Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?

<< < (32/35) > >>

reblaus:
@RR-E-ft
Wenn Sie BGH Urt. v. 7.12.10 Az. KZR 41/09 genau gelesen hätten, wäre Ihnen aufgefallen, dass die Entscheidung im Punkt des \"unselbständigen Rechnungsbestandteils\" als Begründung BGH Urt. v. 19.3.2001 X ZR 125/00 zitiert, und sich auf diese Entscheidung stützt. Diese Entscheidung zitieren Sie in Ihrer Argumentation aber so fleißig, dass Sie nun nicht die gegenteilige Auffassung vertreten können. Ihr Einwand mit dem Werkrecht geht insoweit fehl, und wurde vom BGH anderweitig entschieden. X ZR 125/00 stützt sich übrigens nicht auf die VOB, sondern geht ausdrücklich darauf ein, dass dies auch bei Werkverträgen ohne Einbeziehung der VOB zu gelten hat, und sich aus BGB-Regelungen ergibt.

Es ist somit an der Zeit, dass Sie andere vertragsrechtliche Erklärungen für den Rechtscharakter der Energieabrechnung darlegen Ihre bisherige Auffassung ist mit der Rechtsprechung unvereinbar, und für die Praxis untauglich.

@jofri46
Genau das hat der BGH entschieden. Nicht alles was rechtlich vereinbart wurde, muss haarklein in einem Vertrag erläutert werden. Es reicht die Vereinbarung von Abschlagszahlungen. Daraus ergeben sich dann weitere vertragliche Pflichten von selbst. Lesen Sie das Zitat aus der Urteilsbegründung, das ich in meinem letzten Beitrag eingestellt habe. Genau so habe ich das zuvor auch schon erläutert, ohne Kenntnis der Entscheidung.

RR-E-ft:
@reblaus

Es ist kein Grund ersichtlich, von unserer in der Praxis vielfach bestätigten,
mithin ständig nachgewiesen praxistauglichen  Auffassung abzugehen,
die immer auch auf zitierter Rechtsprechung gründet.

Man muss es bei Lichte betrachten.


--- Zitat ---Bei dem Anspruch auf Abrechnung und auf Rückzahlung zu hoher Abschlag- und/oder Vorauszahlungen handelt es sich nicht um einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung, wie das Berufungsgericht gemeint zu haben scheint, sondern um einen vertraglichen Anspruch, der aus der Abrede über die Leistung von Abschlag- und/oder Vorauszahlungen folgt (BGHZ 140,365, 375; Sen. Urt. v. 20.10.1992 - X ZR 95/90, NJW 1993, 1128, 1130; Locherin: Ingenstau/Korbion, VOB Teile A und B, 14. Aufl., § 16 VOB/B Rdn. 131;Heiermann/Riedel/Rusam, VOB 9. Aufl., § 16 VOB/B Rdn. 47 jeweils m.w.N.). Abschlagzahlungen, sei es nach § 16 Nr. 1 VOB/B, sei es aufgrund besonderer Abreden in Werkverträgen, für die nur die Regelungen des BGB gelten, erfolgen mithin nicht ohne Rechtsgrund, sondern haben ihre Grundlage in dem mit Vertragsschluß entstandenen Werklohnanspruch in Verbindung mit der vertraglichen Abrede über Abschlag- und Vorauszahlungen (Sen. Urt. v.20.10.1992- X ZR 95/90, NJW 1993, 1128, 1130; BGH Urt. v. 24.1.2002 - VII ZR 196/00,Umdr. S. 7).
--- Ende Zitat ---

In der zitierten Entscheidung des BGH ging es ersichtlich um Abschlagzahlungen nach § 16 Nr. 1 VOB/B.


--- Zitat ---Abschlagzahlungen nach § 16 Nr. 1 VOB/B sind Anzahlungen in bezugauf den Vergütungsanspruch für das Gesamtwerk, der erst durch die vom Auftraggeber geprüfte und anerkannte Schlußrechnung (§§ 14 Nr. 3, 16 Nr. 3Abs. 1 VOB/B) endgültig wird.
--- Ende Zitat ---

Das lässt sich auf andere Sachverhalte nicht übertragen,
bei denen nicht auch ein Vergütungsanspruch aus Rechtsgründen
erst durch eine geprüfte und anerkannte Schlussrechnung endgültig wird.

