Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Wirksame Einbeziehung von AGB?
reblaus:
@Wusel
Bei Vertragsschlüssen unter Abwesenden werden ergänzende Bedingungen in der Regel nur dann Vertragsbestandteil, wenn Sie der Hauptvertragsurkunde beiliegen. In einem Ladenlokal das Sie aufsuchen reicht es aus, wenn die AGB gut sichtbar aushängen. Bei Geschäften unter Anwesenden reicht es aus, wenn angeboten wird, die AGB zuzusenden.
Bei Kaufleuten reicht es aus, dass die Geltung der AGB vereinbart wird.
In Ihrem Fall könnten die ergänzenden Bedingungen Vertragsbestandteil geworden sein, wenn man Ihr Verhalten als Verzicht auf die Zusendung interpretiert.
Wusel:
--- Zitat ---Original von reblaus
@Wusel
Bei Vertragsschlüssen unter Abwesenden werden ergänzende Bedingungen in der Regel nur dann Vertragsbestandteil, wenn Sie der Hauptvertragsurkunde beiliegen.
--- Ende Zitat ---
Und wenn sie nicht beiliegen, werden sie kein Vertragsbestandteil. Klar.
Aber wenn ich anschließend ganz normal als Kunde verhalte, also Gas abnehme ohne zu widersprechen, dann schnappt die Falle zu:
--- Zitat ---Original von reblaus In Ihrem Fall könnten die ergänzenden Bedingungen Vertragsbestandteil geworden sein, wenn man Ihr Verhalten als Verzicht auf die Zusendung interpretiert.
--- Ende Zitat ---
Aber was hätte man stattdessen tun sollen, um die ergänzenden Bedingungen nicht wirksam werden zu lassen?
KEIN Gas abnehmen? --> und worauf soll man dann warten?
Den ergänzenden Bedingungen, die lt. Ihrer obigen Aussage sowieso kein Vertragsbestandteil sind (da sie nicht beiliegen), trotzdem widersprechen?
bolli:
--- Zitat ---Original von Wusel
--- Zitat ---Original von reblaus
@Wusel
Bei Vertragsschlüssen unter Abwesenden werden ergänzende Bedingungen in der Regel nur dann Vertragsbestandteil, wenn Sie der Hauptvertragsurkunde beiliegen.
--- Ende Zitat ---
Und wenn sie nicht beiliegen, werden sie kein Vertragsbestandteil. Klar.
Aber wenn ich anschließend ganz normal als Kunde verhalte, also Gas abnehme ohne zu widersprechen, dann schnappt die Falle zu:
--- Zitat ---Original von reblaus In Ihrem Fall könnten die ergänzenden Bedingungen Vertragsbestandteil geworden sein, wenn man Ihr Verhalten als Verzicht auf die Zusendung interpretiert.
--- Ende Zitat ---
Aber was hätte man stattdessen tun sollen, um die ergänzenden Bedingungen nicht wirksam werden zu lassen?
KEIN Gas abnehmen? --> und worauf soll man dann warten?
Den ergänzenden Bedingungen, die lt. Ihrer obigen Aussage sowieso kein Vertragsbestandteil sind (da sie nicht beiliegen), trotzdem widersprechen?
--- Ende Zitat ---
Hallo Wusel,
lassen Sie sich nicht \"kirre machen\" durch Reblaus. Mir scheint, er beteiligt sich manchmal provokant, warum auch immer. Vielleicht möchte er neue Erkenntnisse gewinnen. Nach der ganz überwiegenden Meinung hier im Forum und wohl auch bei den Gerichten ist ein Anerkennen durch Nichthandeln oder Schweigen im privaten Geschäftsverkehr nicht möglich. Das Thema ist bei den Zahlungen derzeit ja auch aktuell, ob man also durch zahlen einer Rechnung ohne Widerspruch eingelegt zu haben, den in dieser Rechnung geforderten und bezahlten Preis als neuen anerkennt, obwohl eine unwirksame Preisanpassungsklausel besteht. Die OLG\'s entscheiden hier zwar noch unterschiedlich, der BGH hat diesbezüglich noch nicht entschieden, wird aber wohl über kurz oder lang kommen.
Bei den einbezogenen AGB sehe ich da überhaupt keine Anlass, zu zweifeln. Die Rechtssprechung ist da bisher sehr eindeutig und das deutet nicht auf Reblaus konstruierte Variante hin.
Übrigens am Rande: Reblaus ist an anderer Stelle hier auch der Meinung, dass Zustimmung nicht durch Schweigen, sondern höchstens durch schlüssiges Handeln erfolgen kann. Fraglich ist hier aber doch wohl, ob eine Entnahme von Gas bedeuten kann, dass die angeblich vereinbarten AGB, die nicht übersandt, aber deren Abforderung angeboten wurde, als vereinbart angesehen werden können. Das erscheint mir doch sehr weit hergeholt an Interpretation für die konkludente Zustimmung, was mit der Zahlung angeblich alles so vereinbart sein soll.
Wusel:
Zum aktuellen Urteil des OLG Frankfurt vom 13.10.2009 habe ich folgende grundlegende Frage:
Wenn ein Sondervertrag eine ungültige Preisanpassungsklausel wie im o. g. Fall enthält (\"der Versorger ist berechtigt, die Preise nach öffentlicher Bekanntmachung zu ändern\", ohne Nennung irgendwelcher Kriterien für die Änderung der Preise) und wenn die Geltung der AVBGasV im Sondervertrag wirksam vereinbart wird, soweit der Vertrag nichts anderes bestimmt: Hat dann der Versorger tatsächlich die Berechtigung, einseitig den Preis neu festzulegen gemäß AVBGasV (nach billigem Ermessen gemäß §315 BGB)wie bei einem Tarifkunden?
reblaus:
Nein hat er nicht.
Wenn die AVBGasV nur ergänzend zu den vertraglichen Bestimmungen Vertragsbestandteil werden, verdrängt die in der Vertragsurkunde vereinbarte Preisänderungsklausel das Preisänderungsrecht, das sich aus der AVBGasV ergeben würde. Die AVBGasV soll dann nur mit den Klauseln Vertragsbestandteil werden, die das gesetzliche Preisänderungsrecht nicht regeln.
Auch die Unwirksamkeit der Preisänderungsklausel ändert daran nichts. Das Preisänderungsrecht der AVBGasV ist ausdrücklich nie Vertragsbestandteil geworden, und ist daher auch dann nicht vereinbart worden, wenn die eigentlich gewollte Klausel nichtig ist.
Dies gilt dann wenn die sonstigen Klauseln der AVBGasV Vertragsbestandteil geworden sind. Es gilt dann natürlich erst recht, wenn die AVBGasV möglicherweise nicht wirksam in den Vertrag einbezogen wurde.
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