Energiepreis-Protest > Gelsenwasser
Rückwirkender Widerspruch
Cremer:
Hallo Bernd A
Ich würde so verfahren, wie von Ihnen geschildert.
Es sind eben nur Abschläge im laufenden Geschäft-/Abrechnungsjahres, keine Rechnungen.
Bei uns läuft das Abrechnungsjahr 1.1.05 bis 31.12.05. Ende November erstelle ich eine Hochrechnung des Verbrauches für 2005 mit Preisen vom September 2004. (Ich hatte bereits der Preiserhöhung vom 1.10.2004 widersprochen.) Ergibt diese, dass ich zum 31.12.05 des laufenden Abrechnungsjahres eine Überzahlung hätte, trotz der von mir gekürzten Abschläge in 2005, werde ich den letzten Abschlag Dezember, Fälligkeit 1.12.05, dann ganz rigide einkürzen.
Ebenso verfahre ich bei den Abschlägen mit Strom, da hatte ich der Preiserhöhung zum 1.1.2005 widersprochen.
Ferner habe ich den SW vorgestern Widerspruch gegen die Preishöhe des Wasserpreises eingelegt und angekündigt, den Preis um 10% bei der Jahresrechnung einzukürzen. Der Preis ist zwar seit 2001 konstant. Die Sparte Wasser der SW werden gemäß Haushaltsplan der Stadt 2005 19,5% Ertrag bringen. Der durchschnittliche Wasserpreis in Deutschland lag 2004 bei 1,77 Euro pro Kubikmeter (Pressestatement von BGW-Vizepräsident Dr. Peter Rebohle, Geschäftsführer Südsachsen Wasser GmbH, Chemnitz, anlässlich der wat 2005 in Magdeburg am 4. April 2005). Damit liegen die Stadtwerke 30% über dem Durchschnittspreis.
Die Erträge in der Sparte Wasser in den vergangenen Jahren betrugen immer zwischen 10 und 20%.
RR-E-ft:
@BerndA
Wenn die Jahresverbrauchsabrechnung noch nicht bezahlt wurde, können Sie den Rechnungsbetrag berechnen, der sich bei Zugrundelegung der alten Preise ergibt. Zunächst muss nur dieser bezahlt werden, weil mehr nicht fällig ist.
Von diesem zutreffenden Rechnungsbetrag sind noch die bereits geleisteten Abschlagszahlungen (Vorauszahlungen auf die Verbrauchsabrechnung) abzuziehen.
Fraglich ob der Versorger Überzahlungen freiwillig auskehrt, vgl. den letzten Thread zu Mainova.
Ein kleines Missverständnis ist noch aufzuklären:
Auch wer die JVA für 2004 schon vollständig bezahlt hat, kann jetzt noch Widerspruch gegen die Preiserhöhung vom Herbst 2004 und danach einlegen und ab sofort nur die Beträge weiterzahlen, die sich bei Zugrundelegung der alten Preise ergeben.
Das folgt schon daraus, dass man Überzahlungen auch drei Jahre zurück zurückfordern und -klagen kann.
Der Kunde der jetzt noch Widerspruch einlegt, kann nur nicht aufrechnen, um sich einen Rückerstattungsprozess bisher erfolgter Überzahlungen zu ersparen.
Er kann jedoch ab sofort für die Zukunft weitere Überzahlungen von vornherein verhindern, indem er nur die alten Preise weiterzahlt.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
BerndA:
Hallo Herr Fricke,
ich habe da nochmal folgende Fragen:
1. Frage : Unser EVU (Gelsenwasser) hat jetzt unsere Jahresabrechnung 2005 vorgelegt.
Wegen früherer Beiträge zu diesem Thema haben wir ( unsere Regionalgruppe) beschlossen, bereits eingelegte Widersprüche zu ergänzen, und zwar um einen weiteren Widerspruch, auch auf die erste Preiserhöhung im Oktober 2004.
So weit, so gut.
Nun stellt sich jedoch heraus, dass einige Verbraucher uns offensichtlich falsch verstanden haben, und bei Ihrem ersten Widerspruch zur Preiserhöhung im August 2005 die bisherigen auch von dem EVU noch nicht veränderten Abschläge selbst weitergezahlt haben ( z. Bsp. per Einzelüberweisung oder Online-Banking) weil Sie mit ihrem ersten Widerspruch ihre Einzugsermächtigung beschränkt hatten, unser EVU das jedoch nicht mitgemacht hat und die Einzugsermächtigungen gekündigt hatte.
