebot einer klaren, verständlichen, insbesondere nicht irreführende Regelung hier besonders wichtig ist. Nur wenn der Verbraucher die Preis- und Leistungsbestimmung im Einzelnen verstehen und nachvollziehen kann, hat er die Möglichkeit, eine „informierte“ Auswahl unter den verschiedenen Angeboten zu treffen.“
Hervorhebung der zentralen Bedeutung des Transparenzgebots in der GesetzesbegründungHier verdeutlicht der Gesetzgeber, dass er sich den Vorgaben der Binnenmarktsrichtlinie 93/13 EWG (Klauselrichtlinie) unbedingt stellen wollte, insbesondere im Hinblick auf das darin als so bedeutend hervorgehobene Transparenzgebot. Er musste aber nach der e.g. Entscheidung des EuGH davon ausgehen, dass er noch nicht alles getan hatte, um das Transparenzgebot der Klauselrichtlinie ins deutsche Recht umzusetzen. Insbesondere bei den bisher kontrollfreien Klauseln, wie sie in Art 4 Abs. 2 der Klauselrichtlinie bezeichnet waren, die nur auf Grundlage einer richtlinienkonformen Auslegung durch den BGH im Falle der Intransparenz einer Klauselkontrolle unterworfen wurden, bestand offensichtlicher Nachbesserungsbedarf.
Und so machte der Gesetzgeber deutlich, dass er mit der Aufnahme des Transparenzgebotes in § 307 BGB erreichen wollte, dass damit
„auch“ die nach Art. 4 Abs. 2 eigentlich kontrollfreien Bestimmungen als unwirksam zu verwerfen seien, sofern diese dem Transparenzgebot nicht gerecht werden sollten.
Aber was heißt in dem Zusammenhang
„auch“? Während Abreden unmittelbar über den Vertragsgegenstand, den Leistungsinhalt oder das zu zahlende Entgelt dem Grundsatz nach nicht der AGB-Kontrolle unterliegen, sieht dieses für alle sonstigen Klauseln, mit denen von Rechtsvorschriften abgewichen wird oder die solche ergänzen sollen, anders aus. Sie waren immer von vornherein an den Regelungen des AGB-Rechts zu messen und der Klauselkontrolle unterworfen. Der Gesetzgeber machte in seiner Gesetzesbegründung (mit dem
„auch“) deutlich, dass er im Rahmen des Transparenzgebotes keinen Unterschied zwischen Klauseln zulassen wollte, die ohnehin der AGB-Kontrolle - wie etwa Preisnebenabreden in Form von Preisänderungsklauseln - unterworfen sind und solchen, die prinzipiell nicht kontrollfähig sind. Und damit befindet sich die Gesetzesbegründung zu 307 BGB in völligem Einklang mit der Klauselrichtlinie, die das Transparenzgebot zur zentralen Messlatte für Klauseln welcher Art auch immer erhebt.
Der VIII. Zivilsenat hingegen kommt bei Betrachtung der Gesetzesmaterien nur zu § 310 BGB zu einem Ergebnis, das, konsequent zu Ende gedacht, absurd erscheint:
Eine intransparente Klausel, die den Leistungsinhalt oder das vertragliche Verhältnis von Leistung und Gegenleistung betrifft, und eigentlich der AGB-Kontrolle völlig entzogen wäre, wird wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot verworfen, während eine AGB-Regelung, die ihrer Rechtsnatur folgend von vornherein am AGB-Recht zu messen ist (wie etwa eine Preisänderungsklauseln als Preisnebenabrede), trotz eines solchen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unter Ausschluss des § 307 BGB in ihrer Geltung erhalten wird!
Aber - hätte der VIII. Senat wenigstens einmal einen Blick in die Gesetzesbegründung zu § 307 geworfen, so wäre er zumindest auf die europarechtliche Dimension der Fragestellung gestoßen (worden) und hätte unschwer erkannt - nein: erkennen müssen -, dass die Klauselrichtlinie das Transparenzgebot auf sämtliche Vertragsklauseln ausdehnt hat und sich der nationale Gesetzgeber - ob er nun will oder nicht - und hier wollte der Gesetzgeber - sich dem zu stellen hatte. Und dem hat er sich dann auch - wie gezeigt - gestellt.
