Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Wann lohnt eine Klage und wann nicht?

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reblaus:
@berghaus
Sie haben nach meiner Ansicht Anspruch auf Erstellung einer korrekten Abrechnung. Dieser Anspruch unterliegt wie ein Zahlungsanspruch auch der Verjährung. Sie können bis zum 31.12.2009 die Erstellung einer korrekten Abrechnung verlangen, soweit diese im Jahr 2006 oder später hätte erstellt werden müssen.

Solange der Versorger diese Abrechnung nicht erstellt, haben Sie als Druckmittel das Recht, Ihre Gegenleistung aus Abschlagszahlungen oder Nachzahlungen bereits korrekt erstellter Abrechnungen zurückzuhalten. Diese Zahlungen müssen Sie aber dann nachholen, wenn der Versorger seiner Abrechnungspflicht nachgekommen ist.

Mit dieser Vorgehensweise können Sie ein eventuell bestehendes Aufrechnungsverbot umgehen. Sobald unbestritten feststeht, dass Sie von Ihrem Versorger noch Geld zu bekommen haben, können Sie den zurückbehaltenen Betrag aufrechnen. Da die Forderung die Sie zurückbehalten haben aus dem Jahr 2009 resultiert, können Sie mit ihr auch im Jahre 2010 noch mit Gegenforderungen aus 2006 aufrechnen, obwohl die Forderung dann eigentlich verjährt ist.

Ob die 10 jährige Verjährungsfrist greift, hängt davon ab, wann Sie von Ihrem Anspruch erfahren haben.

Gas-Rebell:
@ reblaus

Da sich meine obige Frageergänzung mit Ihrer Antwort an Berghaus überschnitten hat, stelle ich meine Frage hier noch einmal:

Ist es zur Aufrechnung notwendig, genau zu definieren, mit welchen Forderungen in welcher Höhe aus welchen Jahren man aufrechnet oder genügt es, beispielsweise zu erklären: \"Die Ihnen nach Maßgabe der vereinbarten Anfangspreise meines Sondervertrages noch zustehenden und bisher von mir nicht bezahlten Rechnungsbeträge verrechne ich mit meinen rechtsgrundlosen Überzahlungen der Vergangenheit. Zu den jeweiligen Beträgen und dem sich ergebenden Restsaldo verweise ich auf die beiliegende Aufstellung.\"?

Desweiteren zum Thema \"korrekte Abrechnung\": Der Versorger wird wohl, solange nicht rechtskräftig festgestellt wurde, dass ihm kein wirksames Preisanpassungsrecht zustand, darauf beharren, dass seine Abrechungen der Vergangenheit korrekt gewesen seien. Besteht das von Ihnen angesprochene Zurückbehaltungsrecht auch bei einer rechtlich noch nicht sicher festgestellten Inkorrektheit der Versorgerrechnungen?

Und noch eine Ergänzung zu meinem o.g. Eingangsbeispiel: Hinsichtlich der Frage, ob Mehrkosten für Reise und Abwesenheitsgelder eines auswärtigen Anwalts vom Rechtspfleger als erstattungsfähige Prozesskosten berücksichtigt werden oder nicht,  habe ich in der Vergangenheit auch von Juristen die unterschiedlichsten Meinungen gehört.
Die einen sagen, die Erstattungsfähigkeit scheide jedenfalls aus, die anderen betonen, dass, wenn im regionalen Umfeld kein auf Energierecht spezialisierter Anwalt zu finden sei, der Verbraucher nicht auf einen ortsansässigen \"normalen\" Anwalt verwiesen werden könne, da eine sachgerechte Vertretung in Energierechtsverfahren erhebliche Spezialkenntnisse voraussetze. Wer hat Recht? Und gibt es bereits Urteile hierzu?

Gas-Rebell:
@ reblaus

Da Sie sonst keiner Frage aus dem Weg gegangen sind, wundert es mich etwas, dass Sie auf meine letzten Fragen nicht mehr reagiert haben.

reblaus:
Das Zurückbehaltungsrecht besteht, wenn sich im Verfahren herausstellt, dass die Abrechnung fehlerhaft erstellt wurde. Stellt sich hingegen heraus, dass der Versorger vertragsgemäß abgerechnet hat, werden Sie kostenpflichtig zur Zahlung der dann unrechtmäßig einbehaltenen Beträge verurteilt.

Es gibt keinen Grund dezidiert mitzuteilen, mit welchen Beträgen wie aufgerechnet wird. Grundsätzlich sollten die ältesten Rückforderungen zuerst getilgt werden. Eine Auflistung der zu verrechnenden Postitionen sollte genügen.

Ich lese immer nur die Beiträge die mir auf der Übersichtsseite ins Auge springen, wenn im Forum viel los ist, kann mir schon mal ein Beitrag entgehen.

Cremer:
@gas-rebell,

ich stimme Ihnen zu.


--- Zitat ---\"Die Ihnen nach Maßgabe der vereinbarten Anfangspreise meines Sondervertrages noch zustehenden und bisher von mir nicht bezahlten Rechnungsbeträge verrechne ich mit meinen rechtsgrundlosen Überzahlungen der Vergangenheit. Zu den jeweiligen Beträgen und dem sich ergebenden Restsaldo verweise ich auf die beiliegende Aufstellung.\"?
--- Ende Zitat ---

Ein solcher ähnlicher Text wurde bereits mit einem Rückforderungsschreiben an die SW KH versendet.

Es ist davon auszugehen, dass die SW KH diesen Schreiben nicht folgen werden.

Insofern wird sich die BIFEP am 4.12.09 mit ca. 50 Interessenten treffen, die eine Sammelrückforderungklage gegen die SW KH anstrengen werden.

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