Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
reblaus:
Bei Ihren Zitaten handelt es sich um die Meinung eines Kommentators.
Nicht nur die Energiewirtschaft ist auf ein schnelles Inkasso angewiesen. Für jedes Unternehmen ist die Minimierung von Außenständen existenznotwendig. Gerade Handwerksunternehmen werden reihenweise insolvent, weil Rechnungen aufgrund von Vorwänden viel zu spät bezahlt werden. Für eine Sonderbehandlung der Energiewirtschaft, die im Gegensatz zu anderen Branchen sehr eigenkapitalstark ist, gibt es keinen Anlass.
Das Argument steht im übrigen im Widerspruch zu der Regelung, dass Abrechnungen erst 14 Tage nach Zusendung zur Zahlung fällig werden. Will man das Inkasso beschleunigen, wird man als Gesetzgeber zu allererst dafür sorgen, dass der Versorger Anspruch darauf hat, all die unbeanstandeten Rechnungsbeträge sofort nach Versendung bezahlt zu bekommen. Diese Regelung erhöht die gesamten Außenstände des Versorgers mindestens um 30%. Mindestens dieser Anteil der Kunden bezahlt seine Rechnungen innerhalb von 14 Tagen. Der Anteil von Kunden die aufgrund von Einwänden überhaupt nicht freiwillig bezahlen dürfte unter 5% liegen.
§ 17 GasGVV befördert sicherlich einiges, aber er verzögert das Inkasso des Versorgers ganz erheblich.
Rückforderungsansprüche werden mit der Regelung nicht beschränkt. Jedoch ist der Kunde der trotz Vorliegen der zur Zahlungsverweigerung berechtigenden Gründe dennoch bezahlt, mit der nachträglichen Einwendung dieser Gründe ausgeschlossen.
RR-E-ft:
Ich habe wenigstens die Meinung eines Kommentators, während Sie mit Ihrer Meinung völlig allein stehen und Polarkreis 18 intonieren können.
Entweder Sie lesen die amtlichen Gesetzesbegründungen zu §§ 27, 30 AVBV und zu § 17 GVV oder Sie verlegen sich weiter aufs Dichterische und reimen sich etwas zusammen, was mit dem Willen des Gesetzgebers nichts gemein hat. Die zuvor geltende zweijährige Einwendungsfrist des § 30 Nr. 2 AVBV wurde ausdrücklich abgeschafft und zwar aus Sicht des Gesetzgebers zugunsten der Kunden und nicht zu deren Lasten. Es ist doch wohl nicht so schwer zu erkennen, dass schon § 27 Abs. 1 AVBV keine Einwendungsfrist betraf, wenn eine solche in § 30 Nr. 2 AVBV auf zwei Jahre beschränkt war. Würde ich hier schreiben, dies gemahne möglicherweise an einen Bauern, würde ich dieser wichtigen Berufsgruppe gewiss Unrecht tun.
--- Zitat ---Original von reblaus
Rückforderungsansprüche werden mit der Regelung nicht beschränkt. Jedoch ist der Kunde, der trotz Vorliegen der zur Zahlungsverweigerung berechtigenden Gründe dennoch bezahlt, mit der nachträglichen Einwendung dieser Gründe ausgeschlossen.
--- Ende Zitat ---
Woraus soll sich das denn ergeben? Dagegen spricht schon BGH VIII ZR 320/07 Tz. 46.
Nur weil die Preise während der Vertragslaufzeit einseitig erhöht und abgesenkt wurden, folgt daraus kein Recht zur einseitigen Preisänderung. Ein solches wird gerade nicht anerkannt.
reblaus:
In der Begründung des Bundesrats zur GasGVV werden Sie nicht ein Wort finden, das den § 17 GasGVV in irgendeiner Weise begründet. Lediglich die Einfügung zum § 315 BGB wurde erwähnt.
