Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?
reblaus:
Die Abschlagszahlung wird unter der Bedingung geleistet, dass sie mit der Kaufpreisforderung aus der im gleichen Zeitraum gelieferten Energie verrechnet wird. Es handelt sich in der Tat um eine vorläufige Forderung.
Aus der Vereinbarung, Kaufpreis und Abschläge miteinander zu verrechnen, ergibt sich der vertragliche Anspruch den Saldo an den Begünstigten auszuzahlen. Daher ist eine Rückforderung wegen ungerechtfertigter Bereicherung völlig ausgeschlossen.
Steht jemand mit einem Kaufmanne derart in Geschäftsverbindung, daß die aus der Verbindung entspringenden beiderseitigen Ansprüche und Leistungen nebst Zinsen in Rechnung gestellt und in regelmäßigen Zeitabschnitten durch Verrechnung und Feststellung des für den einen oder anderen Teil sich ergebenden Überschusses ausgeglichen werden ...
Das ist die Rechtsgrundlage ;) Einen Rückgriff auf § 812 BGB hat daneben keinen Platz.
@RR-E-ft
Darf ich aus Ihrem letzten Beitrag schließen, dass Sie wenigstens auf den Anspruch nach § 812 BGB als Grundlage für die Rückforderung verzichten? Oder wollen Sie sich mit diesem Unsinn weiter lächerlich machen?
Gibt es Ihrer Ansicht nach eine vertragliche Vereinbarung Abschläge mit Kaufpreis zu verrechnen oder nicht?
Auf welches Gesetz stützen Sie sich, dass bezahlte Abschläge nicht vor Erstellung der Abrechnung zurückgefordert oder gepfändet werden können?
Welcher Forist behauptet, dass Abschläge, die vertraglich vereinbart wurden, nicht bezahlt werden müssen? Wem antworten Sie mit diesem ständigen Hinweis?
RR-E-ft:
--- Zitat ---Original von reblaus
Die Frage dieses Threads mag mit BGH, Urt. v. 07.12.10 Az. KZR 41/09 beantwortet sein. Geklärt ist sie damit keineswegs. Der BGH schafft nämlich kein Recht, sondern er wendet es an. Geklärt ist die Frage erst dann, wenn klar ist, warum der BGH zu seiner Entscheidung kam.
--- Ende Zitat ---
@reblaus
Warum der BGH zu dieser Entscheidung kam, ist vollkommen klar und ergibt sich aus dieser, wurde zudem von mir oben detailliert dargelegt.
Ihre Betrachtungsweise erscheint eigenwillig.
Abschläge sind vertraglich vereinbarte Vorauszahlungen auf die nächste Verbrauchsabrechnung.
Weil es sich bei dem geforderten Abschlag um eine vertragliche Vorauszahlung auf die nächste Verbrauchsabrechnung handelt,
ist eine anderweitige Verrechnung der Abschlagszahlung regelmäßig ausgeschlossen, § 366 Abs. 2 BGB.
Der einzeln klagbare Anspruch auf eine vertragliche Vorauszahlung auf die nächste Verbrauchsabrechnung (Abschlag)
erlischt naturgemäß mit der nächsten Verbrauchsabrechnung, regelmäßig bevor er verjähren kann.
Sind etwa monatliche Abschläge vereinbart, so sind auch diese regelmäßig gleich hoch bemessen,
obschon bekanntlich der Verbrauch ist im Jahresverlauf jedoch nicht gleich hoch ist.
Im Januar wird regelmäßig mehr Gas verbraucht als im August.
Der vertraglich vereinbarte Abschlag Gas Monat August ist deshalb auch keine Zahlung auf den Gasverbrauch im Monat August,
sondern - wie alle anderen Abschläge auch - Vorauszahlung auf die nächste Verbrauchsabrechnung.
Ein Kontokorrentverhältnis besteht nicht.
Alle gegenseitigen Ansprüche sind jeweils einzeln klagbar und unterliegen deshalb auch einzeln der Verjährung.
Dies ist dehalb so, weil keine Kontokorrenteinrede entgegensteht.
Es steht keine Kontokorrenteinrede entgegen, weil kein Kontokorrentverhältnis besteht.
Es besteht kein Kontokorrentverhältnis, weil keine Kontokorrentabrede besteht.
Rückforderungsansprüche der Kunden hinsichtlich einzelner abgerechneter Zeiträume ergeben sich einzeln aus § 812 BGB und werden als solche den Kunden auch regelmäßig von den Gerichten zugesprochen.
Die erfolgreichen Rückforderungsklagen der Kunden haben ersichtlich allesamt (zutreffend) § 812 BGB zur Anspruchsgrundlage.
