Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?

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reblaus:
Ein frohes neues Jahr allerseits.

@RR-E-ft


--- Zitat ---reblaus ist mit seiner Annahme einer Einwendungs(erklärungs)frist  aus § 30 AVBV/ § 17 GVV auf dem Holzweg.

Er meint wohl, der Kunde werde nicht nur vorläufig, d. h. bis zum Rückforderungsprozess mit bestimmten Einwendungen ausgeschlossen, sondern generell, wenn er nicht bis zur Fälligkeit der Abrechnung (die frühestens zwei Wochen nach Rechnungszugang eintritt) Einwände erhebt.
--- Ende Zitat ---

Das habe ich nie behauptet.

Ich sage, dass der Kunde, welcher eine mit Fehlern nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 u. 2 GasGVV behaftete Rechnung bezahlt, seinen Rückforderungsanspruch verliert. Dies folgt schon aus § 814 BGB.

Aber lassen wir die Frage, ob es sich bei der Zahlungsmodalität um ein Kontokorrent handelt.

Wenden wir uns der Frage zu, die ich von Ihnen die ganze Zeit beantwortet haben wollte, was für einen Rechtscharakter Ihrer Ansicht nach die Versorgerabrechung hat. Dies ist der entscheidende Punkt, um beurteilen zu können, ob die Verjährungsfrist mit der Zahlung der Abschläge oder mit der Erstellung der Abrechnung beginnt.

Da auch Sie wohl die Ansicht vertreten, die Verjährung beginne mit der Abrechnung, und die Abschlagszahlungen seien nur vorläufigen Charakters, sollten Sie hier endlich erklären, was denn diese Abrechnung so besonders macht, dass allein durch ihre (möglicherweise fehlerhafte) Erstellung dem Versorger ein Zahlungsanspruch zuwächst. Es muss sich doch um irgendeinen (Ihrer Ansicht nach einseitigen) Rechtsakt handeln, der einen Anspruch erzeugt.

Ich bin gespannt. Das war ich allerdings bereits im vergangenen Jahr, ohne dass Sie das Geheimnis gelüftet hätten.

RR-E-ft:
@reblaus

Ihnen auch ein frohes neues Jahr.


--- Zitat ---Original von reblaus

Ich sage, dass der Kunde, welcher eine mit Fehlern nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 u. 2 GasGVV behaftete Rechnung bezahlt, seinen Rückforderungsanspruch verliert. Dies folgt schon aus § 814 BGB.
--- Ende Zitat ---


--- Zitat ---Original von reblaus
Es muss sich doch um irgendeinen (Ihrer Ansicht nach einseitigen) Rechtsakt handeln, der einen Anspruch erzeugt.
--- Ende Zitat ---

Da sagen Sie auch im neuen Jahr wieder Sachen, die weder überzeugen können, noch froh machen.

Die Abrechnung als solche erzeugt keinen Anspruch des Versorgers.

Ein Anspruch besteht entweder bereits  auf vertraglicher Grundlage oder er besteht eben nicht und entsteht auch nicht durch die Abrechnung.

§ 17 GVV regelt nur den Zeitpunkt der frühestmöglichen Fälligkeit eines Anspruchs des Versorgers - wenn ein solcher vertraglich denn überhaupt besteht - und beschränkt den Kunden darüber hinaus \"lediglich\" mit fast allen Einwendungen auf einen Rückforderungsprozess undzwar auch und gerade mit Einwendungen, die dem Kunden bekannt sind, sonst würde die Vorschrift mit der Verweisung der Einwendungen des Kunden auf den Rückforderungsprozess wohl schon keinen Sinn machen.

Der Kunde ist wegen aller Fehler der Abrechnung - bis auf \"offensichtliche Fehler\" im Sinne der Rechtsprechung (die so gut wie überhaupt nicht vorkommen) - durch § 17 GVV auf einen Rückforderungsprozess verwiesen.

Eine weitergehende materiell- rechtliche Beschränkung der Rechte  des Kunden ist demgegenüber weder erforderlich noch vom Gesetzgeber beabsichtigt.

