Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Wirksame Einbeziehung von AGB?  (Gelesen 16511 mal)

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Offline Heinrich

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Wirksame Einbeziehung von AGB?
« am: 13. November 2009, 21:23:08 »
Hallo,

durch Zufall bin ich auf dies Forum gestoßen und ganz offen gesagt, fast erschlagen von der Vielzahl der Informationen. Weil ich auch kein Jurist bin, bitte ich schon vorab vielmals um Entschuldigung, wenn mir als Neuling die eine oder andere \"blöde Frage\" rausrutschen sollte, die vielleicht anderswo schon beantwortet wurde.

Ich habe gerade meine Jahresrechnung erhalten (ich habe einen Sondervertrag) und prüfe zur Zeit, ob in meinen Vertrag (ist ein Altvertrag aus den 90-ern) auch eventuell AGB mit einer unwirksamen  Preisanpassungsklausel einbezogen wurden. Dazu folgende Frage:

Wie ist das zu beurteilen, wenn bei mir gar keine AGB vorhanden sind? Ich bin ein ordentlicher Mensch und bewahre alle Unterlagen immer gut auf, finde aber keine AGB. Ich bin mir deshalb sicher, dass ich mit dem Vertragsangebot auch gar keine AGB bekommen habe. In dem Vertragsangebot ist auch nur die Rede davon, dass der Vertrag \"auf Grundlage der z.Zt. gültigen Allgemeinen Bedingungen\" angeboten wird, aber nicht, dass sie irgendwie beiliegend mit übersendet wurden.

Außerdem steht bei mir im Vordruck \"Vertragsbestätigung\", den ich unterschrieben zurücksenden musste (und auch habe) lediglich zum Ankreuzen \"Mit dem Versorgungsvertrag bin ich einverstanden.\", aber nichts davon, dass ich auch bestätige, mit irgendwelchen AGB einverstanden zu sein.

Kann mir da jemand der Herren Juristen weiterhelfen? Vielen Dank im voraus.

Offline reblaus

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Wirksame Einbeziehung von AGB?
« Antwort #1 am: 13. November 2009, 22:22:16 »
@Heinrich
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle Klauseln, die in einer Vielzahl von Verträgen verwendet werden sollen. Bei jedem Vertrag, der mit einem Formular abgeschlossen wurde, sind die gedruckten Klauseln AGB.

Von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der individuell nur für den Einzelfall ausgehandelte Vertrag zu unterscheiden.

Da Ihr Versorger mit Ihnen keinen individuellen Vertrag ausgehandelt hat, werden Ihre Vertragsklauseln mit hoher Wahrscheinlichkeit AGB sein.

Woher wissen Sie, dass Sie einen Sondervertrag abgeschlossen haben?

Offline Heinrich

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Wirksame Einbeziehung von AGB?
« Antwort #2 am: 14. November 2009, 11:50:47 »
Zitat
Original von reblaus
Woher wissen Sie, dass Sie einen Sondervertrag abgeschlossen haben?

Ich gehe davon aus. Denn erstens steht obendrüber dick \"Erdgas-Sonderabkommen\". Dann musste ich dies Vertragsangebot mit Unterschrift und Rücksendung eines Vertragsexemplars innerhalb einer bestimmten Frist eigens annehmen (was bei einem Grundversorgungsvertrag wohl kaum der Fall gewesen wäre), denn andernfalls wäre (wie es im Vertragstext heißt) \"die Abrechnung nach den \'Allgemeinen Tarifen\' vorgenommen worden. Drittens ist auch in späteren Abrechnungen immer von einem \"Sonderabkommen\" die Rede (bei einem Freund von mir, der in der Grundversorgung ist, stand immer drüber \"Grundversorgung\") und auch die Preise sind anders (günstiger) als in der Grundversorgung.


Zitat
Da Ihr Versorger mit Ihnen keinen individuellen Vertrag ausgehandelt hat, werden Ihre Vertragsklauseln mit hoher Wahrscheinlichkeit AGB sein.

