Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?

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reblaus:
Sie vergessen bei Ihrem Hinweis auf § 820 BGB, dass die Entreicherung auch schon vor der Erstellung der Abrechnung eintreten kann. Es kann daher keine Rede davon sein, dass ein vertraglicher Anspruch auf Erstattung einer Überzahlung die gleichen Rechtsfolgen hätte, wie ein bereicherungsrechtlicher Anspruch. Schon die Beweislast wollten Sie dem Verbraucher aufbürden.

Vermutlich haben Sie eine lukrative Anstellung bei einem Stadtwerk in Aussicht  :D

Das Rechtsinstitut des Anerkenntnisses einer Abrechnung taucht immer dort auf, wo die Erstellung Fälligkeitsvoraussetzung ist. Dies ist in der Definition einer Abrechnung begründet. Eine Abrechnung ist eine abschließende Rechnung. Der Sachverhalt, der abzurechnen ist, soll danach für alle Beteiligten in vollem Umfang erledigt sein. Daher ist bei einer Abrechnung immer die Mitwirkung beider Parteien erforderlich. Dies ist bei der Bauwerkabrechnung nach VOB so, beim Kontokorrent und auch bei der Energieabrechnung in der Grundversorgung. Die Mitwirkung des Verbrauchers ist in der GasGVV geregelt, und wird vom BGH ausdrücklich erwähnt.

BGH Urt. v. 13.06.2007 Az. VIII ZR 36/06 haben Sie bis heute nicht verstanden. Die Bezahlung der Jahresabrechnung war für den BGH nur notwendige Voraussetzung, dass später der in dieser Abrechnung genannte Preis durch Gasentnahme und Verzicht auf den Widerspruch gegen die Preiserhöhung als neuer Vertragspreis vereinbart wurde.

Preiserhöhungen in Sonderverträgen konnten so nicht vereinbart werden, weil dort keine wirksamen Preisänderungsklauseln vereinbart waren.

Übrigens haben Sie bis gestern steif und fest behauptet, dass auch keine vertragliche Abrede zur Rückzahlung von Überzahlungen bestehe. Wenn man überall dort, wo Sie vertragliche Ansprüche ablehnen, diese annimmt, hat man statistisch gesehen beste Aussichten den Rechtsstreit zu gewinnen.  :evil:

RR-E-ft:
@reblaus


--- Zitat ---Original von reblaus
Sie vergessen bei Ihrem Hinweis auf § 820 BGB, dass die Entreicherung auch schon vor der Erstellung der Abrechnung eintreten kann.
--- Ende Zitat ---

Wie kommen Sie denn darauf, dass dabei etwas unberücksichtigt geblieben wäre?

Nach § 820 BGB haftet der Empfänger seit Empfang der Leistung (Abschlagszahlung) bereits verschärft, so dass er sich auf eine nach Empfang dieser Leistung eingetretene Entreicherung gerade nicht berufen kann. Gem. § 818 Abs. 4 BGB haftet der Empfänger von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an bekanntlich nach den allgemeinen Vorschriften.


--- Zitat ---War mit der Leistung ein Erfolg bezweckt, dessen Eintritt nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als ungewiss angesehen wurde, so ist der Empfänger, falls der Erfolg nicht eintritt, zur Herausgabe so verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zur Zeit des Empfangs rechtshängig geworden wäre. Das Gleiche gilt, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund wegfällt.
--- Ende Zitat ---

Die Leistung muss gerade auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erfolgt sein. Darunter fällt zB. auch die Zahlung eines vertraglich vereinbarten Vorschusses auf eine Maklerprovision (Palandt, BGB, 71.A., § 820 Rn. 3).

Es wurde zur Beweislast auf BGH KZR 36/04 Rn 19 verwiesen, wonach dann,  wenn eine Zahlung  lediglich als Abschlag oder Vorauszahlung in Erwartung einer noch festzustellenden Schuld erfolgt ist,  bei einer Rückforderung der Empfänger das Bestehen der Forderung zu beweisen hat (BGH, Urt. v. 9.3.1989 - IX ZR 64/88, NJW 1989, 1606, 1607; Urt. v. 8.7.2004 - III ZR 435/02, NJW 2004, 2897), so dass der Versorger auch dabei seine Kaufpreisforderung gem. § 433 Abs. 2 BGB beweisen muss. Dass Sie demgegenüber nun etwas Besseres in petto hätten, ist nicht ersichtlich.  

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Richtig ist, dass auch mir immer noch verborgen bleibt, auf welcher rechtlichen Grundlage die Preisneuvereinbarungsfiktion der Entscheidung gründen soll.


--- Zitat ---BGH, Urt. v. 22.02.12 Az. VIII ZR 34/11 Rn. 26, juris:

Nach der Rechtsprechung des Senats kann bei einer einseitigen Preiserhöhung eines Gasversorgungsunternehmens aufgrund einer Preisanpassungsklausel, die unwirksam oder - wie hier mangels ordnungsgemäßer Einbeziehung - nicht Vertragsbestandteil ist, die vorbehaltlose Zahlung des erhöhten Preises durch den Kunden nach Übersendung einer auf der Preiserhöhung basierenden Jahresabrechnung nicht als stillschweigende Zustimmung zu dem erhöhten Preis angesehen werden. Aus der Sicht des Kunden lässt sich der Übersendung einer Jahresabrechnung, die einseitig erhöhte Preise ausweist, nicht ohne weiteres der Wille des Versorgungsunternehmens entnehmen, eine Änderung des Gaslieferungsvertrags hinsichtlich des vereinbarten Preises herbeizuführen. Selbst wenn der Kunde aufgrund der Rechnung Zahlungen erbringt, kommt darin zunächst allein seine Vorstellung zum Ausdruck, hierzu verpflichtet zu sein (Senatsurteil vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, aaO Rn. 57 mwN).
--- Ende Zitat ---

Da meint der Senat doch gerade die Zahlung auf die Rechnung (Verbrauchsabrechnung) eines Energieversorgers gegenüber Sonderkunden, die bekanntlich nicht anders aussieht als gegenüber einem Tarifkunden, so dass schon oft Streit darüber entsteht, ob es sich noch um eine Tarifkundenrechnung oder schon um eine Sonderkundenrechnung handelt (vgl. BGH, Urt. v. 22.02.12 Az. VIII ZR 34/11 Rn. 35).