Im Rückforderungsprozess des Kunden kann sich demnach herausstellen, dass ein Anspruch des Versorgers überhaupt nicht bestand, obschon der Kunde gerade wegen des Einwendungsausschlusses des § 17 GVV zunächst und somit vorläufig sowieso auf die Abrechnung zahlen musste. Gerade daraus wird ersichtlich, dass weder die Abrechnung als solche noch § 17 GVV einen letztgültigen Anspruch erzeugt.

Möglicherweise wurmt es Sie besonders, dass insbesondere die Frage der Unbilligkeit eines Tarifs nie unter einen \"Fehler der Abrechnung\" gem. § 30 AVBV subsumiert wurde (vgl. BGH NJW 2003, 3131 m.w.N.).


--- Zitat ---Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ergibt sich auch nichts anderes aus der Regelung des § 30 Nr. 1 AVBWasserV, nach welcher Einwände gegen Rechnungen und Abschlagszahlungen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur berechtigen, \"soweit sich aus den Umständen ergibt, daß offensichtliche Fehler vorliegen\".

Das Bestreiten der Billigkeit der Preisbestimmung des Versorgungsunternehmens wird davon nicht erfaßt.

Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 19. Januar 1983 (aaO unter II 2 b) sowohl für den Tarifkunden- wie für den Sonderkundenbereich (vgl. auch BGH, Urteil vom 30. Oktober 1975 - KZR 2/75, RdE 1976, 25 unter I zu Abschn. VIII, 4 der \"Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit elektrischer Arbeit aus dem Niederspannungsnetz des Elektrizitätsversorgungsunternehmens\" vom 27. Januar 1942) ausgeführt hat, betrifft der vom Kunden eines Versorgungsunternehmens erhobene Einwand der Unbilligkeit der Preisbestimmung nach § 315 BGB nicht Rechen- und Ablesefehler oder andere Abrechnungsgrundlagen, sondern die Leistungspflicht des Kunden, der im Falle der Unangemessenheit des verlangten Preises von Anfang an nur den vom Gericht bestimmten Preis schuldet (§ 315 Abs. 3 BGB). Wenn die nach billigem Ermessen zu treffende Bestimmung der Gegenleistung einer Partei überlassen ist, entfällt die bei einem Vertrag normalerweise bestehende Gewißheit über Inhalt und Umfang der Leistung, welche aus der Einigung der Partei hierüber folgt.

Den Belangen des Kunden, der die Preisbestimmung für unbillig hält und ein schutzwürdiges Interesse daran hat, lediglich den tatsächlich geschuldeten Preis zahlen müssen, kann nur dadurch hinreichend Rechnung getragen werden, daß es ihm gestattet wird, sich gegenüber dem Leistungsverlangen des Versorgungsunternehmens entsprechend dem in § 315 Abs. 3 BGB enthaltenen Schutzgedanken auf die Unangemessenheit und damit Unverbindlichkeit der Preisbestimmung zu berufen und diesen Einwand im Rahmen der Leistungsklage zur Entscheidung des Gerichts zu stellen. Hieran hat der erkennende Senat auch in nachfolgenden Entscheidungen festgehalten (BGH, Urteil vom 6. Dezember 1989 - VIII ZR 8/89, WM 1990, 608 unter B I 3 a; BGH, Urteil vom 2. Oktober 1991 aaO; a.A. Ludwig/Odenthal/ Hempel/ Franke aaO, § 30 AVBEltEV Rdnr. 26; Morell aaO, E § 30 Anmerkung d); siehe auch KG in KGR Berlin 2001, 273).
--- Ende Zitat ---

Möglicherweise wird auch daraus ersichtlich, dass ein Preis tatsächlich nicht deshalb geschuldet wird, nur weil er vom Versorger zur Abrechnung gestellt wird. Der tatsächlich geschuldete Preis ergibt sich aus der - außerhalb jedweder Abrechnung liegenden - vertraglichen Abrede (Einigung) der Parteien, wie vor anders hingegen bei einseitigem Leistungsbestimmungsrecht einer Partei.

