Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?

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Kampfzwerg:

--- Zitat ---Original von reblaus
@RR-E-ft

Nach Ihrer Theorie ist ein Energieliefervertrag von vorn herein darauf angelegt, dass der Rechtsgrund für eine Leistung später wegfällt, und diese dann nach § 812 BGB zurückgefordert werden kann. Sobald eine Jahresabrechnung einen Saldo zugunsten des Kunden ausweist, wird der Kunde Ihrer Ansicht nach auf § 812 BGB verwiesen, um die Erstattung einfordern zu können. Das ist so ziemlich das abenteuerlichste, was ein Jurist vertreten kann. Mit anderen Worten bedeutet Ihre These: „Wer den Rechtsgrund einer Leistung nicht kennt, darf die Leistung nach § 812 BGB zurückfordern.“ In Ihrem speziellen Fall könnte man sogar formulieren: „Wem der Rechtsgrund einer Leistung nicht gefällt, weil damit das Eingeständnis eines Irrtums verbunden wäre, darf die Leistung nach § 812 BGB zurückfordern.“
--- Ende Zitat ---

@reblaus

DAS vorstehende Statement von Ihnen ist nicht nur abenteuerlich, sondern schlichtweg Blödsinn.
Selbst bei rudimentären Rechtskenntnissen des Verbrauchers.
Aufgrund dieser Behauptung müssen Sie mir die folgende Frage gestatten: Für wie dämlich halten Sie uns Verbraucher eigentlich?  

Als ich Sie \"willkommen zurück\" hiess, hatte ich leider vollkommen vergessen, wie irreführend, aber vor allem nervtötend, Ihr Saldoanerkenntnis- und Kontokorrentgedöns sein kann! Inzwischen ist es mir wieder eingefallen. :rolleyes:

reblaus:
@Kampfzwerg
Wenn Sie einen Vertrag abschließen, und die Abwicklung der typischen Rechtsfolgen dieses Vertrages mit Vertragsrecht als dämlich bezeichnen, so ist das Ihre Sache. Ich jedenfalls zweifle an der Zurechnungsfähigkeit meines Gegenübers eher dann, wenn er statt Vertragsrecht Bereicherungsrecht anwenden will, das nur für Fälle geschaffen wurde, wenn eine gewollte vertragliche Vereinbarung entgegen dem Willen der Parteien nicht vorhanden ist.

Können Sie mir denn einen einzigen Grund nennen, warum Versorger und Verbraucher nicht vereinbaren sollten, was mit Erstattungen von zu hohen Abschlagszahlungen zu geschehen hat?

@RR-E-ft
Bitte machen Sie sich einen kleinen aber wichtigen Unterschied zu Eigen. Wir diskutieren hier über einen Erstattungsanspruch, der sich aus einem Saldo zugunsten des Verbrauchers aus einer vom Versorger erstellten Abrechnung mit wirksam vereinbarten Preisen ergibt, oder sich bei Korrektur eines Mangels nach § 17 GasGVV ergeben müsste. Das sind Ansprüche aus einem abgeschlossenen Kaufvertrag, bei dem Sie statt Vertragsrecht Bereicherungsrecht anwenden wollen. Völlig anders gelagert sind die Fälle, in denen ein Anspruch des Verbrauchers besteht, weil der Versorger mit auf einer unwirksamen Preisklausel beruhenden falschen Preisen abgerechnet hat. Solche überzahlten Ansprüche sind natürlich nach Bereicherungsrecht auszugleichen. Schließlich hat keiner die Preisklausel absichtlich fehlerhaft formuliert.

Bereicherungsrecht ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die Parteien irrtümlich von einem Rechtsgrund ausgingen, der tatsächlich nicht besteht. Sie wollen Bereicherungsrecht auch für alle Fälle anwenden, in denen Leistungen erbracht werden, während gleichzeitig die Rückgewähr dieser Leistungen unter bestimmten Umständen vereinbart wurde. Nach Ihrer Ansicht müssten auch Kredite und vermietete, verpachtete oder verliehene Sachen nach Bereicherungsrecht herausgegeben werden. Solche Rückgaben oder Erstattungen sind aber stets als Teil der ursprünglichen Vereinbarung vertragliche Ansprüche.

Der in der Abrechnung ermittelte Saldo ist das Angebot des Versorgers, diesen als Restschuld für die Abrechnungsperiode zu vereinbaren. Der Verbraucher ist verpflichtet, den Saldo anzuerkennen, wenn der Abrechnung keine der in § 17 GasGVV genannten Gründe entgegen stehen. Die unberechtigte Verweigerung der Anerkennung innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Abrechnung steht einer Anerkennung gleich. Das ergibt sich aus Treu und Glauben, ist bei der Abnahme im Werkvertrag sogar ausdrücklich geregelt.

