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Autor Thema: BdEV-Informationen zu \"Sofortigem Anerkenntnis\" unrichtig?  (Gelesen 45039 mal)

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Offline reblaus

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BdEV-Informationen zu \"Sofortigem Anerkenntnis\" unrichtig?
« Antwort #15 am: 19. November 2009, 14:55:48 »
@Black
Wenn ein Saldoanerkenntnis benötigt wird, damit die Jahresabrechnung fällig wird, kann der Verbraucher dieses Anerkenntnis verweigern, wenn objektiv nachvollziehbare Zweifel an der Billigkeit der Preiserhöhung vorliegen. In diesem Falle gibt es zwar keine Pflicht des Versorgers diese Zweifel auszuräumen, der Verbraucher kann die Zahlung jedoch gem. § 17 GasGVV verweigern. Der Saldo wird dann nicht fällig.

Die Fälligkeit tritt erst dann ein, wenn solche ernsthaften Zweifel ausgeräumt wurden. Bei Eintritt der Fälligkeit kann der Verbraucher sofort anerkennen.

Offline Black

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« Antwort #16 am: 19. November 2009, 15:04:01 »
§ 17 GVV sieht eine automatische Fälligkeit von Rechnungen und Abschlägen vor, wenn der Kunde nicht im Rahmen der zulässigen Gründe (die § 17 GVV abschließend benennt) widerspricht. Es ist also gerade kein positives Saldoanerkenntnis durch den Kunden notwendig um Fälligkeit auszulösen.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline Gas-Rebell

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« Antwort #17 am: 19. November 2009, 15:13:26 »
@ black

Und einer der zulässigen Gründe ergibt sich dort aus Abs. 1 S. 3: \"§ 315 BGB bleibt von Satz 2 unberührt.\"

Offline reblaus

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« Antwort #18 am: 19. November 2009, 16:01:34 »
§ 17 GasGVV zählt die Gründe abschließend auf, wegen denen der Verbraucher das Saldoanerkenntnis verweigern darf. Alle anderen in § 17 GasGVV nicht aufgeführten Gründe, die den Anspruch auf Zahlung des Saldos berühren könnten, werden durch das Anerkenntnis nicht tangiert, so dass Ansprüche aus diesen Gründen auch nach erfolgtem Anerkenntnis noch erfolgreich geltend gemacht werden können.

Im vorliegenden Fall ist jedoch maßgeblich, dass Einreden nach § 17 GasGVV das Fälligwerden des Saldos verhindern.

Offline Black

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« Antwort #19 am: 19. November 2009, 16:02:05 »
Zitat
Original von Gas-Rebell
@ black

Und einer der zulässigen Gründe ergibt sich dort aus Abs. 1 S. 3: \"§ 315 BGB bleibt von Satz 2 unberührt.\"

Es ging nicht darum, ob § 315 BGB ein zulässiger Grund nach § 17 GVV ist, sondern ob Rechnungen für ihre Fälligkeit eine aktive Zustimmung (Saldoanerkenntnis nach reblaus) des Kunden benötigen.
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Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline Gas-Rebell

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« Antwort #20 am: 19. November 2009, 16:20:54 »
@ Black

Das war auch nur eine Bemerkung am Rande im Hinblich auf unsere andernorts geführte Diskussion zum Thema \"Ersatzversorgung\".

Aber lassen wir das. Gern hätte ich jedoch eine Stellungnahme zu meiner obigen Fallschilderung.

Offline reblaus

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« Antwort #21 am: 19. November 2009, 16:55:02 »
@Gas-Rebell
Niemand kann Ihnen die Rechtslage zu dem oben geschilderten Sachverhalt mitteilen. Es gibt schlicht keine Rechtsprechung zu dem Thema.

Mehr als eine persönliche Einschätzung werden Sie nicht erhalten.