Im Energiebereich kann die vom Versorger mit der Verbrauchsabrechnung
beanspruchte Kaufpreisforderung ohne weiteres
zu dem vom Versorger darin  angebegebenen Fälligkeitstermin,
oftmals  jedoch nicht früher als zwei Wochen nach Zugang, fällig werden.

Auf eine anerkannte und geprüfte Schlussrechnung wie nach VOB/B
kommt es bei Energielieferungen offensichtlich gerade nicht an.

Auch die Abschlagszahlung gem. § 623a BGB hat bekanntlich andere Voraussetzungen
und ist deshalb etwas anderes als der vereinbarte Abschlag in einem Energielieferungsvertrag.
Beim Werkvertrag ist die Vergütung zudem mit der Abnahme fällig §§ 641 Abs. 1, 640 Abs. 1 BGB.

Womöglich wird die Abnahme und Abnahmepflicht bei Mängelfreiheit  im
Werkvertragsrecht nach BGB mit der Prüfung einer Rechnung auf Fehlerhaftigkeit verwechselt.
Man muss sich jedenfalls die klare Unterscheidung zwischen  Allgemeinem Schuldrecht nach BGB
und Werkvertragsrecht nach BGB sowie Werkvertragsrecht nach VOB zu Eigen machen.  


--- Zitat ---Original von reblaus
@RR-E-ft
Der in der Abrechnung ermittelte Saldo ist das Angebot des Versorgers, diesen als Restschuld für die Abrechnungsperiode zu vereinbaren. Der Verbraucher ist verpflichtet, den Saldo anzuerkennen, wenn der Abrechnung keine der in § 17 GasGVV genannten Gründe entgegen stehen. Die unberechtigte Verweigerung der Anerkennung innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Abrechnung steht einer Anerkennung gleich. Das ergibt sich aus Treu und Glauben, ist bei der Abnahme im Werkvertrag sogar ausdrücklich geregelt.
--- Ende Zitat ---

Bei der Abschlagszahlung und der Abnahme nach BGB Werkvertragsrecht
werden bekanntlich vornehmlich der Fortschritt der Herstellung des Werkes
und das Werk auf Mängel geprüft und nicht etwa die Rechnung,
§ 632a Abs. 1 Satz 3 iVm. § 641 Abs. 3 BGB.
Die Rechnung erscheint auch dort als Anspruchsberühmung gegenüber dem Rechnungsempfänger.  

Der Besteller/Auftraggeber  des Werkes bekommt wohl regelmäßig auch keine
gem. § 632a, 641 Abs. 3 BGB geleisteten Abschlagszahlungen zurückerstattet.

Wie steht es denn nun um das  Saldoannerkenntnis der Palm Springs- Fahrer in der Praxis?
Wie sieht denn nun Ihre praxistaugliche Lösung aus?

Es ist vor allem an der Zeit, dass Sie endlich liefern!

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Andere Baustelle

Fraglich wie es sich nach  BGB- Werkvertragsrecht mit Rückforderungen des Bestellers verhält,

wenn dieser Palm Springs- Fahrer vor seiner Abreise einen Hausbau bestellte,
während seiner langen  Abwesenheit
alle geforderten Abschläge des Werkunternehmers gem. § 632a BGB
wie auch die Schlussrechnung gem.  § 641 BGB ohne Prüfung
des Baufortschritts und der Mangelfreiheit des Bauwerks vorbehaltlos zahlte,
nachdem er die ihm gesetzte Frist von drei Wochen
zur Abnahme des (mangelfreien) Werkes verstreichen ließ,  
dann nach Rückehr aus seinem Winterdomizil jedoch feststellen muss,
dass ein Bau auf seiner grünen Wiese noch gar nicht begonnen wurde oder
aber seine neue Stadtvilla aufgrund eines Missverständnisses,
welches der Glückspilz wohl selbst zu vertreten hat,
ansonsten mangelfrei auf dem Grundstück seines Nachbarn schlüsselfertig errichtet wurde;

insbesondere ob  die Lösung dabei in einem Saldoanerkenntnis
der Schlussrechnung des Werkunternehmers zu suchen sein wird.

