Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?

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RR-E-ft:
reblaus meint ja selbst, er sei in diesem Punkt halbwegs skrupellos. :D

Nehmen wir mal an, EWE ginge ebenso skrupellos von Kontokorrentverhältnissen aus.

Dann stellt sich die Frage, ob diese überhaupt wirksam Forderungen auf die EWE Energie übertragen konnte und übertragen hat.  :D

reblaus:
@RR-E-ft

Es ist doch gar nicht das Thema, dass der Versorger Abschläge einfordern und notfalls einklagen kann.

Das Thema ist: Der Kunde zahlt für das Jahr 2009 1200 € Abschläge. Der Kunde hat Gas für 50 € verbraucht, weil er die Wohnung fast nicht genutzt hat. Der Kunde zieht am 31.12.2009 aus der Wohnung aus. Der Gasversorger rechnet das Jahr 2009 nicht freiwillig ab. Welche Möglichkeiten hat der Kunde? Muss er den Versorger auf Vornahme der Abrechnung verklagen, oder reicht es, dass er den Versorger mit der Erstellung der Abrechnung in Verzug setzt und danach die bezahlten Abschläge für das Jahr 2009 zurückfordert.

Übrigens ist die Abrechnungsfrist von 6 Wochen erst 2011 ins EnWG eingeflossen.

@Plus

Es sind eindeutig vier Berechnungen mit vier Ergebnissen. Es wurden vier unterschiedliche Abschläge bezahlt. Es wurden für vier unterschiedliche Warenmengen und Arten Preise berechnet. Den Belieferungen liegen drei vermutlich vier (Abwassersatzung der Gemeinde) verschiedene Gesetze zugrunde. Sie können jede Belieferung separat aufkündigen, und zumindest bei Strom und Gas einen anderen Lieferanten wählen. Daher kann kein einheitlicher Vertrag vorliegen.

Es wäre ja auch absurd. Der örtliche Versorger könnte in dem Fall jeden Wechsel zu einem anderen Gas- oder Stromanbieter verhindern, weil mit dier Kündigung dieser Verträge auch der Wasserversorgungsvertrag beendet würde.

Es besteht natürlich im Rahmen von Sonderverträgen die Möglichkeit, dass ein Versorger seinen Kunden Strom und Gasversorgung innerhalb eines Vertrages anbietet, und damit z. B. besonders günstige Konditionen einräumt. Dies muss dann aber ausdrücklich vereinbart werden. In einen solchen Kombivertrag auch noch die Wasserlieferung einzubinden, dürfte rechtlich sehr schwierig sein, da dies sehr schnell mit Kartellrecht kollidieren würde.

@h\'berger
Das Kontokorrent entstammt nicht dem HGB sondern ist eine alte Kaufmannsgepflogenheit. Da hat früher ein Kaufmann dem anderen günstig Pfeffer geliefert, weil er seine Schiffe gen Indien fahren ließ, während der andere dem Pfefferlieferanten günstig Salz zukommen ließ, weil er ein Bergwerk in Lüneburg sein eigen nannte. Um über die damals noch unsicheren Straßen nicht ständig Gold zum Ausgleich hin und her transportieren zu müssen, hat man diese Lieferungen nicht bezahlt. Einmal im Jahr beim Hansetag traf man sich, hat die Lieferscheine zusammen gezählt, den Preis für die jeweiligen Waren eingerechnet und kam so zu einem Gesamtumsatz, der wurde gegenüber gestellt. Dann hatte der eine dem anderen noch ein paar Goldstücke zu bezahlen, und die Sache war erledigt.