Wenn die Unbilligkeit des Tarifs schon nicht unter § 30 AVBV fiel, kann eine vermeintliche Einwendungsfrist der §§ 27,  30 AVBV/ 17 GVV wohl insbesondere kaum zum Anerkenntnis einer einseitigen Preisbestimmung führen, wovon Sie jedoch auszugehen scheinen. Hinsichtlich unwirksamer vertraglicher Entgelterhöhungsklauseln bleibt zudem auch weiter auf BGH VIII ZR 199/04 zu verweisen.

Es bleibt Ihnen auch im neuen Jahr unbenommen, es anders zu sehen, wenn es Sie froh macht.

reblaus:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft Ein Anspruch besteht entweder bereits auf vertraglicher Grundlage oder er besteht eben nicht und entsteht auch nicht durch die Abrechnung.
--- Ende Zitat ---

Wenn dem so wäre, wie kommen Sie dann darauf, dass fürBeträge die der Kunde bereits mit den Abschlägen beglichen hat, erst aufgrund ihrer Abrechnung die Verjährung beginnt, und nicht aufgrund der Zahlung?

Einerseits kommen Sie nicht umhin der Abrechnung eine gewisse Bedeutung zuzumessen, andererseits wollen sie von genau dieser Bedeutung nichts wissen, weil Sie die Nähe zum Saldoanerkenntnis fürchten wie der Teufel das Weihwasser.

Erklären Sie doch, was Ihrer Ansicht nach im Rechtssinne mit den Abschlagszahlungen passiert, wenn sie vom Versorger abgerechnet wurden. Sie müssen in irgendeiner Weise von einer vorläufigen in eine endgültige Zahlung transformiert werden, da erst dann der Verjährungslauf beginnen soll.

Sie können es nicht erläutern, weil Sie sich mit dem Weihwasser benetzen müssten.

RR-E-ft:
Ihre Theorie Einwendungsfrist -> Anerkenntnis ist wohl mit einem offensichtlichen Fehler behaftet, wovon es nicht abzulenken gilt. Es gibt schon keine gesetzliche Einwendungsfrist.

Die Abrechnung erzeugt keinen Anspruch. Punkt.

Dafür ist es vollkommen belanglos, ob überhaupt Abschläge vereinbart oder geleistet wurden. Selbst ein vertraglicher Anspruch auf Zahlung einseitig festgestzter Abschläge ist nur vorübergehender Natur, mithin vorläufig. Die Höhe der geforderten Abschläge richtet sich auch nicht o. W. nach dem Umfang der gegenwärtigen Energielieferungen. So werden in den Sommermonaten Abschläge verlangt, auch wenn gar kein Gas verbraucht wird. Wurden zu Recht geforderte Abschläge vom Kunden nicht geleistet, erlischt zudem der vorläufige Anspruch auf diese mit der Verbrauchsabrechnung. Es besteht dann nur ein Anspruch, dessen frühestmögliche Fälligkeit ggf. in § 17 GVV geregelt ist, siehe oben.

Wurden bei einem formularmäßigen Sondervertrag keine Abschlagszahlungen vertraglich vereinbart, dürfte wohl eine vertragliche Zahlungspflicht  des Kunden wegen § 310 Abs. 2 BGB iVm. § 17 Abs. 1 Satz 1 GVV auch erst frühestens zwei Wochen nach Zugang einer Abrechnung  fällig werden.  Das hat dann mit geforderten Abschlägen schlicht überhaupt nichts zu tun. Und auch wenn Abschlagszahlungen vertraglich vereinbart wurden, wird dem Versorger nur das Recht eingeräumt solche zu verlangen. Macht er von diesem Recht keinen Gebrauch und verlangt er keine Abschläge, verbleibt es gleichwohl bei § 17 Abs. 1 Satz 1 GVV.  

Auch an das geltende Abstraktionsprinzip darf erinnert werden.

jofri46:
Den Rechtscharakter der Abrechnung sehe ich darin, dass sie zur Fälligkeit des Anspruches für den vertraglich vereinbarten Abrechungszeitraum führt und damit am Schluß des Jahres den Beginn der Verjährungsfrist in Gang setzt. Punkt.

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