Sie haben sich noch nicht dazu geäußert, ob nach Ihrer Ansicht eine Abrechnung der unterschiedlichen Leistungen vereinbart wurde.

Wie verhält es sich bei Ihrer Theorie mit der Beweislast? Nach § 812 BGB hat der Bereicherungsgläubiger das Nichtbestehen der Verbindlichkeit zu beweisen, auf die er geleistet hat.

a) Wer einen Anspruch geltend macht, muß das Risiko des Prozeßverlustes tragen, wenn sich die sein Begehren tragenden Tatsachen nicht feststellen lassen. Hieraus folgt, daß grundsätzlich derjenige alle anspruchsbegründenden Tatsachen behaupten und im Bestreitensfalle beweisen muß, der den Anspruch  sei es im Wege der Klage, sei es zum Zwecke einer Aufrechnung  geltend macht (Rosenberg, Die Beweislast, 5. Aufl., S. 98). Dieser Grundsatz gilt auch, soweit sogenannte negative Umstände anspruchsbegründend sind (BGH, NJW 1985, 1774 [1775] = LM NRW NachbarrechtsG Nr, 11), Deshalb hat derjenige, der einen Anspruch aufgrund § 812 1 BGB geltend macht, die Darlegungs- und Beweislast für dessen negatives Tatbestandsmerkmal, daß die Vermögensmehrung, die der als Schuldner in Anspruch Genommene herausgeben soll, ohne Rechtsgrund besteht (BGH, NJW 1995, 727 [728] = LM H. 5/1995 BörsG Nr. 38 m. w. Nachw.; Rosenberg, Die Beweislast, 5. Aufl., S. 196). (BGH, Urt. v. 18. 5. 1999 X ZR 158/9 7 (Düsseldorf))

Nach Ihrer Auffassung muss der Verbraucher nachweisen, dass der Versorger seiner vertraglichen Leistungspflicht nachgekommen ist, wenn er eine Erstattung zurück haben will. Im Kaufrecht trägt die Beweislast derjenige, der die Leistung erbringen muss.

Ihrer Ansicht nach bekommt der Verbraucher zuviel bezahltes Geld auch nur dann zurück, wenn der Versorger den rechtlichen Grund kannte, und entreichert ist. Ist der Versorger hingegen entreichert, ohne dass ihm das bekannt ist oder ohne dass der Verbraucher diese Kenntnis beweisen kann, darf der Versorger zuviel bezahltes Geld behalten.

Beraten Sie Ihre Mandanten eigentlich dahingehend, dass sie bei Erstattungen auch Zinsansprüche geltend machen. Der Versorger hat bereicherungsrechtlich auch die gezogenen Nutzungen herauszugeben. BGH Urteil vom 06.03.1998 (V ZR 244/96).

Beraten Sie Ihre Mandanten eigentlich dahingehend, dass von Vereinbarungen mit denen Energielieferungen mit Abschlägen verrechnet werden, dringend abzuraten ist, weil der Verbraucher sich rechtlich ungleich schlechter stellt, als bei monatlicher Berechnung der verbrauchten Energie?

Machen Sie die Mandanten auf § 40 Abs. 3 EnWG aufmerksam? Verbraucher können nämlich die Ihrer Ansicht nach bestehenden massiven Rechtsnachteile des Bereicherungsrechts im Gegensatz zum Kaufrecht dadurch umgehen, dass sie den Verbrauch monatlich abrechnen lassen. Halten Sie es nicht für höchste Zeit, allen Verbrauchern hier im Forum zu raten, die Finger von Abschlagszahlungen zu lassen?

Didakt:
Der vorstehende Schlagabtausch hat in der Tat groteske Züge angenommen.  :rolleyes:

Zurück zur Praxis:


--- Zitat ---Original von RR-E-ft, u. a.
Der Versorger kann, soweit Abschlagszahlungen überhaupt vertraglich vereinbart sind, nur angemessene Abschläge (Vorauszahlungen auf die nächste Verbrauchsabrechnung) fordern.

Der Kunde kann bekanntlich eine Anpassung der Abschlagshöhe verlangen, wenn sich aus seinem (prognostizierten) Verbrauch ergibt, dass die Abschläge zu hoch bemessen sind. Er muss jedoch keine Anpassung verlangen.