Rückforderungsansprüche der Kunden hinsichtlich einzelner abgerechneter Zeiträume, die sich aus § 812 BGB ergeben,
unterliegen allesamt einzeln der Verjährung.
Bitte weisen Sie Entscheidungen zu Rückforderungen der Kunden nach, die Ihre eigenwillige Auffassung stützen.
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Unabhängig davon, dass schon keine Kontokorrentabrede besteht, führt es auch nach der Rechtsprechung ganz offensichtlich zu keinem konkludentem Saldoanerkenntnis, wenn der Kunde der Verbrauchsabrechnung nicht widerspricht und auf diese vorbehaltlos zahlt. Vorbehaltlose Zahlungen auf unwidersprochene Verbrauchsabrechnungen des Versorger enthalten keine konkludenten Zustimmungserklärungen, mithin auch kein Saldoanerkenntnis.
--- Zitat ---BGH, Urt. v. 22.02.12 Az. VIII ZR 34/11 Rn. 26, juris:
Nach der Rechtsprechung des Senats kann bei einer einseitigen Preiserhöhung eines Gasversorgungsunternehmens aufgrund einer Preisanpassungsklausel, die unwirksam oder - wie hier mangels ordnungsgemäßer Einbeziehung - nicht Vertragsbestandteil ist, die vorbehaltlose Zahlung des erhöhten Preises durch den Kunden nach Übersendung einer auf der Preiserhöhung basierenden Jahresabrechnung nicht als stillschweigende Zustimmung zu dem erhöhten Preis angesehen werden. Aus der Sicht des Kunden lässt sich der Übersendung einer Jahresabrechnung, die einseitig erhöhte Preise ausweist, nicht ohne weiteres der Wille des Versorgungsunternehmens entnehmen, eine Änderung des Gaslieferungsvertrags hinsichtlich des vereinbarten Preises herbeizuführen. Selbst wenn der Kunde aufgrund der Rechnung Zahlungen erbringt, kommt darin zunächst allein seine Vorstellung zum Ausdruck, hierzu verpflichtet zu sein (Senatsurteil vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, aaO Rn. 57 mwN).
--- Ende Zitat ---
Wenn aber auch die vorbehaltlose Zahlung des Kunden auf eine unwidersprochen gebliebene Verbrauchsabrechnung offensichtlich kein konkludentes Saldoanerkenntnis enthält, dann stellt sich die Frage, worin ein solches Saldoanerkenntnis in Ihrer Theorie zu sehen sein soll.
Oder kommt diese Theorie, die wohl schon die vertragliche Kontokorrentabrede erübrigt, dann auch konsequent ohne Saldoanerkenntnisse aus?!
Ganz offensichtlich ist es so, dass der unterlassene Widerspruch gegen eine Verbrauchsabrechnung nicht zu einem Saldoanerkenntnis und somit auch nicht zu einer Noavtion mit der Rechtsfolge führt, dass der Rechnungsbetrag als Rechnungsabschluss danach tatsächlich vom Kunden vertraglich geschuldet ist, was Rückforderungsansprüche des Kunden ausschließt.
--- Ende Zitat ---
RR-E-ft:
@reblaus
Möglicherweise ist Ihnen schon aufgefallen, dass Gerichte Saldoklagen der Versorger regelmäßig abweisen und Verbraucher bezüglich Rückforderungen auch keine Kontokorrentklagen führen, wenn sie zuviel gezahltes Geld erfolgreich zurück verlangen. Auch das hat seinen Grund.
--- Zitat ---Original von reblaus
Die Rechtsauffassung von RR-E-ft hingegen erlaubt es einer Seite auch über die Leistungen der anderen Seite zu verfügen. Dies ist aber nur im Rahmen der Aufrechnung oder der Verrechnung gesetzlich vorgesehen. Weder aus der Aufrechnung noch aus der Verrechnung entsteht ein eigenständiger Saldo, der zu dem Zeitpunkt fällig wird. Es gibt auch sonst keinen gesetzlich geregelten Vertrag, in dem eine Partei ohne Willenserklärung der anderen Partei eine Forderung fällig stellen könnte.
--- Ende Zitat ---
Grundsätzlich kann jede Partei ihre vertragliche Leistung im Zweifel sofort beanspruchen und fordern, § 271 BGB.
Demgegenüber ist der Versorger in der Grundversorgung vorleistungsverpflichtet,
kann deshalb gem. § 17 GVV Zahlung erst nach Zugang einer Verbrauchsabrechnung beanspruchen.
Als Ausgleich für diese Vorleistungsverpflichtung kann der Versorger angemessene Abschläge, also Vorauszahlungen auf die nächste Verbrauchsabrechnung fordern, für die ihrerseits § 366 Abs. 2 BGB gilt.