RR-E-ft:

--- Zitat ---Original von reblaus
@RR-E-ft
Es ist somit an der Zeit, dass Sie andere vertragsrechtliche Erklärungen für den Rechtscharakter der Energieabrechnung darlegen Ihre bisherige Auffassung ist mit der Rechtsprechung unvereinbar, und für die Praxis untauglich.
--- Ende Zitat ---

@reblaus

Abschläge bei Energielieferungsverträgen
unterscheiden sich von Vorauszahlungen gem. § 14 GVV
wohl lediglich hinsichtlich der Fälligkeit.
Bei Vorauszahlungen wird der Kunde vorleistungsverpflichtet.
Weitere Unterschiede sind nicht ersichtlich.
Abschläge sind entgegen Ihrer Ansicht auch keine Art Sicherheitsleistung.
Denn Sicherheitsleistungen sind auch gesondert geregelt, § 15 GVV.

Der Rechtscharakter einer Energieabrechnung ist nicht anders
als der Rechtscharakter andere Verträge betreffender Abrechnungen,
bei denen auch Vorauszahlungen vertraglich vereinbart wurden.

Sagen Sie. Sag ich auch.

Nur gehen unsere Ansichten zum Allgemeinen Vertragsrecht
wohl deutlich auseinander.
 
Fraglich erscheint  nach ihrer Theorie ein Saldoanerkenntnis dann wohl auch bei diesen
Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Rechtsanwalts.

Dort wurde die vertragliche Verpflichtung zur Anrechnung von Vorschüssen
und zur Rückzahlung sich ergebender Überschüsse
aus Vorschusszahlungen vom in Köln ansässigen AGB- Verwender,
der auch schon als Justitiar der Ruhrgas AG für Grundsatzfragen
Energiewirtschaft und Energierecht (einschl. Auslandsexploration)
tätig war, jedenfalls nicht vorgesehen.

Die darin allein aufgeführte Erstattung betrifft jedenfalls
keine Erstattung an den Auftraggeber.


--- Zitat ---Der Mandant zahlt an den Anwalt wegen der Bedeutung der Angelegenheit
für den Mandanten anstelle der gesetzlichen Gebühren:
ein Honorar in Höhe von … ,-- EUR pro Stunde
(in Worten: ….. Euro),
mindestens aber den jeweiligen Höchstbetrag der Gebühren gemäß dem
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), alles jeweils zuzüglich Umsatzsteuer
in gesetzlicher Höhe.
Die Tätigkeit wird nach angebrochenen 15-Minuten-Abschnitten berechnet.

Alle gemäß dieser Vereinbarung abrechenbaren Honorare und Kosten
sind im Zeitpunkt ihrer Entstehung fällig, ebenso wie jederzeit ein angemessener Vorschuss.

Alle Auslagen wie Reisekosten, Tagegelder, Abwesenheitsgelder,Schreibauslagen und dergleichen
werden daneben gesondert erstattet,
außerdem die auf den Gesamtbetrag fällige Mehrwertsteuer.
--- Ende Zitat ---

Vergütungen sollen dort im 15- Minuten- Takt fällig werden,
wenn nach einer Minute 15 Minuten angebrochen sind,
RVG- Vergütungen entgegen § 8 RVG bereits mit ihrer Entstehung.

Wurde dabei etwa ein für Spezialisten nicht unüblicher
Stundensatz von 500 EUR netto vereinbart,
beträgt die Vergütung für eine bereits nach einer Minute
abgeschlossenen Beratung mindestens 125 EUR netto.  


Was ist denn wohl dort die Anspruchsgrundlage für die Rückforderung
eingetretener  Überzahlungen des Auftraggebers?

Soll es  für den endgültigen Vergütungsanspruch des Rechtsanwaltes
bei vertraglich vereinbarten Vorschusszahlungen  auch
auf eine vom Auftraggeber geprüfte und  anerkannte Vergütungsrechnung ankommen?

Oder genügt noch wie üblich eine Vergütungsberechnung des Rechtsanwaltes gem. § 10 RVG,
mit der der Rechtsanwalt mitteilt, welche Vergütung er beansprucht,
in der geleistete Vorschüsse abgesetzt werden?