Das obige Zitat aus Danner / Theobald macht ausschließlich dann Sinn, wenn die Zahlung im Kontokorrent erfolgt und zur Fälligkeit ein Saldoanerkenntnis erforderlich ist. Nur in diesem Fall steht dem Kunden die Möglichkeit offen, das Saldoanerkenntnis zu verweigern. Dies hat zur Folge, dass der Saldo nicht zur Zahlung fällig wird, und das Inkasso des Versorgers nachhaltig gestört werden kann. Eine vergleichbare Problematik besteht im gewöhnlichen Kaufvertrag oder im Werkvertrag nicht.
Um dem Kunden nicht zu ermöglichen, die Fälligkeit des Saldos bis zu einer Entscheidung über seine Einwände zu verzögern, wurden die Gründe die zu einem Einwand gegen die Abrechnung und damit zu einer Verweigerung des Anerkenntnisses berechtigen, abschließend aufgeführt
Sie bleiben somit immer noch einen Grund schuldig, warum der Energieliefervertrag eine solche Regelung erfordert, der gewöhnliche Kauf- oder Werkvertrag jedoch nicht. Die 14-Tagesfrist können Sie ebenfalls nicht erklären.
RR-E-ft:
--- Zitat ---Original von reblaus
Das obige Zitat aus Danner / Theobald macht ausschließlich dann Sinn, wenn die Zahlung im Kontokorrent erfolgt und zur Fälligkeit ein Saldoanerkenntnis erforderlich ist. Nur in diesem Fall steht dem Kunden die Möglichkeit offen, das Saldoanerkenntnis zu verweigern. Dies hat zur Folge, dass der Saldo nicht zur Zahlung fällig wird, und das Inkasso des Versorgers nachhaltig gestört werden kann
--- Ende Zitat ---
Behauptungen gewinnen nicht dadurch an Wahrheitsgehalt oder Überzeugungskraft, dass sie gebetsmühlenartig wiederholt werden.
Die Verordnungen stammen vom BMWi und bedurften der Zustimmung des Bundesrats.
Mit den Gesetzesmaterialen zu §§ 27, 30 AVBV haben Sie sich leider nicht befasst. Die frühere Einwendungsfrist betrug zwei Jahre.
Es ist immer das Gleiche.
--- Zitat ---Amtliche Begründung zu AVBFernwärmeV v. 20.07.1980 (BGBl. I, S. 742)
Zu § 21
Die Bestimmung stellt klar, daß Über- oder Unterzahlungen, die aufgrund fehlerhafter Meßeinrichtungen oder falscher kaufmännischer Berechnung entstanden sind, ausgeglichen werden müssen. Läßt sich infolge fehlerhafter Meßeinrichtungen der exakte Verbrauch nicht ermitteln, so bietet sich als Hilfsgröße der Durchschnittsverbrauch an, der sich aus dem letzten einwandfrei gemessenen Verbrauch und dem nächsten auf die Beseitigung des Fehlers folgenden abgelesenen Verbrauch ergibt. Daneben kann auch eine auf der Grundlage des vorjährigen Verbrauchs erfolgende Schätzung zweckmäßig sein. In beiden Fällen sollen im Interesse einer möglichst gerechten Ermittlung des Verbrauchs die tatsächlichen Verhältnisse (z. B. längere Abwesenheit des Kunden oder wesentliche Veränderung des Gerätebestandes) angemessen berücksichtigt werden (Absatz 1).
In der Praxis kann es Schwierigkeiten bereiten, den Zeitpunkt zu ermitteln, zu dem der Meßfehler eingetreten ist, so daß seine Auswirkungen nicht einwandfrei festgestellt werden können. Für solche Fälle erscheint es unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen zweckmäßig, die Erstattung oder Nachberechnung grundsätzlich auf den der Fehlerentdeckung unmittelbar vorhergehenden Ablesezeitraum zu beschränken.
