Energiepreis-Protest > Gelsenwasser

Rückwirkender Widerspruch

<< < (6/6)

BerndA:
@ Herr Fricke,

mir ist leider immer noch nicht ganz klar, wie das denn jetzt mit evtl. Guthaben bei Vorliegen einer Jahersrechnung und rückwirkendem Widerspruch läuft.

Wie in diesem Forum ja immer wieder betont wurde, ist der rückwirkende Widerspruch ja auch bei Vorliegen der Jahresrechnung bis zu deren Bezahlung durchaus zulässig.

Nur einige unserer Mitbürger haben die letzten Abschläge wegen eines Misssverständnisses leider Gottes selbst gezahlt, und können deshalb diese Guthaben nicht mehr mit einem rückbuchbaren Abschlag aus dem gleichen Rechnungsjahr verrechnen ( also den ganzen Abschlag zurückbuchen lassen und den Rest wieder anweisen ).

Okay, das ist dann eben Lehrgeld.

Aber ein Verbraucher in einer unserer Veranstaltungen meinte dann, ob man sich denn nicht vielleicht das Guthaben, das der Energieversorger in der Jahresrechnung selbst (mit den Preiserhöhungen) errechnet hat auszahlen lassen könnte, und so wenigstens einen Teil des zuviel gezahlten Geldes zurück zu erhalten.

Wie ist da die Rechtslage ?

Kann man sich z. Bsp. das vom EVU errechnete Guthaben ohne Verrechnung mit den neuen Abschlägen auszahlen lassen und so wenigstens einen Teil des Guthabens zurück erhalten  ?

Oder muss man sich immer die Verrechnung mit den neuen Abschlägen gefallen lassen ?

Angenommen man kann darauf bestehen, dass das ausgewiesene Guthaben ausgezahlt wird, erkennt man mit dieser Auszahlung automatisch auch die höheren Preise des EVU an, auf denen ja die Guthabenberechnung beruht ? Oder hat das damit rechtlich nichts zu tun ?

Kann ich mir also somit das Guthaben auszahlen lassen und wegen des rückwirkenden Widerspruches die zukünftigen Abschläge trotzdem auf die letzten Preise vor diesem Widerspruch kürzen ?

Ich weis, ich bin wirklich lästig, aber diese Fragen tauchen hier immer wieder auf, und ich möchte meinen Mitstreitern da auch nichts Falsches erzählen.

Mit freundlichen Grüßen aus dem Münsterland

Bernd Ahlers

Cremer:
@BerndA,

siehe § 25 Abs 3.

\"....so ist der übersteigende Betrag unverzüglich zu erstatten, spätestens aber mit der nächsten Abschlagsforderung zu verrechnen.\"

Deshalb kommt es auch vor, dass es nur 11 Abschläge gibt, da der erste neue Abschlag bereits mit der Jahresrechnung verrechnet wird.

Auszahlung des Guthabens nach der Rechnung des Kunden also auf der Prfeisbasis 09/04 wird wohl aus naheliegenden Gründen der Versorger nicht machen.

BerndA:
@ Cremer

ja, das glaub ich auch, aber Sie haben mich leider nicht ganz verstanden, und ich werde hier dauernd bombardiert mit Fragen meiner Mitstreiter, also muss ich diese Frage einfach nochmal stellen, denn Herr Fricke meint wohl, dass wir uns da unüblich verhalten, und antwortet mir deswegen scheinbar nicht mehr:

1. Kann ich darauf bestehen, das mir ein vom EVU errechnetes Guthaben nach den bezweifelten Preisen aus der Jahresrechnung 2005 ohne Verrechnung mit den neuen Jahresabschlägen erstattet wird ?

2. Wenn ich  mir dieses Guthaben dann erstatten lasse, kann ich dann auch noch rückwirkend Widerspruch auf Preiserhöhungen vor der Jahresrechnung  erheben, oder ist die Erstattung des vom EVU errechneten Guthabens  eine Anerkennung der Jahresrechnung nach den neuen Preisen ?

Ich frage deswegen, weil Mitstreiter hier, wie es ja auch erlaubt ist, innerhalb des Abrechnungsjahres noch rückwirkend Widerspruch einlegen wollen.

Aber dadurch entstehen natürlich bei zwei Preiserhöhungen hohe Guthaben. An die kommen Sie als Selbstzahler ja nicht mehr heran. Damit haben wir uns auch schon abgefunden.

Aber deswegen wollen sich meine Mitstreiter dann wenigstens die vom EVU berechneten Guthaben auszahlen lassen, die sich auch ohne Widerspruch wegen zu hoher Zahlungen ergeben haben.

