Energiepreis-Protest > Gelsenwasser
Rückwirkender Widerspruch
Kampfzwerg:
Hallo BerndA,
ich bin zwar kein RA, sehe aber da keinen Unterschied.
Mit einer Einzugsermächtigung erteile ich logischerweise immer die Genehmigung zu einer Abbuchung, soweit so gut.
Meines Erachtens geht damit aber keine Genehmigung bzw. die Anerkennung der Forderung einher, jedenfalls nicht bei Abschlagsbuchungen die per se sowieso keine Forderung im Sinne einer Rg. darstellen.
Da nach Widerspruch mit 315 die Forderung (der Rg.) nicht fällig ist, kann ich daher auch damit, mittels Rückbuchung der Lastschrift, meinen Widerspruch (Rücklastschrift) der Forderung begründen.
Also ja wohl erst recht gegen Abschlagszahlungen.
Schließlich kann ich doch wohl selbst darüber bestimmen, welcher Abbuchung ich zustimme und welcher nicht.
BGH:
Ein Widerspruch gegen Kontobelastungen aufgrund Einzugsermächtigungslastschriften ist ohne Einhaltung einer bestimmten Frist bis zur Genehmigung der Belastungen durch den Kontoinhaber zulässig.
Finde ich eindeutig. Da steht auch nichts von genehmigten oder ungenehmigten Einzugsermächtigungen.
Aber, wie gesagt, ich bin kein RA.
RR-E-ft:
@BerndA
Versuchen Sie doch einfach die Rückbelastung bei der Bank.
Funktioniert das nicht, gilt wie immer:
Was gezahlt ist, ist gezahlt und muss ggf. zurück geklagt werden, wobei dabei die Erfolgsaussichten aus bekannten Gründen nicht so hoch sind.
Für die Zukunft kann man kürzen, darf jedoch wegen § 31 AVBV nicht mit schon gezahlten Beträgen aufrechnen.
Auch wer Lehrgeld zahlt, ist hinterher hoffentlich um Erfahrungen reicher.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
Kampfzwerg:
@BerndA
Hallo Bernd, ich noch einmal.
Ich habe mir gerade nochmals das Urteil angeschaut,.
Nachzulesen unter www.Bundesgerichtshof.de, AZ eingeben, fertig.
In der Begründung steht u.a. folgendes:
(3) Der erkennende Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an.
(Anm.: Verneinung der Befristung der Widerspruchsmöglichkeit).
Die Widerspruchsmöglichkeit des Kontoinhabers ergibt sich aus dem Giroverhältnis und der ungenehmigten Belastung des Kontos bei einer Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren. In diesem Verfahren handelt die Schuldnerbank, die eine Lastschrift einlöst, nach ständiger Rechtsprechung des BGH nur aufgrund einer im eigenen Namen erteilten Weisung der Gläubigerbank im Rahmen des zwischen den Banken bestehenden Giroverhältnisses. Die Belastung des Girokontos des Kontoinhabers geschieht also ohne entsprechende Weisung des Schuldners.
Und damit auch ohne Genehmigung des Kontoinhabers!!!
Es geht also gar nicht um die Genehmigung der Einzugsermächtigung an sich!!
RR-E-ft:
@Kampfzwerg
Wie der Fall auch liegen mag. wahrscheinlich geht es doch eher um kleine Beträge. Und da sollte man ggf. auch schon mal die Kirche im Dorf lassen und nicht auch noch mit der eigenen Bank einen Rechtsstreit anzetteln.
Wichtig ist doch überhaupt, dass man sich wehren kann und von dieser Möglichkeit auch Gebrauch macht.
@BerndA
Wer anders vorgeht als auf den Seiten des Bundes der Energieverbraucher umfassend und hinreichend deutlich beschrieben, der sollte sich auch selbst darum kümmern.
Es soll hier ein Weg aufgezeigt werden, der für eine große Vielzahl sicher gangbar ist.
Sonderprobleme, die sich daraus ergeben, dass man von den Standards abweicht, die mittlerweile in weiten Teilen auch von der Versorgerbranche anerkannt werden, sollen nicht Gegenstand sein.
Sonst könnten sich nur viele ermutigt sehen, rechts und links des empfohlenen, aus unserer Sicht sicheren Weges zu marschieren, was zu Ergebnissen führen könnte, die für alle nicht hilfreich wären.
Im einheitlichen Vorgehen und im Abgleich der dabei gemachten Erfahrungen liegt die Stärke und der Erfolg des Protestes.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
Kampfzwerg:
@Herrn Fricke
Da haben Sie sicher recht. Natürlich sollte man nicht mit Kanonen auf Spatzen schießen.
Andererseits zeigt die Lebenserfahrung das Informationen über die gegw. Rechtslage an sich noch niemandem geschadet haben, fehlende aber schon vielen.
Und man kann sich nun mal nur am besten wehren , wenn man die Lage kennt. U.a. deswegen engagieren Sie sich ja hier auch so vorbildhaft!!!
Wie man die Erkenntnis dann umsetzt bleibt jedem selbst überlassen.
Navigation
[0] Themen-Index
[#] Nächste Seite
[*] Vorherige Sete
Zur normalen Ansicht wechseln