Das denke ich auch. Wie ich oben aber schon sagte, liegen mir zu dem Vertrag keinerlei gesonderte AGB vor. Auch der Vertrag enthält keine besonderen Vertragsklauseln vor, lediglich den Hinweis, dass die Belieferung \"auf der Grundlage der z.Zt. gültigen Allgemeinen Bedingungen\" erfolge. Darüber hinaus gibt es nur eine Aufstellung der verlangten Preise für das Sonderabkommen, einen Hinweis, dass monatliche Abschlagszahlungen in Höhe X berechnet werden und wann die nächste Gesamtabrechnung erfolgt. Das wars dann auch. Wenn es also weitere Vertragsbedingungen gab, dann müssten die in separten AGB stehen. Diese habe ich aber nicht.

Was mir auch gerade auch noch auffällt: Mir wurden 3 Seiten übersandt (durchnummeriert mit \"Seite 1\" bis \"Seite 3\". Auf den ersten beiden Seiten steht das, was ich bereits beschrieben habe. Seite 3 ist dann schon das Formular \"Vertragsbestätigung und Einziehungsermächtigung\". Weitere Klauseln gibt es da nicht.

Offline reblaus

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Wirksame Einbeziehung von AGB?
« Antwort #3 am: 14. November 2009, 12:41:23 »
@Heinrich
Die Frage ob allein aus der Benennung des Vertrages als \"Sondervertrag\" oder der Benennung der vereinbarten Preise als \"Sondertarife\" bereits hervorgeht, dass es sich tatsächlich um einen Sondervertrag handelt, ist in der Rechtsprechung noch nicht geklärt. Es gibt Gerichte die dies bejahen, andere verneinen es. Hier wird abzuwarten sein, wie der BGH diesen Streit entscheidet.

Die Vereinbarung, dass die Belieferung zu den z. Zt. gültigen allgemeinen Bedingungen erfolgt, spricht für einen Sondervertrag. Aus dieser Formulierung können Sie nicht unbedingt schließen, dass mit den Allgemeinen Bedingungen die AVBGasV bzw. GasGVV gemeint ist. Wenn die Belieferung aber nicht zu den Bedingungen der AVBGasV bzw. GasGVV erfolgt, handelt es sich definitiv um einen Sondervertrag.

Unklarheiten bei der Auslegung von AGB gehen immer zu Lasten des Verwenders. Die Klausel ist daher so auszulegen, dass mit den Allgemeinen Bedingungen eben nicht die gesetzlichen Bedingungen gemeint waren.

Liegen die Allgemeinen Bedingungen dem Vertrag nicht bei, werden sie nach ständiger Rechtsprechung auch nicht Vertragsbestandteil.

Offline Heinrich

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Wirksame Einbeziehung von AGB?
« Antwort #4 am: 14. November 2009, 14:17:38 »
Zitat
Original von reblaus
@Heinrich
Die Frage ob allein aus der Benennung des Vertrages als \"Sondervertrag\" oder der Benennung der vereinbarten Preise als \"Sondertarife\" bereits hervorgeht, dass es sich tatsächlich um einen Sondervertrag handelt, ist in der Rechtsprechung noch nicht geklärt. Es gibt Gerichte die dies bejahen, andere verneinen es. Hier wird abzuwarten sein, wie der BGH diesen Streit entscheidet.
Dass allein die Bezeichnung \"Sonderabkommen\" nicht ausreicht, kann ich nachvollziehen. Bei mir würde es mich aber sehr wundern, wenn man von keinem echten Sondervertrag ausgehen würde. Ich habe auch noch den Satz gefunden \"Das Erdgas-Sonderabkommen unterliegt nicht der Bestabrechnung.\" (wie es z.B. bei den \"Allgemeinen Tarifen\", sprich der Grundversorgung der Fall wäre). Auch das spricht meiner Meinung nach für einen Sondervertrag, oder liege ich da falsch?

Zitat
Liegen die Allgemeinen Bedingungen dem Vertrag nicht bei, werden sie nach ständiger Rechtsprechung auch nicht Vertragsbestandteil.
Und was bedeutet das dann im weiteren, wenn sie nicht Vertragsbestandteil werden?

Offline reblaus

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Wirksame Einbeziehung von AGB?
« Antwort #5 am: 14. November 2009, 16:42:41 »
@Heinrich
Darüber ob in der Grundversorgung die Bestabrechnung vorgeschrieben ist, tobt hier im Forum ein erbitterter Meinungsstreit. Ich sehe das genauso wie Sie.

