Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
RR-E-ft:
Das sehe ich auch so.
Abschlagszahlungen, wenn sie denn vereinbart und geleistet wurden, haben immer vorläufigen Charakter (vgl. auch BGH X ZR 60/04 für Versorgerleistungen).
--- Zitat ---Wenn eine Zahlung lediglich als Abschlag oder Vorauszahlung in Erwartung einer noch festzustellenden Schuld erfolgt ist, so hat bei einer Rückforderung der Empfänger das Bestehen der Forderung zu beweisen (BGH, Urt. v. 09.03.1989 - IX ZR 64/88, NJW 1989, 1606; Urt. v. 08.07.2004 - III ZR 435/02, NJW 2004, 2897). Da auch die Zahlung des Kunden eines Versorgungsunternehmens, der durch eine AGB- Klausel mit seinen Einwänden auf einen Rückforderungsprozeß verwiesen wird, konkludent unter Vorbehalt erfolgt, muß es auch in diesem Fall im bereicherungsrechtlichen Rückforderungsprozeß dabei bleiben, daß das Versorgungsunternehmen die Darlegungs- und Beweislast für die Verbindlichkeit bzw. Billigkeit seiner Tarife trägt.
(3) Davon ist auch der Bundesgerichtshof in seinem frühere Leistungsbedingungen der Klägerin betreffenden Urteil vom 3. November 1983 (aaO) ohne weiteres - stillschweigend - ausgegangen (so auch das Kammergericht in ständiger Rechtsprechung, vgl. Urt. v. 22.03.2001, NVwZ-RR 2002, 384; OLG Hamm aaO; Ludwig/Odenthal/Hempel/Franke, aaO Rdn. 12, 55, 58]. Soweit der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Bezug auf die inhaltlich ähnliche Klausel des § 30 AVBEltV am Rande die Ansicht geäußert hat, daß im Rückforderungsprozeß der Kunde nach allgemeinen bereicherungsrechtlichen Grundsätzen die Unbilligkeit der Leistungsbestimmung des Versorgungsunternehmens darzutun und zu beweisen habe (BGH, Urt. v. 19.01.1983 - VIII ZR 81/82, NJW 1983, 1777; BGHZ 154, 5, 9), vermag sich der erkennende Senat dieser Ansicht aus den dargelegten Gründen nicht anzuschließen.
--- Ende Zitat ---
Deshalb ist für die Entstehung des Rückforderungsanspruches des Kunden der Zeitpunkt der Abrechnung, resp. darauf geleistete weiterer Zahlungen maßgeblich, nicht jedoch der Zeitpunkt einer zuvor geleisteten (vorläufigen) Abschlagszahlung.
Erst aus der Verbrauchsabrechnung selbst wird erkennbar, ob der Versorger dabei vertraglich nicht vereinbarte, (unwirksam) einseitig geänderte Preise zur Abrechnung stellt. Erst hierauf kann der Kunde anhand der vertraglich vereinbarten Preise seine Gegenrechnung aufmachen und dabei eine (bereits eingetretene) Zuvielzahlung seinerseits feststellen und aus § 812 BGB entsprechende Rückzahlung beanspruchen. Aus einer Abschlagszahlung allein ergibt sich nicht, ob eine Überzahlung des Kunden vorliegt, die nach § 812 BGB zurückgefordert werden kann.
Rückforderungsansprüche aus Verbrauchsabrechnungen mit Rechnungsdatum 2006 (inklusive darauf geleistete Abschlagszahlungen, die auch bereits 2005 erfolgt sein konnten) verjährten deshalb - einen Beginn des Laufs der Verjährung gem. § 199 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB vorausgesetzt - nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist mit Ablauf des 31.12.2009, wenn der Ablauf der Verjährung nicht gehemmt wurde.
Ebenso werden Rückforderungsansprüche der Kunden wegen in 2007 zugegangener Verbrauchsabrechnungen und darin berücksichtigter - in 2006 geleisteter Abschlagszahlungen- mit Ablauf des 31.12.2010 verjähren.
******
reblaus ist mit seiner Annahme einer Einwendungs(erklärungs)frist aus § 30 AVBV/ § 17 GVV auf dem Holzweg.
