Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Wirksame Einbeziehung von AGB?
RR-E-ft:
@Black
Ohne vertöffentlichte Allgemeine Preise der Grundversorgung ist eine Grundversorgung ohne weitere Abreden schon schwer vorstellbar.
Entnimmt ein Haushaltskunde ohne anderweitige vertragliche Abrede Gas aus dem örtlichen Niederdruckverteilnetz, kommt dadurch gem. § 2 II GasGVV ein Grundversorgungsvertrag zu den jeweiligen öffentlich bekannt gegeben Allgemeinen Preisen der Grundversorgung zu stande.
Der VIII. Zivilsenat des BGH geht von einer (konkludenten) Einigung auf den veröffentlichten und damit bereits feststehenden Allgemeinen Preis der Grundversorgung aus (BGH VIII ZR 36/06). Ein solcher Vertragsschluss funktionierte nicht, wenn kein Allgemeiner Preis der Grundversorgung gem. § 36 I EnWG zuvor öffentlich bekannt gegeben wurde. Sonst hätte der Grundversorger die Preisbestimmung vollständig nach eigenem Gusto in der Hand, was jedoch allenfalls bei Bestehen eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts für den Anfangspreis gegenüber dem Kunden möglich wäre. Ein solches wurde in der Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats des BGH jedoch wiederholt abgelehnt (VIII ZR 144/06, VIII ZR 36/06, VIII ZR 138/07, VIII ZR 314/07).
Der Allgemeine Preis der Grundversorgung muss also durch eine öffentliche Bekanntgabe des Grundversorgers gem. § 36 Abs. 1 EnWG vor der Gasentnahme gem. § 2 Abs. 2 GasGVV feststehen, weil sonst kein Grundversorgungsvertrag durch (konkludente) Einigung wirksam abgeschlossen werden kann.
Black:
Und was wäre Ihre Lösung, wenn das eben nicht der Fall war? Ersatzversorgung?
RR-E-ft:
@Black
Ein theoretischer Fall, weil wohl alle Grundversorger ihre Allgemeinen Preise der Grundversorgung gem. § 36 Abs. 1 EnWG öffentlich bekannt gegeben haben.
Es gäbe wohl keinerlei fälligen Zahlungsansprüche gegenüber denjenigen Kunden, mit denen keine besonderen Abreden getroffen wurden. Schließlich bemessen sich die Preise der Ersatzversorgung auch nach den Allgemeinen Preisen der Grundversorgung gegenüber Haushaltskunden, dürfen diese jedenfalls nicht übersteigen.
Die Allgemeinen Preise der Grundversorgung müssen sich aus der öffentlichen Bekanntgabe gem. § 36 Abs. 1 EnWG ergeben. Ohne eine solche öffentliche Bekanntgabe bestehen gar keine Allgemeinen Preise der Grundversorgung. Es stünde insbesondere auch nicht fest, auf die Belieferung zu welchem Preis (potentiell) grundversorgte Kunden einen gesetzlichen Anspruch gegen den Grundversorger haben. Aber auch die Zahlungsverpflichtung derjenigen Kunden, die ohne besondere Abreden Gas aus dem Netz entnehmen, wäre vollkommen offen.
Unzweifelhaft ist auch, dass Allgemeine Preise der Grundversorgung nicht ohne öffentliche Bekanntgabe gem. § 4 AVBGasV/ § 5 GasGVV wirksam abgeändert werden können.
Das alles hat wohl nichts mit der Frage der wirksamen Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in Sonderverträge zu tun.
Wusel:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Auf den exakten Wortlaut der Klausel kommt es schon an.
--- Ende Zitat ---
Ja natürlich. Also, hier ist der exakte, komplette Wortlaut der verwendeten Klausel in meinem \"Sonderabkommen\":
\"Wir sind berechtigt, dei dem Abkommen zugrunde liegende Preisstellung durch Bekanntmachung in der Tageszeitung mit Wirkung ab dem in der Bekanntmachung angegebenen Zeitpunkt zu ändern. Rückwirkende Preiserhöhungen sind hierbei ausgeschlossen.\"
Es wird nirgends erwähnt, wann wie und in welchem Maß der Preis sich ändert.
Meiner Meinung nach ist das eine Preisklausel, die ungültig sein müsste und an deren Stelle (hoffentlich) nicht die Preisänderungsregelung der (wirksam vereinbarten) AVBGasV tritt. Richtig?
Interessant ist sicher der Vergleich zu der Preisklausel in dem Sondervertrag, um den es im Urteil des OLG Frankfurt ging, hier heißt es: \"Preisänderungen ... werden nach öffentlicher Bekanntmachung in der örtlichen Presse wirksam\" (im Urteil unter Punkt 3).
Unter Punkt 48 des Urteils wird erklärt, dass bei dieser Klausel (zusammen mit der wirksam vereinbarten AVBgasV) sehr wohl das Preisänderungsrecht nach AVBGasV gilt.
Was macht nun den Unterschied aus, dass bei dem Fall des OLG Frankfurt die Preisregelungen der AVBGasV gelten, bei meiner (ungültigen) Klausel nicht?
Geht es nur um das Wort \"berechtigt\"?
RR-E-ft:
@Wusel
Sie selbst scheinen mit der Prüfung in ihrem konkreten Einzelfall möglicherweise überfordert und sollten sich deshalb ggf. an einen Anwalt wenden, der die Prüfung des konkreten Einzelfalles übernimmt. Das Forum hier kann und soll eine solche Rechtsberatung im konkreten Einzelfall nicht ersetzen. Insbesondere die wirksame Einbeziehung der Bedingungen der AVBGasV ist zu prüfen, auf die es möglicherweise aus anderen Gründen aber schon nicht mehr ankommt (vgl. LG Gera, Urt. v. 07.11.08, BGH VIII ZR 320/07).
Navigation
[0] Themen-Index
[#] Nächste Seite
[*] Vorherige Sete
Zur normalen Ansicht wechseln