Beim Energieliefervertrag herrscht das gleiche Prinzip. Der Versorger liefert Energie. Die Menge kann der Kunde stets am Zähler im Haus feststellen. Das ist die Berechnung. Damit der Versorger nicht ein ganzes Jahr lang warten muss, bis er an sein Geld kommt, verlangt er vom Kunden, dass er ihm auch etwas liefert, nämlich Geld. Das sind die Abschläge. Diese Abschläge müssen Sie bezahlen, genauso wie der Versorger soviel Energie liefern muss, wie sie dem Netz entnehmen wollen. Unbestritten gibt es eine gesetzliche Pflicht innerhalb eines solchen Vertrages die gegenseitig empfangenen Leistungen mindestens einmal jährlich abzurechnen. Eine solche Abrechnung erzeugt dann einen Saldo. Nach dem Gesetz wird dieser Saldo 14 Tage nach Zusendung der Abrechnung zur Zahlung fällig. Bei einer normalen Warenlieferung ist das völlig anders. Da wird der Kaufpreis sofort mit Lieferung zur Zahlung fällig.

Die Forderung aus den Abschlagszahlungen ist auch unselbständig. Sie kann nicht mehr zurückgefordert werden, ohne dass der Empfänger berechtigt ist, seine Energielieferung damit zu verrechnen.

Schließlich spricht der BGH in seinen Urteilen zur Preisanpassung in der Grundversorgung immer davon, dass der Kunde eine Abrechnung \"akzeptiert\" hat. Gemeinsam mit weiterer Gasentnahme und fehlendem Widerspruch stimmt der Verbraucher der Preiserhöhung zu. Auch das findet sich nicht in einer normalen Rechnung. Diese braucht der Kunde nicht zu akzeptieren. Selbst wenn er sie bezahlt hat, und sich nachträglich ein Fehler herausstellt, hat er sich durch das Akzeptieren der Rechnung in keiner Weise rechtlich gebunden.

All dies ist rechtlich zu erklären, wenn man beim Energieliefervertrag von einem Kontokorrent ausgeht. Bestreitet man das Kontokorrent, gibt es für die Rechtsfolgen einer Abrechnung, seien sie ausdrücklich gesetzlich bestimmt, oder durch die Rechtsprechung festgeschrieben keine Erklärung.

In diesem Forum wird zwar das Vorliegen eines Kontokorrents ausdauernd bestritten. Ich habe aber noch keine Erklärung gelesen, um was es sich denn alternativ handeln soll.

\"Bananen sind es keinesfalls. Was es ist, wissen wir zwar selbst nicht, aber Bananen können wir ausschließen. Selbst wenn das Ding gelb, lang und krumm ist, und nach Bananen schmeckt, so können es doch keine Bananen sein.\"

Bei einem Kontokorrent kann ein Saldo übrigens nicht auf laufende Rechnung in die nächste Periode vorgetragen werden. Es sei denn es wäre ausdrücklich vereinbart. Der Abrechnungssaldo verjährt drei Jahre nach Erstellung der Abrechnung.

RR-E-ft:

--- Zitat ---Original von reblaus
@RR-E-ft

Es ist doch gar nicht das Thema, dass der Versorger Abschläge einfordern und notfalls einklagen kann.

Das Thema ist: Der Kunde zahlt für das Jahr 2009 1200 € Abschläge. Der Kunde hat Gas für 50 € verbraucht, weil er die Wohnung fast nicht genutzt hat. Der Kunde zieht am 31.12.2009 aus der Wohnung aus. Der Gasversorger rechnet das Jahr 2009 nicht freiwillig ab. Welche Möglichkeiten hat der Kunde? Muss er den Versorger auf Vornahme der Abrechnung verklagen, oder reicht es, dass er den Versorger mit der Erstellung der Abrechnung in Verzug setzt und danach die bezahlten Abschläge für das Jahr 2009 zurückfordert.
--- Ende Zitat ---


@reblaus

Zur Themenvorgabe:

Es ist doch ein ganz entscheidender Punkt,
ob Einzelforderungen (wie vertraglich vereinbarte Abschläge)
noch einzeln einklagbar sind oder aber eine Kontokorrenteinrede dem entgegen steht!

Also bei Strom mit Eintarifzähler und ohne Wandler könnte der betroffene Kunde
wohl selbst seine \"Gegenrechnung\" aufmachen und demnach
sofort das entsprechend überzahlte Geld zurückverlangen.

