Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?

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PLUS:

--- Zitat ---Original von reblaus
Es sind eindeutig vier Berechnungen mit vier Ergebnissen. Es wurden vier unterschiedliche Abschläge bezahlt. Es wurden für vier unterschiedliche Warenmengen und Arten Preise berechnet. Den Belieferungen liegen drei vermutlich vier (Abwassersatzung der Gemeinde) verschiedene Gesetze zugrunde. Sie können jede Belieferung separat aufkündigen, und zumindest bei Strom und Gas einen anderen Lieferanten wählen. Daher kann kein einheitlicher Vertrag vorliegen.

Es wäre ja auch absurd. Der örtliche Versorger könnte in dem Fall jeden Wechsel zu einem anderen Gas- oder Stromanbieter verhindern, weil mit dier Kündigung dieser Verträge auch der Wasserversorgungsvertrag beendet würde. ......

--- Ende Zitat ---
Aber @reblaus, keiner hat behauptet, dass nur ein Vertrag vorliegt, sie befinden sich im Abseits. Es sind unbestritten mehrere unterschiedliche Vertragsbeziehungen, allerdings eben nicht eindeutig vier differenzierte Abrechnungen. Es werden die Abschlagszahlungen summiert die Ergebnisse saldiert. Ausgewiesen wird nur eine Forderung bzw. Verbindlichkeit. Ich sehe keine Basis für ein Kontokorrent, allerdings einen Saldo. Ich sehe (als Defizit) keine eindeutig separaten Abrechnungen. Siehe nochmal Beispiele hier:
[/list]

RR-E-ft:

--- Zitat ---Original von reblaus
@RR-E-ft

Sie drücken sich um einen eigenen Lösungsvorschlag für den von mir erläuterten Sachverhalt. Mir geht es ja gerade darum, wie die Sache zu entscheiden wäre, wenn man ihrer Ansicht folgt, und kein Kontokorrent annimmt.
--- Ende Zitat ---

@reblaus

Von wegen. :D


--- Zitat ---Original von reblaus

Sie werden doch hoffentlich eine präzise Meinung haben, und uns über Vor- und Nachteile und vor allem über eine kluge Vorgehensweise aufklären.
--- Ende Zitat ---

Es ist doch ersichtlich so einfach:

 Erfolgreiche verjährungshemmende Rückforderungsklage gegen Gasversorger

Die Vorteile dieser Lösung bestehen darin,

dass sie wohl von jedem Richter verstanden wird und
vorliegend auch vom Versorger und dessen Anwälten
jedenfalls deutlich verstanden wurde.
Sie ist zudem umweltverträglich
mit Rücksicht auf den Papier- und Tonerverbrauch.

 
Nachteile sind hingegen nicht weiter ersichtlich geworden.

Es bestand vorliegend das kalkulierbare und einkalkulierte Risiko
eines sofortigen Anerkenntnisses gem. § 93 ZPO,
welches sich sonst bekanntlich leicht vermeiden lässt.

Ihre Lösung soll wohl darin bestehen,
in so vollkommen einfach gelagerten Fällen
(Fantasy-) Romane an das Gericht zu senden.

Aufklärung darüber,
was keine kluge Vorgehensweise wäre:


--- Zitat ---Original von reblaus
Welche Möglichkeiten hat der Kunde? Muss er den Versorger auf Vornahme der Abrechnung verklagen, oder reicht es, dass er den Versorger mit der Erstellung der Abrechnung in Verzug setzt und danach die bezahlten Abschläge für das Jahr 2009 zurückfordert.
--- Ende Zitat ---

Grober Unfug.

Wer soll denn wohl so dämlich sein
und den Versorger erst auf eine (korrigierte) Abrechnung verklagen?!

reblaus:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Grober Unfug.

Wer soll denn wohl so dämlich sein
und den Versorger erst auf eine (korrigierte) Abrechnung verklagen?!
--- Ende Zitat ---

Gut dann kommen wir uns im Ergebnis schon näher. Ich würde den Versorger auf Erstattung der gezahlten Abschläge verklagen.

