Original von reblaus
@Bolli
Jetzt reden Sie aber ganz groben Unsinn, und verwechseln Äpfel mit Birnen.
Na, da freu ich mich, dass ich nicht alleine bin.
Original von reblaus
Die hier im Forum behandelte Frage betrifft den Sachverhalt, dass zwischen den Parteien ein Vertrag bereits unbestritten vereinbart wurde, und zu einem späteren Zeitpunkt eine vertragliche Änderung durch eine Erfüllungshandlung vorgenommen werden soll. Solche vertraglichen Vereinbarungen bei bestehendem Vertrag sind nur im Rahmen eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses möglich.
Bei Wusel liegt die Sache aber völlig anders. Hier geht es darum, dass noch gar kein Liefervertrag vereinbart worden ist. Wenn der Versorger Wusel einen solchen Vertrag schriftlich anbietet, und Wusel sich sagt, toll bin ich mit einverstanden, und den Gashahn öffnet, um sich zu den angebotenen Konditionen an dem Gas zu bedienen, dem Versorger aber nichts sagt, dann ist ein Vertrag konkludent zustande gekommen.
Ich weiss ja nicht, in welchem Thread Sie noch gerade gelesen haben und möglicherweise nun einiges durcheinander bringen.
ICH kann in diesem Thread hier gar nichts über
Wusel\'s Vertragsverhältnis finden oder gar einen Vertrag alleine durch Gasentnahme. Im Gegenteil:
Original von Wusel
Original von reblaus
@Wusel
Bei Vertragsschlüssen unter Abwesenden werden ergänzende Bedingungen in der Regel nur dann Vertragsbestandteil, wenn Sie der Hauptvertragsurkunde beiliegen.
Und wenn sie nicht beiliegen, werden sie kein Vertragsbestandteil. Klar.
Aber wenn ich anschließend ganz normal als Kunde verhalte, also Gas abnehme ohne zu widersprechen, dann schnappt die Falle zu:
Original von reblaus In Ihrem Fall könnten die ergänzenden Bedingungen Vertragsbestandteil geworden sein, wenn man Ihr Verhalten als Verzicht auf die Zusendung interpretiert.
Aber was hätte man stattdessen tun sollen, um die ergänzenden Bedingungen nicht wirksam werden zu lassen?
Beiliegen kann nur etwas, wenn was vorliegt, also nicht nur durch handeln (Gasentnahme).
Diese Passage deutet doch klar darauf hin, dass vorher schon was passiert ist, und zwar, dass, wie
Heinrich als TE geschildert hat, ein Angebot des EVU vorlag, welches zu unterschreiben war. Anschließend kam eine Vertragsbestätigung. Im Vertragsangebot war von Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Rede, die aber nicht beilagen und auch nicht später übersendet wurden.
SIE haben darauf hin durchaus zutreffend auf eine entsprechende Frage von
Wusel geschrieben:
Original von reblaus
@Wusel
Bei Vertragsschlüssen unter Abwesenden werden ergänzende Bedingungen in der Regel nur dann Vertragsbestandteil, wenn Sie der Hauptvertragsurkunde beiliegen.
Da es hier um versandte Schreiben und privaten Geschäftsverkehr geht, lass ich den Rest mal weg.
Bis zu diesem Punkt folge ich Ihnen in Ihrer Meinung ja noch.
Dann aber der etwas merkwürdige Teil, der mich zu meiner Erläuterung veranlasst hat:
Original von reblaus
In Ihrem Fall könnten die ergänzenden Bedingungen Vertragsbestandteil geworden sein, wenn man Ihr Verhalten als Verzicht auf die Zusendung interpretiert.
Wo nehmen Sie diese Erkenntnis her ? Ich bin zwar kein Vertragsrechtler und möglicherweise auf diesem Gebiet nicht so bewandert wie Sie, glaube aber auch noch lange nicht alles, was jemandem mal so einfällt. Gibt es für diese These von Ihnen irgendeine nachvollziehbare Rechtsgrundlage ?
Denn das würde ja eben bedeuten, dass ich durch mein Nichthandeln, die AGB abzufordern (wozu in dem Vertragsangebot auch kein Angebot gemacht wurde), trotzdem die Einverständnis zur Einbeziehung von diesen in den Vertrag gegeben hätte. Diese Rechtsauffasung ist mir bisher neu. Möglicherweise kommt durch diese Nichthandlung aber sehr wohl ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis, da dadurch das Vertragsverhältnis geändert wird (zumindest aus meiner Verbrauchersicht, da ich bisher davon ausging, dass die Allgemeinen Bedinungen nicht in den Vertrag einbezogen sind).
Ich glaube, hier sollte mal was entwirrt werden.
Auch wenn Sie mit der Rechtsmaterie etwas vertrauter sind als manch anderer Forenteilnehmer und wenn Ihre Beiträge auch durchaus den einen oder anderen Sachverhalt mit interessanten Varianten anreichern oder zu neuen Überlegungen Anlass bedeutet dieses nicht automatisch, dass Ihre Beiträge fehl von Trugschlüssen sind. Letztlich ist die ganze Diskussion, die hier geführt wird, subjektiv und entscheiden wird möglicherweise zukünftig mal ein Richter, wie Sie zutreffend selbst festgestellt haben.
Meine bisherigen Kenntnisse in der Frage der Einbeziehung von AGB, die ich bisher, auch, aber nicht nur aufgrund des Forums, gewonnen habe, veranlassten mich dazu, diese Meinung relativ klar darzustellen und keine Zweifel an der Falschheit IHRER These der möglichen Einbeziehung im konkreten Sachverhalt zu haben. Vielleicht hab ich mich diesbezüglich mißverständlich ausgedrückt, aber inhaltlich denke ich immer noch so.
Ich erweitere aber gerne meinen Horizont und lasse mich eines besseren belehren, schließlich wird man nie zu alt, um noch dazuzulernen.