Der Tarifkunde hat ebenso wenig Erklärungsbewusstsein bei der Zahlung.



--- Zitat ---BGH, Urt. v. 19.11.08 Az. VIII ZR 138/07 Rn. 16:

Soweit die Beklagte in der Folgezeit auf der Grundlage von § 4 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV vom 21. Juni 1979, BGBl. I S. 676), die auf den Streitfall noch Anwendung findet, einseitig Preiserhöhungen vorgenommen hat, hat der Kläger bis zum Ende des Jahres 2004 die auf diesen (erhöhten) Tarifen basierenden Jahresrechnungen unbeanstandet hingenommen. Indem er weiterhin Gas bezogen hat, ohne in angemessener Zeit eine Überprüfung der Billigkeit etwaiger Preiserhöhungen nach § 315 BGB zu verlangen, ist auch über von der Beklagten bis zum 31. Dezember 2004 geforderte - gegenüber dem bei Vertragsschluss geltenden allgemeinen Tarif erhöhte - Preise konkludent (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 AVBGasV) eine vertragliche Einigung der Parteien zustande gekommen (vgl. BGHZ 172, 315, Tz. 36).
--- Ende Zitat ---

Der BGH betont regelmäßig zutreffend, dass eine konkludente Vereinbarung durch Energieentnahme ausgeschlossen ist, wenn bereits eine vertragliche Abrede über die Energielieferungen des Energieversorgers mit einem Kunden besteht. Durch den Energiebezug wird, nachdem ein Vertrag erst einmal zustande gekommen ist, nichts weiter erklärt. Der Kunde entnimmt lediglich die Energie aus dem Netz, die der Versorger auf vertraglicher Grundlage und in Erfüllung seiner Lieferverpflichtung an diesen oder einen Dritten liefert (vgl. BGH, Urt. v. 10.12.08 Az. VIII ZR 293/07 Rn. 8 f. unter Verweis auf Senatsurteile vom 17. März 2004 - VIII ZR 95/03, WM 2004, 2450, vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 1/04, ZNER 2005, 63, unter II 1 b, und VIII ZR 66/04, WM 2005, 1089, unter II 1 b bb), Urteil vom 28.März 2007 – VIII ZR 144/06, juris Rn. 20).

Auch - aber nicht nur deshalb - wird bekanntlich diese Preisneuvereinbarungsfiktion abgelehnt (Fricke, ZNER 15/2/2011, S. 130 ff.).
Es erscheint tatsächlich abenteuerlich, die Rechnung als Angebot auf Neuvereinbarung anzusehen und dem Schweigen des Nichtkaufmanns den Erklärungsgehalt einer Zustimmung beizumessen, zumal wenn doch der Versorger nach der gesetzlichen Regelung gerade berechtigt und verpflichtet sein soll, die Preise ohne Mitwirkung des Kunden neu zu bestimmen (BGH VIII ZR 81/08 Rn. 18; VIII ZR 71/10 Rn. 10 f.) Mit Rücksicht auf §§ 145 ff., 130 BGB passt da wohl etwas nicht.  Die Grundlage der Preisneuvereinbarungfiktion findet sich sich wohl weder in einer Vereinbarung gem. § 145 ff. BGB, noch in einem Anerkenntnis, sondern es handelt sich eher um die Folge der Verwirkung des Überprüfungsrechts aus § 315 BGB.   Der Senat schweigt sich über die zweifelsohne notwendige Rechtsgrundlage aus. Nicht anders kann es liegen.

Jedenfalls hat der Senat bei einseitigen Bestimmungen des Versorgers schon entschieden, dass der Überprüfungsanspruch des betroffenen Kunden gem. § 315 BGB vor Ablauf von fünfeinhalb Monaten noch nicht verwirkt sein soll (BGH VIII ZR 97/09 Rn. 18]. So lang wird man wohl auch die angemessene Frist mindestens zu bemessen haben.  

Interssanterweise kommt es nunmehr nach BGH, B. v. 24.01.12 Az. VIII ZR 236/10, juris Rn. 2, 6 wohl auch bei grundversorgten Tarifkunden dem Senat gar nicht mehr darauf an, ob der betroffene Kunde innerhalb angemessener Frist der Rechnung widersprochen hatte oder nicht.

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Ersichtlich soll es jetzt also für Ihre  angeblich notwendige Mitwirkung und angeblich bestehende Verpflichtung zum Anerkenntnis der Verbrauchsabrechnung wohl plötzlich gar nicht mehr darauf ankommen, ob anzurechnende Abschläge oder Vorschüsse wirksam vertraglich vereinbart wurden, sondern eher darauf, ob der Rechnungszugang Fälligkeitsvoraussetzung sei. Ein gewiss interessanter neuer Aspekt.

Fraglich, worin die Mitwirkung des Kunden bei der Verbrauchsabrechnung bestehen soll.
 
Muss er dafür etwa  mit dem Versorger einen Termin und ggf. einen Ersatztermin vereinbaren, hat man für die notwendige Mitwirkung gar Anspruch auf (unbezahlte) Freistellung gegen den Arbeitgeber, damit die werktätige Bevölkerung dabei nicht benachteiligt wird?