In der Kombination von Vertragsname, Ausschluss der Bestabrechnung und versuchter Einbeziehung von AGB kann man gut vertreten, dass Sie als durchschnittlicher Verbraucher davon ausgehen durften, zu besonderen von den allgemeinen Bedingungen abweichenden Konditionen beliefert zu werden. Dann läge ein Sondervertrag vor. Schlussendlich kommt es aber nicht auf meine sonder auf die Wertung des zuständigen Gerichts an. Eine gesicherte Antwort kann Ihnen vorab keiner geben.

Wenn AGB nicht Vertragsbestandteil werden, sind die darin vorhandenen Klauseln nicht vereinbart worden. Keine Seite kann sich darauf berufen.

Soweit in der Hauptvertragsurkunde keine Preisänderungsklausel vereinbart wurde, bedeutet das für Sie, dass Ihr Versorger auch nicht berechtigt war, die Preise ohne Ihre Zustimmung zu erhöhen.

Offline Gas-Rebell

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Wirksame Einbeziehung von AGB?
« Antwort #6 am: 14. November 2009, 19:05:42 »
@ Heinrich

Ich kenne aus meinem Bekanntenkreis einen ähnlichen Fall wie den Ihren. Da hieß es wörtlich im Angebot \"Wir vereinbaren mit Ihnen folgenden Versorgungsvertrag auf der Grundlage der z.Zt. geltenden Allgemeinen Tarife, Preise und Bedingungen.\" Der Rest war dann wie bei Ihnen.

Diese Eingangsformulierung könnte dem Anschein nach zunächst auf eine Anlehnung an § 39 EnWG und darauf hindeuten, ass die Bedingungen der Grundversorgung gemeint seien. In Widerspruch dazu steht dann natürlich der ganze, auch von Ihnen beschriebene Rest des Vertrages wie dessen Bezeichnung, die ausgeschlossene Bestabrechnung und die anderen Preise.

Da fragt sich natürlich, was da jetzt vereinbart wurde. Etwa ein Sonderabkommen zu den Bedingungen der Grundversorgung, obwohl entgegen der Eingangsformulierung mit dem Sonderabkommen gerade nicht die \"Allgemeinen Tarife und Preise\" vereinbart wurden, sondern deren Anwendung nur für den Fall \"angedroht\" wurde, dass das Vertragsformular zum Sonderabkommen nicht fristgerecht zurückgesandt wird?

@ reblaus

Ist in einem solchen Fall widersprüchlicher Vertragsinhalte nicht die sogenannte \"kundenfeindlichste\" Auslegung anzuwenden?

Offline reblaus

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Wirksame Einbeziehung von AGB?
« Antwort #7 am: 14. November 2009, 19:46:08 »
@Gas-Rebell
Es ist immer die kundenfreundlichste Auslegung zu wählen. Auslegungsschwierigkeiten müssen immer zu Lasten dessen gehen, der die AGB formuliert hat.

Lediglich in dem Fall, dass die kundenfeindlichste Auslegung zur Nichtigkeit der Klausel führt, ist diese Auslegung zu wählen, weil die Nichtigkeit der Klausel tatsächlich die für den Kunden günstigste Lösung ist.

Im vorliegenden Fall ist die Auslegung die kundenfreundlichste, die zu einem Sondervertrag führt. Aber auch das könnte man anders sehen, und argumentieren, dass die Grundversorgung die kundenfreundlichste Belieferung darstellt, da sie dem Kunden den besten Schutz gewährt.

Offline Heinrich

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Wirksame Einbeziehung von AGB?
« Antwort #8 am: 14. November 2009, 21:42:41 »
@ reblaus und Gas-Rebell

Herzlichen Dank für Ihre Stellungnahmen. Allerdings bin ich jetzt doch ein wenig verunsichert, wie mein Vertrag zu beurteilen ist. Deshalb würde ich mich über weitere Diskussionsbeiträge freuen.

Offline reblaus

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Wirksame Einbeziehung von AGB?
« Antwort #9 am: 14. November 2009, 22:07:21 »
@Heinrich
Haben Sie alle Vertragsklauseln mitgeteilt?