Läßt sich der Zeitpunkt, zu dem der Meßfehler eingetreten ist, allerdings feststellen, so soll dieser maßgeblich sein. Da es jedoch zu vermeiden gilt, daß der Kunde größeren Nachforderungen ausgesetzt wird, die weit in die Vergangenheit zurückreichen, empfiehlt es sich, eine zeitliche Begrenzung festzulegen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß dem Fernwärmeversorgungsunternehmen Einnahmen entgehen können. Unter Abwägung dieser Umstände erscheint es gerechtfertigt, eine für beide Seiten gleiche Ausschlußfrist von zwei Jahren vorzusehen. Dies entspricht auch der in der AVBEltV sowie der AVBGasV gefundenen Lösung. Beide Seiten müssen es in Kauf nehmen, daß ihnen im Einzelfall unter Umständen weitergehende Ansprüche auf Rückerstattung bzw. Nachzahlung abgeschnitten werden (Absatz 2).
Zu § 30
Im Interesse einer möglichst kostengünstigen Fernwärmeversorgung muß sichergestellt werden, daß die grundsätzlich zur Vorleistung verpflichteten Unternehmen nicht unvertretbare Verzögerungen bei der Realisierung ihrer Preisforderungen in Fällen hinnehmen müssen, in denen Kunden Einwände geltend machen, die sich letztlich als unberechtigt erweisen. Das Recht auf Zahlungsaufschub und Zahlungsverweigerung wird deshalb auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen die Umstände ergeben, daß Forderungen des Unternehmens, wie etwa in den Fällen eindeutiger Rechen- und Ablesefehler, offensichtlich unberechtigt sind (Nr. 1). Das Recht des Kunden, die mangelnde Berechtigung einer Forderung anderweitig geltend zu machen, bleibt unberührt.
Um die Abwicklung des Versorgungsverhältnisses nicht auf lange Zeit mit Rechtsunsicherheiten zu belasten, ist es zweckmäßig, das Recht auf Zahlungsaufschub und Zahlungsverweigerung auf einen Zeitraum von zwei Jahren nach Zugang der fehlerhaften Berechnung zu begrenzen. Dies bedeutet jedoch nicht, daß der Kunde das Recht verliert, die mangelnde Berechtigung solcher Forderungen auch noch nach Ablauf von zwei Jahren geltend zu machen. Er soll dann allerdings spätere Zahlungen nicht mehr mit der Begründung verweigern können, frühere Forderungen ohne Rechtsgrund beglichen zu haben (Nr. 2).
--- Ende Zitat ---
Ich hoffe, dass die Wirkung der früheren zweijährigen Einwendungsfrist laut amtlicher Begründung des BMWi klar geworden ist. Mehr als hoffen lässt sich nicht. Schon § 27 Abs. 1 AVBV hatte nichts mit einer Einwendungsfrist zu tun. Der Einwendungsausschluss gem. § 30 AVBV ließ Rückforderungsansprüche - nämlich die anderweitige Geltendmachung der mangelnden Berechtigung einer Forderung - vollkommen unberührt. An die Stelle von § 30 Nr. 2 AVBV traten ausdrücklich die gesetzlichen Verjährungsvorschriften gem. § 199 BGB.
--- Zitat ---Original von reblaus
Sie bleiben somit immer noch einen Grund schuldig, warum der Energieliefervertrag eine solche Regelung erfordert, der gewöhnliche Kauf- oder Werkvertrag jedoch nicht. Die 14-Tagesfrist können Sie ebenfalls nicht erklären.
--- Ende Zitat ---
Noch weitere Plattitüden?
Lesen Sie bitte die amtliche Begründung zu § 27 AVBV.
Um eine Einwendungsfrist konnte es sich dabei nicht handeln, wie allein die amtliche Begründung zu § 30 Nr. 2 AVBV zeigt.
Dass der Gesetzgeber nunmehr durch die Novellierung erst eine kurze Einwendungsfrist einführen wollte, ist nicht ersichtlich. Die amtliche Begründung spricht klar dagegen.