Schließlich weiß der Versorger, dass er überschüssige Vorauszahlungen des Kunden auf die nächste Verbrauchsabrechnung auszukehren hat.
--- Ende Zitat ---

So ist es und nicht anders!
Ich habe damit in der Praxis noch nie Schwierigkeiten gehabt. Alles andere bezüglich der Kontokorrentabrede u.s.w. von reblaus ist nichtsnutziges Geschwätz und allenfalls geeignet, hier mitlesende Verbraucher zu verunsichern.
Wer von der Möglichkeit einer Abschlagsanpassung zur Vermeidung einer unterjährigen (nennenswerten) Überzahlung keinen Gebrauch macht, hat selbst schuld, wenn er später auf die Rückzahlung eines solchen Betrages warten muss, weil sich der Versorger dafür Zeit lässt oder sich andere Probleme ergeben, wie z. B. eine Insolvenz (s. Energen Süd).

Hoffentlich bleiben uns weitere Diskussionsbeiträge in dieser Angelegenheit erspart! X(

RR-E-ft:

--- Zitat ---Original von reblaus

Der in der Abrechnung ermittelte Saldo ist das Angebot des Versorgers, diesen als Restschuld für die Abrechnungsperiode zu vereinbaren. Der Verbraucher ist verpflichtet, den Saldo anzuerkennen, wenn der Abrechnung keine der in § 17 GasGVV genannten Gründe entgegen stehen. Die unberechtigte Verweigerung der Anerkennung innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Abrechnung steht einer Anerkennung gleich. Das ergibt sich aus Treu und Glauben, ist bei der Abnahme im Werkvertrag sogar ausdrücklich geregelt.

Nach Ihrer Auffassung muss der Verbraucher nachweisen, dass der Versorger seiner vertraglichen Leistungspflicht nachgekommen ist, wenn er eine Erstattung zurück haben will. Im Kaufrecht trägt die Beweislast derjenige, der die Leistung erbringen muss.

Ihrer Ansicht nach bekommt der Verbraucher zuviel bezahltes Geld auch nur dann zurück, wenn der Versorger den rechtlichen Grund kannte, und entreichert ist. Ist der Versorger hingegen entreichert, ohne dass ihm das bekannt ist oder ohne dass der Verbraucher diese Kenntnis beweisen kann, darf der Versorger zuviel bezahltes Geld behalten.
--- Ende Zitat ---

@reblaus

Lassen Sie doch bitte den absurden Unfug !!!

Kein Kunde ist verpflichtet, irgend einen Saldo anzuerkennen, zumal der Einwendungsausschluss des § 17 GVV  
auch im Zahlungsprozess des Versorgers
lediglich beweisbedürftige Abrechnungsfehler betrifft,
dem Kunde für ihm bekannte, jedoch  insoweit beweisbedürftige Abrechnungsfehler
deshalb immer der Rückerstattungsprozess offen steht,
auf den er deshalb verwiesen ist.

Dies entsprach bereits der Regelung des § 30 AVBV,
vgl. OLG Köln, Urt. v. 19.06.96 Az. 27 U 102/95 zu § 30 AVBV.


--- Zitat --- Die streitgegenständlichen Rechnungen enthalten keine offensichtlichen Fehler im Sinne von § 30 AVBV. Von einer offensichtlichen Fehlerhaftigkeit kann nur dann gesprochen werden, wenn die Rechnung auf den ersten Blick Fehler erkennen läßt, mit anderen Worten wenn bei objektiver Betrachtung kein vernünftiger Zweifel über die Fehlerhaftigkeit möglich ist (BGH NJW-RR 1990, 690; OLG Hamm NJW-RR 1989, 1455; 1991, 1209; Tegethoff/Büdenbender/Klinger, Das Recht der öffentlichen Energieversorgung, Band II, § 30 AVBGasV Rn. 6). Das Merkmal der Offensichtlichkeit wird zum Teil auch dahin definiert, daß der Rechnung sozusagen die Fehlerhaftigkeit \"auf die Stirn geschrieben\" sein muß (OLG Hamm NJW-RR 1989, 1455; WuM 1991, 432; MorellE § 30 Anm. c). Wie die amtliche Begründung zu § 30 AVBV klarstellt, soll durch diese Regelung sichergestellt werden, daß die grundsätzlich zur Vorleistung verpflichteten Versorgungsunternehmen nicht unvertretbare Verzögerungen bei der Realisierung ihrer Ansprüche in Fällen hinnehmen müssen, in denen Kunden Einwände geltend machen, die sich letztlich als unbegründet erweisen. Das Recht auf Zahlungsverweigerung ist deshalb auf diejenigen Fälle beschränkt worden, in denen die Umstände ergeben, daß Forderungen des Unternehmens offensichtlich unberechtigt sind (BGH NJW-RR 1990, 690). Die Frage, ob die Abrechnung des Versorgungsunternehmens bei näherer Prüfung nicht doch fehlerhaft ist, soll einer späteren Klärung überlassen bleiben, sofern der Kunde - was ihm unbenommen ist - von dem Versorgungsunternehmen das zuviel gezahlte Geld zurückfordert (KG VersR 1985, 289; OLG Hamburg NJW-RR 1988, 1518; OLG Hamm WuM 1991, 432; NJW-RR 1991, 1210; Tegethoff/Büdenbender/Klinger § 30 Rn. 2; MorellE § 30 Anm. c; Hermann/Recknagel/Schmidt-Salzer § 30 AVBV Rn. 16).
--- Ende Zitat ---