Der endgültige Vergütungsanspruch des Rechtsanwaltes,
welcher  gem. § 8 RVG fällig wird, kann doch wohl
gem. § 10 Abs. 1 Satz 2 BGB bereits vor der Mitteilung
einer solchen Berechnung verjähren.

Letzteres spricht dafür, dass sich der endgültige Vergütungsanspruch
des Rechtsanwalts aus dem  Beratungsvertrag selbst ergibt,
nicht jedoch aus der Berechnung gem. § 10 RVG.
Die Berechnung gem. § 10 RVG ist allein Voraussetzung,
um eine bereits fällige Vergütung vom Auftraggeber zu fordern.

Der Rechtsanwalt hat bereits einen fälligen Vergütungsanspruch
aus Vertrag oder RVG, dessen Verjährung bereits läuft,
dem jedoch die Einrede entgegensteht,
dass es einer Berechnung gem. § 10 RVG bedarf.

Rechnet der Rechtsanwalt die Vergütung gem. § 10 RVG ab,
bevor diese gem. § 8 RVG fällig ist, könnten sich wieder
gesonderte Fragen stellen.  

Es verhält sich mit dieser Berechnung des Rechtsanwalts
wohl nicht viel anders als mit der Verbrauchsabrechnung
eines Energieversorgers.

Es ergibt sich daraus nur, welche Vergütung
vom Rechnungssteller beanprucht wird.

Auch die Honorarechnung eines Ruhrgas- Veteranen
erscheint als bloße Anspruchsberühmung.

Der Rechnungsempfänger muss sie weder prüfen, noch anerkennen.
Er soll sie bezahlen. Bezahlt er sie nicht, muss im Zweifel geklagt werden.
Die Vergütung besteht nicht schon aufgrund der Abrechnung.
Der Vergütungsanspruch muss im Zweifel bewiesen werden.

Auch wenn der Rechnungsempfänger vorbehaltlos zahlt,
geht er dadurch eventuell bestehender Rückforderungsansprüche
aus § 812 BGB nicht verlustig. Solche können vielmehr
auch durch die vorbehaltlose Zahlung überhaupt erst entstehen.

Wohingehend beraten Sie denn Mandanten hinsichtlich solcher
Abrechnungen?

Raten Sie von Vorschusszahlungen dringend ab,
weil diese mit erheblichen Nachteilen verbunden sind,
wenn die Anrechnung von Vorschusszahlungen oder
die Rückerstattung eingetretener Überzahlungen aus diesen  
wie dort nicht vertraglich vereinbart wurden?

reblaus:
@RR-E-ft
Ich hatte bereits darauf hingewiesen, dass das von Ihnen viel zitierte Urteil BGH, Urt. v. 07.12.10 Az. KZR 41/09 das Urteil BGH Urt. v. 19.03.2001 Az. X ZR 125/00 zitiert, und die eigene Auffassung exakt mit diesem Urteil begründet. Da wir hier in einem Verbraucherforum schreiben, zitiere ich die entsprechende Passage, um Ihnen weitere Propaganda für verbraucherfeindliche Exotenmeinungen zu erschweren.


--- Zitat ---Bei den Vorauszahlungen der Schuldnerin handelt es sich lediglich um (unselbständige) Rechnungsposten, die nicht auf einzelne Teilleistungen der Beklagten bezogen werden können (vgl. BGH, Urteile vom 19. März 2002 - X ZR 125/00, WM 2002, 2257, 2259 und vom 15. April 2004 - VII ZR 471/01, ZIP 2004, 1507, 1508). Rechtsgrund der Zahlungen war die vertragliche Abrede der Parteien über die Vorauszahlungen (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 2002 - X ZR 125/00, WM 2002, 2257, 2259).
--- Ende Zitat ---

Die mitlesenden Verbraucher können sich daher darauf verlassen, dass Erstattungsansprüche aus zu hohen Abschlagszahlungen höchstrichterlich als vertragliche Ansprüche gewertet werden, und entsprechend nach Vertragsrecht zurückgefordert werden können. Dies gilt nach BGH ausdrücklich auch für Abschläge auf Energielieferungen.