Fraglich auch, wie man mitwirken soll, wenn man gerade länger verreist ist.
Unerfindlich zudem, woran der Versorger erkennen kann und soll, ob und ggf. wie der betroffene Kunde mitgewirkt hat.

Soll eine Mitwirkung etwa darin bestehen, dass der Kunde bei Erhalt einer Verbrauchsabrechnung unverzüglich schriftlich Widerspruch einlegt und mitteilt, dass er auch mit einseitig erhöhten Preisen nicht einverstanden ist, diese wie auch  die Preisänderung für unbillig erachtet, das Preisänderungsrecht bestreitet, zudem aber auch besorgt, dass Kostensenkungen nicht möglichst unverzögert und umffassend über gebotene Preissenkungen im Abrechnungszeitraum weitergegeben wurden?

Was könnte und sollte eine solche Mitwirkung an der Verbrauchsabrechnung des Versorgers und deren Wirksamkeit ändern?

Es wird gewiss ein ganz großes Theaterstück, wenn alle betroffenen Kunden jeweils aktiv mitwirken sollen.

Man fragt sich ferner, wofür es bei einem Mitwirkungsrecht und einer  Anerkenntnispflicht  dann den Einwendungsausschluss im Zahlungsprozess des Versorgers gem. § 17 GVV bzw. § 30 AVBV gibt und was es wohl noch mit der Regelung des § 18 GVV bzw. § 21 AVBV bei Berechnungsfehlern auf sich haben soll.



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--- Zitat ---Original von reblaus
Preiserhöhungen in Sonderverträgen konnten so nicht vereinbart werden, weil dort keine wirksamen Preisänderungsklauseln vereinbart waren.
--- Ende Zitat ---

Das habe ich auch schon mal gelesen.
 
Es war nur eben nicht ganz klar, woran der betroffene Verbraucher  erkennen soll, ob in seinen Sondervertrag eine wirksame Preisänderungsklausel einbezogen wurde, und deshalb seine angebliche folgenreiche Verpflichtung zur Mitwirkung und angebliche folgenreiche  Verpflichtung zum Anerkenntnis bei Rechnungserhalt ausgelöst wird.

Der betroffene Kunde bekommt die Verbrauchsabrechnung und weiß nicht, was er noch tun soll bzw. muss.

Da wird wohl dem betroffenen Verbraucher aufgebürdet zu erkennen, ob in seinem Sondervertrag nun die Klausel wirksam ist oder nicht, was sich noch nicht einmal der Senat des BGH zu erkennen getraut und deshalb die Akten zum EuGH verschickt (BGH, B. v. 09.02.11 Az. VIII ZR 162/09) oder aber die Verfahren bis zu einer Entscheidung des EuGH reihenweise aussetzt! Darf das denn sein?

Müssen etwa die betroffenen Verbraucher jetzt an den Juristischen Fakultäten des Landes alle nachgeschult werden?
Es geht dabei schließlich auch um Europarecht!

Es ist doch wohl immer noch so, dass den betroffenen Energieverbrauchern mit größtmöglicher Transparenz ihre jeweilige vertragliche Rechte- und Pflichtenlage bekannt gegeben sein muss.

Es soll jedenfalls nicht so sein, dass sich allenfalls einzelne hoch spezialisierte Juristen wie reblaus ohne einen Blick in das Gesetz eine angebliche Rechte- und Pflichtenlage des Verbrauchers aus umfangreichster Judikatur herleiten, indem sie aus allen möglichen Erwägungsgründen auf etwas zurückschließen und sich passend zusammenreimen.

Der Ihnen genehme Reim geht wohl so:


--- Zitat ---Original von reblaus
Beim Kontokorrent ist zwar die Erstellung der Rechnung weniger komplex, dafür ist aber unklar, welche Seite von der Erstellung einer Abrechnung begünstigt wird. In jedem Fall sind Leistungen von beiden Vertragsparteien zu verrechnen. Damit nicht eine Partei einseitig über Leistungen der anderen Partei verfügen kann, ist eine Vereinbarung zwischen den Parteien über den Schlusssaldo erforderlich.

Im Gegensatz zum Werkvertrag sieht die Abschlagregelung im Energieliefervertrag keine Beschränkung vor, dass nur bereits geleistete Arbeiten durch Abschläge vorläufig abgegolten werden können. Es wird auf den Vorjahresverbrauch abgestellt. Daher ist eine Erstattung ebenso wahrscheinlich wie eine Nachzahlung. Auch hier kann der Versorger nicht einfach über die Leistungen des Verbrauchers verfügen, sondern der Verbraucher muss Mitwirkungsrechte haben. Solche Mitwirkungsrechte hat der BGH in dem berühmt berüchtigten BGH Urt. v. 13.06.2007 Az. VIII ZR 36/06 ebenfalls erwähnt.

Eine normale Rechnung kann man nicht \"akzeptieren\". Man kann sie bezahlen. Wenn sie falsch ist, hat man zuviel bezahlt, und fordert die Überzahlung heraus. Aber Abrechnungen kann man akzeptieren. Man muss sie annehmen (bei VOB), und man muss sie anerkennen im Kontokorrent. Der BGH verknüpft mit dem \"akzeptieren\" der Abrechnung die vertragliche Vereinbarung zu einem neuen Preis. Somit ist eine Rechtshandlung des Verbrauchers gemeint. Diese Rechtshandlung kann nur in der Abgabe eines Anerkenntnisses liegen.
--- Ende Zitat ---


Da wurde wohl kurzerhand zusammengereimt, der Kunde habe bei der Verbrauchsabrechnung des Energieversorgers Mitwirkungsrechte, die nur darin bestehen können, dass er verpflichtet ist, die Verbrauchsabrechnung anzuerkennen.

