Der Vertragspassus, dass bei Nichtannahme des Vertragsangebots nach allgemeinen Tarifen abgerechnet würde, habe ich bisher überlesen. Dieser spricht für einen Sondervertrag.
Wenn allgemeine Geschäftsbedingungen einem schriftlichen Vertrag bei Vertragsschluss nicht beiliegen, werden sie nach ständiger Rechtsprechung nicht Vertragsbestandteil. Es ist nicht davon auszugehen, dass der BGH dies kippt.
Allerdings handelt es sich hier nicht um den Standardfall, an den sich die Amtsrichter zwischenzeitlich gewöhnt haben, und mit dem sie umzugehen wissen. Selbst wenn auch ich der Auffassung bin, dass gute Chancen bestehen, diesen Rechtsstreit zu gewinnen, muss doch damit gerechnet werden, dass dies ein Zug durch die Instanzen werden könnte. Amtsgerichte sind einfach nicht dazu da, solche Fälle sachkundig zu entscheiden. Mit einem Augenleiden geht man auch besser zum Augenarzt als zum Allgemeinmediziner.
Soweit ein Sondervertrag mit unwirksamer oder fehlender Preisanpassungsklausel vorliegt, ist das Prozessrisiko gut einzuschätzen. Bei Streitwerten unter 600 € gibt es in der Regel keine Berufungsmöglichkeit, so dass man dort auf Gedeih und Verderb der Sachkunde des Amtsrichters ausgeliefert ist.
In der Grundversorgung oder bei Sonderverträgen mit wirksamer Preisanpassungsklausel ist das Risiko weit höher. Kein Verbraucher kann mit letzter Sicherheit sagen, dass die Preiserhöhungen unbillig waren. Ein Sachverständigengutachten zu dieser Frage kann daher immer eine böse Überraschung hervorrufen. In solchen Fällen ist es dringend geraten, sich mit anderen Verbrauchern zusammen zu schließen, und den Versorger auf Feststellung der Unbilligkeit in Anspruch zu nehmen. Dann tragen im Falle einer Niederlage alle Verbraucher gemeinsam die entstehenden Kosten.
In jedem Fall ist in solchen Rechtsverhältnissen unverzichtbar, sich rechtzeitig der Mithilfe eines versierten Bilanzbuchhalters oder Steuerberaters zu sichern, um den Vortrag des Versorger sachkundig überprüfen zu können.