Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
RR-E-ft:
Rückforderung: Verjährungsbeginn Jahresrechnung oder Abschlagszahlungen?
--- Zitat ---Bei den Abschlägen handelt es sich um eine Art Vorauszahlung auf die künftige Verbrauchsabrechnung, mit welche diese zu verrechnen sind.
Erst aus der Verbrauchsabrechnung ergibt sich mithin, was der Versorger von den gezahlten Abschlägen überhaupt behalten darf.
Erfolgt keine Verbrauchsabrechnung oder lautet diese etwa auf null, weil es gar keinen Verbrauch im Verbrauchszeitraum gab und ein Grundpreis nicht vereinbart war, sind die geleisteten Abschläge vollständig zurückzuerstatten, ähnlich den Vorauszahlungen des Mieters auf die Betriebskostenabrechnung.
Mithin ist die Jahresverbrauchsabrechnung für Rückerstattungen maßgeblich. Denn erst mit dieser wird auch der Verbrauch [in kWh] festgestellt. Den Verbrauch [in kWh] kann der Kunde auch nicht an seiner Meßeinrichtung ablesen. Gemessen werden beim Gas nur Volumeneinheiten[Kubikmeter], nicht jedoch der Energiegehalt [in kWh].
Werden mit der Jahresverbrauchsabrechnung zudem nicht vereinbarte Preise zur Abrechnung gestellt, ist darauf abzustellen, welcher Rechnungsbetrag sich bei Zugrundelegung der vereinbarten Preise ergeben hätte. Diese Berechnung [des Rückerstattungsanspruchs] ist aus v. g. Gründen erst nach Vorliegen der Jahresverbrauchsabrechnung, in welcher der Versorger den Verbrauch im Abrechnungszeitraum ermittelt, möglich. Erst nach Vorliegen der Jahresverbrauchsavbrechnung kann folglich ein entsprechender Rückforderungsanspruch bestehen, der für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist maßgeblich ist.
Die Fälligkeiten der Abschläge, von denen man schon oft nicht weiß, wie sich deren Höhe ermittelt, ist also von der Fälligkeit der Rückforderungsansprüche zu unterscheiden.
M.E. enstehen die Rückforderungsansprüche deshalb erst mit der Jahresverbrauchsabrechnung, nicht jedoch schon mit der Zahlung von Abschlägen.
--- Ende Zitat ---
Wurde mit einer im Jahre 2006 erstellten und beim Kunden zugegangenen Verbrauchsabrechnung ein Verbrauchszeitraum Februar 2005 bis Januar 2006 zur Abrechnung gestellt und dabei in 2005 geleistete Abschlagszahlungen berücksichtigt, verjährt der infolge unwirksamer Preisbestimmungen resultierende Rückforderungsanspruch des Kunden deshalb m.E. mit Ablauf des 31.12.2009.
Der Lauf der regelmäßigen Verjährungsfrist kann ausnahmsweise nicht begonnen haben, bis der Gläubiger Kenntnis von den Umständen hatte, die den Rückerstattungsanspruch begründen.
Christian Guhl:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Wurde mit einer im Jahre 2006 erstellten und beim Kunden zugegangenen Verbrauchsabrechnung ein Verbrauchszeitraum Februar 2005 bis Januar 2006 zur Abrechnung gestellt und dabei in 2005 geleistete Abschlagszahlungen berücksichtigt, verjährt der infolge unwirksamer Preisbestimmungen resultierende Rückforderungsanspruch des Kunden deshalb m.E. mit Ablauf des 31.12.2006.
--- Ende Zitat ---
Verjährt ? M.E. beginnt in diesem Fall die Verjährungfrist am 31.12.2006 zu laufen. Verjährt wären die Ansprüche dann am 31.12.2009.
--- Zitat ---Original von RR-E-ftDer Lauf der regelmäßigen Verjährungsfrist kann ausnahmsweise nicht begonnen haben, bis der Gläubiger Kenntnis von den Umständen hatte, die den Rückerstattungsanspruch begründen.
--- Ende Zitat ---
Heißt das, die Verjährung beginnt erst zu laufen, wenn durch ein rechtskräftiges Urteil die Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel festgestellt wurde ? Wäre logisch, denn die Verjährung kann ja nicht aufgrund der Vermutung der Unwirksamkeit der Klausel beginnen.
RR-E-ft:
Logisch Ende der Verjährungsfrist 31.12.2009, Schreibfehler.
Von der Rechtskraft einer Entscheidung über die Unwirksamkeit einer Preisänderungsklausel (möglicherweise nach langjährigem Instanzenzug bis zum BGH) hängt der Beginn des Laufs der Verjährung nicht ab.
nomos:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Bei den Abschlägen handelt es sich um eine Art Vorauszahlung auf die künftige Verbrauchsabrechnung, mit welche diese zu verrechnen sind. ....