Ich sehe es nach wie vor kritisch, wenn der Verbraucher vom Versorger Beweise oder interne Dokumente fordert, um sich selbst ein Bild über den Wahrheitsgehalt der Versorgeraussagen machen zu können. Der Verbraucher wird zur Ausräumung seiner Zweifel daher nur präzise Tatsachenbehauptungen des Versorgers einfordern können, die geeignet sind, die Zweifel objektiv auszuräumen. Daneben halte ich es für denkbar, dass er Einblick in Unterlagen erhält, die für Außenstehende anzufertigen sind. Dies wäre die Sparten-GuV.

Soweit die Tatsachenbehauptungen des Versorgers geeignet sind die substantiierten Zweifel des Verbrauchers objektiv auszuräumen, wird sich der Verbraucher damit zufrieden geben müssen. Sollte der Versorger vorsätzlich wahrheitswidrige Behauptungen aufgestellt haben, wäre dies als Betrug oder versuchter Betrug zu werten. Das Vertrauen des Verbrauchers in die Aussagen des Versorger wird damit vom Gesetz geschützt.

Wenn der Verbraucher den wahrheitsgemäßen Aussagen des Versorgers keinen Glauben schenkt und im Prozess die Billigkeit der Preisfestsetzungen festgestellt wird, hat der Verbraucher die durch sein Misstrauen entstandenen Kosten zu tragen. Stellt sich im Prozess die Unwahrheit der Versorgerangaben heraus, so werden die dort verantwortlichen Personen dies mit dem Staatsanwalt zu besprechen haben.

Offline Gas-Rebell

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« Antwort #22 am: 19. November 2009, 19:18:07 »
Zitat
Original von reblaus
@Gas-Rebell
Niemand kann Ihnen die Rechtslage zu dem oben geschilderten Sachverhalt mitteilen. Es gibt schlicht keine Rechtsprechung zu dem Thema.

Mehr als eine persönliche Einschätzung werden Sie nicht erhalten.
Mehr habe ich auch nicht erwartet.

Zitat
Ich sehe es nach wie vor kritisch, wenn der Verbraucher vom Versorger Beweise oder interne Dokumente fordert, um sich selbst ein Bild über den Wahrheitsgehalt der Versorgeraussagen machen zu können.
Was genau spricht dagegen?

Offline reblaus

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« Antwort #23 am: 19. November 2009, 22:25:41 »
Das durch die Gewerbefreiheit verfassungsrechtlich geschützte Geschäftsgeheimnis würde dadurch ganz einfach außer Kraft gesetzt. In einem Gerichtsverfahren kann die Geheimhaltung angeordnet werden. Dies ist im vorgerichtlichen Verfahren nicht möglich. Jeder Mitbewerber könnte einen Mitarbeiter als Kunden zur Konkurrenz schicken, und dort unter dem Vorwand des Unbilligkeitseinwands munter Informationen abgreifen.

Es widerspricht auch dem Grundsatz von Treu und Glauben. Würde eine einfache Zusicherung von Tatsachen nicht genügen, stände schließlich der Vorwurf des Betrugs im Raum, der ausgeräumt werden müsse. Soweit der Verbraucher aber keine konkreten Hinweise auf unredliche Machenschaften hat, darf er einen solchen Vorwurf auch nicht erheben.

Sein Vertrauen in den Wahrheitsgehalt wird immerhin vom Gesetz geschützt, das einen Vertrauensmissbrauch hart bestraft.

Anders würde es sich allenfalls dann verhalten, wenn der Versorger bereits in anderen Fällen der Unredlichkeit überführt wäre.

Wer anhaltendes unbegründetes Misstrauen gegen seinen Versorger hegt, muss den Gang vor Gericht wagen. Wenn dieses Misstrauen nicht berechtigt war, hat der Verbraucher zu Recht die entstandenen Kosten zu tragen.

Offline Black

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« Antwort #24 am: 20. November 2009, 10:38:33 »
Es gibt schlichtweg kein außergerichtliches Beweisverfahren indem der Versorger zu irgendeiner Beweiserbringung gegenüber dem Kunden verpflichtet ist. Und damit keinen Anspruch irgendetwas einzusehen.
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Offline reblaus

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« Antwort #25 am: 20. November 2009, 13:39:43 »
@Black
Es geht auch nicht um irgendein außergerichtliches Beweisverfahren.