Abweichende Ansichten sind zwar gestattet, aber für die Praxis völlig uninteressant. Es müsste schon ein Interesse bestehen, durch alle Instanzen zu ziehen, um diese Rechtsprechung zu ändern. Die Erfolgsaussichten halte ich für minimal. Jedenfalls müsste jeder Rechtsanwalt in seiner Beratungspraxis auf die bestehende höchstrichterliche Rechtsprechung hinweisen, wenn er sich nicht einem Haftungsrisiko aussetzen möchte.

Insoweit kann die Diskussion um diesen Punkt in einem Verbraucherforum abgeschlossen werden, weil die Frage geklärt ist.

Die Frage des Saldoanerkenntnis hat BGH Urt. v. 19.03.2001 Az. X ZR 125/00 nicht zu meinen Gunsten entschieden. Darauf habe ich selbst hingewiesen. Vielen Dank, dass Sie es nochmals wiederholt haben.

Allerdings schreibt § 16 Abs. 3 VOB-B vor, dass eine Schlussrechnung von Bauleistungen vom Auftraggeber anzunehmen ist. Das Rechtsinstrument einer vertraglich zwischen den Parteien zu vereinbarenden Restschuld ist somit auch Teil des Bauwerkvertrages, wenn die VOB einbezogen wurde. Dies hat seinen Grund darin, dass meist Abschläge bezahlt wurden, wenn auch dort in der Regel keine Erstattung zu erwarten ist. Weiterhin ist die Abrechnung von Bauleistungen sehr komplex, so dass beide Parteien ein Interesse an der Mitwirkung an der Abrechnung haben müssen.

Beim Kontokorrent ist zwar die Erstellung der Rechnung weniger komplex, dafür ist aber unklar, welche Seite von der Erstellung einer Abrechnung begünstigt wird. In jedem Fall sind Leistungen von beiden Vertragsparteien zu verrechnen. Damit nicht eine Partei einseitig über Leistungen der anderen Partei verfügen kann, ist eine Vereinbarung zwischen den Parteien über den Schlusssaldo erforderlich.

Im Gegensatz zum Werkvertrag sieht die Abschlagregelung im Energieliefervertrag keine Beschränkung vor, dass nur bereits geleistete Arbeiten durch Abschläge vorläufig abgegolten werden können. Es wird auf den Vorjahresverbrauch abgestellt. Daher ist eine Erstattung ebenso wahrscheinlich wie eine Nachzahlung. Auch hier kann der Versorger nicht einfach über die Leistungen des Verbrauchers verfügen, sondern der Verbraucher muss Mitwirkungsrechte haben. Solche Mitwirkungsrechte hat der BGH in dem berühmt berüchtigten BGH Urt. v. 13.06.2007 Az. VIII ZR 36/06 ebenfalls erwähnt.


--- Zitat ---Nicht anders kann es liegen, wenn der Kunde eine auf der Grundlage einer gemäß § 10 Abs. 1 EnWG 1998, § 4 Abs. 2 AVBGasV öffentlich bekannt gegebenen einseitigen Preiserhöhung vorgenommene Jahresabrechnung des Versorgungsunternehmens akzeptiert hat, indem er weiterhin Gas bezogen hat, ohne die Preiserhöhung in angemessener Zeit gemäß § 315 BGB zu beanstanden.
--- Ende Zitat ---
Eine normale Rechnung kann man nicht \"akzeptieren\". Man kann sie bezahlen. Wenn sie falsch ist, hat man zuviel bezahlt, und fordert die Überzahlung heraus. Aber Abrechnungen kann man akzeptieren. Man muss sie annehmen (bei VOB), und man muss sie anerkennen im Kontokorrent. Der BGH verknüpft mit dem \"akzeptieren\" der Abrechnung die vertragliche Vereinbarung zu einem neuen Preis. Somit ist eine Rechtshandlung des Verbrauchers gemeint. Diese Rechtshandlung kann nur in der Abgabe eines Anerkenntnisses liegen.

Wie Sie selbst ausführen, wird das Anwaltshonorar mit Erbringung der Leistung zur Zahlung fällig. Die Erstellung der Rechnung ist keine Fälligkeitsvoraussetzung. Von daher scheidet eine Mitwirkung des Mandanten schon aus diesem Grunde aus.

