Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?

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userD0003:

--- Zitat ---Original von Kampfzwerg
Andererseits brauchen wir aber auch weder einen gesonderten Thread noch den BdEV oder die VZ.
NUR §366 BGB!
--- Ende Zitat ---
Da bin ich mir nicht so sicher: In den verschiedenen Unterforen ist festzustellen, dass diverse Verbraucher große Probleme haben mit \"verschwundenen Abschlagszahlungen\" sowie mit von Inkassobüros, Versorgeranwälten und per Mahnbescheid geltend gemachten Saldoforderungen. Offensichtlich können viele Betroffene nicht nachvollziehen, was die Versorger mit Ihren \"Kontokorrentbuchungen\" (trotz zweckbestimmter Zahlung!) so veranstalten.


--- Zitat ---Original von Kampfzwerg
MFG
Kampfzwerg  ;)
--- Ende Zitat ---
War bereits korrigiert - Sorry   ;)

RR-E-ft:
@reblaus

Die Ausgangsfrage dieses Threads ist ja durch BGH, Urt. v. 07.12.10 Az. KZR 41/09 geklärt.

Rückforderungsansprüche wegen vertraglich nicht geschuldeter Zahlungen der Kunden entstehen mit der Zahlung des Kunden und unterliegen der dreijährigen Verjährung. Hinsichtlich vertraglich geschuldeter Vorauszahlungen (Abschläge) der Kunden auf die nächste Verbrauchsabrechnung kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Zahlung dieser Abschläge an, sondern der Rückforderungsanspruch entsteht insgesamt  erst mit der folgenden Jahresrechnung des Versorgers, auf welche diese Abschläge im Voraus geleistet wurden.

============

Nunmehr gaukeln Sie hier aus unerfindlichen Gründen weiter  wegen eines angeblich bestehenden Kontokorrentverhältnisses rum, obschon offensichtlich in den betroffenen Vertragsverhältnissen mit Haushaltskunden vertragliche Kontokorrentabreden schon nicht bestehen.
 
Fraglich, wie weit diese Gaukelei reichen soll.

Sind Sie ernsthaft der Auffassung, betroffene Sondervertragskunden könnten in Bezug auf eine Verbrauchsabrechnung vom Januar 2009 keine Rückforderungsansprüche gerichtlich geltend machen - wegen eines jedenfalls bestehenden  Kontokorrentverhältnisses, in welches alle gegenseitigen Ansprüche eingestellt seien, so dass der Rückzahlungsklage des Kunden eine Kontokorrenteinrede oder sogar ein Saldoanerkenntnis entgegenstünde?

Sind Sie ernsthaft der Auffassung, ein Versorger, dessen nächste Verbrauchsabrechnung planmäßig im August 2012 erfolgen soll,  könne einen vom Kunden vertraglich geschuldeten Abschlag Januar 2012 auf diese nächste Verbrauchsaberchnung, den der Kunde bisher nicht geleistet hat, nicht einzeln einklagen - wegen eines jedenfalls bestehenden Kontokorrentverhältnisses, in welches alle gegenseitigen Ansprüche eingestellt seien, so dass der Klage auf den Einzelanspruch des Versorgers  eine Kontokorrenteinrede entgegenstünde?

Es wurde hier eine Lösung mit ihren Vor- und Nachteilen aufgezeigt, wie sie in der gerichtlichen Praxis zudem laufend Erfolg hat.
Sie haben ersichtlich keinerlei Lösung, sondern wollen wohl allenfalls Probleme aufreißen, wo solche schon nicht bestehen.


--- Zitat ---Original von RR-E-ft

Saldoklagen sind gem. § 253 ZPO grundsätzlich unzulässig.

Sie müssen im Falle ihrer Unzulässigkeit deshalb
vom Gericht als unzulässig abgewiesen werden
und dürfen nicht als unbegründet abgewiesen werden.

Besteht hingegen eine Kontokorrentabrede,
steht dem gesonderten Einklagen einzelner Ansprüche die Kontokorrenteinrede entgegen.

Es wäre bei bestehender Kontokorrentabrede unmöglich,
dass der Versorger einzelne Abschläge, auf die er vertraglich Anspruch hat,
oder einzelne Rechnungsbeträge, auf die er vertraglich Anspruch hat,
einzeln einklagt.

So ist es aber offensichtlich nicht.

Kontokorrent


--- Zitat ---Wirkung

Die Rechtsnatur der in das Kontokorrent einzustellenden einzelnen Forderungen ändert sich nicht, ihre isolierte Geltendmachung ist aber nicht mehr möglich. Dementsprechend können sie einzeln auch nicht mehr Gegenstand einer Zession, Verpfändung, Kontopfändung oder Aufrechnung sein[15]. Die Verjährung der Forderungen ist gemäß § 205 BGB analog gehemmt. Wird gleichwohl ein Anspruch selbstständig eingeklagt, so steht dem die Einwendung der Kontokorrentbindung entgegen[16]. Mit dem durch Verrechnung ermittelten Saldo, der durch Rechtsgeschäft anerkannt werden muss, entsteht eine eigenständige Forderung, die selbstständig abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden kann.