Dass das nun nicht unbedingt in Ihre These passen mag, sollten Sie der Welt nicht anlasten. Ich kann auch nichts dafür.
reblaus:
--- Zitat ---§ 30 Zahlungsverweigerung
Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur,
1.
soweit sich aus den Umständen ergibt, daß offensichtliche Fehler vorliegen, und
2.
wenn der Zahlungsaufschub oder die Zahlungsverweigerung innerhalb von zwei Jahren nach Zugang der fehlerhaften Rechnung oder Abschlagsberechnung geltend gemacht wird.
--- Ende Zitat ---
Nach dieser Vorschrift muss der Kunde binnen zwei Jahren mitteilen, dass die Zahlung deshalb unterblieben ist, weil offensichtliche Fehler vorliegen. In der GasGVV ist diese Frist abgeschafft. Es steht der Annahme eines Kontokorrent in keiner Weise entgegen, wenn der Verbraucher gezwungen ist, binnen zwei Jahren zu erklären, warum er die Zahlung nicht leistet, zumal wenn der Grund offensichtlich ist.
--- Zitat ---Amtliche Begründung zu § 30 AVBFernwärmeV v. 20.07.1980 (BGBl. I, S. 742)
zu § 30
Im Interesse einer möglichst kostengünstigen Fernwärmeversorgung muß sichergestellt werden, daß die grundsätzlich zur Vorleistung verpflichteten Unternehmen nicht unvertretbare Verzögerungen bei der Realisierung ihrer Preisforderungen in Fällen hinnehmen müssen, in denen Kunden Einwände geltend machen, die sich letztlich als unberechtigt erweisen.
--- Ende Zitat ---
Schon die Amtliche Begründung nennt unvertretbare Verzögerungen bei der Begründung der Regelung. Allerdings bleibt der Versorger auf die Geltendmachung seiner Forderung im Klagewege angewiesen. Die Verzögerung, die sich durch die gerichtliche Geltendmachung ergibt, kann daher mit der unvertretbaren Verzögerung nicht gemeint sein. Immerhin wird dem Versorger kein Urkundenprozess oder ein anderweitig beschleunigtes Verfahren zur Durchsetzung seiner Ansprüche eingeräumt. Noch nicht einmal die Sicherheitsleistung nach einem erstinstanzlichen Obsiegen wird abbedungen.
Zu einer unvertretbaren über dem normalen Maß liegenden Verzögerung würde es jedoch kommen, wenn der Versorger im Wege einer Stufenklage zuerst auf die Zustimmung zum Saldoanerkenntnis und erst danach auf Zahlung klagen müsste.
Unsubstantiierte Einwände des Verbrauchers verzögern eine Zahlungsklage des Versorgers nicht. Da die Zielrichtung des Gesetzes nur in der Abwehr letztlich unberechtigter Einwände liegt, kann es nicht der Sinn sein, substantiiert vorgetragene Einwände erst einmal abzuwehren, zumal es dem Versorger frei steht, solche Einwände des Verbrauchers bereits vorgerichtlich durch entsprechende Erläuterungen auszuräumen.
Eine Gesetzesbegründung zu Energielieferverordnungen dient nicht dem Zweck, die Kenntnisse über das allgemeine Recht aufzufrischen. Daher ist der Begründung keine Erläuterung zum Kontokorrent oder zu prozessualen Fragen, die sich aus der Regelung ergeben könnten, zu entnehmen. Dass es sich beim Energieliefervertrag um einen Kaufvertrag handelt, wurde übrigens ebensowenig erwähnt, wie weitere Wechselwirkungen mit anderen Gesetzen.
Sie bleiben daher immer noch eine Begründung schuldig, welchen Zweck § 17 GasGVV haben könnte, wenn ihm kein Kontokorrent zugrunde läge. Warum eigentlich? Eine gute Begründung warum es diese Regelung auch ohne Kontokorrent braucht, wäre doch ausnahmsweise ein starkes Argument.
Dass eine Verrechnungsabrede besteht, und die Zahlung auf laufende Rechnung erfolgt haben Sie zwar eingeräumt, aber das Kind bei seinem wahren Namen zu nennen, sträuben Sie sich beharrlich.
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