Dass Sie einen Rückforderungsanspruch beim Saldoanerkenntnis verneinen, zeugt von Ihrer mangelhaften Kenntnis dieses Rechtsinstituts. Für ein Schuldanerkenntnis gelten die gleichen bereicherungsrechtlichen Ansprüche wie für alle anderen Verträge. Selbstverständlich wird auch ein abwesender Bauherr ohne Rechtsgrund geleistete Zahlungen herausfordern können. In Ihrem Fall dürfte er auch noch Ansprüche aus §§ 823 BGB, 263 StGB haben. Ansonsten ist bei einem Bauwerkvertrag kein Kontokorrent einschlägig. Dieses setzt eine regelmäßige Geschäftsverbindung voraus. Bei der Erstellung eines EFHs durch einen Generalunternehmer ist aber nur ein Werk Vertragsgegenstand.

RR-E-ft:
@reblaus

Es ist bereits alles längst geklärt.


--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Man muss wohl nicht unbedingt darum streiten,
ob sich der Rückerstattungsanspruch nun auf vertraglicher Grundlage
oder aber bei Abrechnungsreife aus Bereicherungsrecht
mit verschärfter Haftung gem. § 820 BGB ergibt,
wenn nur die Rechtsfolgen die gleichen sind.

Vielleicht wäre es deshalb angezeigt, aufzuzeigen,
welche Rechtsfolgen sich nach Ihrer Auffassung anders ergeben sollen
als nach meiner bescheidenen Auffassung.
--- Ende Zitat ---

Danke, reicht schon.


--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Selbstverständlich sind vertraglich vereinbarte Abschläge auf diejenige Kaufpreisforderung anzurechnen,
die der Versorger aufgrund seiner Verbrauchsabrechnung später beansprucht.

Aus der Verbrauchsabrechnung ergibt sich nur,
welche Kaufpreisforderung der Versorger für den von ihm ermittelten Verbrauch gem. § 433 Abs. 2 BGB beansprucht.

Ob dieser Kaufpreisanspruch, den der Versorger mit seiner Abrechnung beansprucht,
tatsächlich besteht, ergibt sich jedoch nicht aus der Verbrauchsabrechnung.

Zahlt der Kunde auf die Verbrauchsabrechnung des Versorgers nicht
und macht der Versorger deshalb seine beanspruchte Forderung später klageweise geltend,
so kann dabei der Einwendungsausschluss des § 17 GVV bzw. 30 AVBV für den Versorger streiten,
soweit diese Regelungen im konkreten Vertragsverhältnis überhaupt Geltung beanspruchen.

Dieser Einwendungsausschluss besagt jedoch auch nichts darüber,
ob die mit der Verbrauchsabrechnung beanspruchte Kaufpreisforderung überhaupt besteht.
Dem von einem solchen Einwendungsausschluss betroffenen Kunden
steht nämlich jedenfalls  noch die Rückforderungsklage offen (vgl. OLG Köln, aaO.).

Wird der Zahlungsklage des Versorger wegen dieses Einwendungsausschlusses statt gegeben,
so handelt es sich deshalb bei Lichte betrachtet um ein Vorbehaltsurteil,
weil dem Kunden die Ausführung seiner Rechte (ausgeschlossene Einwendungen)
im Rückforderungsprozess vorbehalten bleibt und bleiben muss (vgl. OLG Köln, aaO).  

Daraus ergibt sich ohne Weiteres, dass die Verbrauchsabrechnung
 weder für die tatsächliche Kaufpreisforderung des Versorgers gem. § 433 Abs. 2 BGB,
noch für den Rückforderungsanspruch des Kunden eine weitergehende Bedeutung beigemessen werden kann.
 
Erst recht ist mit dieser keinerlei Saldonenarkenntnis verbunden,welches die gegenseitigen Ansprüche nachträglich hin wie her beschränkt (Novation).

Es kann vorkommen, dass der Versorger mit seiner Verbrauchsabrechnung eine zu geringe Kaufpreisforderung beansprucht.
Weil sein tatsächlich durch die Energielieferung entstandener vertraglicher Kaufpreisanspruch davon unberührt bleibt,
kann der Versorger einen weiteren Kaufpreisanspruch später durchaus noch geltend machen.
Jedenfalls unterliegt der Kaufpreisanspruch des Versorgers aus § 433 Abs. 2 BGB der regelmäßigen Verjährung.

