Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?

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RR-E-ft:
@reblaus

Ich hatte dringend darum gebeten, nicht weiter zu trollen.

Selbstverständlich sind vertraglich vereinbarte Abschläge auf diejenige Kaufpreisforderung anzurechnen,
die der Versorger aufgrund seiner Verbrauchsabrechnung später beansprucht.

Aus der Verbrauchsabrechnung ergibt sich nur,
welche Kaufpreisforderung der Versorger für den von ihm ermittelten Verbrauch gem. § 433 Abs. 2 BGB beansprucht.

Ob dieser Kaufpreisanspruch, den der Versorger mit seiner Abrechnung beansprucht,
tatsächlich besteht, ergibt sich jedoch nicht aus der Verbrauchsabrechnung.

Zahlt der Kunde auf die Verbrauchsabrechnung des Versorgers nicht
und macht der Versorger deshalb seine beanspruchte Forderung später klageweise geltend,
so kann dabei der Einwendungsausschluss des § 17 GVV bzw. 30 AVBV für den Versorger streiten,
soweit diese Regelungen im konkreten Vertragsverhältnis überhaupt Geltung beanspruchen.

Dieser Einwendungsausschluss besagt jedoch auch nichts darüber,
ob die mit der Verbrauchsabrechnung beanspruchte Kaufpreisforderung überhaupt besteht.
Dem von einem solchen Einwendungsausschluss betroffenen Kunden
steht nämlich jedenfalls  noch die Rückforderungsklage offen (vgl. OLG Köln, aaO.).

Wird der Zahlungsklage des Versorger wegen dieses Einwendungsausschlusses statt gegeben,
so handelt es sich deshalb bei Lichte betrachtet um ein Vorbehaltsurteil,
weil dem Kunden die Ausführung seiner Rechte (ausgeschlossene Einwendungen)
im Rückforderungsprozess vorbehalten bleibt und bleiben muss (vgl. OLG Köln, aaO).  

Daraus ergibt sich ohne Weiteres, dass die Verbrauchsabrechnung
 weder für die tatsächliche Kaufpreisforderung des Versorgers gem. § 433 Abs. 2 BGB,
noch für den Rückforderungsanspruch des Kunden eine weitergehende Bedeutung beigemessen werden kann.
 
Erst recht ist mit dieser keinerlei Saldonenarkenntnis verbunden,
welches die gegenseitigen Ansprüche nachträglich hin wie her beschränkt (Novation).

Die dahingehende Behauptung ist deshalb Unfug.

Es kann vorkommen, dass der Versorger mit seiner Verbrauchsabrechnung eine zu geringe Kaufpreisforderung beansprucht.
Weil sein tatsächlich durch die Energielieferung entstandener vertraglicher Kaufpreisanspruch davon unberührt bleibt,
kann der Versorger einen weiteren Kaufpreisanspruch später durchaus noch geltend machen.
Jedenfalls unterliegt der Kaufpreisanspruch des Versorgers aus § 433 Abs. 2 BGB der regelmäßigen Verjährung.

Ebenso kommt es regelmäßig vor, dass der Versorger mit seiner Verbrauchsabrechnung zuviel beansprucht,
als es dem tatsächlich vertraglich geschuldeten Kaufpreisanspruch gem. § 433 Abs. 2 BGB entspricht.

Kommt es zu einer Zuvielzahlung des Kunden, so entsteht diesem dadurch regelmäßig
ein bereicherungserchtlicher Rückforderungsanspruch aus § 812 BGB,
der seinerseits der regelmäßigen Verjährung unterliegt.

Leistet der Kunde einen vertraglich vereinbarten Abschlag
(der abredegemäß auf die nächste Verbrauchsabrechnung anzurechnen ist),
so liegt darin zunächst unmittelbar noch keine ungerechtfertigte Bereicherung des Versorgers,
weil es sich um die Zahlung einer erst zukünftig festzustellenden Schuld
(Kaufpreisforderung des Versorgers gem. § 433 Abs. 2 BGB) handelt (BGH, aaO).

