Energiepreis-Protest > Gelsenwasser
Rückwirkender Widerspruch
BerndA:
Hallo Herr Fricke,
wegen immer wieder auftauchender Zweifel einiger Verweigerer in unserem Umkreis bitte ich dringend nochmals um Auskunft, ob innerhalb eines Abrechnungsjahres (November 2004 bis Oktober 2005) auch heute noch rückwirkend gegen eine Preiserhöhung aus November 2004 Widerspruch erhoben werden kann, und ob dies sozusagen in einem \"kombinierten Widerspruch\" auch gegen eine weitere Preiserhöhung aus August 2005 möglich ist.
Desweiteren nochmals die Frage, ob dann auch eine Kürzung der noch ausstehenden Abschlagszahlungen des Abrechnungjahres, sowie die weiteren Abschlagszahlungen des Folgejahres so gemindert werden können, daß Sie noch unter den Abschlägen des alten Abrechnungsjahres aus 2004 (also vor der Preiserhöhung liegen).
Beispiel:
Jemand hat der ersten Erhöhung im November 2004 nicht widersprochen, will dies aber mit der 2. Erhöhung im August 2005 noch tun, und kürzt jetzt die zukünftigen Abschläge so, daß die zunächst zuviel gezahlte Summe durch die ab sofort drastisch gekürzten noch zu leistenden Abschläge wieder \"hereingeholt\" werden. ( also beispielsweise von früher 230,- Euro auf dann nur noch 150,- Euro oder sogar noch weniger ) .
Ist das rechtlich zulässig ? Oder dürfen die Abschläge nur maximal bis zur Höhe der alten Abschläge vor den Preiserhöhungen gekürzt werden ?
Mit freundlichen Grüßen aus dem Münsterland
B. Ahlers
Cremer:
@BerndA,
m.E. ja. Wir legen heute sogar bei uns noch Widersprüche gegen die Preise vom Dezember ein. Der Abrechnungszeitraum ist ja noch nicht abgeschlossen. Die Abschläge sind Vorauszahlungen und keine eigenständige Rechnungen, wie vielfach seitens der Versorger gemeint wird.
Deswegen sollten die Abschlagshöhe so eingekürzt werden auf:
den Verbrauch letztes Jahr X Preise letztes Jahr / Anzahl Abschläge = Abschlag
RR-E-ft:
@BerndA
Man kann ja auch später erst noch auf Rückzahlung unbillig überhöhter Beträge klagen, ist jedoch nach der BGH- Rechtsprechung nicht erst auf einen solchen Rückerstattungsprozess verwiesen und darf auch nicht darauf verwiesen werden.
Lesen Sie dazu nur die genannten BGH- Urteile sowie das neue Urteil KG Berlin.
Man kann auch rückwirkend die Unbilligkeit einwenden. Erst von da an werden die neuen Preise unverbindlich. Mit der Jahresrechnung hat man dann die Beträge zu zahlen, die sich bei dem abgerechneten Verbrauch unter Zugrundelegung der alten Preise ergeben. Mehr ist nicht fällig und kann deshalb vom EVU auch nicht gefordert werden.
Dann gilt es zu den weiteren Abschlägen eine solche Anpassung zu verlangen, dass sich zur Jahresverbrauchsabrechnung unter den o. g. Prämissen und den bereits geleisteten Abschlagszahlungen ein ausgeglichener Rechnungsbetrag und keine Überzahlung ergibt.
Der Versorger muss deshalb die weiteren Abschläge entsprechend anpassen oder der Kunde macht es selbst, sollte aber die entsprechende Berechnung seinem Versorger offenlegen, um Missverständnisse sicher auszuschließen.
Aufrechnen kann man nicht, muss es jedoch mit vorgenannter Methode auch gar nicht.
Sind durch die bisherigen Abschlagszahlungen jedoch bereits Überzahlungen in Bezug auf die erwartete Jahresverbrauchsabrechnung aufgetreten, ist man darauf verwiesen, sich das Geld gerichtlich zurück zu erstreiten.
Dies ist die schlichte Folge davon, dass man die Unbilligkeit erst so spät einwendet, weil erst hiernach die Preiseforderungen über die alten Preise hinaus unverbindlich werden.
Deshalb die Unbilligkeit so früh wie möglich einwenden und Rechnungsbeträge entsprechend kürzen.
In jedem Falle sollte die Unbilligkeit gegen den Gesamtpreis eingewandt werden, obschon es nach herrschender Literatur und Rechtsprechung sowieso immer nur um die Billigkeit des Gesamtpreises geht.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
Thomas S.:
Hallo H. Fricke.
Warum kann man eine zu hohe Abrechnung nicht mit einem Folgeabschlag aufrechnen? Wenn nach einer rechtzeitig vor dem Abrechnungszeitpunkt vorgenommenen Einrede der Unbilligkeit trotzdem mit dem höheren Preis abgerechnet wird, ist doch diese Abrechnung schlichtweg unrichtig. Oder sehe ich das falsch?
Bei mir ist durch einen niedrigeren Verbrauch trotz nicht erhöhter Abschläge ein Guthaben entstanden, aus dem der Versorger sich einfach \"bedient\" hat. Warum soll ich ihn daran nicht nachträglich hindern können, indem ich einen Folgeabschlag, den ich jetzt ohnehin selbst festlegen muss, entsprechend kürze? Auch hier muss mich doch der Versorger verklagen, wenn er an mein Geld kommen will!?
Klar: ich hätte auch den letzten Abschlag vor der Abrechnung bereits deutlich vermindern können - aber so einen vollständigen Durchblick bekommt man nicht von alleine...
RR-E-ft:
@Thomas S.
Das Aufrechnungsverbot des § 31 AVBV macht die Sache so kompliziert. Zudem bestanden bis zum Zugang des Unbilligkeitseinwandes zunächst fällige Forderungen, die erst hiernach unverbindlich werden, so dass keine Fälligkeit mehr vorliegt.
Erst danach kann gekürzt, jedoch wegen § 31 AVBV nicht aufgerechnet werden.
Die weiteren Abschläge sind jedoch so anzupassen, dass bei der Jahresverbrauchsabrechnung bezüglich der überhaupt nur verbindlichen alten Preise nicht zu einer Überzahlung kommt, die man sich zurückerstreiten muss.
Denn dies würde den Kunden nach dem Unbilligkeitseinwand auf einen Rückforderungsprozess verweisen, was der BGH in ständiger Rechtsprechung als nicht zulässig bezeichnet.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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