Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?

<< < (12/35) > >>

BerndA:
@ RR-E-ft, @reblaus

zurück zum eigentlichen Problem:

Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem
1.    der Anspruch entstanden ist und

2.    der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Ist demnach nun das Datum der Rechnung des Energieversorgers für den Beginn der Verjährungsfrist maßgbend, oder doch die Zahlung des ersten Abschlages ?

Das ist auch deshalb eine wichtige Frage, weil jetzt viele Energieversorger zum Jahresende erneut gerichtliche Mahnbscheide erlassen haben.

Gruß

BerndA

RR-E-ft:

--- Zitat ---Original von BerndA

Das ist auch deshalb eine wichtige Frage, weil jetzt viele Energieversorger zum Jahresende erneut gerichtliche Mahnbscheide erlassen haben.

Gruß

BerndA
--- Ende Zitat ---

(Mahnbescheide werden nur von speziellen Mahngerichten erlassen und auch nur auf entsprechenden Antrag, der bei dem Gericht wirksam angebracht worden sein muss.)

Was hat das eine mit dem anderen zu tun?

Die Fälligkeit  berechtigter Forderungen von Energieversorgungsunternehmen gegenüber deren Kunden ist doch völlig eindeutig, ebenso wie die Verjährung solcher Ansprüche und die Hemmung der Verjährung solcher Ansprüche gem. § 204 Nr. 1/ 3 BGB i.V.m. § 167 ZPO. Siehe auch § 17 Abs. 1 Satz 1 Grundversorgungsverordnung. Die Verjährung kann dabei nicht vor der Fälligkeit der Forderung des EVU zu laufen beginnen. Vgl. BGH VIII ZR 242/85 (Seite 13 ff., Beachte §§ BGB alter Fassung).


--- Zitat ---Die Verjährung von Entgeltforderungen der Versorgungsunternehmen für Gaslieferungen unterliegt keinen besonderen Regelungen. Sie richtet sich vielmehr nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Hiernach ist keine Verjährung eingetreten.

aa) Für die streitigen Ansprüche gilt, weil die ihnen zugrundeliegenden Gaslieferungen nicht für einen Gewerbebetrieb erfolgt sind, gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB eine Verjährungsfrist von zwei Jahren (BGHZ 91, 305, 310).
 
bb) Nach §§ 198, 201 BGB begann diese Verjährung mit dem Schluß des Jahres, in dem die geltend gemachten Ansprüche entstanden waren.

Entstanden im Sinne des § 198 BGB ist ein Anspruch nach gefestigter Rechtsprechung, sobald er erstmals geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden kann. Dies ist der Zeitpunkt in dem er fällig wird (BGH2 55, 340, 341; 79, 176, 177 f.; Senatsurteil vom 8. Juli 1981 - VIII ZR 222/80 = WM 1981, 1176, 1177 m.w.N.). Das gilt auch dann, wenn - wie hier - die Fälligkeit von einem zeitlich unbestimmten und unbestimmbaren Ereignis - etwa der Handlung eines Vertragspartners - abhängig ist und ein Vertragspartner damit auf den Beginn der Verjährungsfrist Einfluß nehmen kann (Senatsurteil vom 8. Juli 1981 aaO).

cc) Eine solche Regelung, durch die die Fälligkeit der Forderungen des Versorgungsunternehmens aus einem Gaslieferungsvertrag erst mit der Vornahme einer bestimmten Handlung eintritt, enthält § 27 Abs. 1 AVBGasV. Danach werden diese Forderungen erst nach Erteilung einer Rechnung zu dem vom versorgungsunternehmen angegebenen Zeitpunkt bzw. zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig.

b) Das Berufungsgericht hat dies zwar nicht verkannt. Von Rechtsirrtum beeinflußt ist aber seine Auffassung, in Fällen der vorliegenden Art sei eine abweichende Beurteilung des Verjährungsbeginns gerechtfertigt.
 
aa) Die von ihm in der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung insoweit gesehene Regelungslücke, besteht nicht. Die Verjährung der Entgeltansprüche ist dort nicht geregelt, weil hierfür die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches maßgebend sind, und die hiernach für den Verjährungsbeginn entscheidende Fälligkeit hat in § 27 Abs. 1 AVBGasV eine eindeutige und klare Regelung gefunden.