--- Ende Zitat ---
Ja, aber wo ist das so bindend definiert, sprich rechtssicher (Vertrag, AGB, BGB, Urteil ...)? Man findet da überwiegend andere, aber auch unpräzisse Beschreibungen z.B:
--- Zitat ---Abschlagszahlung
Bei den Stromkosten ist von einer Abschlagszahlung die Rede, wenn der Nutzer dem Stromversorger eine Teilleistung für die genutzten oder in Anspruch zu nehmenden Energiekosten erbringt. Der Versorger errechnet anhand des Verbrauchs im Vorjahr einen Durchschnittswert und erhebt eine monatliche Vorauszahlung, die auch Abschlagszahlung genannt wird. Hierdurch wird u.a. erreicht, dass die Zähler nur einmal im Jahr abgelesen werden müssen und der ermittelte Gesamtbetrag mit den geleisteten Abschlagszahlungen verrechnet werden kann. Je nach Verbrauch kann es nach Ermittlung des Gesamtverbrauchs zu einer Nachzahlung oder einer Erstattung für den Kunden kommen.
--- Ende Zitat ---
QUELLE
Ich stelle daher meinen Beitrag auch nochmal hier zur Diskussion ein:
In der Rechnung sind im Normalfall auch die geforderten Abschlagszahlungen genannt: \"Die künftigen Abschläge werden jeweils fällig zum .....
Insofern sind die Abschläge fällig und bereits in Rechnung gestellt.
Nicht bezahlte Abschläge werden ja auch gemahnt und in Einzelfällen auch mit einem Mahnbescheid belegt.
Die jeweilige Höhe der monatlichen Abschläge werden auf Basis der Vorjahresverbrauchsabrechnung bzw. der erwarteten Verbräuche sowie der aktuell geltenden Preise, Abgaben und Steuern berechnet. Die Abschlagszahlungen stellen den Gegenwert für den qualifziert vorausberechneten (geschätzten) Verbrauch dar. Der Versorger kann die Bezahlung der verbrauchten Energie (Abschlag) verlangen und dann weiter mit § 194 BGB.
In der Jahresabrechnung werden lediglich Abweichungen von der Vorausrechnung als Restschuld fällig bzw. gegebenenfalls bei weniger Verbrauch ergibt sich auch eine Forderung an den Versorger.
Die Einrede der Verjährung ist da aus meiner Sicht, um Missverständnisse zu vermeiden, die eines beklagten Verbrauchers (!), sicher kein Fehler. Gegebenenfalls möchte ich die Gesetzesauslegung durch das Gericht schon mit Begründung sehen.
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RR-E-ft:
Wenn sich das Recht, Abschläge zu fordern sowie die Fälligkeit solcher Abschläge durch die Einbeziehung entsprechender AGB ergibt (Text AVBGasV/ GasGVV), dann ergibt sich daraus zugleich die Notwendigkeit der Verrechnung mit der nachfolgenden Verbrauchsabrechnung (vgl. § 25 III, 27 I AVBGasV; § 13 III, 17 I GasGVV).
Selbst, wer zB. wegen Ortsabwesenheit aktuell gar keinen Verbrauch zu verzeichnen hat, hat die vom Versorger aufgrund des eingräumten Rechts einseitig festgesetzten Abschläge zu den vom Versorger bestimmten Terminen zu leisten, wenn er nicht eine Anpassung derselben verlangt hat und der Versorger eine Anpassung vorgenommen hat. Welche Beträge der Versorger aus den geleisteten Abschlagszahlungen überhaupt behalten darf, ergibt sich deshalb immer erst nach der nächsten Verbrauchsabrechnung. Erst mit dieser können die Rückforderungsansprüche ermittelt werden.
Es geht für die Frage der Verjährung der Rückforderungsansprüche nicht darum, wann die Abschlagszahlungen fällig wurden, sondern wann der Rückerstattungsanpruch entstanden ist. Wurden auf eine Verbrauchsabrechnung rechtsgrundlos zu hohe Beträge geleistet, entsteht der Rückforderungsanspruch auch nicht mit der Fälligkeit jener Verbrauchsabrechnung, sondern erst mit der Überzahlung. Erfolgte auf eine im Jahre 2005 fällig gewordene Verbrauchsabrechnung die Zahlung des Kunden und mit dieser die Überzahlung erst in 2006, so verjährt der Rückforderungsanspruch daraus auch erst mit Ablauf des 31.12.2009.
Der Rückerstattungsanspruch wegen geleisteter Abschlagszahlungen entsteht grundsätzlich erst mit der nachfolgenden Verbrauchsabrechnung, ausnahmsweise vielleicht auch schon dann, wenn trotz Aufforderung unter Fristsetzung keine Verbrauchsabrechnung durch den Versorger erstellt wurde.
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