Man wird Ihnen in Ihrem Fall möglicherweise keine gesicherte Antwort geben können. Das ist dann aber auch eine Antwort. Man sollte sein Prozessrisiko kennen, bevor die Klage eingereicht ist.

Offline Gas-Rebell

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Wirksame Einbeziehung von AGB?
« Antwort #10 am: 15. November 2009, 11:43:40 »
Zitat
Original von reblaus
@Heinrich
Man sollte sein Prozessrisiko kennen, bevor die Klage eingereicht ist.
Um sein Prozessrisiko zu kennen, wird man alle denkbaren Facetten des Falls beleuchten müssen. Ich persönlich würde das Prozessrisiko hier prima vista als nicht besonders hoch einschätzen. Denn im beschriebenen Fall kommt m.E. kein Richter daran vorbei, von einem Sondervertrag auszugehen. Dies insbesondere auch nicht, weil seitens des Versorgers ausdrücklich betont wurde, dass im Fall der Nichtzustimmung zum angebotenen \"Sonderabkommen\" nach den \"Allgemeinen Tarifen\" abgerechnet werde. Deutlicher kann man m.E. wohl kaum ausdrücken, dass hier ein Vertrag zu besonderen Bedingungen abgeschlossen werden sollte. (Oder sehen Sie, reblaus, Argumente, die zu einem anderen Ergebnis führen würden?)

Zu prüfen wäre allerdings, ob ggf. durch eine Formulierung, dass die \"Versorgung auf der Basis der Allgemeinen Tarife, Preise und Bedingungen\" vereinbart wurde, möglicherweise das gesetzliche Preisänderungsrecht als AGB unverändert in den Vertrag übernommen worden sein könnte. Dies würde jedoch voraussetzen, dass der Kunde die Bedingungen vor Vertragsabschluss kannte und bei Vertragsabschluss mit deren Einbeziehung einverstanden war. Beides kann ich hier nicht erkennen.

Ob man aber letztlich klagt oder nicht, ist natürlich auch eine Frage von Aufwand und Ertrag, wie ich schon im Thread \"Wann lohnt eine Klage und wann nicht?\" angesprochen habe. reblaus ist gern eingeladen, sich dort ebenfalls an der Diskussion zu beteiligen.

Offline reblaus

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Wirksame Einbeziehung von AGB?
« Antwort #11 am: 15. November 2009, 12:18:03 »
Der Vertragspassus, dass bei Nichtannahme des Vertragsangebots nach allgemeinen Tarifen abgerechnet würde, habe ich bisher überlesen. Dieser spricht für einen Sondervertrag.

Wenn allgemeine Geschäftsbedingungen einem schriftlichen Vertrag bei Vertragsschluss nicht beiliegen, werden sie nach ständiger Rechtsprechung nicht Vertragsbestandteil. Es ist nicht davon auszugehen, dass der BGH dies kippt.

Allerdings handelt es sich hier nicht um den Standardfall, an den sich die Amtsrichter zwischenzeitlich gewöhnt haben, und mit dem sie umzugehen wissen. Selbst wenn auch ich der Auffassung bin, dass gute Chancen bestehen, diesen Rechtsstreit zu gewinnen, muss doch damit gerechnet werden, dass dies ein Zug durch die Instanzen werden könnte. Amtsgerichte sind einfach nicht dazu da, solche Fälle sachkundig zu entscheiden. Mit einem Augenleiden geht man auch besser zum Augenarzt als zum Allgemeinmediziner.

Soweit ein Sondervertrag mit unwirksamer oder fehlender Preisanpassungsklausel vorliegt, ist das Prozessrisiko gut einzuschätzen. Bei Streitwerten unter 600 € gibt es in der Regel keine Berufungsmöglichkeit, so dass man dort auf Gedeih und Verderb der Sachkunde des Amtsrichters ausgeliefert ist.

In der Grundversorgung oder bei Sonderverträgen mit wirksamer Preisanpassungsklausel ist das Risiko weit höher. Kein Verbraucher kann mit letzter Sicherheit sagen, dass die Preiserhöhungen unbillig waren. Ein Sachverständigengutachten zu dieser Frage kann daher immer eine böse Überraschung hervorrufen. In solchen Fällen ist es dringend geraten, sich mit anderen Verbrauchern zusammen zu schließen, und den Versorger auf Feststellung der Unbilligkeit in Anspruch zu nehmen. Dann tragen im Falle einer Niederlage alle Verbraucher gemeinsam die entstehenden Kosten.

