Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Wann lohnt eine Klage und wann nicht?
RR-E-ft:
Die Ansprüche und die Gegensansprüche, mit denen aufgerechnet werden soll, sind allesamt konkret zu bezeichnen. Schließlich muss sich eindeutig ergeben, welche Forderungen des Versorgers durch wirksame Aufrechnung erfüllt und welche bisher bestehenden Gegenansprüche des Kunden durch eine wirksame Aufrechnung somit zugleich erloschen sind. Nicht ausreichend ist also eine pauschale Erklärung, man verrechne eigene Ansprüche aus der Zeit von bis mit ebenso nicht näher bezeichneten Ansprüchen des Versorgers. Und selbstverständlich rechnet man nur gegen solche Ansprüche des Versorgers auf, die auch tatsächlich bestehen/ bis zur Aufrechnung tatsächlich geschuldet sind, d.h. ohne die Aufrechnung zu zahlen wären. Aufrechnen sollte man dabei nur mit geschuldete Hauptforderungen.
berghaus:
Die Diskussion von heute in dem RR-E-ft Thread in Grundsatzfragen: Verjährungsbeginn Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlung massgeblich?, hat mich dazu verführt, eine (oder zwei) Fragen zum Thema \'Fälligkeit von Abschlagszahlungen und deren Aufrechnung\' nicht hier, sondern dort zu stellen.
Ich meine aber, wir sollten das Thema hier weiter diskutieren. Deshalb hier nochmal:
--- Zitat ---von nomos in s.o.
In der Rechnung sind im Normalfall auch die geforderten Abschlagszahlungen genannt: \"Die künftigen Abschläge werden jeweils fällig zum ..... Insofern sind die Abschläge fällig und bereits in Rechnung gestellt.
--- Ende Zitat ---
Die Frage der Fälligkeit der Abschlagszahlungen stellt sich auch im Zusammenhang mit der Aufrechnung von einbehaltenen Beträgen mit Rückforderungsansprüchen aus der Jahresrechnung von 2006, die Ende 2009 zu verjähren drohen.
Beispiel:
Der Sonderkunde mit dem Vertrag von 1996 mit unwirksamer Preisanpassungsklausel soll nach der Forderung seines Verbrauchers 200,-- EUR/Monat ab der letzten Jahresabrechnung im Januar 2009 zahlen. Der Kunde will nur 100,-- EUR/Monat (Preis von 1996) zahlen, zahlt aber gar nichts und rechnet noch im Dezember 2009 11 x 100,-- EUR = 1.100,-- EUR mit seinem Rückforderungsanspruch von 1.900,-- EUR auf.
Geht das?
Zur Vereinfachung nehmen wir mal an, AGBs wurden nicht wirksam einbezogen und im Vertrag ist nur die Rede von \"Der Jahresgrundpreis wird in monatlichen Teilbeträgen von ..... DM berechnet.\"
Komplizierter noch ist die Frage, was der Kunde jetzt tun muss für den Fall, dass er fürchten muss, dass das Gericht im Jahr 2011 feststellt, dass nicht der Vertragspreis von 1996, sondern der des Jahres 2004 vor dem ersten Widerspruch im Jahr 2005 ab der Jahresrechnung 2005 gilt.
In unserem Beispiel wäre der Einbehalt, den der Kunde mit seinem Rückforderungsanspruch aus 2006 im Dezember 2009 aufrechnen könnte, wesentlich höher, z.B.11 x 150,-- EUR = 1.650,-- EUR.
Allerdings würde die Rückforderung aus der Jahresrechnung 2006 - mit dem Preis von 2004 berechnet - beispielweise auch nur 1.300,-- EUR betragen.
Wenn die Frage oben „Geht das?“ bejaht werden kann, kommt die Frage, wie sollte man die eventuelle Aufrechnungslage noch im Dezember 2009 seinem Versorger gegenüber formulieren.
hilfsweise?
berghaus 08.12.09
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