Es geht darum unter welchen Voraussetzungen es vom Verbraucher treuwidrig ist, sich auf § 17 GasGVV zu berufen, um eine Zahlung zu verweigern. Treuwidrig halte ich das, wenn er keinerlei sachliche Begründung dafür hat. Es liegt somit am Versorger mögliche Gründe so substantiiert zu widerlegen, dass es vom Verbraucher treuwidrig wäre, aus diesen Gründen die Zahlung weiterhin zu verweigern. Solange er dies nicht tut, wird sein Zahlungsanspruch auf den Abrechnungssaldo nicht fällig.

Der Versorger muss also gar nichts, wenn er sein Geld nicht will.

Offline Black

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« Antwort #26 am: 20. November 2009, 15:10:56 »
Zitat
Original von reblaus
@Black
Es geht auch nicht um irgendein außergerichtliches Beweisverfahren.

Es geht darum unter welchen Voraussetzungen es vom Verbraucher treuwidrig ist, sich auf § 17 GasGVV zu berufen, um eine Zahlung zu verweigern. Treuwidrig halte ich das, wenn er keinerlei sachliche Begründung dafür hat. Es liegt somit am Versorger ....

Wenn sie sagen, es sei treuwidrig, wenn sich der Kunde auf § 17 GVV beruft, obwohl er keine sachlichen Gründe hat, dann ist es eben am Kunden derartige gründe zu finden und nicht am Versorger diese Gründe möglichst auszuräumen. Bisher rügt der Kunde doch ins Blaue hinein die Unbilligkeit um zu gucken was passiert. Wer etwas behauptet ohne sachliche Gründe auf der Hand zu haben, der trägt eben das Risiko.
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Offline reblaus

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« Antwort #27 am: 20. November 2009, 15:28:32 »
Da bin ich mit Ihnen im wesentlichen einer Meinung. Allerdings ist es erst einmal am Versorger darzulegen, warum seine Preiserhöhung erfolgt. Dieses Recht steht ihm schließlich nur unter gewissen Voraussetzungen zu.

Die Treuwidrigkeit hat jedoch nur zur Folge, dass der Zahlungsanspruch des Versorgers fällig wird. Eine Beweislastumkehr für die Billigkeit der Preiserhöhung wird man daraus nicht herleiten können.

Offline RR-E-ft

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« Antwort #28 am: 20. November 2009, 15:50:53 »
Der Versorger muss die Billigkeit seiner einseitigen Preisneufestsetzungen , wenn diese bestritten wird, erklären (BGH VIII ZR 138/07). Der Kunde kann die Billigkeit mit Nichtwissen bestreiten (BGH VIII ZR 314/07).

Der Kunde kann schließlich die maßgebliche Entwicklung der preisbildenden Kostenfaktoren des konkreten Vertragspreises, für die es für die Beurteilung der Billigkeit ankommt, selbst  gar nicht kennen.

Eine einseitige Leisungsbestimmung ist für den anderen Vertragsteil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht, § 315 Abs. 3 Satz 1 B BGB, wobei die Partei, welche die einseitige Leistungsbestimmung getroffen hat, die Billigkeit auf Bestreiten nachzuweisen hat.

Offline reblaus

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« Antwort #29 am: 20. November 2009, 16:06:34 »
Der Kunde wird sich auch mit Verständnisfragen an den Versorger wenden dürfen. So wird er fragen dürfen welche Kosten mit welchem Anteil an der Preiserhöhung gestiegen sind, ob der Preiserhöhung nominale Kostensteigerungen zugrunde liegen oder tatsächliche. Ob eine Kostensteigerung beim Warenbezug sich nur auf das Kommunalgas bezieht, oder ob der gesamte Gasbezug einberechnet wurde.

Erst wenn solche sachdienlichen Fragen beantwortet wurden, und alle Zweifel nach objektiven Maßstäben ausgeräumt sind, wird der Versorger Zahlung verlangen können.

 

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