In jedem Fall ist in solchen Rechtsverhältnissen unverzichtbar, sich rechtzeitig der Mithilfe eines versierten Bilanzbuchhalters oder Steuerberaters zu sichern, um den Vortrag des Versorger sachkundig überprüfen zu können.

Offline Gas-Rebell

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Wirksame Einbeziehung von AGB?
« Antwort #12 am: 15. November 2009, 12:39:21 »
@ reblaus

Na, na, überlesen? Sie sind doch kein Amtsrichter, oder? ;)

Wenn eine Sache zunächst beim Amtsgericht landet, ist tatsächlich eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für einen \"Zug durch die Instanzen\" gegeben. Allerdings landet die Angelegenheit jedenfalls auch dann irgendwann in kompeteren Händen.

Dass bei einem Altvertrag aus den 90-ern lediglich ein Streitwert von unter 600 Euro bestehen könnte, kann ich mir nicht vorstellen.

Hinsichtlich des hohen Prozessrisikos bei Billigkeitsfragen bin ich Ihrer Meinung. Deshalb käme ich auch nie auf die Idee, in wackligen Sondervertragssachen hilfsweise auch auf Feststellung der Preisunbilligkeit zu klagen.

Offline reblaus

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Wirksame Einbeziehung von AGB?
« Antwort #13 am: 15. November 2009, 13:15:09 »
@Gas-Rebell
Zitat
Original von Gas-Rebell Hinsichtlich des hohen Prozessrisikos bei Billigkeitsfragen bin ich Ihrer Meinung. Deshalb käme ich auch nie auf die Idee, in wackligen Sondervertragssachen hilfsweise auch auf Feststellung der Preisunbilligkeit zu klagen.

Wenn Sie bei Altverträgen aus den Neunzigern der Auffassung sind, dass die Streitwerte dort kaum unter 600 € liegen können, so zielen Sie wohl auf ein ordentliches Rückforderungssümmchen. Da könnten Sie sich umkucken, wie schnell Sie bei der Überprüfung der Kostensituation des Versorgers landen. Im Rahmen der Entreicherungseinrede wird dieser geltend machen, dass er die Beträge für jede entnommene kWh direkt an seinen Vorlieferanten weitergeleitet hat, da ihm von dieser Seite Preissteigerungen belastet wurden, die er ohne die Gasentnahme des Verbrauchers nicht hätte bezahlen müssen.

Wer im Bilanzrecht fit ist, oder über kompetente Hilfe verfügt, kann einen solchen Rechtsstreit schon wagen. Es empfiehlt sich aber unbedingt, die Jahresabschlüsse vor einer Klage daraufhin zu überprüfen, ob der Vorwurf, dass der Versorger überhöhte Preise verlangt, auch plausibel ist.

Wer Deutchlands günstigsten Gasanbieter wegen unbilliger Gaspreise in Anspruch nimmt, braucht sich nicht zu wundern, wenn sich dieser Vorwurf später als unhaltbar erweisen sollte.

Offline Gas-Rebell

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Wirksame Einbeziehung von AGB?
« Antwort #14 am: 15. November 2009, 14:03:46 »
Zitat
Original von reblaus
qqqIm Rahmen der Entreicherungseinrede wird dieser geltend machen, dass er die Beträge für jede entnommene kWh direkt an seinen Vorlieferanten weitergeleitet hat, da ihm von dieser Seite Preissteigerungen belastet wurden, die er ohne die Gasentnahme des Verbrauchers nicht hätte bezahlen müssen.

Wie will der Versorger mit so einem Argument, dass er quasi nichts für sich behalten hat bzw. nichts mehr von den vereinnahmten Beträgen besitzt, durchdringen? Ist für mich kaum vorstellbar. Kennen Sie etwa Fälle, wo einem Versorger gelungen ist, sich mit einer solchen Entreicherungsrede Rückforderungen zu entziehen?

 

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