„Transparente Preisbestimmungsklauseln“ als notwendige Voraussetzung für einen funktionierenden Wettbewerb/BinnenmarktAber der Gesetzgeber geht ja in seiner eben zitierten Gesetzesbegründung noch viel weiter. Er hebt die Bedeutung besonders hervor, die der Preistransparenz für einen
funktionsfähigen Markt beizumessen ist:
„Umso bedeutsamer ist die Klarstellung für preisbestimmende und leistungsbeschreibende Vertragsklauseln, weil das Gebot einer klaren, verständlichen, insbesondere nicht irreführende Regelung hier besonders wichtig ist. Nur wenn der Verbraucher die Preis- und Leistungsbestimmung im Einzelnen verstehen und nachvollziehen kann, hat er die Möglichkeit, eine „informierte“ Auswahl unter den verschiedenen Angeboten zu treffen.“
In der Vorstellung, dass Preisnebenabreden (Preisanpassungsklauseln) ohnehin schon dem Transparenzgebot unterfielen und durch eine gesetzgeberische Anpassung des § 307 BGB nun klargestellt sei, dass auch Preisabreden (anfängliche Preisvereinbarungen) dem Transparenzgebot zu entsprechen haben, sollen sie Wirksamkeit entfalten, hat der Gesetzgeber in seiner Gesetzesbegründung zu § 307 BGB auf die überragende Bedeutung der „Preistransparenz“ für eine bewusste Auswahlentscheidung unter den verschiedenen Anbietern hingewiesen. Da Preisnebenabreden sich - wenn auch nur mittelbar - ebenso auf den Preis, der für eine Leistung zu entrichten ist, auswirken, wie die unmittelbare Preisvereinbarung selbst, sind die Erwägungen, die der Gesetzgeber zur Bedeutung der Preistransparenz anstellt, umfassend aufzufassen - bezogen auf Preisabreden wie Preisnebenabreden.
Nur wer im „Einzelnen“ verstehen und nachvollziehen kann, welcher Preis, für die Lieferung von Erdgas zu bezahlen ist und unter welchen Bedingungen sich dieser Preis in die eine oder andere Richtung (nach oben oder unten) durch einseitige Erklärung des Versorgers ändern können soll, kann eine bewusste Auswahlentscheidung zwischen mehreren Anbietern treffen.
Ohne transparente Preisregeln, die sich (gem. der vom Gesetzgeber bekräftigten BGH-Rechtsprechung) danach also auch darauf zu erstrecken haben, ob, wann und wie Leistungspreise einseitig angepasst werden dürfen, kann der Einzelne überhaupt keine hinreichend bewusste Auswahl unter mehreren Anbietern treffen. Er wird dann eher dazu neigen, bei seinem bisherigen Versorger zu bleiben. Eine Auswahlentscheidung bzw. Wechselbereitschaft ist aber auf dem Energiesektor von allerhöchster Bedeutung und gerade dort unverzichtbar, wo Wettbewerb zwischen den Anbietern noch nicht einmal ansatzweise in Gang gekommen ist: auf dem Gassektor. Dort stehen sich bekanntermaßen immer noch nur einige wenige große „Markt“-Teilnehmer gegenüber, haben den „Markt“ unter sich aufgeteilt und hoffen, dass diese für sie paradiesischen „oligopolistischen“ Zustände noch möglichst lange anhalten mögen. Wenn sich nun die Bundesrepublik - nicht zuletzt wegen der europäischen Vorgaben - auf die Fahnen geschrieben hat, dass auf dem Energiesektor im Allgemeinen und so auf dem Gassektor im Besonderen gerade zugunsten der Verbraucher
Wettbewerb herrschen soll, dann mutet das Ergebnis des VIII. Zivilsenats geradezu absurd an, Verbraucherschutzvorschriften (§ 307 BGB) bei der Beurteilung von Vertragsklauseln unbeachtet zu lassen und so im Endeffekt einen Wettbewerb schon im Keime zu ersticken, der doch gerade im Interesse der Verbraucher an bezahlbarer Energie erst noch in Gang kommen soll. Die Verbraucher werden hier vom VIII. Zivilsenat also in doppelter Hinsicht „geprügelt“ - und (ich kann mich da gar nicht oft genug wiederholen) das auch noch zu Unrecht!