Es erscheint nicht nur vollkommen absurd, dass der Verbraucher bei der Verbrauchsabrechnung des Energieversorgers Mitwirkungsrechten bedarf, weil der Versorger sonst über dessen Leistungen verfügen könnte. Denn eine Verbrauchsbrechnung des Versorgers besagt immer nur allein, welche Kaufpreisforderung der Versorger entsprechend des von ihm ermittelten und abgerechneten Verbrauchs beansprucht. Es handelt sich um eine einseitige (oft aus mhreren Blättern bestehenden) Anspruchsberühmung, zu welcher der betroffene Verbraucher schlicht und ergreifend überhaupt nichts beitragen und mitwirken kann. Wenn sie dem Kunden zugeht, hat der Versorger diese Verbrauchsabrechnung  schon allein fix und fertig erstellt.  Auch wird dabei über keinerlei Leistungen des Kunden verfügt. Denn die geleisteten Abschläge hatte der Kunde ja selbst schon geleistet. Und darüber, ob und ggf. wieviel er auf die Verbrauchsabrechnung des Versorgers zahlt, entscheidet der betroffene Kunde wohl immer noch selbst.

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Verbraucher vor fingierten Erklärungen besonders zu schützen sind, vgl. § 308 Nr. 5 BGB.


--- Zitat ---In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam

5. (Fingierte Erklärungen)
eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass
a) dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und
b) der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen
--- Ende Zitat ---
 

Andernfalls müsste es wohl so sein:

Energieversorger sollten nun endlich gesetzlich auch verpflichtet werden, den Kunden innerhalb der Verbrauchsabrechnung unmissverständlich und in hervorgehobener Schrift darüber zu belehren, welche erheblichen Folgen es alles auslösen kann, wenn er der Rechnung nicht in angemessener Frist widerspricht, wohin er deshalb in welcher Form und Frist wogegen alles  Widerspruch einlegen muss, um seine Rechte zu wahren. Ohne diese Belehrung darf die Rechnung gar nicht erst fällig werden, worüber der Kunde bereits in der Vertragsbestätigung in hervorgehobenem Text zu unterrichten ist.

Dann klaptt es bestimmt mit der notwendigen  Mitwirkung der betroffenen Kunden, die reblaus womöglich meint.

Man wird nicht unbedingt erwarten können, dass den Verbrauchsabrechnungen schon Widerspruchsformulare zum Ankreuzen beigelegt werden.

reblaus:
@RR-E-ft

§ 820 BGB bietet dem Verbraucher nur eine Beweiserleichterung für den Fall, dass sich der Versorger auf eine Entreicherung beruft. Das Risiko mag sich dadurch erheblich verringern. Es wird aber nicht aufgehoben. Denn der Verbraucher muss immer noch die anfängliche Ungewissheit des Erfolgseintritts beweisen. Er trägt immer noch die Beweislast, dass ein Herausgabeanspruch überhaupt besteht. Beim vertraglichen Anspruch muss der Versorger beweisen, dass ihm die geleisteten Abschläge tatsächlich zustehen.

Ihr Rückgriff auf § 812 BGB war verbraucherfeindlich  :D


--- Zitat ---Original von RR-E-ft

Richtig ist, dass auch mir immer noch verborgen bleibt, auf welcher rechtlichen Grundlage die Preisneuvereinbarungsfiktion der Entscheidung gründen soll.
--- Ende Zitat ---

Es ist schön, dass Sie die Einsicht haben, die Rechtsprechung des BGH nicht zu verstehen. Aber wir dürfen doch davon ausgehen, dass der Grund eine mangelnde Sachkunde bei Ihnen und nicht bei den Richtern am Bundesgerichtshof ist. Ihr Problem liegt darin, dass Sie das deklaratorische Schuldanerkenntnis nicht verstehen. Daher können Sie auch nicht nachvollziehen, wann solch ein Schuldanerkenntnis unwirksam ist, weil ein Willensmangel vorliegt.

Mit dem deklaratorischen Schuldanerkenntnis wird eine vorhandene Schuld bestätigt, aber keine neue Schuld begründet. Man kann mit dem Anerkenntnis keine Verträge ändern, z. B. eine unwirksame Preisklausel durch eine wirksame Preisabrede ersetzen. Daher kommt der BGH bei Sonderverträgen regelmäßig zu dem Ergebnis, dass kein neuer Preis vereinbart werden kann, wenn zuvor die Jahresabrechnung akzeptiert wurde. Genau dies kann aber in der Grundversorgung geschehen. Deren Preisanpassung ist (nach derzeit noch gültiger Rechtsprechung) auf der Grundlage gültiger Vereinbarungen vorgenommen worden. Durch die akzeptierte Jahresabrechnung wurde dieser Preis für die abgerechnete Periode anerkannt. Wenn aber ein Preis für eine Abrechnungsperiode anerkannt wurde, und der Preisbestimmung für die Zukunft nicht widersprochen wurde, und zusätzlich weiter Gas entnommen wurde, folgert der BGH, dass dann ein solcher Preis auch für die Zukunft vereinbart worden ist.

Die herrschende Rechtsprechung ist ohne das Saldoanerkenntnis nicht erklärbar. Sie können sie nicht erklären, weil Sie das Saldoanerkenntnis ablehnen.

Die Mitwirkungspflicht des Verbrauchers besteht darin, die ihm vorgelegte Abrechnung auf Richtigkeit hin überprüfen zu müssen. Wenn sie fehlerfrei erstellt wurde, muss er die Abrechnung annehmen. Dies kann er mit Überweisung einer Nachzahlung kundtun, oder indem er auf eine Einrede nach § 315 BGB verzichtet. Ist die Abrechnung korrekt, kann er sich später nicht darauf berufen, nicht zugestimmt zu haben, weil er in dem Fall hätte zustimmen müssen.