Saldoanerkenntnis

Das Saldoanerkenntnis ist ein Rechtsgeschäft, bei dem eine Partei am Ende einer Periode die Verrechnung durchführt (die Forderungen werden saldiert) und den ermittelten Saldo zur Annahme anbietet. Nach heute herrschender Auffassung stellt das Saldoanerkenntnis ein abstraktes Schuldanerkenntnis im Sinne von § 781 BGB dar[17]. Die turnusmäßige Mitteilung des Saldos gilt zugleich als Antrag auf Abschluss eines abstrakten Schuldanerkenntnisvertrages über den mitgeteilten Saldo. Dieser Antrag wird von der anderen Vertragspartei durch die Erklärung der Anerkennung des Saldos angenommen. Da das Saldoanerkenntnis gemäß § 780 BGB, § 350 HGB nicht formgebunden ist, kann die Zustimmung auch konkludent erfolgen[18]. Mit Abschluss dieses neuen Vertrages erlöschen die bisher bestehenden Forderungen im Wege der Novation, und an ihre Stelle tritt der abstrakte Saldoanspruch, welcher aufgrund ausdrücklicher Anordnung des § 355 Abs. 1 HGB verzinslich ist. Er ist sowohl abtretbar, verpfändbar als auch pfändbar.
--- Ende Zitat ---

--- Ende Zitat ---

Unabhängig davon, dass schon keine Kontokorrentabrede besteht, führt es auch nach der Rechtsprechung ganz offensichtlich zu keinem konkludentem Saldoanerkenntnis, wenn der Kunde der Verbrauchsabrechnung nicht widerspricht und auf diese vorbehaltlos zahlt. Vorbehaltlose Zahlungen auf unwidersprochene Verbrauchsabrechnungen des Versorger enthalten keine konkludenten Zustimmungserklärungen, mithin auch kein Saldoanerkenntnis.


--- Zitat ---BGH, Urt. v. 22.02.12 Az. VIII ZR 34/11 Rn. 26, juris:

Nach der Rechtsprechung des Senats kann bei einer einseitigen Preiserhöhung eines Gasversorgungsunternehmens aufgrund einer Preisanpassungsklausel, die unwirksam oder - wie hier mangels ordnungsgemäßer Einbeziehung - nicht Vertragsbestandteil ist, die vorbehaltlose Zahlung des erhöhten Preises durch den Kunden nach Übersendung einer auf der Preiserhöhung basierenden Jahresabrechnung nicht als stillschweigende Zustimmung zu dem erhöhten Preis angesehen werden. Aus der Sicht des Kunden lässt sich der Übersendung einer Jahresabrechnung, die einseitig erhöhte Preise ausweist, nicht ohne weiteres der Wille des Versorgungsunternehmens entnehmen, eine Änderung des Gaslieferungsvertrags hinsichtlich des vereinbarten Preises herbeizuführen. Selbst wenn der Kunde aufgrund der Rechnung Zahlungen erbringt, kommt darin zunächst allein seine Vorstellung zum Ausdruck, hierzu verpflichtet zu sein (Senatsurteil vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, aaO Rn. 57 mwN).
--- Ende Zitat ---

Wenn aber auch die vorbehaltlose Zahlung des Kunden auf eine unwidersprochen gebliebene Verbrauchsabrechnung offensichtlich kein konkludentes Saldoanerkenntnis enthält, dann stellt sich die Frage, worin ein solches Saldoanerkenntnis in  Ihrer Theorie zu sehen sein soll.

Oder kommt diese Theorie, die wohl schon die vertragliche Kontokorrentabrede erübrigt, dann auch konsequent  ohne Saldoanerkenntnisse aus?!

Ganz offensichtlich ist es so, dass der unterlassene Widerspruch gegen eine Verbrauchsabrechnung nicht zu einem Saldoanerkenntnis und somit auch nicht zu einer Noavtion mit der Rechtsfolge führt, dass der Rechnungsbetrag als Rechnungsabschluss danach  tatsächlich vom Kunden vertraglich geschuldet ist, was Rückforderungsansprüche des Kunden ausschließt.