Selbstverständlich stellt der Versorger seine vertragliche Forderung auf Kaufpreiszahlung ohne Willenserklärung des Kunden fällig, indem er in der Rechnung bereits den Zeitpunkt derer Fälligkeit bestimmt.
Selbstverständlich ist der Kunde nicht verpflichtet, an der Abrechnung des Versorgers mitzuwirken und wirkt an dieser auch nicht mit.
Auch die Fälligkeit der Rückforderungsansprüche der Kunden aus ungerechtfertigter Bereicherung gem. § 812 BGB hängt nicht von einer Willenserklärung des Versorgers ab.
Auf welche Willenserklärung des Versorgers soll es denn ankommen, wenn der betroffene Kunde wegen einzelner Abrechnungszeiträume auf Rückzahlung klagt?
Dass mit der Rechnung des Versorgers keine Willenserklärung des Kunden einhergeht,
haben wir bereits gesehen (zuletzt BGH, Urt. v. 22.02.12 Az. VIII ZR 34/11 Rn. 26).
reblaus:
@RR-E-ft
Was machen Sie mit den Anspruch auf Abschlagszahlungen, wenn der Verbraucher unterjährig auf seinen Zähler schaut, und sieht, dass er bereits viel zu viel gezahlt hat, den kommenden Winter in Palm Springs verbringen wird, und somit auch nicht mehr verbrauchen wird, was er bereits vorgeleistet hat? Ist die Vereinbarung zur Abschlagszahlung damit hinfällig, so dass der Verbraucher überzahlte Beträge schon dann herausfordern kann? Entfällt dadurch seine Pflicht weitere Abschläge bis zum Ende der Periode zu entrichten, wegen Wegfalls der Vertragsgrundlage?
Was machen Sie mit dem Anspruch des Verbrauchers auf Rückzahlung nicht benötigter Abschlagszahlungen, wenn der Versorger nicht mehr bereichert ist, z. B. weil er wegen üppig fließender Abschlagszahlungen Sondergratifikationen an die Mitarbeiter bezahlt oder den Fuhrpark der Geschäftsleitung von Audi auf Rolls Royce umgestellt hat? Schaut Ihr Verbraucher dann in die Röhre, während die Versorgermitarbeiter seine Kohle verprassen oder sich die Energiemanager in Luxuskarossen mit Ledersofas, Bar und TV-Monitoren durch die Stadt kutschieren lassen, und mit einem Verbrauch von 25l/100km weiteres Kundenvermögen durch den Auspuff blasen?
Gibt es nach Ihrer Theorie eine Pflicht zur Abrechnung der vorgeleisteten Energielieferungen mit den Abschlagszahlungen, oder wurde eine solche Abrechnungspflicht zwischen den Parteien nicht vereinbart?
RR-E-ft:
--- Zitat ---Original von reblaus
@RR-E-ft
Was machen Sie mit den Anspruch auf Abschlagszahlungen, wenn der Verbraucher unterjährig auf seinen Zähler schaut, und sieht, dass er bereits viel zu viel gezahlt hat, den kommenden Winter in Palm Springs verbringen wird, und somit auch nicht mehr verbrauchen wird, was er bereits vorgeleistet hat? Ist die Vereinbarung zur Abschlagszahlung damit hinfällig, so dass der Verbraucher überzahlte Beträge schon dann herausfordern kann? Entfällt dadurch seine Pflicht weitere Abschläge bis zum Ende der Periode zu entrichten, wegen Wegfalls der Vertragsgrundlage?
--- Ende Zitat ---
@reblaus
Sie bleiben bezeichnenderweise auch eine Antwort darauf schuldig,
welche angeblich notwendigen Willenserklärungen des Kunden einerseits und des Versorgers andererseits gemeint sein sollen.
Witzigkeit wird Ihnen wohl niemand absprechen.
Das bedeutet jedoch nicht unbedingt, dass Sie gewitzt erscheinen.
Wie der Kunde durch unterjährige Ablesung des Zählers sieht,
dass er den nächsten Winter in Palm Springs verbringen und somit nichts mehr verbrauchen wird,
kann wohl offen bleiben.
Der Versorger kann, soweit Abschlagszahlungen überhaupt vertraglich vereinbart sind,
nur angemessene Abschläge (Vorauszahlungen auf die nächste Verbrauchsabrechnung) fordern.
In dem genannten Fall werden die bisher vereinbarten Vorauszahlungen auf die nächste Verbrauchsabrechnung selbstverständlich nicht hinfällig.
Es liegt in der Natur der Sache, dass es durch die vertraglich vereinbarten Vorauszahlungen zu Überzahlungen kommen kann,
wenn der Verbrauch etwa durch geändertes Verbrauchsverhalten geringer ausfällt.