Wird ein Saldo nach Ihrer Ansicht zur Zahlung fällig, wenn die Abrechnung fehlerhaft ist. Wird vielleicht nur der fehlerfreie Saldo fällig oder der falsche? Wird ein Saldo etwa erst zur Zahlung fällig, wenn eine korrekte Abrechnung vorgelegt wurde?

Kann sich der Verbraucher mit der Einrede der Verjährung gegen eine Saldoforderung wehren, wenn die Abrechnung erst vier Jahre nach Ende der Abrechnungsperiode erstellt wurde. Gegen welchen Anspruch wäre eine solche Einrede zu erheben?

Wie verhält es sich mit Abschlagszahlungen die nach Ende der Abrechnungsperiode aber vor Erstellung der Abrechnung gezahlt werden. Kann der Versorger diese Abschläge in die zu erstellende Abrechnung aufnehmen, oder ist er gezwungen sie für die nächste Abrechnung aufzusparen?

Welchen Rechtscharakter haben Abschlagszahlungen bis zum Zeitpunkt der Abrechnung? Sind es Forderungen des Kunden, sind es Umsätze? Können sie gepfändet werden, und wenn nein, warum können sie nicht gepfändet werden. Welche gesetzliche Regelung hindert einen versierten Anwalt, zahlungsunfähigen Schuldnern die Abschlagszahlungen bei den Versorgern wegzupfänden?

Für all diese Fragen gibt das Kontokorrent eine einfache Antwort. Welche Antwort gibt Ihre rechtliche Einordnung?

@Plus

In Ihrem Beitrag um 15 Uhr haben sie vier Berechnungen veröffentlicht. Wenn diese Berechnungen separat für Strom, Wasser, Abwasser und Gas Teil Ihrer Jahresabrechnung war, so waren das die vier geforderten Abrechnungen. Wenn Ihre Abrechnung allerdings nur aus ihrer letzten Veröffentlichung bestand, genügt die Abrechnung den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Für Ihren Fall ist es übrigens völlig unerheblich wie das Kind genannt wird, ob sie darin ein Kontokorrent erblicken oder nicht. Diese Frage ist nur bei der Verjährung, bei eventuellen Pfändungen oder bei Rückforderungen und bei fehlerhaft erstellten Abrechnungen von Bedeutung. Gerade wenn der Fall ein wenig komplexer wird. Wenn  einzelne Jahrgänge eine Erstattung ausweisen andere hingegen eine Nachzahlung, kommt es bei der Verjährung darauf an, wie die unterschiedlichen Forderungen und Verpflichtungen miteinander verrechnet werden können. Wegen § 215 BGB.

RR-E-ft:

--- Zitat ---Original von reblaus
Ich würde den Versorger auf Erstattung der gezahlten Abschläge verklagen.
--- Ende Zitat ---

@reblaus

Möchten Sie den Narren geben oder aber die übrige Welt zum Narren halten?

Dann würden Sie eben den Versorger auf Erstattung der gezahlten Abschläge verklagen, auch wenn sich aus der zitierten Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 07.12.10 Az. KZR 41/09 Rn. 3 f.) eindeutig ergibt, dass dies nur Erfolg haben kann, wenn schon die vertragliche  Abrede über die Vorauszahlungen nichtig war. Nicht ersichtlich, was Sie sich davon versprechen.


--- Zitat ---Original von reblaus
Welchen Rechtscharakter haben Abschlagszahlungen bis zum Zeitpunkt der Abrechnung? Sind es Forderungen des Kunden, sind es Umsätze? Können sie gepfändet werden, und wenn nein, warum können sie nicht gepfändet werden. Welche gesetzliche Regelung hindert einen versierten Anwalt, zahlungsunfähigen Schuldnern die Abschlagszahlungen bei den Versorgern wegzupfänden?