Soweit Köln:

Dieser Einwendungsausschluss im Zahlungsprozess des Versorgers
schließt - anders als ein Saldoanerkenntnis des Kunden -
Rückforderungen gegen den Versorger gerade nicht aus.

Anspruchsgrundlage für die Forderung des Versorgers war auch dabei allein § 433 Abs. 2 BGB.
Anspruchsgrundlage für die Rückforderung ist auch dabei § 812 BGB.
Auch diese unterliegen jeweils eigenständig einzeln der Verjährung.

Für alle - auch dem  dem Kunden zunächst verborgen gebliebene - Brerechnungsfehler
gilt in der Grundversorgung im Übrigen § 18 GVV.

Dass der Kunde verpflichtet sei, einen Saldo anzuerkennen,
können Sie sich deshalb
- wie so vieles - nur eigenwillig  ausgedacht haben.
Entsprechendes ergibt sich jedenfalls nicht aus dem Gesetz.

Auch die Darlegungs- und Beweislast im Rückforderungspropzess gem. § 812 BGB ist längst geklärt.  


--- Zitat ---BGH, Urt. v. 18.10.05 Az. KZR 36/04, juris Rn. 19:

Wenn eine Zahlung indessen lediglich als Abschlag oder Vorauszahlung in Erwartung einer noch festzustellenden Schuld erfolgt ist, so hat bei einer Rückforderung der Empfänger das Bestehen der Forderung zu beweisen (BGH, Urt. v. 9.3.1989 - IX ZR 64/88, NJW 1989, 1606, 1607; Urt. v. 8.7.2004 - III ZR 435/02, NJW 2004, 2897).
--- Ende Zitat ---

Demnach hat im Rückforderungsprozess
nach entsprechenden Abschlags- bzw. Vorauszahlungen  
der Versorger das Bestehen einer entsprechenden
Kaufpreisforderung gem. § 433 Abs. 2 BGB
darzulegen und zu beweisen.  

Hoffentlich  melden Sie sich allenfalls dann wieder,
wenn Sie sagen, was die angeblich notwendigen Willenserklärungen sein sollen und vor allem
Gerichtsentscheidungen zu Auseinandersetzungen zwischen Energieversorgern und Haushaltskunden anbringen,
die Ihre wirren Thesen stützen.

Sie trollen hier.

Festzuhalten bleibt:

Die Ausgangsfrage des Threads ist längst beantwortet mit überzeugender Begründung.

Zahlungsklagen des Versorgers stützen sich immer auf § 433 Abs. 2 BGB.
Erfolgreiche Rückzahlungsklagen des Kunden stützen sich auf § 812 BGB.

Saldoklagen des Versorgers sind gem. § 253 ZPO regelmäßig unzulässig.
 
Alle gegenseitigen Ansprüche sind aus o.g. Gründen einzeln klagbar und unterliegen jeweils einzeln der Verjährung.

Kontokorrentklagen des Versorgers oder des Kunden bleibt aus genannten und bekannten Gründen der Erfolg versagt.  

Dafür stehen alle bekannten und veröffentlichten Entscheidungen.

reblaus:

--- Zitat ---Original von Didakt
Wer von der Möglichkeit einer Abschlagsanpassung zur Vermeidung einer unterjährigen (nennenswerten) Überzahlung keinen Gebrauch macht, hat selbst schuld, wenn er später auf die Rückzahlung eines solchen Betrages warten muss, weil sich der Versorger dafür Zeit lässt oder sich andere Probleme ergeben, wie z. B. eine Insolvenz (s. Energen Süd).
(
--- Ende Zitat ---

Dann frage ich mich, warum Sie sich in diesem Forum tummeln. Die Verbraucher hatten seit Jahrzehnten die Möglichkeit, die reihenweise unwirksamen Preisanpassungsklauseln aus Sonderverträgen vor Gericht anzufechten. Es hat somit jeder selbst schuld, wenn er in der Zwischenzeit viel zu viel bezahlt hat. Diese Diskussion dürfte Sie daher schon deshalb abstoßen, weil mit den Überlegungen Fehler korrigiert werden sollen, für die die Verbraucher Ihrer Ansicht nach selbst verantwortlich sind.