Diesem Umstand, dass auf dem Gassektor der Wettbewerb aus naheliegenden Gründen nur schwer in Gang kommt, will übrigens nicht zuletzt die wesentlich aktuellere Gasrichtlinie 2003/55/EG Rechnung tragen und entgegenwirken, indem sie mit ihrem von mir bereits angesprochenen Artikel 3 Abs. 3 noch einmal ausdrücklich ausschließt, dass Verbraucher über eine intransparente Gestaltung von Vertragsbedingungen in ihrer Auswahlentscheidung nachhaltig behindert werden. Der Gesetzgeber wird - wie festgestellt - erneut aufgefordert, wirksame Maßnahmen zum Schutze der Endkunden zu ergreifen, um Transparenz diesbezüglich zu gewährleisten!
Von einer Leitbildfunktion kann also schon vor diesem Hintergrund keine Rede sein. Der Gedanke der Leitbildfunktion kommt über die besagte „erste Annäherung“ nicht hinaus.
Die Unwirksamkeit des Preisänderungsrechts aus der Gas-Verordnung unter dem Aspekt des allgemeinen GleichbehandlungsgrundsatzesDie Entscheidung des VIII. Zivilsenats in Sachen EWE verletzt die Kläger des Ausgangsverfahrens in ihren Grundrechten aus Art. 3 Abs. 1 GG, und zwar ganz unabhängig davon, ob es sich bei ihnen um Sondervertragskunden handelt oder sie ihr Gas im Rahmen der Grundversorgung auf Grundlage der Gasverordnung (AVBGasV bzw. GasGVV) von der EWE bezogen haben oder beziehen.
Damit ist die Entscheidung, die eine Gleichbehandlung von Sondervertragskunden mit solchen aus der Grundversorgung auf niedrigstem (Transparenz-)Niveau, soweit es um die Preisanpassungsregeln in den EWE-AGB geht, grundrechtswidrig und damit unhaltbar.
Eine Leitbildfunktion der Gasverordnung, die es rechtfertigen könnte, Sondervertragskunden wie „Grundversorgten“ den Schutz des Transparenzgebots des BGB nicht zuzugestehen, lässt sich unter Beachtung des Art. 3 Abs. 1 GG nicht feststellen. Nur die sachwidrige Missachtung dieses Grundrechts lässt es zu, dass der VIII. Zivilsenat aus einem umfassenden gesetzgeberischen Willen zur Gleichbehandlung von Sondervertragskunden mit solchen aus der Grundversorgung in Verbindung mit der besagten Leitbildfunktion der Gasverordnung meint ableiten zu können, (auch) die nicht schutzbedürftigeren Sondervertragskunden bedürften keines Schutzes nach § 307 BGB.
Ein Widerspruch, auf den man stößt, besteht doch zuvörderst schon darin, dass es tatsächlich nicht einsichtig erscheint, warum der grundversorgte Gaskunde eigentlich eine intransparente Preisanpassungsklausel aus der Gasverordnung gegen sich gelten lassen sollte - die in der Verordnung immerhin so unklar formuliert ist, dass selbst das OLG Oldenburg Schwierigkeiten hatte, in der Verordnung selbst eine solche Preisanpassungsklausel überhaupt zu entdecken, während man gleichzeitig dem Sondervertragskunden für eine gleichlautende Klausel den vollen Schutz des § 307 BGB zugestehen möchte.
Der Kartellsenat hat sich mit dieser Frage in seiner zitierten Entscheidung nicht vertieft auseinandergesetzt.
Wie bereits zitiert, meinte der Kartellsenat:
„Dass die Norm keine Vorgaben zu Zeitpunkt und Inhalt von Preisänderungen nennt, ist jedoch eine unmittelbare Folge des Umstandes, dass Tarifkunden zu den jeweiligen allgemeinen Tarifen und Bedingungen beliefert werden und beliefert werden müssen.“
Es ist aber überhaupt nicht einzusehen, warum dieser Unterschied zwischen Grundversorgten und Sondervertragskunden quasi zwangsläufig („als unmittelbare Folge“) dazu führen müsste, dass den Verbrauchern aus der Grundversorgung eine klare und nachvollziehbare Preisanpassungsregel, nötigenfalls durch eine die Verordnung ergänzende Vertragsklausel, die dann natürlich der Inhaltskontrolle des AGB-Rechts unterliegen würde, vorenthalten wird. Unterscheiden sich Grundversorgte und Sondervertragskunden, die gleichzeitig Haushaltsendverbraucher sind, lediglich im Verbrauchsvolumen, so lassen sich keine so wesentlichen Unterschiede erkennen, dass eine Differenzierung nach Endverbraucher oder Sondervertragskunden im Hinblick auf Preisanpassungsregeln gerechtfertigt wäre. Art. 3 Abs. 1 GG schreibt immerhin vor, dass wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches auch sachgerecht ungleich behandelt wird.