Für all diese Fragen gibt das Kontokorrent eine einfache Antwort. Welche Antwort gibt Ihre rechtliche Einordnung?
--- Ende Zitat ---

Also bei Lichte betrachtet, verhält es sich so:

Vertraglich vereinbarte Abschlagszahlungen sind einzeln einklagbare (!)Forderungen des Versorgers auf Vorauszahlung, die bei ihrer Zahlung durch den Kunden erfüllt werden und somit erlöschen. Da es für ihre Zahlung mit der vertraglichen Vorauszahlungsabrede einen Rechtsgrund gab, erfolgte ihre Zahlung nicht rechtsgrundlos und begründete ihre Zahlung auch keinen bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruch des Kunden aus § 812 BGB.

Vertraglich geschuldete Vorauszahlungen als solche schaffen durch ihre Zahlung keinen Anspruch des Kunden, sondern bringen lediglich den Anspruch des Versorgers auf diese Vorauszahlung durch Erfüllung zum Erlöschen. Die Erfüllung des vertraglichen Vorauszahlungsanpruchs des Versorgers erfolgt dadurch, dass der gezahlte Betrag vollständig  in das Vermögen des Versorgers übergeht, der hierdurch eine Vermögensmehrung erfährt, die eben gerade keine rechtsgrundlose Vermögensmehrung ist.

Es handelt sich dabei um etwas völlig  anderes als etwa bei einer Einzahlung auf ein eigenes von einem Kreditinstitut geführtes Girokonto, auf die das Kreditinstitut schon keinen vertraglichen Anspruch hat!

Man sollte deshalb nicht dem Irrtum unterliegen, da werde auf einem eigenen - vom Versorger geführten -  Konto (womöglich über Jahre hinweg) etwas angespart.

Zahlungen des Kunden auf vertraglich geschuldete Vorauszahlungen begründen also keinen Anspruch des Kunden, noch nicht einmal eine Anwartschaft.

Weil geleistete Vorauszahlungen schon  keinen Anspruch des Kunden begründen, können auch keine entsprechenden Ansprüche des Kunden gepfändet werden. Gerade auch  der versierteste Anwalt wird wohl erkennen müssen, dass sich nichts pfänden lässt, wenn es schon keinen Anspruch des Schuldners (Kunde) gegenüber dem Drittschuldner (Versorger) gibt.

Vorauszahlungen sind das, was sich aus dem Namen schon ergibt, Zahlungen des Kunden an den Versorger im Voraus, die Zahlungen des Kunden auf die spätere Verbrauchsabrechnung gleichstehen.

Ob es durch die Vorauszahlungen wie auch die sonstigen  Zahlungen des Kunden auf eine Verbrauchsabrechnung zu Überzahlungen kommt, lässt sich erst später feststellen, wenn der Verbrauch und die vertragliche Zahlungsverpflichtung des Kunden für diesen feststehen.  

Auf eine (korrekte) Abrechnung des Versorgers kommt es auch nicht an.

Der betroffene Kunde möchte schließlich Zuvielzahlungen zurück erhalten, eine korrigierte Rechnung als solche zum Abheften der guten Ordnung halber, ist nicht sein Ziel. Es gibt eine große Vielzahl von Rückzahlungs- Urteilen bis hin zu den Oberlandesgerichten. Es ist nicht ersichtlich, dass bei einer der erfolgreichen Rückzahlungsklagen der betroffene Kunde zunächst erst auf (Neu- ) Abrechnung geklagt hatte.

Der betroffene Kunde kann, wenn er den Verbrauch und den geschuldeten Preis kennt, selbst eine \"Gegenrechnung\" aufmachen, dabei geleistete Vorauszahlungen als (unselbständige) Rechnungsposten einstellen und eine danach verbleibende Zuvielzahlung - wie bei all den erfolgreichen Rückforderungsklagen - unmittelbar einklagen, insbesondere ohne Rücksicht darauf, ob der Versorger einen  solchen Rückzahlungsanspruch anerkannt hat.

Das geht auch dann, wenn der Versorger selbst den Verbrauch entgegen gesetzlicher Verpflichtung nicht abgerechnet hat.
Auch dabei ist ohne Weiteres eine Rückzahlungsklage aus § 812 BGB möglich.