Wenn Sie von der Diskussion verwirrt sind, hören Sie einfach auf im Bereich der Grundsatzfragen mitzulesen. Stellen Sie Fragen zu Ihrem persönlichen Fall, dort wo sie hingehören, und Sie werden Antworten ohne theoretischen Unterbau erhalten.

Dann darf ich mir nämlich ungestört von Ihren zensorischen Bestrebungen weiterhin im dafür vorgesehenen Bereich die Frage stellen, welche vertraglichen Pflichten die Parteien eingehen, wenn sie vertraglich vereinbaren, Abschläge zu bezahlen, statt die gelieferte Energie jeweils in der Menge zu bezahlen, in der sie abgenommen wurde.

Im übrigen geht es gar nicht so sehr um das Kontokorrent, sondern es geht darum, welche Rechtsgrundlage alternativ nach Ansicht von RR-E-ft zur Regelung des Energieliefervertrages herangezogen werden können. Es geht um seinen Vorschlag Bereicherungsrecht anzuwenden. Den ich, wie Sie wohl erkannt haben, als völlig absurd ansehe.

Wenn eine Vereinbarung zur Zahlung von Abschlägen getroffen wurde, so beinhaltet diese Vereinbarung, dass über diese Abschläge später abgerechnet wird. Die Erstellung der Abrechnung ist somit vertraglich vereinbart und vertraglich geschuldet.

Wenn Abschläge in einer Höhe vereinbart wurden, dass zum Zeitpunkt der Vereinbarung damit zu rechnen ist, dass zuviel bezahlt wurde (auch geringfügige Überzahlungen fallen darunter), rechnen die Parteien zum Zeitpunkt der Vereinbarung, dass sich aus der vertraglich vereinbarten Abrechnung eine Erstattung für den Verbraucher ergibt. Dann ist es logisch, dass die Vereinbarung zur Abrechnung die vertragliche Vereinbarung beinhaltet, dass solche Erstattungsansprüche auch an den Verbraucher zurückbezahlt werden.

Die vertragliche Vereinbarung zur Zahlung von Abschlägen beinhaltet somit
1. die Vereinbarung diese Abschläge mit dem angefallenen Kaufpreis zu verrechnen (eine Verrechnungsabrede)
2. die Vereinbarung den Saldo der Abrechnung an die Partei auszuzahlen, zu deren Gunsten er besteht.

Wer nach wie vor von Vorauszahlungen ausgeht, sei auf § 14 GasGVV hingewiesen. Diese sind dort nämlich separat zu den Abschlagszahlungen geregelt. Eine Vorauszahlung ist tatsächlich eine Kaufpreiszahlung, die vor Lieferung der Ware zur Zahlung fällig wird. Daneben gibt es noch die Anzahlung. Hierbei handelt es sich um die Vorauszahlung eines Teils der Kaufpreisforderung.

Wer auf der Anwendung der §§ 812 ff. BGB besteht, geht davon aus, dass die Vertragsparteien bei Vereinbarung der Abschläge nicht vereinbart haben, dass über diese Abschläge abgerechnet werden muss. Sie haben dann auch nicht vereinbart, dass eventuelle Überzahlungen zurückerstattet werden müssen. Dass eine solche Vereinbarung für den Verbraucher äußerst nachteilig ist, wird auch ein unvoreingenommener Laie einsehen.

Wenn daher RR-E-ft mit seiner Theorie Recht hätte, müsste den Verbrauchern dringendst von der Vereinbarung von Abschlägen abgeraten werden, um erhebliche Rechtsnachteile auszuschließen.

@RR-E-ft
Eine Saldoklage verstößt gegen den Bestimmtheitsgebot aus § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Sie liegt vor, wenn der Klagegegenstand und Klagegrund nicht ausreichend dargelegt wurde, weil unterschiediche Zahlungsansprüche miteinander verrechnet wurden, ohne die Grundlagen dieser Verrechnung vorzutragen.

Sie müssen daher nicht jedesmal verschreckt aufgackern, wenn irgendjemand das Wort \"Saldo\" im Zusammenhang mit einem Rechtsanspruch benutzt, und erregt flatternd ausrufen: \"Saldoklagen sind unzulässig, Saldoklagen sind unzulässig!\"  :D

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