Hatte der Kunde nur vertraglich vereinbarte Abschläge geleistet,
trifft den Versorger als Empfänger  im Rückforderungsprozess des Kunden die Beweislast,
dass eine entsprechende und durch die Abschlagszahlungen
zu tilgende Kaufpreisforderung gem. § 433 Abs. 2 BGB bestand (vgl. BGH aaO.).

Der Versorger unterliegt dabei jedenfalls der verschärften Haftung gem. § 820 BGB,
weil seine für den Energieverbrauch schlussendlich beanspruchte Kaufpreisforderung gem. § 433 Abs. 2 BGB,
die abredegemäß dadurch getilgt werden sollte, bei der Zahlung noch  ungewiss war.

Bei übrigen Zahlungen des Kunden trifft diesen im Rückforderungsprozess grundsätzlich
die Darlegungs- und Beweislast für den Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung,
wenn die Zahlungen nicht unter dem Vorbehalt der Rückforderung erfolgten (vgl. BGH, Urt. v. 05.02.03 Az. VIII ZR 111/02).

Den Zahlungsempfänger trifft im Rückforderungsprozess
nach der Rechtsprechung lediglich, aber immerhin
eine sekundäre Behauptungslast:

BGH, Urt. v. 18.02.2009 - XII ZR 163/07 Darlegungs- und Beweislast bei § 812 BGB

Der auf Rückzahlung Klagende kann sich deshalb wohl zunächst darauf beschränken zu bestreiten,
dass seine unter Beweis gestellten erfolgten Zahlungen vertraglich geschuldet waren.


--- Zitat ---Original von reblaus
Wer auf der Anwendung der §§ 812 ff. BGB besteht, geht davon aus, dass die Vertragsparteien bei Vereinbarung der Abschläge nicht vereinbart haben, dass über diese Abschläge abgerechnet werden muss. Sie haben dann auch nicht vereinbart, dass eventuelle Überzahlungen zurückerstattet werden müssen.
--- Ende Zitat ---

Dass das Unfug ist, ergibt sich bereits aus der zitierten Entscheidung BGH, Urt. v. 18.10.05 Az. KZR 36/04, juris Rn. 19.

Einer gesonderten Vereinbarung bedarf es nicht,
weil sich die Verpflichtung zur Rückerstattung unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, § 820 BGB.

Ein vertraglicher Rückerstattungsanspruch könnte dem Kunden
wohl nicht mehr erbringen als ein gesetzlicher Rückerstattungsanspruch,
der der verschärften Haftung unterliegt.

Mit der unterlassenen Abrechnung trotz Abrechnungsreife
verhindert der Versorger möglicherweise den Eintritt im Sinne des 820 BGB,
so dass wohl auch an § 162 BGB gedacht werden kann.

Die Verpflichtung zur Rückerstattung  besteht insbesondere auch dann,
wenn der Versorger trotz Abrechnungsreife den Verbrauch nicht abrechnet.

Deshalb kann der betroffene Kunde auch dann schon auf Rückzahlung klagen,
wenn der Versorger trotz Abrechnungsreife den Verbrauch nicht abrechnet.

Er muss dann jedoch aus o.g. Gründen  damit rechnen,
dass der Versorger als Zahlungsempfänger im Rückforderungsprozess
seinen Kaufpreisanspruch gem. § 433 Abs. 2 BGB beweist
und es deshalb im Umfange eines bewiesenen Kaufpreisanspruchs zur Klageabweisung kommt.

Das erscheint insbesondere dann problematisch,
wenn dem Kunden die Verbrauchsermittlung selbst nicht möglich ist
und er deshalb bei Abrechnungsreife keine \"Gegenrechnung\" aufmachen kann.

Sollte dabei ein Kaufpreisanspruch des Versorgers gem. § 433 Abs. 2 BGB
aufgrund vertraglicher Abrede frühestens zwei Wochen nach Zugang der Abrechnung fällig werden,
die Abrechnung erst nach Anhängigkeit der Rückforderungsklage erfolgen,
so könnte ein erledigendes Ereignis vorliegen,
so dass der Kläger die Hauptsache für erledigt erklären muss,
um deshalb noch eine Klageabweisung zu verhindern.

Ganz einfach.