bb) Auch mit den vom Berufungsgericht angestellten allgemeinen Erwägungen zur Verjährung, deren Zweck darin besteht, der Wahrung des Rechtsfriedens zu dienen, den verspätet in Anspruch genommenen Schuldner vor Beweisschwierigkeiten infolge Zeitablaufs zu schützen und eine alsbaldige Klärung der Ansprüche herbeizuführen, läßt sich die angefochtene Entscheidung ebensowenig rechtfertigen wie mit dem Hinweis darauf, daß Nachforderungsansprüche des Versorgungsunternehmens in Fällen unrichtiger Abrechnung gemäß § 21 Abs. 2 AVBGasV zeitlich beschränkt sind und § 24 Abs. 1 AVBGasV eine verbrauchsnahe Abrechnung bezweckt. Das Berufungsgericht trägt der Tatsache nicht genügend Rechnung, daß § 27 Abs. 1 AVBGasV die Fälligkeit und damit das Entstehen der Ansprüche des Versorgungsunternehmens und den Beginn ihrer Verjährung im Sinne der §§ 198, 201 BGB eindeutig an den Zeitpunkt knüpft, in welchem das Versorgungsunternehmen die Abrechnung erteilt hat und nicht an den Zeitpunkt, in welchem diese hätte erteilt werden können oder nach § 24 Abs. 1 AVBGasV hätte erteilt werden sollen (so auch - im Hinblick auf den inhaltlich mit § 27 Abs. 1 AVBGasV übereinstimmenden Abschnitt VIII Nr. 3 der Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit elektrischer Arbeit aus dem Niederspannungsnetz der Elektrizitätsversorgungsunternehmen vom 27. Januar 1942 - Senatsurteil vom 8. Juli 1981 (aaO) und - für den vergleichbaren Fall des § 16 Nr. 2 Abs. 1 Satz 1 VOB/B - BGH Urteil vom 16. Juni 1977 - VII ZR 66/76 = WM 1977, 1053).

Ein dem entgegenstehender - die Ansicht des Berufungsgerichts zu stützen geeigneter - allgemeiner Grundsatz, wonach bei Ansprüchen mit hinausgeschobener, von der Disposition des Gläubigers abhängiger Fälligkeit die Entstehung des Anspruches im Sinne von § 198 BGB mit dem Zeitpunkt gleichzusetzen ist, zu dem der Gläubiger die Fälligkeit seines Anspruches selbst hätte herbeiführen können, läßt sich, worauf der erkennende Senat bereits in dem vorgenannten Urteil vom 8. Juli 1981 (aaO S. 1178] hingewiesen hat, auch nicht aus §§ 199, 200 BGB ableiten. Diese Vorschriften enthalten Sonderregelungen, die auf die Kündigung und Anfechtung beschränkt sind und schon deshalb einer Erweiterung auf sonstige Fälle nicht zugänglich sind (Senatsurteil vom 8. Juli 1981 aaO m.w.N.).

c) Ist hiernach die Klageforderung insgesamt erst im Anschluß an die im Jahre 1983 erteilte Abrechnung fällig geworden und damit im Sinne der §§ 198, 201 BGB entstanden, so begann die zweijährige Verjährung erst mit Ablauf des Jahres 1983, so daß sie durch die am 3. Mai 1984 erfolgte Zustellung des Mahnbescheides wirksam unterbrochen wurde (§ 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Der Beklagte kann sich demgemäß nicht mit Erfolg auf Verjährung berufen.
--- Ende Zitat ---

BerndA:
@RR-E-ft

Sie schreiben:

 
--- Zitat --- Die Fälligkeit berechtigter Forderungen von Energieversorgungsunternehmen gegenüber deren Kunden ist doch völlig eindeutig, ebenso wie die Verjährung solcher Ansprüche und die Hemmung der Verjährung solcher Ansprüche gem. § 204 Nr. 1/ 3 BGB i.V.m. § 167 ZPO. Siehe auch § 17 Abs. 1 Satz 1 Grundversorgungsverordnung. Die Verjährung kann dabei nicht vor der Fälligkeit der Forderung des EVU zu laufen beginnen.
 
