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Rückwirkender Widerspruch

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Thomas S.:
Hallo H. Fricke,

danke für Ihre schnelle Antwort. Soweit ist das schon klar. Aber: kann man nicht folgendermaßen argumentieren:

Ich rechne doch mit dem ersten Abschlag auf (§25/3), da es sich ja um eine Abrechnung handelt, in der die vorausgegangenen Abschläge zurückerstattet werden müssen, da in meinem Schreiben an den Versorger zusammen mit dem Einwand der Unbilligkeit auch die Abschlagszahlungen nur auf den alten Preis festgelegt wurden. Damit ist doch der Zweck der Abschlagszahlung vorbestimmt worden und die Abrechnung unrichtig (oder stimmt das nicht?).

Es kann ja eigentlich nicht angehen und auch nicht im Sinne der Rechtsprechung sein, wenn man noch den tatsächlichen Verbrauch kontrollieren muss, um schnell noch die Abschläge zu vermindern, damit man nicht einen Nachteil erfährt.

Wie auch immer: wenn ich aufrechne, und dem Versorger passt das nicht, womit kann ich schlimmstenfalls rechnen? Es geht dabei um ca. 75 EUR. Wird in einer Verhandlung zu einer dann eingereichten Zahlungsklage nicht auch der Vorschriftwechsel mit dem Einwand der Unbilligkeit und der Zweckbestimmung der Abschlagzahlungen berücksichtigt? Insoweit wäre doch der Anlass zu einer Zahlungsklage gleich mit einer nicht im Sinne des Versorgers voll beglichenen Abrechnung zu setzen.

RR-E-ft:
@Thomas S.

Argumentieren kann man mit vielem, wie die Versorger hinlänglich demonstrieren.

Die Frage ist, was rechtskonform ist und ob man sich auf der sicheren Seite bewegt.


Deshalb verbleibt es bei meiner Aussage.


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

BerndA:
Hallo Herr Fricke,

danke für Ihre kompetente Antwort, aber ich muss leider nochmal ganz konkret die Frage wiederholen, weil diese mit Sicherheit bei unser demnächst stattfindenden Infoveranstaltung gestellt werden wird:

Wenn ein Verbraucher rückwirkend noch Widerspruch gegen die vorletzte ( ! ) Preiserhöhung einlegt, und er hat nur noch zwei (!) Abschläge auf die Jahresendabrechnung zu leisten, darf er dann (mit einer entsprechenden schriftlichen Erklärung an das EVU) diese beiden Abschläge soweit kürzen, dass er damit die bisher zuviel gezahlte Beträge wieder hereinholt ?

Also nochmal das konkretes Beispiel:

Alter Abschlag vor der vorletzten Preiserhöhung 230,- Euro alle 2 Monate.

Neuer Abschlag mit der vorletzten Preiserhöhung 270,- Euro alle 2 Monate.

Bei vier Abschlägen, die bereits geleistet wurden und nicht mehr rückholbar sind, also eine Differenz von 4 x 40,- Euro = 160 ,- Euro.

Deshalb jetzt Kürzung der letzten beiden Abschläge auf 190,- Euro ! ( 270,- Euro minus 80,- Euro ) um somit in den letzten beiden Abschlägen die Differenz zu den vorher zuviel gezahlten 160,- Euro wieder hereinzubekommen !


Ist das zulässig, oder nicht ?

Könnten Sie das bitte nochmal ganz konkret beantworten ?

Vielen Dank !

Mit freundlichen Grüßen aus dem Münsterland

B. Ahlers

RR-E-ft:
@BerndA

Wenn die vorhergehenden Verbrauchsabrechnungen (nicht Abschläge) bezahlt sind, wurde damit auf fällige Forderungen geleistet und der Verbraucher ist auf einen Rückerstattungsprozess verwiesen.

Aufrechnen darf er gerade nicht. Da muss er schon zurückfordern, ggf. klagen.

Deshalb sollte man den Einwand der Unbilligkeit immer so früh wie möglich bringen. Fortan kann man erst danach die alten Preise weiter zahlen, die vor den Preiserhöhungen galten, gegen die man die Unbilligkeit eingewandt hat.

Wer jetzt also erst die Unbilligkeit gegen die Preiserhöhungen von Oktober 2004 und danach einwendet, kann erst danach fortan die laufenden Abschläge und Rechnungsbeträge zahlen, die sich nach den im September 2004 geltenden Preisen ergeben.


Freundliche Grüße
aus Jena


Thomas Fricke
Rechtsanwalt

BerndA:
@ Herr Fricke,

danke für Ihre schnelle Antwort. Bei unserem EVU geht das Abrechnungsjahr vom November 2004 bis Oktober 2005. Innerhalb dieses Abrechnungsjahres gab es zwei Preiserhöhungen, im Oktober 3004 und im August 2005.

Also sind es bis jetzt doch nur Abschläge, die geleistet wurden, und keine vorhergehenden Verbrauchsabrechnungen, oder sehe ich das falsch ?

Ich verstehe diesmal leider nicht so ganz, was Sie meinen und leider sind Sie auch nicht auf mein konkretes Beispiel eingegangen.

Gerade weil das Abrechnungsjahr noch nicht zu Ende ist, ist ja der rückwirkende Widerspruch überhaupt nur möglich, so lauten ja auch die anderen Beiträge in diesem Thread.

Wenn ich also nur Abschläge geleistet habe und keine vorhergehenden Verbrauchsabrechnungen, dann müßte ich doch wie in dem Beispiel vorgehen können, oder nicht ?

Mit freundlichen GRüßen aus dem Münsterland

B. Ahlers

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