Worin soll eigentlich der Wert Ihrer Theorie liegen?

reblaus:
@RR-E-ft

Nach Ihrer Theorie ist ein Energieliefervertrag von vorn herein darauf angelegt, dass der Rechtsgrund für eine Leistung später wegfällt, und diese dann nach § 812 BGB zurückgefordert werden kann. Sobald eine Jahresabrechnung einen Saldo zugunsten des Kunden ausweist, wird der Kunde Ihrer Ansicht nach auf § 812 BGB verwiesen, um die Erstattung einfordern zu können. Das ist so ziemlich das abenteuerlichste, was ein Jurist vertreten kann. Mit anderen Worten bedeutet Ihre These: „Wer den Rechtsgrund einer Leistung nicht kennt, darf die Leistung nach § 812 BGB zurückfordern.“ In Ihrem speziellen Fall könnte man sogar formulieren: „Wem der Rechtsgrund einer Leistung nicht gefällt, weil damit das Eingeständnis eines Irrtums verbunden wäre, darf die Leistung nach § 812 BGB zurückfordern.“

Der Fall des Abrechnungssaldos zu Gunsten des Verbrauchers hat übrigens nicht das Geringste mit dem Fall zu tun, dass sich die erstellte Abrechnung später als fehlerhaft erweist, weil ein falscher Preis in die Berechnung eingeflossen ist. In dem Fall ist tatsächlich unwissentlich kein Rechtsgrund für die Leistung gegeben, und es besteht ein Herausgabeanspruch nach § 812 BGB.

Sie kommen dermaßen ins Rotieren, weil Sie rechtlich nicht erklären können, was bei der Abrechnung passiert, wenn abstrakt geleistete Abschläge mit der unterjährigen Energielieferung verrechnet werden. Zumindest können Sie es nicht erklären, ohne auf die Novationstheorie zurückgreifen zu müssen. Sie können auch nicht erklären, warum BGH, Urt. v. 07.12.10 Az. KZR 41/09 von unselbständigen Rechnungsposten spricht, ohne auf das Kontokorrent sprechen zu kommen, in das die Abschlagszahlungen eingestellt werden. Sie können keinen vertraglichen Anspruch des Kunden auf Erstattung eines Saldos zu seinen Gunsten benennen, ohne das Saldoanerkenntnis heranzuziehen. Also  bleibt Ihnen nur der Rückzug in den juristischen Bergfried des § 812 BGB. Wenn der nicht mehr hält, werden Sie mit Treu und Glauben argumentieren.

Ich frage mich nur, warum wir all die Gesetze benötigen, wenn uns zwei Paragrafen reichen, um durchs Leben zu schreiten.

Abschlagszahlungen sind ein Zwitter zwischen Kaufpreiszahlung und Sicherheitsleistung für die vom Versorger gelieferte Energie. Sie werden ins Kontokorrent eingestellt, und werden damit unselbständige Forderungen des Kunden, die nicht zurückgefordert oder gepfändet werden können. Das gleiche geschieht mit der Kaufpreisforderung des Versorgers für die gelieferte Energie. Auch diese kann nicht eingefordert oder gepfändet werden. Da eine vertragliche Abrede zur Abrechnung von Energielieferung mit den Abschlägen besteht, erlöschen mit dem Anerkenntnis der Abrechnung sowohl die Kundenforderung aus den ohne konkrete Gegenleistung gezahlten Abschlägen, als auch die Kaufpreisforderung des Versorgers für die gelieferte Energie. An ihre Stelle tritt der Saldo aus der Abrechnung. Der Saldo basiert wegen des Saldoanerkenntnisses auch dann auf einem rechtlichen Grund, wenn er zu Gunsten des Verbrauchers ausfällt. Das erklärt auch, warum Forderungen aus Abrechnungen erst nach Erstellung fällig werden. Weil nämlich die vertragliche Abrede erst zu diesem Zeitpunkt getroffen wird.

Ihr einziger Hebel gegen das Kontokorrent bleibt somit, die erforderliche Rechnungsstellung der Leistungen. Hier meinen Sie, dass der Zähler im Haus nicht ausreicht, um den Tatbestand für die Versorgerleistung zu erfüllen. Aber Rechnungsstellung erfordert im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien nur, dass die Leistungen in Menge und Preis eindeutig definiert sein müssen. Der Preis ist dem Verbraucher vor der Lieferung bekannt zu machen. Die Menge ergibt sich präzise aus dem jeweiligen Zählerstand. Selbst ein Kaufmann könnte aufgrund des Zählerstands die Kaufpreisforderung des Versorgers innerhalb der Abrechnungsperiode bestimmen, wenn er diesen Betrag benötigte, um z. B. seine Jahresbilanz zu erstellen. Schlimmstenfalls müsste er beim Netzbetreiber den aktuellen Faktor erfragen, um den Energiegehalt des Gases bestimmen zu können.