--- Ende Zitat ---

Das mag zwar bei berechtigten Forderungen unbestritten sein. Wir als Widerspruchseinleger gehen jedoch davon aus, dass die Forderungen der EVU´s unberechtigt sind.

reblaus schrieb daher:

 
--- Zitat --- Warum halten Sie den Beginn der Verjährungsfrist für fraglich? Nach Ihrer Ansicht handelt es sich doch um einen gewöhnlichen Kaufvertrag über Erdgas. In diesem Fall beginnt die Verjährungsfrist mit der Zahlung des Kaufpreises zu laufen. Da gibt es doch gar nichts herumzufragen. Die Kaufpreisforderung wird mit Überweisung der monatlichen Abschläge und eventueller Nachzahlungen erfüllt. Ein Anspruch auf Rechnungsstellung oder gar Abrechnung ist dem allgemeinen Kaufrecht nicht zu entnehmen. Ihrer Ansicht nach muss der Kunde schon kucken wo er bleibt. Er kann schließlich den Zähler ablesen und die verbrauchte Energiemenge mit dem vereinbarten Preis multiplizieren. Schon weiß er was er zu zahlen hat. Oder er kann warten bis ihm sein Versorger dies freundlicherweise mitteilt. Ein Anspruch auf Abschlagszahlungen ist den §§ 433 ff BGB nicht zu entnehmen.
 
--- Ende Zitat ---

Bleiben Sie trotz dieser Argumentation von reblaus bei Ihrer Ansicht, dass die Fälligkeit der Forderungen auch bei unberechtigten Forderungen erst durch die Zustellung der Rechnung an den Verbraucher entsteht ? Würde das bedeuten, dass z. Bsp. Kürzungen der Verbraucher aus dem Jahre 2005 bei Rechnungszustellung des EVu`s in 2006 erst Ende 2009 verjähren ?

RR-E-ft:
Unberechtigte Forderungen des Versorgers sind überhaupt nicht geschuldet, mithin nie fällig und werden auch nicht fällig. Eine Forderung, die schon tatsächlich nicht besteht, kann auch nicht verjähren. Man spricht in diesem Zusammenhang von einer \"Nichtschuld\".

Als Widerspruchskunde, der Zahlungen kürzt, muss man sich nur wegen berechtigter Forderungen des Versorgers sorgen, auch wenn die Berechtigung der Forderung erst noch gerichtlich geklärt werden muss.

Wann berechtigte Forderungen des Versorgers gegen den Kunden entstanden sind, fällig werden, deren Verjährung beginnt und wie der Ablauf der Verjährung dabei gehemmt werden kann, ist vollkommen eindeutig. Zahlungsansprüchen des Versorgers kann gem. § 214 BGB die Einrede der Verjährung entgengesetzt werden. Diese greift dann durch, wenn die Forderungen vor dem 31.12.2006 entstanden waren und fällig wurden und  der Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist nicht gem. §§ 203 ff. BGB gehemmt wurde oder die Hemmung später wieder entfallen ist. Dafür, wann Forderungen des EVU in diesem Sinne entstanden sind, wird auf  BGH VIII ZR 242/85 verwiesen.

jofri46:
Zum Thema Abschlagszahlungen:

Nach meinem Verständnis können Abschlagszahlungen bei Kaufverträgen nicht anders behandelt werden wie bei Werkverträgen. Dort haben Abschlagszahlungen bis zur Abrechnung vorläufigen Charakter.

Aus der Vereinbarung von Abschlagszahlungen folgt die Verpflichtung des Unternehmers, hier des Versorgers, seine Lieferungen für den vereinbarten Zeitraum abzurechnen. In meinem Sondervertrag ist ein Abrechnungszeitraum von 12 Monaten vereinbart. Wegen der mit den Abschlagszahlungen nur vorläufig erfüllten Zahlungspflicht für noch nicht abgerechnete Teillieferungen kann nun an den Zeitpunkt der Abschlagszahlungen nicht der Verjährungsbeginn geknüpft werden.

Maßgebend für die Verjährung ist die Fälligkeit des Kaufpreises für den vertraglich vereinbarten Abrechnungszeitraum und das ist nun einmal das Datum der Abrechnung.

Die Verjährung beginnt daher nach meiner Auffassung am Schluß des Jahres in dem der Kaufpreis für den vereinbarten Abrechnungszeitraum fällig geworden ist (unterstellt, dass der Versorger seine Abrechnung wie vertraglich vereinbart erteilt hat).

Navigation

[0] Themen-Index

[#] Nächste Seite

[*] Vorherige Sete

Zur normalen Ansicht wechseln