Er meint wohl, der Kunde werde nicht nur vorläufig, d. h. bis zum Rückforderungsprozess mit bestimmten Einwendungen ausgeschlossen, sondern generell, wenn er nicht bis zur Fälligkeit der Abrechnung (die frühestens zwei Wochen nach Rechnungszugang eintritt) Einwände erhebt. Die Auffassung findet weder in den Gesetzesmaterialien noch in der Rechtsprechung eine Stütze. Eine entsprechende materiell-rechtliche Beschneidung der Rechte des Kunden ist weder erforderlich noch (vom Gesetzgeber) bezweckt.
--- Zitat ---BGH X ZR 60/04:
auch der bereits dargelegte Zweck der Klausel, das Versorgungsunternehmen vor Verzögerungen bei der Realisierung seiner Preisforderungen zu schützen, wird allein durch die Verweisung der Einwände des Kunden in einen Rückforderungsprozeß voll und ganz erreicht und erfordert daher keine weitergehende Einschränkung seiner Rechte. Die streitige Klausel bezweckt keine materiell- rechtliche Verschlechterung der Position des Kunden (Ludwig/Odenthal/ Hempel/ Franke, aaO Rdn. 58].
Vielmehr entspricht es Sinn und Zweck der Klausel, im Rückforderungsprozeß des Kunden die Darlegungs- und Beweislast genauso zu handhaben, wie sie im Zahlungsprozeß des Versorgungsunternehmens ohne die streitige Klausel anzuwenden wäre (OLG Hamm WuM 1991, 431).
--- Ende Zitat ---
Siehe hier.
tangocharly:
@BerndA
Schließe mich den Ausführungen zur Vorläufigkeit bei Abschlagszahlungen an.
Aber bei dieser Thematik ist noch auf § 212 Abs. 1 Ziff. 1 BGB hinzuweisen.
Angesichts der beliebten Praxis seitens der Versorger mit (einseitigen) Verrechnungsbestimmungen, gewinnt diese Methodik doch noch unerwartete Bedeutung, wenn nicht aufgepasst wird (und damit unser Ball dem Gaspreis-Protest nicht noch einmal zu Gunsten der Versorger in die Parade fahren kann).
Hierbei geht es nicht nur um die Hemmung der Verjährung, sondern um den Neubeginn der Verjährung \"durch Anerkenntnis\". Dies spielt freilich bis zum erstmaligen Beginn der Verjährungfrist (§ 199 Abs. 1 BGB) noch keine Rolle. Wird aber interessant, wenn der Versorger - wie so häufig - die Abschlagszahlung auf Rechnungen aus den Vorjahren \"bucht\".
Mit recht einfachen Mitteln kann aber dem Versorger die Möglichkeit zur einseitigen Verrechnungsbestimmung bei Zahlung von Abschlägen oder sonstige Teilzahlungen aus der Hand geschlagen werden, § 366 Abs. 1 BGB :
* Genaue Angabe, auf welchen Monat bzw. auf welchen Jahresverbrauch mit welchem Betrag gezahlt wird
tangocharly:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
--- Zitat ---Amtliche Begründung zu AVBFernwärmeV v. 20.07.1980 (BGBl. I, S. 742)
--- Ende Zitat ---
Bitte sind Sie so freundlich und stellen die Fundstelle per Link ein (damit ich hierzu nicht stundenlang in den Drucksachen des Bundesrates zur amtlichen Begründung - ich suche auch die zu der AVBGasV - weiter wühlen muß). Danke
--- Ende Zitat ---
RR-E-ft:
Die amtlichen Begründungen zu den Verordnungen sind in den einschlägigen Energierechts- Kommentaren abgedruckt. Siehe etwa Danner/ Theobald, Energierecht- Kommentar, dort unter IV. G wie Gustav, Römisch I..
darkstar:
Direktlink
http://beck-online.beck.de/default.aspx?vpath=bibdata%2Fkomm%2FDannerTheobaldKoEnR_63%2FDummy26%2Fcont%2FDannerTheobaldKoEnR.Dummy26.G170.htm
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