Der Kunde kann bekanntlich eine Anpassung der Abschlagshöhe verlangen,
wenn sich aus seinem (prognostizierten) Verbrauch ergibt,
dass die Abschläge zu hoch bemessen sind.
Er muss jedoch keine Anpassung verlangen.
Verlangt er keine Anpassung, so schuldet er vertraglich weiter die Abschläge (Vorauszahlungen auf die nächste Verbrauchsabrechnung) wie bisher.
Bei den Abschlägen handelt es sich um Vorauszahlungen auf die nächste Verbrauchsabrechnung.
Erst aus der Verbrauchsabrechnung ergibt sich, welche Kaufpreisforderung der Versorger gem. § 433 Abs. 2 BGB beansprucht und - soweit dieser Anspruch begründet ist- zu erfüllen ist.
Ob und wieweit eine Bereicherung des Versorgers durch diese Vorauszahlungen eintritt, ist ungewiss und ergibt sich folglich erst mit der Verbrauchsabrechnung.
Verwendet der Versorger die Vorauszahlungen des Kunden auf die nächste Verbrauchsabrechnung vertragswidrig komplett anderweitig,
als zur Erfüllung seiner Kaufpreisforderung aus der nächsten Verbrauchsabrechnung, so kann er deshalb schließlich
insoweit auch keine weitere Zahlung zur Erfüllung seiner Kaufpreisforderung aus der nächsten Verbrauchsabrechnung beanspruchen.
Auch auf Entreicherung kann sich der Versorger regelmäßig nicht berufen, da die Voraussetzungen hierfür gem. § 818 Abs. 3 BGB schon gar nicht vorliegen.
Schließlich weiß der Versorger, dass er überschüssige Vorauszahlungen des Kunden auf die nächste Verbrauchsabrechnung auszukehren hat.
Die Vorauszahlungen des Kunden auf die nächste Verbrauchsabrechnung dienen dem Zweck der Erfüllung der Kaufpreisforderung des Versorgers aus der nächsten Verbrauchsabrechnung,
wobei naturgemäß ungewiss ist, welche Kaufpreisforderung gem. § 433 Abs. 2 BGB entsprechend der nächsten Verbrauchsabrechnung überhaupt zu erfüllen sein wird.
--- Zitat ---§ 820 BGB Verschärfte Haftung bei ungewissem Erfolgseintritt
War mit der Leistung ein Erfolg bezweckt, dessen Eintritt nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als ungewiss angesehen wurde, so ist der Empfänger, falls der Erfolg nicht eintritt, zur Herausgabe so verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zur Zeit des Empfangs rechtshängig geworden wäre. Das Gleiche gilt, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund wegfällt.
--- Ende Zitat ---
--- Zitat ---§ 819 BGB Verschärfte Haftung bei Kenntnis und bei Gesetzes- oder Sittenverstoß
Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.
Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.
--- Ende Zitat ---
Steht also alles im Gesetz.
Soweit der mit den Vorauszahlungen erfolgte Zweck - Erfüllung der Kaufpreisforderung aus der nächsten Verbrauchsabrechnung - dessen Eintritt von Anfang an ungewiss war, nicht eintritt,
ist der Versorger deshalb zur Herausgabe verpflichtet und unterliegt dabei einer verschärften Haftung.
--- Zitat ---Original von reblaus
Was machen Sie mit dem Anspruch des Verbrauchers auf Rückzahlung nicht benötigter Abschlagszahlungen, wenn der Versorger nicht mehr bereichert ist, z. B. weil er wegen üppig fließender Abschlagszahlungen Sondergratifikationen an die Mitarbeiter bezahlt oder den Fuhrpark der Geschäftsleitung von Audi auf Rolls Royce umgestellt hat? Schaut Ihr Verbraucher dann in die Röhre, während die Versorgermitarbeiter seine Kohle verprassen oder sich die Energiemanager in Luxuskarossen mit Ledersofas, Bar und TV-Monitoren durch die Stadt kutschieren lassen, und mit einem Verbrauch von 25l/100km weiteres Kundenvermögen durch den Auspuff blasen?
--- Ende Zitat ---
Wir machen das, was Juristen bei Bedarf immer wieder tun sollten.
Wir sehen ins Gesetz, siehe oben.
Wenn Sie es bevorzugen, statt dessen in die Röhre zu schauen,
bleibt Ihnen dies unbenommen.
Übrigends kann der Kunde, der im nächsten Winter nach Palm Springs fährt und deshalb nichts mehr verbraucht,
seinen Liefervertrag wohl vorher ordnungsgemäß kündigen,
so dass er auch die Grundgebühr in dieser Zeit nicht schuldet.
So gelangt er auch vorzeitig an eine Verbrauchsabrechnung.
Ganz einfach.
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