Der Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gem. § 812 BGB ergibt sich jeweils  allein daraus, dass der betroffene Kunde an den Versorger mehr (voraus-) gezahlt hatte, als es seiner tatsächlichen vertraglichen Schuld aus § 433 Abs. 2 BGB entsprach.  

Man sollte den Versorger vor der Klage mit der Rückzahlung in Verzug gesetzt haben, wenn man die Möglichkeit eines sofortigen Anerkenntnisses gem. § 93 ZPO sicher ausschließen möchte.

Bemerkenswerter Weise stützen sich alle erfolgreichen Rückforderungsklagen gegen Energieversorger -  auch bei Netznutzungsverträgen mit vereinbarten Abschlagszahlungen - immer auf einen bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruch, § 812 BGB.

Ersichtlich nie  wurde dabei eine Klage auf Feststellung oder Änderung eines Abrechnungssaldos und sodann Auskehr des Abrechnungssaldos (Saldoklage) gerichtet.

Das hat einen ganz einfachen Grund:

Es besteht jeweils kein Kontokorrentverhältnis, da es jeweils an einer vertraglichen Kontokorrentabrede der Parteien fehlt.
Es gibt deshalb auch keinerlei Novation.

Aus selbem Grund erfolgen deshalb auch nie zulässig  Saldoklagen des Versorgers, wenn der Kunde vertragliche Zahlungsverpflichtungen verletzt.

Der Versorger kann nur vertragliche Zahlungsansprüche erfolgreich geltend machen, die sich aus dem Vertrag selbst -  aus genannten Gründen jedoch regelmäßig  nicht aus einem anerkannten Abrechnungssaldo -  ergeben.

Aus der Besonderheit, dass Abrechnungen des Versorgers  gem. § 17 GVV frühestens zwei Wochen nach Zugang fällig werden, ergibt sich nichts anderes.

Es handelt sich dabei- wie oben mehrfach umfassend ausgeführt - um keine Frist, nach der etwa ein Saldo stillschweigend anerkannt und infolge dieses Anerkenntnisses fällig ist. Es handelt sich lediglich um einen Einwendungsausschluss im Zahlungsprozess des Versorgers hinsichtlich aller beweisbedürftigen Abrechnungsfehler, der Rückforderungsansprüche des Kunden wegen solcher beweisbedürftigen Abrechnungsfehler jedoch gerade nicht ausschließt. Es handelt sich auch nicht um die angemessene Frist für einen Preiswiderspruch gem. § 315 Abs. 3 BGB. Denn eine Verwirkungs- Widerspruchsfrist des Kunden gem. § 315 Abs. 3 BGB bemisst der BGH regelmäßig mit mehr als 4,5 Monate.    

Die vertraglichen Zahlungsansprüche des Versorgers aus Abschlagsanforderungen  und Rechnungen  unterliegen einzeln - ebenso wie die bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsansprüche der Kunden - der regelmäßigen dreijährigen Verjährung.

Der jeweilige Verjährungsbeginn setzt Fälligkeit des Anspruchs voraus.

Vertragliche Zahlungsanprüche des Versorgers werden regelmäßig frühestens zwei Wochen nach Zugang fällig.

Rückforderungsansprüche der Kunden infolge Zuvielzahlungen entstehen jeweils mit einer Zuvielzahlung auf eine Rechnung, setzen deshalb grundsätzlich erst eine Rechnung voraus,  und sind sofort zur Zahlung fällig.

userD0003:

--- Zitat ---Für all diese Fragen gibt das Kontokorrent eine einfache Antwort.
--- Ende Zitat ---
@reblaus

Was veranlasst Sie (ich nehme an aus Verbrauchersicht), das Bestehen eines Kontokorrent unverändert zu verteidigen und was hat das mit dem eigentlichen Thema \"Verjährungsbeginn ... \" zu tun ?

Übrigens: Selbst E.ON ist in den Verbrauchsabrechnungen der letzten beiden Jahre von der zuvor praktizierten Abrechnung mit Zugrundelegung eines KK abgerückt und weist jetzt die aus Versorgersicht noch bestehenden Altforderungen gesondert als \"Weitere offene Beträge\" aus !

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