Mit Ihrer Rechtsauffassung wollen Sie natürlich wieder einmal den Verbraucher benachteiligen und schädigen. :tongue:

Denn bei der Verjährung eines Zahlungsanspruchs aus einer Jahresabrechnung ist die Mitwirkung des Verbrauchers von entscheidender Bedeutung. Der Versorger hat einen Anspruch auf Erstellung einer Jahresabrechnung. Dieser Anspruch unterliegt der Verjährung. Wenn die Abrechnung bis zum Ablauf der Verjährungsfrist nicht erstellt wurde, kann sich der Versorger gegenüber dem Verbraucher auf die Verjährung berufen, wenn sich aus der Abrechnung eine Erstattung ergeben würde. Er kann die Abrechnung aber nach Ablauf der Verjährungsfrist nach wie vor erstellen, wenn er dadurch eine Nachzahlung erlangen kann. Nur wenn der Verbraucher eine Mitwirkungspflicht an der Abrechnung hat, kann er seinerseits diesen Anspruch auf Mitwirkung mit der Einrede der Verjährung verweigern.

Natürlich werden Sie jetzt in einem 742 Zeilenbeitrag ausführlichst die Möglichkeit der Verwirkung darlegen. Aber die Verwirkung ist das schwächere Rechtsinstument, um sich gegen betagte Forderungen zu wehren. Neben dem in der Verjährung ausschließlich erforderlichen Zeitmoment, muss bei der Verwirkung zusätzlich Untätigkeit und ein Umstandsmoment nachgewiesen werden, was in praxisnahen Fällen meist nicht gelingen dürfte.

Allerdings will ich darauf hinweisen, dass wir diese Argumente längst ausgetauscht haben. Solange Sie keine neuen Einwände gegen meine Auffassung vorzutragen haben, darf ich Sie an meine älteren Beiträge verweisen. Dort werden Sie die Antworten auf Ihre Fragen finden. Auf Dauer werden mir die ständigen Wiederholungen  nämlich ein wenig langweilig. Daran ändert sich nichts, wenn ich die Antworten mit ein wenig Spott verziere. Dieses Forum soll ja nicht nur dem allgemeinen Vergnügen dienen

RR-E-ft:
@reblaus

Wenn es schon angängig wäre, jemanden, der im Forum ständig trollt, als Trollo zu bezeichnen, dann würde ich es tun.

Die Ausgangsfrage des Threads ist längstens so eindeutig wie zutreffend geklärt.

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Bei der vertraglich vereinbarten Abschlagszahlung ist offensichtlich ungewiss, ob der bezweckte Erfolg, nämlich die Tilgung einer Kaufpreisforderung des Versorgers, eintritt. Denn das Entstehen einer Kaufpreisforderung des Versorgers im Abrechnungszeitraum ist so ungewiss wie der Verbrauch des Kunden in diesem Zeitraum.


--- Zitat ---Original von reblaus
Die Abschlagszahlung wird unter der Bedingung geleistet, dass sie mit der Kaufpreisforderung aus der im gleichen Zeitraum gelieferten Energie verrechnet wird. Es handelt sich in der Tat um eine vorläufige Forderung.
--- Ende Zitat ---

Und deshalb gilt § 820 BGB auch für die vertraglich vereinbarte Vorauszahlung auf eine Maklerprovision, nicht anders als für vertraglich vereinbarte Abschlagszahlungen bei Energielieferungsverträgen.

Jedenfalls gibt es keine Regelung, bei der der Kunde besser steht als bei Anwendung des § 820 BGB.

Sie nennen auch keine andere Anspruchsgrundlage für Rückforderungen des Kunden, meinen jedoch, es wäre ein Saldoanerkenntnis oder sonstiges abgegebenes Anerkenntnis des Kunden gesondert zu kondizieren, nach der von Ihnen als verbraucherfeindlich bezeichneten Norm § 812 BGB.

Für die Kondiktion eines Anerkenntnisses müsste der Kunde wohl darlegen und ggf. beweisen, dass er ein Anerkenntnis abgegeben hatte, dieses jedoch fehlerhaft war. Das wird ihm schwerlich gelingen, weil er ja wegen fehlender Kontokorrentabrede schon gar kein Saldoanerkenntnis abgegeben hatte, welches aufgrund seiner Fehlerhaftigkeit kondizierbar wäre. Scheint ganz logisch verbraucherfreundlich zu sein.  



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Wenn sich die Senatsrechtsprechung zur Preisneuvereinbarungsfiktion nicht erklären lässt, so liegt das gewiss nicht an mir. Es liegt am Senat, der die gesetzliche Rechtsgrundlage nicht klar benennt und Ihnen deshalb Anlass gibt, sich etwas zusammenzureimen, nunmehr wohl deklaratorisches Schuldanerkenntnis, wenn es schon zum Saldoanerkenntnis nicht reicht.

Dass Sie gezwungen sind, sich diesbezüglich ständig etwas neues zusammenzureimen, bemerken Sie ja selbst.  


