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Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?

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RR-E-ft:
BGH, Urt. v. 07.12.10 KZR 41/09 juris Rn. 8 betrifft wohl die Zahlung der Jahresrechnung und nicht etwa die Zahlung der Abschläge, auf die es ja gerade nicht ankommen soll.
Die Ausführungen in Rn. 8 betreffen die Rechtsfrage, ob der Rückforderungsanspruch erst mit einer gerichtlicher Ersatzentgeltbestimmung gem. § 315 Abs. 3 BGB fällig wird, was der BGH mehrfach verneint hat.
Allerdings erscheint merkwürdig, dass die Jahresrechnung 2002 vor dem 31.12.02 fällig gewesen bzw. bezahlt worden sein soll, so dass Verjährungsbeginn der 31.12.02 war.

RR-E-ft:
BGH, Urt. v. 23.05.12 Az. VIII ZR 210/11 Verjährung Rückforderung Gas (E.ON Hanse)


--- Zitat ---BGH, Urt. v. 23.05.12 Az. VIII ZR 210/11 - Leitsatz

Die Verjährung von Rückzahlungsansprüchen wegen Gaspreisüberzahlungen beginnt nicht bereits mit den jeweils geleisteten Abschlagszahlungen, sondern erst mit der anschließenden Erteilung der Jahresabrechnung zu laufen.
--- Ende Zitat ---

Na sieh mal an.


--- Zitat ---10 a) Abschlagszahlungen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie nur vorläufig bis zu einer im Wege der Abrechnung festzustellenden endgültigen Vergütung zu leisten sind, und bilden insoweit lediglich (unselbstständige) Rechnungsposten der abzurechnenden Gesamtleistung, ohne dass sie auf einzelne Teilleistungen bezogen werden können (BGH, Urteile vom 19. März 2002 - X ZR 125/00, WM 2002, 2257 unter II 3 a; vom 15. April 2004 - VII ZR 471/01, NJW-RR 2004, 957 unter II 1 a und b; Beschluss vom 7. Dezember 2010 - KZR 41/09, ZNER 2011, 314 Rn. 3). Dementsprechend haben Abschlagszahlungen ihren Rechtsgrund in der ihnen zu Grunde liegenden vertraglichen Abrede, die zugleich dahin geht, dass sie, wenn sie geleistet sind, ungeachtet ihrer jeweiligen sachlichen Berechtigung in die Endabrechnung einzustellen und mit dem endgültigen Vergütungsanspruch, wie er sich danach unter Berücksichtigung der hiergegen erhobenen sachlichen Einwände ergibt, zu verrechnen sind. Ein Anspruch auf Rückzahlung kommt erst dann in Betracht, wenn die geleisteten Abschlagszahlungen nach dem Ergebnis der vereinbarten Endabrechnung einen entsprechenden Überschuss an Abschlagsbeträgen ergeben (BGH, Urteile vom 19. März 2002 - X ZR 125/00, aaO unter II 3 a, b; vom 2. Mai 2002 - VII ZR 249/00, NJW-RR 2002, 1097 unter II 1; Beschluss vom 7. Dezember 2010 - KZR 41/09, aaO) oder wenn der Gläubiger es in von ihm zu vertretender Weise verabsäumt, die geschuldete Abrechnung nach Fälligkeit der Abrechnungspflicht innerhalb angemessener Frist vorzunehmen (vgl. Senatsurteil vom 9. März 2005 - VIII ZR 57/04, WuM 2005, 337 unter II 3 c). Da ein solcher Anspruch auf Rückzahlung unverbrauchter Abschlagszahlungen erst zu diesem Zeitpunkt fällig wird (Senatsurteil vom 9. März 2005 - VIII ZR 57/04, aaO), beginnt für ihn die Verjährungsfrist erst mit Erteilung der Abrechnung (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Dezember 1990 - VIII ARZ 5/90, BGHZ 113, 188, 196 f.).

11 b) So verhält es sich hier. Bei den von der Beklagten geleisteten Abschlagszahlungen handelt es sich lediglich um vorläufige Zahlungen auf den nach Ablauf des Abrechnungszeitraums endgültig abzurechnenden Verbrauch. Sie stellen deshalb keine von der Verbrauchsforderung losgelöste Vergütungen für einen Verbrauchsanteil oder -abschnitt mit einem von der Verbrauchsforderung unabhängigen rechtlichen Schicksal, sondern Leistungen auf die erst mit der Abrechnung nach § 27 Abs. 1 AVBGasV fällig werdende künftige Zahlungspflicht für den gemessenen und abgelesenen Verbrauch dar (Hempel/Franke, Recht der Energie- und Wasserversorgung, Stand Dezember 2003, § 25 AVBEItV Rn. 5; Schütte/Horstkotte in Hempel/Franke, aaO, Stand November 2010, § 25 AVBWasserV Rn. 4). Für einen bereits unmittelbar an die jeweilige Überzahlung anknüpfenden Rückerstattungsanspruch hat es deshalb - was das Berufungsgericht nicht beachtet hat und die Revision mit Recht rügt - an dem dazu nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB für einen Verjährungsbeginn schon im Jahre 2005 fällig gewordenen Rückzahlungsanspruch der Beklagten gefehlt. Aus dem Senatsurteil vom 26. April 1989 (VIII ZR 12/88, WM 1989, 1023 unter B II 5 a bb) ergibt sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht anderes.
--- Ende Zitat ---


Es geht um das Ergebnis einer vereinbarten Endabrechnung und nicht um das vereinbarte Ergebnis einer Endabrechnung. Es muss vereinbart sein, dass vom Kunden vorläufige Abschlagszahlungen (auf die nächste Endabrechnung) geleistet werden und der Versorger am Ende der Verbrauchsperiode eine Verbrauchsabrechnung zu erstellen hat, also vereinbart sein, dass nach den vorläufigen Abschlagszahlungen des Kunden  eine Verbrauchsabrechnung des Versorgers zu erfolgen hat, welche die vom Kunden geleisteten Abschlagszahlungen berücksichtigt.

courage:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
BGH, Urt. v. 23.05.12 Az. VIII ZR 210/11 Verjährung Rückforderung Gas (E.ON Hanse)


--- Zitat ---BGH, Urt. v. 23.05.12 Az. VIII ZR 210/11 - Leitsatz

Die Verjährung von Rückzahlungsansprüchen wegen Gaspreisüberzahlungen beginnt nicht bereits mit den jeweils geleisteten Abschlagszahlungen, sondern erst mit der anschließenden Erteilung der Jahresabrechnung zu laufen.
--- Ende Zitat ---

--- Ende Zitat ---
Es ist wohltuend, hier endlich wieder einmal ein Urteil des BGH zu lesen, das mit Logik und klarem Verstand nachvollzogen werden kann; und nicht nur unter Zuhilfenahme juristischer Pirouetten wie jene vom 14.03.2012.

RR-E-ft:
Siehe auch

BGH, Urteile vom 26.09.12 

VIII ZR 240/11 Gas Sondervertrag
VIII ZR 249/11 Gas Sondervertrag
VIII ZR 151/11 Gas Sondervertrag
VIII ZR 152/11 Gas Sondervertrag
VIII ZR 279/11 Strom Sondervertrag

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