Somit entsteht nun durch den rückwirkenden Widerspruch zu den alten Preisen vor unserer ersten Preiserhöhung teilweise erhebliche Guthaben (die Abschläge wurden ab November 2004 ja erhöht) und die betroffenen Verbraucher können (wegen der Selbstzahlung) den letzten Abschlag nicht von der Bank zurückbuchen lassen und ihn kürzen, um dieses Guthaben evtl. noch wieder hereinzuholen.
Was kann man da machen ? Heißt es hier schlicht: \"Pech gehabt ?\", oder wie ist da die Rechtslage ?
Aber die Verbraucher dürfen doch jetzt wegen des erweiterten Widerspruches auf jeden Fall die Abschläge nach den alten Preisen vor Oktober 2004 weiterzahlen, so das wenigstens da noch ein Vorteil entsteht, oder nicht ?
Wir sind uns da etwas unsicher.
2. Frage: In diesem Forum kursieren immer wieder Urteile darüber ( z. Bsp. hier : http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=1512), daß Rückbuchungen von Lastschriften bei den Banken auch über die Sechswochenfrist hinaus möglich sind.
Kann man die Banken und Sparkassen unter Hinweis auf diese Urteile auch zu dieser erweiterten Rückbuchung zwingen, oder bleibt es Ermessen der Bank diese Frist zu verwenden ?
Wir haben nämlich nächste Woche in einem Nachbarort noch eine Veranstaltung zum Thema Gaspreise, und dort müßten evtl. auch noch länger als sechs Wochen zurückliegende Lastschriften storniert werden, da der Abrechnungszeitraum bei diesem EVU im Januar 2005 begann und deshalb ebenfalls hohe Guthaben aufgelaufen sind.
Wir waren jedoch nicht eher in der Lage, dort eine entsprechende Infoveranstaltung anzubieten.
Könnten diese Verbraucher somit eine mehr als sechwöchige Stornierung der Lastschriften bei den Banken durchsetzen?
Mit freundlichen Grüßen aus dem Münsterland
B. Ahlers
Kampfzwerg:
@BerndA
--- Zitat ---2. Frage: In diesem Forum kursieren immer wieder Urteile darüber ( z. Bsp. hier : http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=1512), daß Rückbuchungen von Lastschriften bei den Banken auch über die Sechswochenfrist hinaus möglich sind.
Kann man die Banken und Sparkassen unter Hinweis auf diese Urteile auch zu dieser erweiterten Rückbuchung zwingen, oder bleibt es Ermessen der Bank diese Frist zu verwenden?
Könnten diese Verbraucher somit eine mehr als sechwöchige Stornierung der Lastschriften bei den Banken durchsetzen?
--- Ende Zitat ---
Hallo,
nach der Urteilsbegründung des BGH kann ich persönlich da kein Problem erkennen. Auf jeden Fall jedoch nicht v o r dem erfolgten Rechnungsabschluß der Sparkassen/Banken...
Der XI. Zivilsenat hat in dem Rückbuchungsverlangen des Klägers einen wirksamen Widerspruch gegen die unberechtigten Kontobelastungen gesehen. Die Widerspruchsmöglichkeit war nicht durch Zeitablauf erloschen, da der mit einem Widerspruch geltend gemachte Anspruch auf Kontoberichtigung einer Befristung nicht unterliegt und erst mit Genehmigung entfällt.
...und auch nicht zwingend danach:
Eine solche Genehmigung, die weder ausdrücklich noch konkludent erklärt war, konnte nicht aufgrund Schweigens auf einen Rechnungsabschluß angenommen werden. Zwar führt nach Nr. 7 Abs. 2 AGB-Banken und Nr. 7 Abs. 3 AGB-Sparkassen im Zusammenhang mit der im Rechnungsabschluß-Auszug enthaltenen Belehrung ein solches Schweigen innerhalb eines Monats bzw. vier Wochen zu einem Anerkenntnis des Saldos; da jedoch die Lastschrift-Belastungen zu ihrer Wirksamkeit der geschäftsbesorgungsrechtlichen Genehmigung nach § 684 Satz 2 BGB bedürfen, hat das Schweigen auf einen solche Belastungen enthaltenden Rechnungsabschluß nur dann Genehmigungscharakter, wenn diese Folge des Schweigens in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt ist und der Kontoinhaber auf diese Folge hingewiesen wird. Daran fehlte es.
Bin gespannt auf die Meinung von Herrn Fricke.
BerndA:
Hallo Kampfzwerg,
danke für die schnelle Antwort.
Allerdings handelt es sich bei Einzugsgenehmigungen für zur Zahlung von Abschlägen an die Energieversorger nicht um ungenehmigte Abbuchungen, sondern um genehmigte!
Somit dürfte m. E. nur die Sechswochen-Frist gelten, oder ?
Gruß
B. Ahlers
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