Nur bei Gas stößt der betroffene Kunde auf die Schwierigkeit,
dass er den maßgeblichen Verbrauch selbst nicht feststellen kann,
den er für diese \"Gegenrechnung\" braucht.

Sein Gaszähler zeigt ihm nämlich gerade nicht an,
dass er für 50 € Gas verbraucht hat.

Gemeinhin verbraucht kein betroffener Kunde geliefertes Gas für 50 €,
sondern vielmehr für Heizzwecke.

Der Balgenzähler erfasst nur ein Gasvolumen, welches über den Zähler floss.
Welchen Energiegehalt dieses Gasvolumen hatte, weiß der Kunde nicht.
Deshalb muss er in diesem speziellen Fall wohl im Rahmen einer Stufenklage vorgehen.

reblaus:
@RR-E-ft

Sie drücken sich um einen eigenen Lösungsvorschlag für den von mir erläuterten Sachverhalt. Mir geht es ja gerade darum, wie die Sache zu entscheiden wäre, wenn man ihrer Ansicht folgt, und kein Kontokorrent annimmt. Wir wollen uns doch langsam Ihrer Vorstellung nähern, was für einen Rechtscharakter eine Energieabrechnung hat, und welche rechtlichen Möglichkeiten sich daraus ergeben.

Es kann ja nicht sein, dass wir hier weiter um das Kontokorrent diskutieren. Die Argumente sind längst ausgetauscht. Wenn Sie sagen, dass es kein Kontokorrent ist, muss es etwas anderes sein. Und das gilt es herauszufinden. Denn ohne zu wissen was es ist, kann hier kein Mensch beurteilen, was für Rechtsfolgen aus der Erstellung einer Abrechnung entstehen. Wann Forderungen und Rückforderungen verjähren etc.

Sie werden doch hoffentlich eine präzise Meinung haben, und uns über Vor- und Nachteile und vor allem über eine kluge Vorgehensweise aufklären.

Wenn man das ganze Jahr abwesend ist, und die Heizung ausgeschaltet war, kann man ermessen, dass man nur sehr wenig Gas verbraucht hat. Man kann die verbrauchten Kubikmeter auch näherungsweise in kWh umrechnen. Wenn man einen Vorjahresschlüssel zur Hand hat. Warum kann man ihrer Ansicht nach, die Abschlagszahlungen nicht zurückfordern? Sind diese in Beton gegossen? Hängen sie nicht mit der Pflicht zur Erstellung einer Abrechnung zusammen? Handelt es sich bei der Vereinbarung einer Abschlagszahlung um einen eigenständigen Vertrag? Wenn ja, in welchem Zusammenhang steht er mit der Pflicht zur Abrechnung? Sehen sie in den Abschlägen vielleicht eine bedingte Kaufpreiszahlung? Welchen Rechtscharakter hat eine Abrechnung?

Sie müssen doch eine Vorstellung von der Sache haben. Teilen Sie uns diese mit, bitte.

RR-E-ft:

--- Zitat ---Original von reblaus
@RR-E-ft

Wenn Sie sagen, dass es kein Kontokorrent ist, muss es etwas anderes sein.
--- Ende Zitat ---

Messerscharf gefolgert.
Muss nicht; muss nur,
wenn ich im recht bin.

Die Lösung habe ich bereits aufgezeigt.
Sie mag Ihnen zu gewöhnlich erscheinen,
aber komplizierter ist es nun mal nicht.

Wenn der betroffene Kunde weiß,
wieviel Energie geliefert wurde,
kann er eine eigene \"Gegenrechnung\" aufmachen
und sofort das überzahlte Geld zurückverlangen.

Seine geleisteten Abschläge tauchen
in der \"Gegenrechnung\"
- wie sonst auch -  
als (unselbständige) Rechnungsposten auf.

Steht der Verbrauch fest, kann der Kunde
seinen Rückzahlungsanspruch beziffern und
ohne weiteres  einklagen.

Er muss also nicht erst eine (ggf. geänderte) Abrechnung vom Versorger verlangen.
Und er hat insbesondere auch keine aufrechenbare Forderung.
Es gibt nur anrechenbare Vorauszahlungen.

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