Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Wann lohnt eine Klage und wann nicht?

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Gas-Rebell:

--- Zitat ---Original von reblaus
Ich lese immer nur die Beiträge die mir auf der Übersichtsseite ins Auge springen, wenn im Forum viel los ist, kann mir schon mal ein Beitrag entgehen.
--- Ende Zitat ---

Verständlich. Danke für Ihre Antwort.

@ Cremer

Mit Ihrer Rückforderungsklage müssten Sie sich dann aber ganz schön beeilen, wir haben bald Jahresende und Forderungen aus 2006 verjähren dann bekanntlich.

Abgesehen davon würde ich auch den Aspekt mit in meine Überlegungen einbeziehen, dass eine Klage zum jetzigen Zeitpunkt möglicherweise auch noch gar nicht so sinnvoll ist, und zwar für beide Seiten. Denn für Anfang (?) nächsten Jahres sind einige ober- und bundesgerichtliche Entscheidungen zu erwarten, die die Rechtslage weiter aufhellen und beiden Parteien mehr Rechtssicherheit geben werden. Warum also nicht bis dahin warten?

Ich würde den SW insofern noch diesjährige Klage androhen, ihnen gleichzeitig aber das Hintertürchen offenhalten, über Erklärung eines Verjährungsverzichts für Ihre Rückforderungen aus 2006 eine sofortige Klage abzuwenden. Ich kenne mehrere Fälle, wo das so gelaufen ist und zum Vorteil beider Parteien auch vereinbart wurde.

berghaus:

--- Zitat ---von reblaus
Das Zurückbehaltungsrecht besteht, wenn sich im Verfahren herausstellt, dass die Abrechnung fehlerhaft erstellt wurde
--- Ende Zitat ---
Diesen Satz verstehe ich so, daß ich z.B. im November 2009 den Versorger auffordere, seine Abrechnungen ab 2006 dahingehend zu korrigieren, dass er dabei den Vertragspreis von 1995 zugrunde legt. Dazu teile ich ihm mit, dass ich die ihm nach dem Vertragsspreis von 1995 zustehenden Zahlungen, die ich seit 2008 einbehalten habe, weiterhin zurückbehalte, bis er die korrigierten Rechnungen erstelllt hat.

Der Versorger reagiert entweder gar nicht oder fordert nach wie vor die volle Bezahlung seiner Rechnungen.

Im Jahr 2011 kommt es zum Prozess und \'es stellt sich heraus, dass die Abrechnungen des Versorgers(seit 1996) fehlerhaft erstellt wurden\'.
 
Der Versorger beruft sich jedoch darauf, dass meine Rückforderungen aus 2006 und 2007 verjährt seien und ich deshalb zu viel einbehalten hätte, weil meine Einbehaltungen nicht mehr mit Rückforderungen aus 2006 und 2007 verrechnet werden könnten.

Und nun meine Frage, die ich schon mehrfach gestellt habe:

Wenn ich im November 2009 die Einbehaltungsbeträge oder einen Teil davon ausdrücklich mit meinen Rückforderungen aus 2006 verrechne oder aufrechne, habe ich die dann \'im Sack\' und die Einrede der Verjährung im Jahr 2011 nützt dem Versorger nichts mehr?

berghaus 25.11.09

Cremer:
@Gas-Rebell,

für die Mitglieder der BIFEP trifft dies nicht zu, da diese schon seit jahren die Abschläge gekürzt und eigene Jahresrechnungen erstellt haben.

Es haben sich allerdings bereits über 50 Interessenten gemeldet.

Es würden die Forderungen aus der Jahresrechnung zum 6.1.2006, also aus dem Zeitraum 1.1.2005 bis 31.12.2005 verjähren.

Da war nicht allzuviel je Kunde zurückzufordern.

Außerdem wird an diesem Termin eine RA\'in teilnehmen und die weiteren Schritte erläutern bzw. noch bis Jahresende einleiten.

Gas-Rebell:

--- Zitat ---Original von Cremer
@Gas-Rebell,

für die Mitglieder der BIFEP trifft dies nicht zu, da diese schon seit jahren die Abschläge gekürzt und eigene Jahresrechnungen erstellt haben. Es haben sich allerdings bereits über 50 Interessenten gemeldet.

Es würden die Forderungen aus der Jahresrechnung zum 6.1.2006, also aus dem Zeitraum 1.1.2005 bis 31.12.2005 verjähren.

Da war nicht allzuviel je Kunde zurückzufordern.

Außerdem wird an diesem Termin eine RA\'in teilnehmen und die weiteren Schritte erläutern bzw. noch bis Jahresende einleiten.
--- Ende Zitat ---

Auf welcher Basis wurden die eigenen Jahresrechnungen erstellt: Einrede aus § 315 BGB oder § 307 BGB?

Im letzteren Fall würden den eigenen Jahresrechnungen die Anfangspreise der jeweiligen Sonderverträge zu Grunde liegen. Aber hat man auf dieser Basis \"bereits seit Jahren\" gekürzt, sodass keine Rückzahlungsforderungen mehr offen bleiben?

Das kann ich nicht ganz glauben, da zumindest bis 2007/2008 die meisten lediglich Kürzungen aufgrund von Einreden nach § 315 vorgenommen haben, sodass bei Sonderverträgen, die schön länger bestehen und Ansprüchen aus §§ 307, 812 BGB noch erkleckliche Sümmchen zur Rückforderung offen sein müssten. Die würde ich nicht der Einrede der Verjährung zum Opfer fallen lassen wollen.

@ Berghaus


--- Zitat ---Wenn ich im November 2009 die Einbehaltungsbeträge oder einen Teil davon ausdrücklich mit meinen Rückforderungen aus 2006 verrechne oder aufrechne, habe ich die dann \'im Sack\' und die Einrede der Verjährung im Jahr 2011 nützt dem Versorger nichts mehr?
--- Ende Zitat ---

Ob eine Aufrechnung zulässig ist, hängt davon ab, was vertraglich vereinbart wurde. Gib es in Ihrem Vertrag ein Aufrechnungsverbot, dann sind Ihre Rückforderungsansprüche bei einem Prozess in 2011 bereits auch für 2007 (zumindest regel-)verjährt.

Cremer:
@Gas-Rebell,

Widerspruch ursprünglich § 315 dann bei nach § 315 und 307.

Gekürzt wurde seit Sept. 2004 bzw. Anfang 2005.

Ich halte Rückforderungen aus 1996 für zu viel.

Aber auch dies wird sich am 4.1.2.09 hoffentlich klären

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