Das gefundene Ergebnis des VIII. Zivilsenats, aus „Gleichbehandlungsgründen“ dann (auch) Sondervertragskunden
intransparente Preisanpassungsklauseln zuzumuten, stellt aber in nicht hinnehmbarer Weise das AGB-Recht in seinen wesentlichen Zügen in Frage.
Die Legende von einer in der Gasverordnung enthaltenen wirksamen PreisanpassungsregelGrundsätzlich setzt die Übernahme der in der Gasverordnung - sei es nun die AVBGasV oder die GasGVV - angeblich vorhandenen intransparenten Preisänderungsregelung zunächst zwingend voraus, dass dieses normierte Preisänderungsrecht überhaupt Wirksamkeit für sich beanspruchen kann, also rechtmäßig ist. Wäre nämlich die intransparente Preisregel aus der Gas-Verordnung unwirksam, könnte sie nicht zugleich als Leitbild für eine gleichlautende Preisänderungsklausel in einem Gassondervertrag fungieren. Eine Gleichbehandlung von Gassondervertragskunden mit solchen aus der Grundversorgung hinsichtlich der (unwirksamen) Preisänderungsvorschrift aus der Gas-Verordnung schiede also aus.
Genau so liegt der Fall hier. Der VIII. Zivilsenat
unterstellt in seiner EWE-Entscheidung lediglich die Wirksamkeit der in der Gasverordnung erblickten Preisänderungsvorschrift, ohne dieses auch nur ansatzweise kritisch zu hinterfragen.
Ein wirksames Preisänderungsrecht ergibt sich jedoch für Gasversorgungsunternehmen aus der Gas-Verordnung auch gegenüber den ihr direkt unterfallenden Kunden der Grundversorgung gerade
nicht, wie sich aus dem Folgenden zwingend ergibt:
Die GasverordnungenDie Gasverordnungen, in denen der VIII. Zivilsenat ein einseitiges Preisänderungsrecht der EVU erblickt nebst einer entsprechenden Leitbildfunktion für die Angemessenheit von entsprechenden Regeln in Gassonderverträgen sind zum Einen die
AVBGasV (Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden), wie sie im Jahre 1979 erlassen worden ist und bis zum 07.11.2006 galt sowie die
GasGVV (Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz (Gasgrundversorgungsverordnung) die seit dem 08.11.2006 in Kraft ist und die AVBGasV ersetzt hat.
Die Rechtsnatur von Verordnungen im Vergleich zu formellen GesetzenUm die nachfolgende dogmatischen „Beweisführung“ einigermaßen nachvollziehen zu können, insbesondere aber wegen der wesentlichen Bedeutung, die der Unterscheidung von
Verordnung zu
formellem Gesetz für die weitere Argumentation zukommt, soll an dieser Stelle einmal die Rechtsnatur der beiden „Vorschriftstypen“ etwas genauer unter die Lupe genommen werden:
Grundsätzlich ist es in einer parlamentarischen Demokratie die Aufgabe der „Legislative“, also des gewählten Parlaments, Gesetze zu erlassen. Gesetze, die vom Bundestag oder einem Landtag verabschiedet worden sind, nennen sich
„formelle Gesetze“, weil sie in einem streng förmlichen Gesetzgebungsverfahren entstanden sind.
Die Exekutive - die vollziehende Gewalt - hat mit der Gesetzgebung zunächst einmal wenig zu tun. Ihre Aufgabe besteht im Sinne der klaren Gewaltenteilung zwischen Legislative, Exekutive und Judikative in erster Linie darin, die vom „parlamentarischen Gesetzgeber“ erlassenen formellen Gesetze auszuführen (deshalb spricht man bei der Exekutive auch von der „ausführenden Gewalt“). Der Exekutive ist neben der öffentlichen Verwaltung auch die Bundesregierung inkl. der Bundesminister zugeordnet.