--- Zitat ---Original von reblaus
Der BGH ist aber nicht der Gesetzgeber, sondern er legt das vorhandene Gesetz aus. Also welches Gesetz soll es denn sein
--- Ende Zitat ---


--- Zitat ---Original von reblaus
Der BGH schafft nämlich kein Recht, sondern er wendet es an. Geklärt ist die Frage erst dann, wenn klar ist, warum der BGH zu seiner Entscheidung kam.
--- Ende Zitat ---


--- Zitat ---Original von reblaus
Die herrschende Rechtsprechung ist ohne das Saldoanerkenntnis nicht erklärbar. Sie können sie nicht erklären, weil Sie das Saldoanerkenntnis ablehnen.
--- Ende Zitat ---


--- Zitat ---Original von reblaus
All dies ist rechtlich zu erklären, wenn man beim Energieliefervertrag von einem Kontokorrent ausgeht. Bestreitet man das Kontokorrent, gibt es für die Rechtsfolgen einer Abrechnung, seien sie ausdrücklich gesetzlich bestimmt, oder durch die Rechtsprechung festgeschrieben keine Erklärung.
--- Ende Zitat ---

Irgendwo haben Sie damit schon recht, was die Unerklärlichkeit betrifft. Ganz gewiss unzutreffend  ist jedoch der Schluss, es bestünde deshalb ein Saldoanerkenntnis und weil es ein Saldoanerkenntnis geben muss, bestünde deshalb eine Kontokorrentabrede oder wegen eines Anerkenntnisses seien gegenseitige Ansprüche ausgeschlossen. Das ist in etwa so, als wollte man von einem Foto aus DDR- Zeiten, auf dem eine in Reihe anstehende Menschenmenge vor einem Geschäft abgebildet ist,  darauf schließen, es gäbe dort schon wieder Bananen; oder als wollte man, würde man einige Passanten auf der Straße mit einem Regenschirm unter dem Arm sehen, darauf schließen, dass es Regen geben wird, und weil man vorhersagen könnte, dass es Regen geben wird, sei man deshalb schon selbst ein Metreologe.

Dass auch die Verwirkung des Überprüfungsanspruchs gem. § 315 BGB, welche wohl im Zusammenhang mit der Preisneuvereinbarungsfiktion nur für den Versorger streiten könnte,  ein ganz schwaches Argument ist, weil es regelmäßig  sowohl am Zeit- als auch am Umstandsmoment fehlen wird, lässt sich der Veröffentlichung Fricke, ZNER 15/2/2011, S. 130 (131) deutlich entnehmen. Dort finden sich auch die weiteren Rechtsprechungsnachweise dafür.  


In den Urteilen vom 14.03.12 VIII ZR 113/11 und VIII ZR 93/10 wird wohl entsprechend der vorliegenden Pressemitteilung auch wieder eine Preisneuvereinbarung fingiert werden. Dort soll es dann aber wohl so sein, dass durch die Bezahlung der Verbrauchsabrechnung zunächst nichts neu vereinbart wurde, eine Neuvereinbarung jedoch dadurch - rückwirkend und in die Zukunft wirkend - angenommen werden soll, wenn nicht drei Jahre nach Zugang der Verbrauchsabrechnung ein Widerspruch des Kunden erfolgt.

Auch dies ist erst recht nicht nachvollziehbar, so lange man die Entscheidungsgründe nicht kennt. Es lässt sich darauf tippen, dass es wohl in Richtung Verwirkung mit Rücksicht auf § 21 AVBV bzw. § 18 GVV gehen wird, obschon sich daraus auch eine Erstattungspflicht des Versorgers ergeben könnte.

Denn nach BGH, Urt. v. 06.04.11 Az. VIII ZR 273/09 Rn. 53 bleibt im Falle unwirksamer Preisänderungsklauseln regelmäßig der ursprünglich vereinbarte Preis gültig.

Da ruckelt es gewaltig im Vertragsgefüge, wenn nach Ablauf von drei Jahren hingegen plötzlich ein ganz anderer Preis Geltung beanspruchen soll.

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--- Zitat ---Original von reblaus
Denn bei der Verjährung eines Zahlungsanspruchs aus einer Jahresabrechnung ist die Mitwirkung des Verbrauchers von entscheidender Bedeutung. Der Versorger hat einen Anspruch auf Erstellung einer Jahresabrechnung. Dieser Anspruch unterliegt der Verjährung. Wenn die Abrechnung bis zum Ablauf der Verjährungsfrist nicht erstellt wurde, kann sich der Versorger gegenüber dem Verbraucher auf die Verjährung berufen, wenn sich aus der Abrechnung eine Erstattung ergeben würde. Er kann die Abrechnung aber nach Ablauf der Verjährungsfrist nach wie vor erstellen, wenn er dadurch eine Nachzahlung erlangen kann. Nur wenn der Verbraucher eine Mitwirkungspflicht an der Abrechnung hat, kann er seinerseits diesen Anspruch auf Mitwirkung mit der Einrede der Verjährung verweigern.
--- Ende Zitat ---

Haben Sie schon ein lukratives Angebot von einem Energiekonzern?
Die suchen wohl immer noch Vernebelungsspezialisten auch für ihre Atomkraftwerke.

Die Kaufpreisforderung des Versorgers wird gem. § 17 GVV frühestens zwei Wochen nach Zugang fällig. Vor Eintritt der Fälligkeit beginnt die Verjährungsfrist nicht zu laufen, vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.01.09 Az. I-3 U 28/08

Es besteht insbesondere kein Anspruch des Versorgers auf Erstellung einer Verbrauchsabrechnung, der seinerseits einer Verjährung unterliegt. Es geht immer nur um die Kaufpreisforderung des Versorgers gem. § 433 Abs. 2 BGB, die zumeist erst zwei Wochen nach Zugang der Verbrauchsabrechnung fällig wird und erst von da an verjähren kann und um Rückerstattungsansprüche der Kunden gem. § 812 ff. BGB.


--- Zitat ---OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.01.09 Az. I-3 U 28/08, nrwe

Der Klägerin steht gemäß § 433 Abs. 2 BGB auf Grund des zwischen den Parteien bestehenden Stromlieferungsvertrags ein Anspruch auf Zahlung von 5.748,83 Euro (5.806,13 Euro - 57,30 Euro) zu.