Nur wissen wir jetzt nicht, ob das dann eine Bezahlung oder Anerkennung der Jahresrechnung ist, mit der Folge, das eben nicht mehr gegen unsere zwei Preiserhöhungen vor der Jahresrechnung widersprochen werden kann.

Damit könnten diese Mitstreiter dann ja nicht mehr die Abschäge für das neue Jahr nach den alten Preisen vor der Jahresabrechnung kürzen, was dann auch sehr negativ wäre,  verstehen Sie ? Müßten Diese Leute dann auf Ihr Guthaben komplett verzichten, um dann wenigstens durch den rückwirkenden Widerspruch die neuen Abschläge kürzen zu können, oder wie sollen sie dann mit der Jahresrechnung umgehen ?

Ich meine persönlich, dass dieses ein Problem ist, welches sich garnicht mal aus der Abweichung vom üblichen Weg ergibt, sondern nur aus den beiden zufällig  zusammentreffenden Umständen, dass jemand schon ohne Widerspruch einzulegen, Guthaben in der Jahresrechnung hatte, sich dieses jedoch noch erstatten lassen will ohne Verrechnung mit den neuen Abschlägen.

Außerdem will er zusätzlich mit einem rückwirkenden Widerspruch eine Senkung der neuen Abschläge zu den alten Preisen erzielen.

Ich halte das für ein durchaus normales Vorgehen. Die Frage ist nur, ob das rechtlich so zulässig ist.

@ Sehr geehrter Herr Fricke, ich weis ich bin ein Quälgeist, aber vielleicht könnten Sie mir doch noch mal auf diese Fragen antworten ?


Es ist sehr wichtig für uns hier !!!


Und noch etwas :  §31 AVBGas beinhaltet ja ein Aufrechnungsverbot für \"bereits gezahlte\" Beträge. Sind mit \"bereits gezahlte Beträgen\" auch die gemeint, die man durch Rückbuchung über die Bank noch zurückfordern kann, oder nur die unwiderruflich nicht mehr rückforderbaren Beträge ?

Mit freundlichen Grüßen aus dem Münsterland

B. Ahlers



Cremer:
@BerndA

Schwieriges Thema, steige noch nicht ganz durch.

Zweifelsfrei steht was in der AVBGasV bzgl. unverzügliche Erstattung drin. Je nach angefallener Höhe des Guthaben z.B. verrechnen die SW KH mit neuem Abschlag oder  zahlen dann zusätzlich noch den übersteigenden Betrag per Scheck aus.

Zu 1. Kann H. Fricke aus rechtlicher Position was sagen. Ich meine aber, dass eine Erstattung möglich ist (siehe AVBGasV)

Nur, warum wollen Sie erstatten lassen, wenn Sie sowieso den nächsten Abschlag zahlen müssen, dann kann auch verrechnet werden.

Zu 2. Ich meine ist es keine Anerkennung, wenn der Betrag ausgezahlt wird. Sie können also dann noch Widerspruch einlegen.

Das anstehende Guthaben zuzüglich das Guthaben aus der Berechnung auf alter Preisbasis können Sie ebenfalls m.E. auf den ersten neuen Abschlag zur Anrechnung bringen.

Entscheidend unter dem Strich ist doch, Widerspruch wurde zwar leider nach der Übersendung der Jahresrechnung eingelegt, hätte man auch früher machen können, wäre auch argumentativ besser gewesen,
aber
dann würde ich doch eine Abrechnug über alles machen, also mit altem Preis errechnetes \"Kundenguthaben\" mit neuem Abschlag verrrechnen, auf Auszahlung des ausgewiesenen \"Versorgerguthabens\"  verzichten

Sonst wie in der privaten Mail

RR-E-ft:
@BerndA

Wegen der Guthabenproblematik (Auszahlung nach Widerspruch) möchte ich einfach mal auf die umfassende Darstellung der VZ Hamburg

http://www.vzhh.de/~upload/vz/VZTexte/TexteEnergieBauen/Gas_Argumente.htm

verweisen, dort stellte sich das Problem bei E.ON Hanse auch schon einmal.

Wohl auf entsprechenden öffentlichen Druck der VZ kam es zur Auskehr der Guthaben auch an Widersprüchler.

Wenn Beträge in der Rechnung als Guthaben aufgeführt sind, können diese nur vom Versorger ausgekehrt werden. Es ist nicht ersichtlich, wie man selbst mit diesen verrechnen sollte.

Legt man nachträglich Widerspruch ein, wäre das Guthaben in der Rechnung ggf. noch größer. Das Problem bleibt indes das gleiche.




Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Navigation

[0] Themen-Index

[*] Vorherige Sete

Zur normalen Ansicht wechseln