Die Frage dieses Threads mag mit BGH, Urt. v. 07.12.10 Az. KZR 41/09 beantwortet sein. Geklärt ist sie damit keineswegs. Der BGH schafft nämlich kein Recht, sondern er wendet es an. Geklärt ist die Frage erst dann, wenn klar ist, warum der BGH zu seiner Entscheidung kam. Hierzu sind lediglich meine Argumente vorgetragen, und die Ihren widerlegt.

Sie müssten also noch einräumen, dass Sie einem Irrtum erlegen sind. Dann wäre die Sache tatsächlich geklärt.

Der Wert meiner Theorie liegt darin, dass ich einen Rechtsgrund für meine Ansprüche gegen den Versorger vorweisen kann. Dass ich klarstellen kann wann ein Anspruch des Versorgers verjährt ist und warum. Ich bin nicht darauf angewiesen, mich bei Erstattungen auf einen fehlenden Rechtsgrund zu berufen, und bei anderen Ansprüchen an juristische Zauberei zu glauben.

jofri46:
Unabhängig von der Frage, ob Kontokorrentverhältnis oder nicht (wobei ich der Auffassung bin, dass ein solches zwischen Versorger und Verbraucher nicht besteht, weil es weder explizitit vereinbart ist noch dem vertraglichen Abrechnungsmodus entspricht) habe ich ein Verständnisproblem mit der Definition des Begriffes \"Abschlagszahlungen\" von Reblaus.

Für mich haben Abschlagszahlungen an den Versorger nur vorläufigen Charakter, d. h. ich erledige damit nur vorläufig einen Teil meiner Zahlungspflicht gegenüber dem Versorger bis zu dessen Jahresabrechnung. Zu dieser Jahresabrechnung hat sich der Versorger vertraglich verpflichtet. Der vorläufige Charakter meiner Abschlagszahlungen bedeutet zugleich, dass diese nicht als Anerkennung oder Abnahme der bereits bezogenen Energiemenge gelten. Dies geschieht erst aufgrund der vertraglich vereinbarten Jahresabrechnung.

Hat der Versorger die vertraglich vereinbarte Jahresabrechnung erstellt, ergibt sich daraus entweder eine Schluss- oder Überzahlung. Liegt eine Überzahlung vor, habe ich Anspruch auf Erstattung dieses Guthabens Dieser Anspruch ergibt sich aus Gesetz (§§ 812 ff. BGB) aber auch aus Vertrag, weil dort so die jährliche Abrechnung mit einem Ausgleich (Schlusszahlung oder Guthabenerstattung) geregelt ist.

Wegen des vorläufigen Charakters der Abschlagszahlungen treten die weiteren Rechtsfolgen, wie Feststellung bzw. Anerkennung der bezogenen Energiemenge, Fälligkeit Jahresvergütung, Verjährungsbeginn etc., auch erst mit dem Zugang der Jahresrechnung ein.

RR-E-ft:
@reblaus

Der Versorger tritt mit seinen Liefereungen regelmäßig in Vorleistung.
Die Bezahlung erfolgt erst später, nachdem die Verbrauchsabrechnung vorliegt.

Wurden Vorauszahlungen auf die spätere Verbrauchsabrechnung (Abschläge) vertraglich vereinbart,
so sind diese vom Kunden einzeln geschuldet und können vom Versorger auch einzeln eingeklagt werden.

Der Verbrauch des Kunden muss regelmäßig ermittelt werden (über eine Messeinrichtung, deren Ablesung und Ermittlung der Zählerstandsdifferenz, zusätzlich Feststellung des Energiegehalt eines gemessenen Gasvolumens).

Erst wenn der Versorger später den Verbrauch abrechnet,
kann dessen Kaufpreisforderung für diesen Verbrauch gem. § 433 Abs. 2 BGB festgestellt werden (Multiplikation des Verbrauches mit dem Preis).

Hatte der Kunde Abschlagszahlungen auf diese Verbrauchsabrechnung voraus geleistet, so werden diese voraus geleisteten Zahlungen abgesetzt, so dass sich danach ergibt, ob noch eine  nicht bereits durch Abschlagzahlungen voraus erfüllte Kaufpreisforderung  gem. § 433 Abs. 2 BGB besteht oder aber eine Überzahlung vorliegt, die der Kunde zurückverlangen kann und die ihm zu erstatten ist.

Es verbleiben keine Unklarheiten.

Ein Saldoanerkenntnis gibt es diesbezüglich ebensowenig wie eine vertragliche Kontokorentabrede.

Weil keine Kontokorrentabrede besteht, sind gegenseitige Ansprüche einzeln klagbar,
steht dem keine Kontokorrenteinrede entgegen,
unterliegen einzelne gegenseitige Ansprüche einzeln der Verjährung.

Wie sie einzeln der Verjährung unterliegen, ist auch geklärt.

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