Es kann dahinstehen, ob die von Seiten des Beklagten vorgebrachten Einwände gegen den Zahlungsanspruch der Klägerin in Ermangelung offensichtlicher Rechnungsfehler schon mit Blick auf § 30 Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni 1979 (AVBEltV) womöglich nicht zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung berechtigen. Denn sie sind jedenfalls nicht geeignet, den Klageanspruch ganz oder teilweise zu Fall zu bringen oder seine Durchsetzbarkeit zu hindern.

Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Klägerin nicht durch § 21 Abs. 2 AVBEltV gehindert, Stromkosten verlangen, die vor dem 11. März 2003 angefallen sind. Hiernach sind Nachforderungen der Stromversorgungsunternehmen nach § 21 Abs. 1 Satz 1 AVBEltV auf längstens 2 Jahre beschränkt.

§ 21 Abs. 1 Satz 1 AVBEltV bestimmt, dass der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag zu erstatten oder nach zu entrichten ist, wenn eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen ergibt oder Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrags festgestellt werden. Die Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung, dass technische Mängel oder menschliches Versagen bei der Erfassung und Abrechnung der gelieferten Energie auch bei sorgfältiger Kontrolle und Organisation der Verbrauchserfassung und -abrechnung nicht zu vermeiden sind und innerhalb des auf zwei Jahre beschränkten Zeitraums des Absatzes 2 müssen nachberechnet werden können. Die Beschränkung auf zwei Jahre gilt nur für Berechnungsfehler, die auf fehlerhafte Messeinrichtungen, auf Ablesefehler oder auf eine falsche kaufmännische Berechnung des Strompreises zurückzuführen sind (BGH NJW-RR 2004, 1352). All dies war nicht der Fall; die Abrechnungen beruhen nicht auf solchen Fehlern.

Die Klägerin hat vielmehr - ob zu Recht oder zu Unrecht, ist letztlich nicht von Belang - die Abrechnung auf eine Schätzung gestützt.

Denn Fälle der unterbliebenen Abrechnung fallen nicht unter § 21 AVBEltV (OLG Hamm a.a.O.; vgl. BGH, NJW-RR 1987, 237 m.w.N.; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1987, 945 a. A. aber LG Kleve IR 2007, 183). Die Beschränkung des Nachberechnungs- und Nachforderungsrechts auf einen Zeitraum von zwei Jahren basiert auf dem Gedanken des Schutzes des Vertrauens des Kunden darin, dass die ihm auf Grund einer vorangegangenen Ablesung erteilte Rechnung vollständig und richtig ist. Ein solches Vertrauen kann Derjenige nicht gewonnen haben, der über einen langen Zeitraum hinweg Energie bezieht, ohne jemals eine Rechnung von dem Energieversorger erhalten zu haben. Dass dieser nicht kostenlos liefert, versteht sich von selbst.

Der im Berufungsrechtzug in Rede stehende Anspruch der Klägerin auf die Nachentrichtung von Stromkosten für die Zeit vom 13. Oktober 2000 bis 10. März 2003 ist nicht verjährt.

Die Verjährung hat nicht bereits mit der Erteilung der ursprünglichen, auf Schätzung basierenden Rechnungen vom 05. Juli 2001, 06. Juli 2002 und 07. Juli 2003 begonnen, die der Beklagte zudem längst beglichen hat, sondern erst im Zeitpunkt der Erteilung der Rechnungen über die Nachforderung (Zugang der Rechnungen vom 13. Juli 2005). Denn maßgeblich für den Verjährungsbeginn ist der Zeitpunkt, zu welchem der Anspruch erstmalig geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden kann, d. h. der Zeitpunkt, in dem die Forderung fällig wird (BGH, NJW 1982, 930, 931). Dabei steht der Verjährung nicht entgegen, dass die Klägerin objektiv die Möglichkeit gehabt hätte, die der Nachzahlungsforderung zugrunde liegenden Stromlieferungen schon früher zu berücksichtigen. Denn maßgebend für den Verjährungsbeginn ist nicht der Zeitpunkt, zu dem die Klägerin die Fälligkeit durch Vorlage einer Abrechnung hätte herbeiführen können, sondern der Zeitpunkt, an dem die Nachforderungsansprüche fällig werden (BGH a.a.O.; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1987, 945).
Dieser Zeitpunkt liegt hier nicht vor der Erteilung der Rechnungen über die Nachforderung (Zugang der Rechnungen vom 13. Juli 2005).
--- Ende Zitat ---
 
Daraus wird zugleich ersichtlich, dass sich aus der unbeanstandeten, vollständigen Bezahlung einer Verbrauchsabrechnung des Versorgers nichts dafür ergibt, dass der Versorger nicht später noch Kaufpreisforderungen für Energielieferungen mit einer weiteren Verbrauchsabrechnung geltend machen kann, keinerlei Saldoanerkenntnis für gegenseitige Ansprüche besteht, der Kunde nicht an der Verbrauchsabrechnung mitwrken kann, zu einer solchen verpflichtet wäre, ohne Mitwirkungspflicht keine Abrechnung möglich wäre, ein Anspruch auf Mitwirkung verjährt sei oder sonstiger Firlefanz.

Es ist jedenfalls überaus bemerkenswert, wie Sie auch die bestehende, seit Jahrzehnten gefestigte Rechtsprechung zur Verjährung von Kaufpreisforderungen des Versorgers aus Energieversorgungsverträgen und zu Nachforderungen oder Rückerstattungen gem. § 21 AVBV (nunmehr § 18 GVV) in Ihrer Argmumentation ausblenden.

Rechnet der Versorger, wenn der Verbrauch feststeht, nicht ab, so setzt er die Ursache dafür, dass der mit den Abschlagszahlungen bezweckte Erfolg, nämlich die Tilgung einer Kaufpreisforderung,  nicht eintritt.



