Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
reblaus:
@RR-E-ft
--- Zitat ---Original von RR-E-ft Ihre Gedanken erscheinen etwas wirr.
Der Versorger kann für Mai, Juni, ... 05 monatliche Abschläge in Höhe von jeweils 500 € wirksam fällig gestellt haben. Diese fälligen Forderungen bestanden auch dann in 05, wenn der Kunde diese fälligen Forderungen erst in 06 durch Zahlung erfüllte. Erfüllte der Kunde diese fälligen Forderungen indes nicht, bestehen sie auch ab einer in 06 erstellten Verbrauchsabrechnung jedenfalls nicht mehr.
--- Ende Zitat ---
Diskutieren Sie nun plötzlich die Verjährung des Anspruchs auf Abschlagszahlung? Bis eben war die Verjährung des Anspruchs auf Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung Diskussionsgegenstand. Dieser Anspruch entsteht nicht mit der Fälligkeit der Abschlagszahlung sondern mit dem Zufluss in das Vermögen des Versorgers.
Es wird lediglich der Saldo der Abrechnung, soweit er zu Gunsten des Versorgers ist, zwei Wochen nach Zugang der Abrechnung fällig. Da diese Zahlung in der Regel im gleichen Jahr erfolgt wie die Abrechnung erstellt wird, ist die Verjährung eines solchen Restbetrages nicht das hier bestehende Problem.
--- Zitat ---Original von RR-E-ft Die zunächst fälligen Abschlagsforderungen sind mithin untergegangen und existieren nicht mehr. Die zunächst fälligen Abschlagsforderungen des Versorgers waren demnach auf eine Art auflösend bedingt, jedenfalls keine endgültigen Ansprüche.
--- Ende Zitat ---
Wollen Sie damit etwa ausdrücken, dass die Abschlagszahlungen an die Bedingung geknüpft waren, dass über diese abgerechnet werden soll? Aber genau das bestreiten Sie doch seit Monaten vehement. Ihre Empörung über die von mir in die Diskussion gebrachte Verrechnungsabrede zwischen Versorger und Verbraucher kennt ja keinerlei Grenzen.
Ich will Ihnen keinesfalls zu nahe treten. Wenn es Ihrem sprachlichen Feingefühl mehr entspricht, von einer bedingten Zahlung zu sprechen, so ist Ihnen das selbstverständlich gestattet. Wir sollten uns dann aber darüber im Klaren sein, dass wir nicht in der Sache auseinander liegen, sondern lediglich in der Benennung. Ihre bedingte Zahlung nennt sich im kaufmännischen Sprachgebrauch Kontokorrent.
RR-E-ft:
@reblaus
Damit wir uns richtig verstehen:
Die Zahlung auf einen einseitig festgesetzten Abschlag erfolgt in Erfüllung des fälligen Anspruchs auf Zahlung des Abschlages, vgl. oben. Zur Rechtsnatur des vertraglichen Anspruches auf Zahlung eines Abschlages hatte ich umfassende Ausführungen verwendet. Bei mir ist nicht die Zahlung des Kunden bedingt, sondern der Anspruch des Versorgers auf Abschlagszahlung, auf welchen die Zahlung des Kunden zunächst mit Erfüllungswirkung erfolgt. (Die Erfüllungswirkung richtet sich auf den Anspruch auf Abschlagszahlung, nicht jedoch auf die vertragliche Zahlungspflicht des Kunden für vertragliche Energielieferungen im Abrechnungszeitraum). Möglicherweise wird auch andersherum ein Schuh daraus, wenn der Kunde wegen unterlassener Abrechnung (§ 162 BGB) die geleisteten Abschlagszahlungen vollständig zurückverlangen kann. Sie meinen wohl, es liefe auf das Gleiche hinaus.
Aber:
Wenn die Zahlung des Kunden auf die Abschlagsforderung bedingt wäre, statt des Anspruches auf Abschlagszahlung selbst, dann würde der Anspruch auf einen vom Versorger im Verbrauchszeitraum geforderten, vom Kunden jedoch nicht geleisteten Abschlag auch nach der Verbrauchsabrechnung für diesen Verbrauchszeitraum wohl noch immer separat zur Zahlung offen stehen. Es gibt durchaus Versorger, die ihren Kunden solche Rechnungen aufmachen, was bei Gerichten regelmäßig für Erheiterung sorgt.
Aus § 310 Abs. 2 BGB iVm. § 17 Abs. 1 Satz 1 GVV folgere ich, dass vertragliche Zahlungspflichten des Kunden eines formularmäßigen Sondervertrages auch dann erst frühestens zwei Wochen nach Zugang einer Rechnung fällig werden, wenn keine Abschlagszahlungen vertraglich vereinbart wurden. (Zu saldieren gibt es dabei nichts.)
Die vertragliche Zahlungspflicht des Kunden für Energielieferungen im Abrechnungszeitraum wird aus o. g. Gründen frühestens zwei Wochen nach Zugang der Rechnung fällig. Nicht der Saldo. Aber selbstverständlich sind vom Kunden im Abrechnungszeitraum geforderte und geleistete Abschlagszahlungen gegenzurechnen, wenn sie nicht insgesamt wieder ausgekehrt werden sollen, was grundsätzlich auch möglich wäre. Ohne Gegenrechnung hätte der Versorger die gezahlten Abschläge insgesamt auszukehren undzwar im Zeitpunkt der Abrechnung, aber eben auch erst dann.
Was es dabei jedenfalls nicht gibt, ist eine Einwendungsfrist und bei Verstreichen einer solchen ein Saldoanerkenntnis.
Dazu fehlen sowohl vertragliche Abreden wie auch gesetzliche Regelungen.
reblaus:
Bravo!!!
Jetzt haben Sie wunderschön und vollständig korrekt das Kontokorrent erklärt.
Ich bin bis auf unwesentliche Details vollkommen mit Ihnen einverstanden.
tangocharly:
Na dann isses ja gut :)
reblaus:
Wenn Sie jetzt auch noch davon überzeugt sind, dass es noch nicht einmal eine Einwendungsfrist gibt, bei deren Verstreichen ein Saldoanerkenntnis vereinbart würde, so ist das umso besser.
Allerdings hat hier noch niemand behauptet, dass es eine solche Frist mit einer solchen Rechtsfolge gäbe.
Das Saldoanerkenntnis erfolgt in der Regel durch Zahlung des Saldos :D
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