Nicht ganz einfach wird es wohl erst dann,
wenn ein erledigendes Ereignis deshalb nicht vorliegt,
weil die verspätete Abrechnung des Versorgers fehlerhaft ist
und für den Versorger ein vertraglicher Einwendungsausschluss streitet
wie im Zahlungsprozess des Versorgers....

Aber wofür hat es Anwälte...

reblaus:
@RR-E-ft
Bitte teilen Sie mir mit, ob es noch notwendig ist, Ihren letzten Post zu lesen, nachdem Sie diese Entscheidung des BGH zur Kenntnis genommen haben.

BGH Urt. v. 19.03.2001 Az. X ZR 125/00:


--- Zitat ---b) Soweit das Berufungsgericht darauf abgestellt hat, durch die auf die dritte und vierte Abschlagrechnung vom Land geleisteten Zahlungen sei ein \"fiktives Bereicherungskonto\" entstanden, das durch die Rückzahlung der Beklagten ausgeglichen worden sei, sind diese Ausführungen zwar nicht bedenkenfrei, im Ergebnis revisionsrechtlich aber nicht zu beanstanden.

Bei dem Anspruch auf Abrechnung und auf Rückzahlung zu hoher Abschlag- und/oder Vorauszahlungen handelt es sich nicht um einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung, wie das Berufungsgericht gemeint zu haben scheint, sondern um einen vertraglichen Anspruch, der aus der Abrede über die Leistung von Abschlag- und/oder Vorauszahlungen folgt (BGHZ 140,365, 375; Sen. Urt. v. 20.10.1992 - X ZR 95/90, NJW 1993, 1128, 1130; Locherin: Ingenstau/Korbion, VOB Teile A und B, 14. Aufl., § 16 VOB/B Rdn. 131;Heiermann/Riedel/Rusam, VOB 9. Aufl., § 16 VOB/B Rdn. 47 jeweils m.w.N.).Abschlagzahlungen, sei es nach § 16 Nr. 1 VOB/B, sei es aufgrund besonderer Abreden in Werkverträgen, für die nur die Regelungen des BGB gelten, erfolgen mithin nicht ohne Rechtsgrund, sondern haben ihre Grundlage in dem mit Vertragsschluß entstandenen Werklohnanspruch in Verbindung mit der vertraglichen Abrede über Abschlag- und Vorauszahlungen (Sen. Urt. v.20.10.1992- X ZR 95/90, NJW 1993, 1128, 1130; BGH Urt. v. 24.1.2002 - VII ZR 196/00,Umdr. S. 7).

Da Abschlagzahlungen nur den Charakter vorläufiger Zahlungen auf den sich mit der Schlußrechnung unter Abrechnung mit den Abschlagzahlungen ergebenden endgültigen Vergütungsanspruch des Unternehmers haben, kann der Besteller zwar bereits gezahlte Abschläge mit späteren verrechnen,wenn sich wie im Streitfall aufgrund einer Zwischenabrechnung des Unternehmers ergibt, daß die geleisteten Abschläge nicht fällig waren oder wenn sich herausstellt, daß dem Besteller aufgrund von Mängeln ein Zurückbehaltungsrecht zusteht. Von dieser Möglichkeit haben die Parteien Gebrauch gemacht, indem die Beklagte den sich aus ihrer Zwischenabrechnung ergebenden Betrag an das Land erstattet hat und die restliche Überzahlung mit Zustimmung des Landes auf die fünfte Abschlagzahlung verrechnet wurde. Ein Bereicherungsausgleich findet aber nicht statt, da ein vertraglicher Anspruch auf Rückzahlung von Abschlagzahlungen erst mit der durch die Schlußrechnung vorzunehmenden endgültigen Abrechnung besteht.
--- Ende Zitat ---

Zuvor weist der BGH in der Entscheidung auch darauf hin, dass die Schlussrechnung erst dadurch zur Zahlung fällig wird, dass der Auftraggeber diese prüft und anerkennt. Dies ergibt sich zwar im entschiedenen Fall aus der VOB, ist aber meiner Ansicht nach bei allen Abrechnungen notwendig.