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Es wurde bereits oben umfassend ausgeführt, dass der Kunde in einem solchen Fall, wenn der Verbrauch feststeht und der Versorger trotz Abrechnungsreife nicht abrechnet, seine geleisteten Abschlagszahlungen gem. § 820 BGB erstattet verlangen kann, dabei jedoch gewärtigen muss, dass der Versorger noch während des laufenden Rückerstattungsprozesses den Verbrauch doch noch abrechnet und nach Fälligkeit der Kaufpreisforderung gem. § 433 Abs. 2 BGB, die entsprechend der Rechnung beansprucht wird, dann ein Rechtsgrund dafür besteht, so dass er nichts oder nicht alles zurückerstatten muss.



--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Hatte der Kunde nur vertraglich vereinbarte Abschläge geleistet, trifft den Versorger als Empfänger  im Rückforderungsprozess des Kunden die Beweislast, dass eine entsprechende und durch die Abschlagszahlungen
zu tilgende Kaufpreisforderung gem. § 433 Abs. 2 BGB bestand (vgl. BGH aaO.). Der Versorger unterliegt dabei jedenfalls der verschärften Haftung gem. § 820 BGB, weil seine für den Energieverbrauch schlussendlich beanspruchte Kaufpreisforderung gem. § 433 Abs. 2 BGB, die abredegemäß dadurch getilgt werden sollte, bei der Zahlung noch  ungewiss war. Mit der unterlassenen Abrechnung trotz Abrechnungsreife verhindert der Versorger möglicherweise den Eintritt im Sinne des 820 BGB, so dass wohl auch an § 162 BGB gedacht werden kann.

Die Verpflichtung zur Rückerstattung  besteht insbesondere auch dann, wenn der Versorger trotz Abrechnungsreife den Verbrauch nicht abrechnet. Deshalb kann der betroffene Kunde auch dann schon auf Rückzahlung klagen, wenn der Versorger trotz Abrechnungsreife den Verbrauch nicht abrechnet.

Er muss dann jedoch aus o.g. Gründen  damit rechnen, dass der Versorger als Zahlungsempfänger im Rückforderungsprozess seinen Kaufpreisanspruch gem. § 433 Abs. 2 BGB beweist und es deshalb im Umfange eines bewiesenen Kaufpreisanspruchs zur Klageabweisung kommt. Das erscheint insbesondere dann problematisch, wenn dem Kunden die Verbrauchsermittlung selbst nicht möglich ist und er deshalb bei Abrechnungsreife keine \"Gegenrechnung\" aufmachen kann. Sollte dabei ein Kaufpreisanspruch des Versorgers gem. § 433 Abs. 2 BGB aufgrund vertraglicher Abrede frühestens zwei Wochen nach Zugang der Abrechnung fällig werden, die Abrechnung erst nach Anhängigkeit der Rückforderungsklage erfolgen, so könnte ein erledigendes Ereignis vorliegen, so dass der Kläger die Hauptsache für erledigt erklären muss, um deshalb noch eine Klageabweisung zu verhindern. Ganz einfach.

Nicht ganz einfach wird es wohl erst dann, wenn ein erledigendes Ereignis deshalb nicht vorliegt, weil die verspätete Abrechnung des Versorgers fehlerhaft ist und für den Versorger ein vertraglicher Einwendungsausschluss streitet wie im Zahlungsprozess des Versorgers....
--- Ende Zitat ---

reblaus:
@RR-E-ft
Der Maklerlohn wird erst dann zur Zahlung fällig, wenn die Vermittlung erfolgreich war, oder eine aufschiebende Bedingung eingetreten ist. Eine Rückzahlung dürfte bei diesem Vertrag in der Regel nicht erfolgen. Diese muss dann auch nicht nach § 820 BGB geregelt werden.

Grundlage Ihrer Bereicherungstheorie ist, dass es keinen vertraglichen Anspruch auf Erstattung von Überzahlungen geben soll. Wie Sie dann auf Grundlage derart unvollständiger Abreden mit Sicherheit darauf schließen wollen, dass der Erfolg nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als ungewiss anzusehen sei, entzieht sich meiner Kenntnis. Der Versorger wird in dem Fall alles daran setzen, entsprechende Behauptungen des Verbrauchers substantiiert zu bestreiten. Dann kann der Verbraucher sehen, wie er das beweist. Das wird ihm in den meisten Fällen dennoch gelingen. Ich finde es aber trotzdem gehässig, dem Verbraucher eine derart schlechte Rechtsposition zuweisen zu wollen.  =)

Ihrem Urteil des OLG Düsseldorf liegen folgende ursprüngliche Abrechnungen zugrunde.


--- Zitat ---Zeiträume    
(1) 13. Oktober 2000 bis 29. Juni 2004 1.110,96 Euro    
(2) 25. Juni 2001 bis 27. Juni 2002 1.316,62 Euro    
(3) 27. Juni 2002 bis 25. Juni 2003 1.378,96 Euro    
(4) 25. Juni 2003 bis 29. Juni 2004 1.472,87 Euro    
(5) 29. Juni 2004 bis 26. April 2005 1.554,83 Euro    
(6) 27. April bis 03. November 2005 650,18 Euro
--- Ende Zitat ---

Die erste Abrechnung war Ende Juni 2002 fällig. Damit war ein Anspruch auf Mitwirkung im Jahre 2005 als die Nachberechnungen erfolgten, noch nicht verjährt. Die Nachzahlungen sind somit fällig geworden. Selbst ein Anspruch auf Mitwirkung bei einer Abrechnung für 2000/01 war wegen der damals noch geltenden vierjährigen Verjährungsfrist nicht verjährt.

Die Verbraucher dürfen aufatmen. Ein Beleg für ein von Ihnen gefordertes Recht des Versorgers, den Verbraucher endlos mit Nachforderungen tyrannisieren zu dürfen, ist das Urteil nicht.  :]

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