Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Wirksame Einbeziehung von AGB?
reblaus:
--- Zitat ---§ 36 EnWG
Grundversorgungspflicht
(1) Energieversorgungsunternehmen haben für Netzgebiete, in denen sie die Grundversorgung von Haushaltskunden durchführen, Allgemeine Bedingungen und Allgemeine Preise für die Versorgung in Niederspannung oder Niederdruck öffentlich bekannt zu geben und im Internet zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen und Preisen jeden Haushaltskunden zu versorgen. Die Pflicht zur Grundversorgung besteht nicht, wenn die Versorgung für das Energieversorgungsunternehmen aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist.
--- Ende Zitat ---
Ich suche hier vergeblich \"als solche\". Meine Fassung der Vorschrift besagt auch nichts über die Namensgebung.
Veröffentlicht der Versorger den Preis nicht, weicht er von der Grundversorung ab, und die Belieferung erfolgt mit einem Sondervertrag. Da stimme ich Ihnen zu. Die Belieferung der BASF erfolgt unabhängig von der Namensgebung nicht nach GasGVV sondern zu Sondervertragskonditionen.
RR-E-ft:
Aus der Veröffentlichung gem. § 36 EnWG muss sich ergeben, dass es sich um die Allgemeinen Preise der Grundversorgung handelt.
Oft werden daneben auch weitere Preise öffentlich bekanntgegeben, so Sondertragspreise für Normsonderverträge, in denen (aus Sicht des EVU wirksam) vertraglich vereinbart wurde, dass Preisänderungen öffentlich bekannt zu geben sind.
Gerade mit Rücksicht auf Normsonderverträge sind nicht alle öffentlich bekannt gemachten Preise zugleich auch Allgemeine Preise der Grundversorgung.
Auch BASF kann zu den Bedingungen der GasGVV beliefert werden, wenn deren Geltung vertraglich vereinbart wurde. Dann werden Preisänderungen gegenüber BASF auch erst mit öffentlicher Bekanntgabe geänderter Preise gem. § 5 GasGVV wirksam. Der so öffentlich bekannt gemachte Preis (\"Ludwigshafen best\") wäre jedoch gerade kein Allgemeiner Preis der Grundversorgung.
Ebensowenig sind veröffentlichte Heizgas- Sonderpreise für Normsondervertragskunden Allgemeine Preise der Grundversorgung.
In vielen öffentlichen Bekanntmachungen der Preise wird deshalb unterschieden zwischen Allgemeinen Preisen der Grund- und Ersatzversorgung einerseits und Heizgas- Sonderpreisen andererseits , damit die Abgrenzung zwischen diesen nach außen deutlich wird.
Deshalb ist es entscheidend, welche von einem Grundversoger veröffentlichten Preise als Allgemeine Preise der Grundversorgung veröffentlicht wurden.
Da verwundert es wenig, dass zuweilen veröffentlichte Erdgas- Sonderpreise bei Vertragsabschluss vertraglich vereinbart wurden, die Bedingungen der AVBGasV/ GasGVV oder sonstige AGB jedoch nicht gem. Art. 229 § 5 EGBGB, § 305 II BGB wirksam in die Verträge einbezogen wurden.... Solche Fälle sind nicht nur mir in der Praxis schon häufig untergekommen.
reblaus:
Es gibt keinen Rechtssatz der den Versorger daran hindert, einen Sondervertragskunden nach den gleichen Preisen abzurechnen wie einen Grundversorgungskunden, wenn im Sondervertrag die Abrechnung mit diesem Allgemeinen Preis vereinbart wurde.
Aus diesem Grund kann sich auch kein Grundversorgungskunde allein wegen eines Preises, der auch bei Sonderkunden angewendet wird, darauf berufen, dass er nun auch einen Sondervertrag abgeschlossen habe.
