Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Wann lohnt eine Klage und wann nicht?
Gas-Rebell:
--- Zitat ---Original von Cremer
@Gas-Rebell,
Widerspruch ursprünglich § 315 dann bei nach § 315 und 307.
Gekürzt wurde seit Sept. 2004 bzw. Anfang 2005.
Ich halte Rückforderungen aus 1996 für zu viel.
Aber auch dies wird sich am 4.1.2.09 hoffentlich klären
--- Ende Zitat ---
Wenn es sich um Sonderverträge aus 1996 und Ansprüche aus §§ 307, 812 BGB handelt, dann berechnet sich die Rückforderung aus Zahlungen auf rechtsgrundlose Preiserhöhungen nach dem 1996 vereinbarten Anfangspreis.
Diese Rückforderungen sind allerdings, sofern man die 3-jährige Regelverjährung zugrunde legt, mit Ende diesen Jahres bis einschließlich 2006 verjährt, sodass Sie nur noch Rückforderungen ab 2007 zugesprochen bekämen. Offen ist aber auch noch, ob nicht ggf. wegen Unkenntnis des fehlenden Rechtsgrundes eine 10-jährige Verjährungsfrist greift. Rückforderungen aus 1996 geltend zu machen, wäre jedenfalls \"zu viel\", da unsinnig, weil über 10 Jahre hinaus jedenfalls Verjährung eingetreten ist.
reblaus:
@berghaus
Wenn die Aufrechnung im Jahre 2009 scheitert, weil ein Aufrechnungsverbot bestand, so können Sie diese gescheiterte Aufrechnung im Jahr 2011 nachholen, soweit Sie den Betrag, mit der 2009 aufgerechnet werden sollte, im Jahr 2011 noch nicht bezahlt haben. Es kommt für die Verjährung nicht darauf an, zu welchem Zeitpunkt Sie die Aufrechnung erklären, sondern ob Sie zum Zeitpunkt als Ihre Verbindlichkeit entstand, Ihre Gegenforderung noch unverjährt war. Dann können Sie die in 2011 noch bestehende Verbindlichkeit mit der bereits betagten Forderung aufrechnen.
@Gas-Rebell
Welche Entscheidungen stehen Anfang 2010 an?
Gas-Rebell:
@reblaus
Dass auch nach Verjährungseintritt und trotz sicher auch noch in 2011 bestehendem Aufrechnungsverbot aufgerechnet werden kann, ist mir neu. Hätten Sie da konkrete Rechtsnormen und Urteile für mich?
Anstehend sind nach meiner Kenntnis Verfahren gegen die Stadtwerke Essen, die NGW und die Stadtwerke Dreieich. Die Aktenzeichen muss ich noch ausfindig machen.
P.S. Kein Kommentar mehr hierzu?
berghaus:
--- Zitat ---von reblaus
Wenn die Aufrechnung im Jahre 2009 scheitert, weil ein Aufrechnungsverbot bestand,...
--- Ende Zitat ---
Meine Frage ist damit zwar immer noch nicht beantwortet. Vielleicht denke ich zu sehr um die Ecke. Deshalb noch mal in kleinen Frageschritten:
Zunächst zum Aufrechnungsverbot, auch wenn das an anderer Stelle schon abgehandelt wurde:
- Ein Aufrechnungsverbot kann vertraglich vereinbart sein. Soll es in meinem Beispiel aber nicht sein.
- Aufrechnen kann man nach § 390 BGB nicht, wenn der Forderung eine Einrede entgegensteht. Ist die Aussage des Versorgers: \'Ich erkenne Deine Gegenabrechnung nicht an und beharre auf meinen Forderungen aus den Jahresrechnungen eine \'Einrede\'?
-Hilft da in irgendeiner Weise das Wort verrechnen. In meinem Beispiel will ich aber ausdrücklich von mir aus den Jahresrechnungen 2007 bis 2009 einbehaltene (dem Versorger nach meiner (Be)rechnung zustehende) Beträge mit meinen Rückforderungen aus dem Jahr 2006 aufrechnen und damit will ich erreichen, dass ich die Rückforderung aus 2006 \'im Sack\' habe, weil auf- oder verrechnet, und damit die Verjährung keine Rolle mehr spielt. Der Versorger kann dann auch im Prozess im Jahr 2011 die ihm zustehenden Beträge aus 2007 bis 2009 nicht mehr zugesprochen bekommen, weil sie 2009 mit meinen Rückforderungen aus 2006 verrechnet wurden.
berghaus 26.11.09
reblaus:
@berghaus
--- Zitat ---§ 215 BGB
Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht nach Eintritt der Verjährung Die Verjährung schließt die Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet oder die Leistung verweigert werden konnte.
--- Ende Zitat ---
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