Aber keine Regel ohne Ausnahme: Aus praktischen Gründen kann es durchaus sinnvoll sein, dass nicht der „parlamentarische Gesetzgeber“ selbst in einem formellen Gesetz alle wesentlichen Festlegungen trifft, sondern dieses in die Hände der fachkompetenten Ministerien legt, wo der
fachliche Sachverstand ja konzentriert ist und damit ausgeprägter vorhanden sein dürfte, als im Parlament. Das Problem dabei ist aber, dass der „parlamentarische Gesetzgeber“ - die Legislative also - damit die ihm zugeordnete Gesetzgebungskompetenz einfach an die Exekutive weiterreicht. Das geht nur, weil mit Art. 80 GG eine Regelung vorhanden ist, die ein solches Vorgehen unter bestimmten Voraussetzungen zulässt:
Art 80 Abs. 1 GG
Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. [...]
Der Gesetzgeber muss also - will er die Bundesregierung oder einen einzelnen Bundesminister ermächtigen, ein Gesetz zu erlassen - eine klare gesetzliche
„Ermächtigungsgrundlage“ schaffen, aus der sich eindeutig ablesen lässt, in welcher Weise und in welchem Umfange der Bundesminister von der Ermächtigung Gebrauch machen darf.
In dieser Konstellation haben wir es also praktisch mit zwei Gesetzgebern zu tun: dem parlamentarischen, der ein „formelles Gesetz“ erlassen muss -
die Ermächtigungsgrundlage - sowie dem Verordnungsgeber - quasi dem kleinen Gesetzgeber - , der mit der
Verordnung aber kein formelles, sondern „lediglich“ ein materielles Gesetz erlässt.
Die Unterscheidung nach formellen Parlamentsgesetzen und solchen, die „nur“ auf Grundlage einer Ermächtigungsgrundlage durch die Exekutive (den kleinen Gesetzgeber) erlassen worden sind, hat im Sinne einer Gesetzeshierarchie für die vorliegende Fragestellung höchste Bedeutung:
Während das parlamentarische Gesetz in erster Linie an der Verfassung zu messen ist (Übereinstimmung mit dem Grundgesetz), stehen Verordnungen als rein materielle Gesetze im Stufenaufbau unterhalb der formellen Gesetze und müssen deshalb nicht nur mit dem Grundgesetz im Einklang stehen, sondern darüber hinaus sämtliche formellen Gesetze (etwa die Vorschriften des BGB) beachten, um nicht als rechtswidrig verworfen zu werden und so buchstäblich im „Reißwolf“ zu landen. Verordnungen sind schon von daher völlig ungeeignet, das Recht eigenständig abzuändern. Sie können nur den Rahmen ausfüllen, der ihnen von der Rechtsordnung gelassen wird, und zwar auch nur so weit, wie die Ermächtigungsgrundlage reicht.
Wer aber befindet denn nun darüber, ob ein Parlamentsgesetz oder eine Verordnung rechtswirksam ist, wenn Zweifel angebracht erscheinen? Das kommt darauf an. Hält ein Gericht ein Parlamentsgesetz, auf das es für die Entscheidung ankommt, für nicht mit dem Grundgesetz vereinbar, darf es das Gesetz nicht einfach unangewendet lassen, sondern muss das Bundesverfassungsgericht einschalten und ein sog. Normenkontrollverfahren einleiten (Art. 100 GG). Über die Frage der Verfassungsmäßigkeit entscheidet dann das BVerfG.
Ganz anders sieht es aber bei Verordnungen aus: Ein Gericht, das über einen Rechtsstreit zu entscheiden hat, bei dem es auf die Wirksamkeit einer einschlägigen Verordnung ankommt, muss nebenbei - man könnte auch sagen: vorab - („inzidenterweise“) selbständig die Verordnung auf ihre Übereinstimmung mit der Ermächtigungsgrundlage überprüfen und sich vor allem überlegen, ob die Verordnung nicht etwa mit Vorschriften des materiellen Rechts - wie sie ja u.a. im BGB enthalten sind - kollidiert, was die Verordnung insoweit unwirksam machen würde. Die Feststellungen dazu trifft das Gericht, das den zugrundeliegenden Rechtsstreit zu entscheiden hat, selbständig. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht wäre bei einem rein materiellen Gesetz wie einer Rechtsverordnung nicht zulässig.