Ihnen muss ich natürlich zu Gute halten, dass Ihre Rechtsauffassung entgegen meiner Behauptung nicht absurd, sondern vertretbar war. Solange das OLG Frankfurt diese Auffassung vertreten kann, steht es mir schwerlich zu, diese Meinung als abwegig zu disqualifizieren.

RR-E-ft:
@reblaus

Ich erachte meine kurzen Beiträge immer als lesenswert.

In der zitierten Entscheidung des BGH vom 19.03.01 Az. X ZR 125/00
geht es um einen vertraglichen Anspruch auf Abrechnung,
der sich aus der VOB ergibt, die für Energielieferverträge nicht ohne weiteres gilt.


--- Zitat ---Bei dem Anspruch auf Abrechnung und auf Rückzahlung zu hoher Abschlag- und/oder Vorauszahlungen handelt es sich nicht um einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung, wie das Berufungsgericht gemeint zu haben scheint, sondern um einen vertraglichen Anspruch, der aus der Abrede über die Leistung von Abschlag- und/oder Vorauszahlungen folgt (BGHZ 140,365, 375; Sen. Urt. v. 20.10.1992 - X ZR 95/90, NJW 1993, 1128, 1130; Locherin: Ingenstau/Korbion, VOB Teile A und B, 14. Aufl., § 16 VOB/B Rdn. 131;Heiermann/Riedel/Rusam, VOB 9. Aufl., § 16 VOB/B Rdn. 47 jeweils m.w.N.). Abschlagzahlungen, sei es nach § 16 Nr. 1 VOB/B, sei es aufgrund besonderer Abreden in Werkverträgen, für die nur die Regelungen des BGB gelten, erfolgen mithin nicht ohne Rechtsgrund, sondern haben ihre Grundlage in dem mit Vertragsschluß entstandenen Werklohnanspruch in Verbindung mit der vertraglichen Abrede über Abschlag- und Vorauszahlungen (Sen. Urt. v.20.10.1992- X ZR 95/90, NJW 1993, 1128, 1130; BGH Urt. v. 24.1.2002 - VII ZR 196/00,Umdr. S. 7).
--- Ende Zitat ---

Der Werklohnanspruch ergibt sich aus dem Werkvertrag,
steht also regelmäßig bereits bei Vertragsabschluss fest.
Dieser Anspruch ist lediglich betagt.
Die Abschlagszahlungen entsprechen regelmäßig
dem Fortschritt bei der Erstellung des Werkes.

Bei Energielieferungen ist der Kaufpreisanspruch des Versorgers hingegen
im Vornherein so ungewiss wie der Verbrauch des Kunden selbst.
Eine betagte Kaufpreisforderung gibt es dabei nicht.
Nur die vereinbarte Abschlagshöhe liegt schon fest.

Deshalb erscheint eine Übertragung problematisch.

Ferner geht es darum, dass durch die Zahlung eines vertraglich vereinbarten Abschlags
nicht unmittelbar eine Bereicherung beim Zahlungsempfänger eintritt,
da diese mit Rechtsgrund erfolgt.


Das deckt sich vollständig mit meinen Ausführungen
im Zusammenhang mit der Entscheidung BGH KZR 41/09,
wonach sich ein Anspruch auf Rückzahlung zuviel gezahlter Abschläge
grundsätzlich erst aus der Jahresrechnung ergibt.

Mehr ergibt sich daraus wohl nicht.

Man muss wohl nicht unbedingt darum streiten,
ob sich der Rückerstattungsanspruch nun auf vertraglicher Grundlage
oder aber bei Abrechnungsreife aus Bereicherungsrecht
mit verschärfter Haftung gem. § 820 BGB ergibt,
wenn nur die Rechtsfolgen die gleichen sind.

Vielleicht wäre es deshalb angezeigt, aufzuziegen,
welche Rechtsfolgen sich nach Ihrer Auffassung anders ergeben sollen
als nach meiner bescheidenen Auffassung.

Möglicherweise lesen Sie deshalb erst meinen obigen Beitrag
und melden sich dann damit zurück,
welche Vorteile Ihre Betrachtungsweise in der Praxis haben soll.