Ebenso kommt es regelmäßig vor, dass der Versorger mit seiner Verbrauchsabrechnung zuviel beansprucht,
als es dem tatsächlich vertraglich geschuldeten Kaufpreisanspruch gem. § 433 Abs. 2 BGB entspricht.

Kommt es zu einer Zuvielzahlung des Kunden, so entsteht diesem dadurch regelmäßig
ein bereicherungserchtlicher Rückforderungsanspruch aus § 812 BGB,
der seinerseits der regelmäßigen Verjährung unterliegt.
--- Ende Zitat ---

Bei Ihrer Auffassung zur Mitwirkung des Kunden an der Verbrauchsabrechnung und seiner Verpflichtung zum Anerkenntnis einer solchen, liegen Sie aus bekannten Gründen daneben, weil es auch bereits an einer vertraglichen Abrede über ein Saldoanerkenntnis und dessen Zustandekommen fehlt, was nicht weiter verwundern muss, da es ja bereits an einer Kontokorrentabrede insgesamt fehlt.

Die Verbrauchsabrechnung des Versorgers ist eine vollkommen einseitige Angelegenheit, eine Anspruchsberühmung, auch wenn dabei geleistete Abschläge abzusetzen sind.

Warum es so und nicht anders ist, wurde umfassend anhand der bestehenden Rechtsprechung auch zu § 30 AVBV aufgezeigt.

Schließlich betrafen ersichtlich viele jüngere BGH- Entscheidungen den Fall, dass zwischen Versorger und Kunde Abschlagszahlungen vertraglich vereinbart wurden, so wohl auch bei BGH VIII ZR 34/11. Und auch dort war der Kunde selbstverständlich jeweils nicht verpflichtet, an der Verbrauchsabrechnung des Versorgers mitzuwirken oder diese anzuerkennen. Seinen vorbehaltlosen Zahlungen auf Verbrauchsabrechnungen des Versorgers mit unwidersprochen gebliebenen einseitig erhöhten Preisen waren jedenfalls auch dort ausdrücklich keinerlei weitergehender Erklärungsgehalt beizumessen (vgl. BGH, Urt. v. 22.02.12 Az. VIII ZR 34/11 Rn. 26).  

Natürlich bleibt es Ihnen unbenommen, an Ihrer singulären Einzelmeinung festzuhalten. Wir leben schließlich in einem Land, in welchem auch die Meinungsfreiheit ein hohes Gut ist. Schließlich sind wir entsprechend unseres Wertekanons auch gegen die Diskriminierung von Minderheiten. Es macht jedoch wohl keinen Sinn, noch Energie darauf zu verwenden, sich mit Ihrer Einzelmeinung auseinanderzusetzen. Sie steht Ihnen zu. Punkt.
Sie können bzw. müssen Sie behalten, weil sich ersichtlich wohl niemand findet, Sie Ihnen abzukaufen.

Ein durchschnittlich gebildeter  Verbraucher wird wohl erkennen, dass er noch nie an der Abrechnung seines Versorgers mitgewirkt hat und schon deshalb nicht verpflichtet sein kann, die Verbrauchsabrechnung anzuerkennen, weil es ihm sogar ausdrücklich vorbehalten bleibt und gestattet ist, dieser ohne Weiteres einfach  zu widersprechen.


--- Zitat ---Original von RR-E-ft

Ein Saldoanerkenntnis ergibt sich aus der Anspruchsberühmung des Versorgers (Verbrauchsabrechnung)
aus o. g. Gründen insbesondere auch dann nicht, wenn es keinen Widerspruch gab.

Der Anspruch des Versorgers ergibt sich unter regelmäßigen Umständen nie aus einem Saldoanerkenntnis, sondern immer aus dem Vertrag selbst, § 433 Abs. 2 BGB.
Der Rückerstattungsanspruch des Kunden ergibt sich m.E. aus Bereicherungsrecht, jedenfalls auch nicht aus der Verbrauchsabrechnung.
Wäre es anders, wäre es jedenfalls nachteilig, wenn die gezahlten Abschläge in der Verbrauchsabrechnung nicht aufgeführt werden, was man jedoch ggf. erst bei der Rückkehr aus dem Winterdomizil Palm Springs bemerkt.
--- Ende Zitat ---

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