Kommt das Gericht bei einer solchen inzidenten Überprüfung einer Verordnung zu dem Ergebnis, diese sei rechtswidrig, muss es die betroffenen Regelungen der Verordnung unangewendet lassen und den Rechtsstreit anhand der sonstigen zur Verfügung stehenden formellen wie materiellen Vorschriften entscheiden.
Die Ermächtigungsgrundlage für die VerordnungenDie AVBGasVDer formelle Gesetzgeber (der Bundestag) hatte mit § 26 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Gesetz) vom 9.12.1976 (BGBl I S 3317) eine Änderung von § 7 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 13.12.35 herbeigeführt und den Bundesminister für Wirtschaft ermächtigt, eine entsprechende Gas-Verordnung zu erlassen.
Die in § 7 Abs. 2 EnWG aufgenommene Ermächtigungsgrundlage lautete von da ab (Fettdruck von mir hinzugefügt):
„Der Bundesminister für Wirtschaft kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die allgemeinen Bedingungen der Energieversorgungsunternehmen (§ 6 Abs. 1) ausgewogen gestalten. Er kann dabei die Bestimmungen der Verträge einheitlich festsetzen und Regelungen über den Vertragsabschluß, den Gegenstand und die Beendigung der Verträge treffen sowie die Rechte und Pflichten der Vertragspartner festlegen; hierbei sind die beiderseitigen Interessen angemessen zu berücksichtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Bedingungen öffentlich-rechtlich gestalteter Versorgungsverhältnisse mit Ausnahme der Regelung des Verwaltungsverfahrens.“
Die AVBGasV trat dann am 01.04.1980 in Kraft.
Die GasGVVDie am 08.11.2006 an die Stelle der AVBGasV getretene neue Gas-Verordnung, die GasGVV, beruht auf dem vom Gesetzgeber, dem Deutschen Bundestag, in § 39 Abs. 2 EnWG vom 07.07.2005 aufgenommen Ermächtigungsgrundlage:
Die in § 39 Abs. 2 EnWG enthaltene Ermächtigungsgrundlage lautet:
„Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die allgemeinen Bedingungen für die Belieferung von Haushaltskunden in Niederspannung oder Niederdruck mit Energie im Rahmen der Grund- oder Ersatzversorgung angemessen gestalten und dabei die Bestimmungen der Verträge einheitlich festsetzen und Regelungen über den Vertragsabschluss, den Gegenstand und die Beendigung der Verträge treffen sowie Rechte und Pflichten der Vertragspartner festlegen. Hierbei sind die beiderseitigen Interessen angemessen zu berücksichtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Bedingungen öffentlich-rechtlich gestalteter Versorgungsverhältnisse mit Ausnahme der Regelung des Verwaltungsverfahrens.“
Der Gerechtigkeitsgehalt der Gas-Verordnung und des AGB-RechtsDiese Ermächtigungsgrundlagen schreiben also übereinstimmend zwingend vor, der Bundeswirtschaftsminister solle die beiderseitigen Interessen der Vertragspartner angemessen berücksichtigen, sofern er von der Ermächtigung Gebrauch machen möchte.
Die Ausgangslage stellt sich also so dar, dass es der formelle Gesetzgeber (der Deutsche Bundestag) der Exekutive - hier dem Bundeswirtschaftsminister - erlaubt, mittels einer Gas-Verordnung die vertraglichen Beziehungen der Normadressaten zu regeln, ihm aber gleichzeitig ausdrücklich aufgibt, dabei unbedingt die beiderseitigen Interessen angemessen zu berücksichtigen.
Nun stellt sich hier die entscheidende Frage, was der „Verordnungsgeber“ im Sinne einer „angemessenen Interessenabwägung“ alles zu beachten hat, damit sein Abwägungsergebnis - und damit die Verordnung selbst - vor den Gerichten, die ja eigentlich in jedem Einzelfall die Verordnung auf ihre Rechtswirksamkeit (inzident - s.o.) zu überprüfen haben, Bestand hat.
Grundsätzlich gibt es zwischen der Gas-Verordnung und dem A