Prüftstein aller Theorie sei die Praxis,
soll wohl irgendein oller Klassiker gemeint haben,
wie ich in der  Schule gehört hatte.

jofri46:
Ziffer 1. in Reblaus\' Beitrag oben:
 \"die Vereinbarung diese Abschläge mit dem angefallenen Kaufpreis zu verrechnen...\" kann ich noch nachvollziehen und stimme ihr im Grunde auch zu.

Ziffer 2. jedoch:
die Vereinbarung den Saldo der Abrechnung an die Partei auszuzahlen, zu deren Gunsten er besteht??? Eine solche Vereinbarung ergibt sich aus den mir bekannten Lieferverträgen nicht. Der Abrechnung meines Versorgers habe ich - wie viele andere Verbraucher wohl auch - in den vergangenen Jahren regelmäßig widersprochen und meine Abrechnung gegenübergestellt. Die sich daraus ergebende Differenz, der restliche Kaufpreisanspruch also, ist strittig. Mag ihn der Versorger einklagen. Auf eine Vereinbarung, der von ihm zu seinen Gunsten errechnete Saldo sei an ihn auszahlen, kann er sich nicht berufen. Eine solche existiert nicht.

RR-E-ft:
@jofri46

Ein Saldoanerkenntnis ergibt sich aus der Anspruchsberühmung des Versorgers (Verbrauchsabrechnung)
aus o. g. Gründen insbesondere auch dann nicht, wenn es keinen Widerspruch gab.

Der Anspruch des Versorgers ergibt sich unter regelmäßigen Umständen nie aus einem Saldoanerkenntnis, sondern immer aus dem Vertrag selbst, § 433 Abs. 2 BGB.
Der Rückerstattungsanspruch des Kunden ergibt sich m.E. aus Bereicherungsrecht, jedenfalls auch nicht aus der Verbrauchsabrechnung.
Wäre es anders, wäre es jedenfalls nachteilig, wenn die gezahlten Abschläge in der Verbrauchsabrechnung nicht aufgeführt werden,
was man jedoch ggf. erst bei der Rückkehr aus dem Winterdomizil Palm Springs bemerkt.

reblaus sucht wohl gerade nach einer praktikablen Lösung für alle Palm Springs- Fahrer. ;)


--- Zitat ---Original von reblaus
@RR-E-ft
Was machen Sie mit den Anspruch auf Abschlagszahlungen, wenn der Verbraucher unterjährig auf seinen Zähler schaut, und sieht, dass er bereits viel zu viel gezahlt hat, den kommenden Winter in Palm Springs verbringen wird, und somit auch nicht mehr verbrauchen wird, was er bereits vorgeleistet hat? Ist die Vereinbarung zur Abschlagszahlung damit hinfällig, so dass der Verbraucher überzahlte Beträge schon dann herausfordern kann? Entfällt dadurch seine Pflicht weitere Abschläge bis zum Ende der Periode zu entrichten, wegen Wegfalls der Vertragsgrundlage?
--- Ende Zitat ---

Wohingehend er dabei Palm Springs- Fahrer beraten würde, ist nicht ersichtlich.
Er möchte ja wohl seine Theorie erst noch an diesem fast alltäglichen Fall aus der Praxis prüfen.
Man darf gespannt sein.


--- Zitat ---Original von reblaus
@RR-E-ft
Der in der Abrechnung ermittelte Saldo ist das Angebot des Versorgers, diesen als Restschuld für die Abrechnungsperiode zu vereinbaren. Der Verbraucher ist verpflichtet, den Saldo anzuerkennen, wenn der Abrechnung keine der in § 17 GasGVV genannten Gründe entgegen stehen. Die unberechtigte Verweigerung der Anerkennung innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Abrechnung steht einer Anerkennung gleich. Das ergibt sich aus Treu und Glauben, ist bei der Abnahme im Werkvertrag sogar ausdrücklich geregelt.
--- Ende Zitat ---


--- Zitat ---Original von reblaus
Unter Laborbedingungen ist die Anwendung der Gesetzes die einfachste Sache der Welt. Erst in der Realität wird es schwierig.
--- Ende Zitat ---

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