Energiepolitik > Erneuerbare Energie
Umfragen und andere Täuschungen -Solarstromförderung-
nomos:
--- Zitat ---Original von superhaase
--- Zitat ---Original von nomos
... dass wir dem zwischen ihnen und uns gemäß EEG bestehenden Rechtsverhältnis im Wege unseres einseitigen Leistungsbestimmungsrechts nach § 315 ff. BGB die Regelungen des Stromeinspeisungsvertrages zugrunde legen werden.
--- Ende Zitat ---
???
Was hat der §315 BGB mit der Einspeisung nach EEG zu tun?
Hab ich da was verpasst?
--- Ende Zitat ---
@sh, ich hätte erwartet, dass Sie da jetzt der Experte sind. Vergütungen gibt es auch ohne Vertrag, und laut BdEV gibt es über 500 verschiedene Musterverträge.
siehe hier, wer da mit und ohne Vertrag was bestimmt ist nicht mein Problem..... [/list]
superhaase:
@nomos:
Bitte erst lesen, dann nachdenken, dann posten.
Dass kein Einspeisevertrag nötig ist, ist bekannt. Danach hab ich nicht gefragt.
Ich habe nach dem Zusammenhang zwischen Einspeisung nach EEG und dem §315 BGB bzw. einem angeblichen einseitigen Leistungsbestimmungsrecht des Netzbetreibers in Bezug auf die Einspeisung gefragt.
Das ist etwas, das mir völlig unbekannt ist und für mich auch keinen Sinn ergibt.
ciao,
sh
nomos:
--- Zitat ---Original von superhaase
@nomos:
Dass kein Einspeisevertrag nötig ist, ist bekannt. Danach hab ich nicht gefragt.
Ich habe nach dem Zusammenhang zwischen Eispeisung nach EEG und dem §315 BGB gefragt.
Das ist etwas, das mir völlig unbekannt ist.
--- Ende Zitat ---
@sh, Sie haben gefragt und ich habe darauf zutreffend geantwortet. Wenn keine Leistungsvereinbarung getroffen wurde und eine Leistung trotzdem erfolgt, muss sie ja einseitig bestimmt werden. Die EnBW macht im genannten Beispiel davon Gebrauch. Damit kommt § 315 BGB ins Spiel. Aber das sollen die Experten prüfen und kommentieren, es ist nicht mein vorrangiges Interessensgebiet.PS:
Habe mal recherchiert.
Wurde hier schon diskutiert
superhaase:
Die Aussage
--- Zitat ---Wir weisen Sie hiermit ausdrücklich daraufhin, dass wir dem zwischen ihnen und uns gemäß EEG bestehenden Rechtsverhältnis im Wege unseres einseitigen Leistungsbestimmungsrechts nach § 315 ff. BGB die Regelungen des Stromeinspeisungsvertrages zugrunde legen werden.
--- Ende Zitat ---
des Netzbetreibers halte ich für völlig aus der Luft gegriffen.
Es steht ihm kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht im Sinne von §315 BGB im Zusammenhang mit der Einspeisung und den dafür geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu. Gibt es keinen Einspeisevertrag, gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Punkt.
Er kann nicht einfach irgendwelche eigenen Bestimmungen als vereinbart vorraussetzen, wenn der Einspeiser diesen nicht zustimmt und einen entsprechenden Vertrag unterzeichnet.
Das heißt, er darf sie gerne vorraussetzen, nur entfalten sie keine rechtliche Wirkung.
Das einzige, was der Netzbeteiber bestimmen darf, ist ein Entgelt für die Abrechnungserstellung und die Zählermiete, sofern der Einspeiser beides nicht selbst besorgt.
Es ist schon dreist, wie sich hier die Netzbetreiber teilweise aufführen.
Genausogut könnte ein Einspeiser auf die Idee kommen, eigene, für ihn besonders günstige Regelungen zugrundezulegen, wenn ihm danach ist, und sich auf ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht berufen, das ihm angeblich zusteht.
Ganz nach dem Motto:
\"Freies Leistungsbestimmungsrecht für freie Bürger\" :rolleyes:
ciao,
sh
nomos:
Zurück zur fragwürdigen Umfrage:
Hier hatten die Bürger (Leser der Braunschweiger Zeitung) einen etwas anderen Wunsch zur Solarförderung an den neuen SPD-Chef:
--- Zitat ---Die Leser haben vorgeschlagen, um was sich die SPD in Zukunft kümmern soll und wovon sie sich abwenden soll. Der stellvertretende Chefredakteur Stefan Kläsener, der die Diskussion mit moderierte, übergab Sigmar Gabriel die in einer roten Mappe zusammengefassten Anregungen. Eine Auswahl:
Die SPD soll sich abwenden von…
dem Casino-Kapitalismus.
Hartz IV.
der Vermögenssteuer.
einer Drangsalierung der Autofahrer.
einer einseitigen Energiepolitik.
..........
der extrem teuren Solarförderung.
.........
--- Ende Zitat ---
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