Es gibt keinen Rechtssatz der verbieten würde, Heizgaskunden in der Grundversorgung zu beliefern. § 1 EnWG schreibt aber vor, dass Heizgaskunden Mengenrabatte einzuräumen sind. Die Belieferung hat nämlich möglichst günstig und verbraucherfreundlich zu erfolgen. Hierzu gehört dass Kostenersparnisse, die bei der Abgabe größerer Mengen erzielt werden, an die betreffenden Kunden weitergereicht werden. Allein durch die Gewährung von Mengenrabatt kann ein Preis daher nicht zum Sonderpreis werden.
RR-E-ft:
@reblaus
Ich weiß nicht, was Sie damit sagen wollen. :rolleyes:
Kein Grundversorger ist verpflichtet, überhaupt Sonderverträge anzubieten. Er kann es auch lassen.
Der Sondervertragskunde ist zu den Preisen zu beliefern, die vertraglich vereinbart wurden. Wenn schon gegenüber veröffentlichten Allgemeinen Tarifen auch günstigere Sonderpreise für Sonderverträge angeboten werden, ist wohl kein Kunde so dusselig, einen Sondervertrag zu den teureren Allgemeinen Tarifen abzuschließen. Dies würde wirtschaftlich gar keinen Sinn machen.
Grundversorger entscheiden selbst darüber, welche Allgemeinen Preise der Grundversorgung sie gem. § 36 I EnWG anbieten und als solche öffentlich bekannt geben und ob sie etwaig daneben - außerhalb der Grundversorgung - im Rahmen der Vertragsfreiheit auch Sonderpreise anbieten und wenn sie solche Sonderpreise anbieten, in den Allgemeinen Geschäftbedingungen ihrer Sonderverträge etwaig vorsehen, dass Preisänderungen nur nach öffentlicher Bekanntgabe geänderter Preise entsprechend § 4 AVBGasV/ 5 GasGVV wirksam werden (vgl. BGH VIII ZR 225/07, VIII ZR 56/08; KG Berlin, Urt. v. 18.10.08; OLG Oldenburg, Urt. v. 05.09.08...].
Solche Angebote [Sonderverträge] sind seit Jahr und Tag Usus in der Gaswirtschaft.
Letztere Angebote (Normsonderverträge) führen zwangsläufig dazu, dass auch Sonderpreise, die keine Allgemeinen Preise der Grundversorgung sind, öffentlich bekannt gegeben werden müssen und öffentlich bekannt gegeben werden, ohne dadurch jedoch Allgemeine Preise der Grundversorgung zu sein oder zu werden.
Der Kunde hat keinen gesetzlichen Anspruch auf die Belieferung zu solchen Sonderpreisen, sondern nur dann einen vertraglichen Anspruch auf die Belieferung zu solchen Sonderpreisen, wenn dies im Rahmen der Vertragsfreiheit zwischen EVU und Kunde vertraglich vereinbart wurde, die Parteien sich mithin vertraglich auf die Belieferung zu einem solchen Sonderpreis geeinigt hatten.
Haben sie jedoch die Belieferung zu einem solchen Sonderpreis vertraglich vereinbart, besteht ein Sondervertrag außerhalb der Grundversorgung. Ein Preisänderungsrecht besteht dabei nur, wenn es wirksam vertraglich vereinbart wurde (BGH VIII ZR 320/07).
Black:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
@reblaus
Unter einem Erdgas- Sonderpreis verstehe ich - wie die Rechtsprechung auch - jeden vereinbarten Preis, der kein Allgemeiner Tarif/ Allgemeiner Preis der Grundversorgung ist (vgl. BGH KZR 2/07). Wird ein solcher Preis wirksam vereinbart, handelt es sich in jedem Fall um einen Sondervertrag..
--- Ende Zitat ---
Ach, das ist nur eine Frage wie Sie das Pferd aufzäumen wollen. Ich würde dagegen sagen, derjenige Tarif zudem diejenigen grundversorgten Kunden beliefert werden, die keine gesonderte Vereinbarung treffen, muss der allgemeine Tarif des Grundversorgers sein.
Wenn dieser Tarif nicht ausreichend veröffentlicht wurde, dann mag das ein Verstoss gegen die Veröffentlichungspflicht sein, begründet aber keinen Sondervertragsstatus des Kunden.
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