Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Wann liegt eine \"kontrollfreie Preishauptabrede\" vor?
nomos:
--- Zitat ---Original von Gas-Rebell
Das müssen Sie mir näher erklären:
Wenn es keine wirksam einbezogenen AGB gibt, wie soll dann wirksam vereinbart worden sein, dass dem Versorger ein einseitiges Preisbestimmungsrecht zusteht oder nicht (abgesehen vom Fall einer Individualvereinbarung)?
--- Ende Zitat ---
Warum muss ich das erklären? Es ist doch nicht mein konstruierter Fall. Wenn überhaupt nichts wirksam (AGB) und auch nichts nach § 305b BGB vereinbart wurde, befindet sich der konstruierte Kunde wohl in der Grundversorgung, dann erübrigt sich die Diskussion hier sowieso. [/list]
Gas-Rebell:
--- Zitat ---Original von nomos
--- Zitat ---Original von Gas-Rebell
Das müssen Sie mir näher erklären:
Wenn es keine wirksam einbezogenen AGB gibt, wie soll dann wirksam vereinbart worden sein, dass dem Versorger ein einseitiges Preisbestimmungsrecht zusteht oder nicht (abgesehen vom Fall einer Individualvereinbarung)?
--- Ende Zitat ---
Warum muss ich das erklären? Es ist doch nicht mein konstruierter Fall. Wenn überhaupt nichts wirksam (AGB) und auch nichts nach § 305b BGB vereinbart wurde, befindet sich der konstruierte Kunde wohl in der Grundversorgung, dann erübrigt sich die Diskussion hier sowieso. [/list]
--- Ende Zitat ---
Ich hatte Sie um nähere Erläuterung gebeten, weil Ihre Antwort in sich widersprüchlich ist. Leider kann ich auch Ihren jetzigen Ausführungen nicht folgen, insbesondere nicht Ihrem Schluss auf die Grundversorgung. Denn wenn irgendwelche Sondervertrags-AGB nicht wirksam vereinbart wurden, dann gilt doch wohl noch immer die Vereinbarung, dass es sich um einen Sondervertrag mit den angegebenen Preisen handelt.
Black:
--- Zitat ---Original von Gas-Rebell
Ich habe danach gefragt, wie der Sachverhalt zu beurteilen ist, wenn AGB nicht wirksam in den Vertrag einbezogen und dann Preiserhöhungen unwidersprochen bezahlt wurden.
--- Ende Zitat ---
Dann kommt damit eine einvernehmliche Vereinbarung über diesen Preis zustande (OLG Oldenburg, 05. September 2008, 12 U 49/07, OLG Frankfurt/Main, 05.05.2009, 11 U 61/07 (Kart), LG Hof, 13.05.2009, 1 HK O 44/08 ...)
nomos:
--- Zitat ---Original von Gas-Rebell
Ich hatte Sie um nähere Erläuterung gebeten, weil Ihre Antwort in sich widersprüchlich ist. Leider kann ich auch Ihren jetzigen Ausführungen nicht folgen, insbesondere nicht Ihrem Schluss auf die Grundversorgung. Denn wenn irgendwelche Sondervertrags-AGB nicht wirksam vereinbart wurden, dann gilt doch wohl noch immer die Vereinbarung, dass es sich um einen Sondervertrag mit den angegebenen Preisen handelt.
--- Ende Zitat ---
Ich kann keinen Widerspruch erkennen, wenn Sie nicht folgen können kann ich daran wohl nichts ändern. Sie müssen sich bei ihren Konstruktionen schon entscheiden was Sache ist. Lesen Sie nochmal Ihre Vorgaben nach. Wurde etwas wirksam vereinbart oder nicht? Wenn nichts gegeben ist, weder eine AGB- noch eine Individualvereinbarung, was bleibt dann? Ersatz- und Grundversorgung! Es gibt nur entweder Sondervertrag, Ersatz- oder Grundversorgung oder die Sonderfälle nach § 116 EnWG.
Jetzt zaubern Sie wieder ein neues Kaninchen (\"dann gilt doch wohl noch immer die Vereinbarung, dass es sich um einen Sondervertrag mit den angegebenen Preisen handelt\") aus dem Hut. Ja was nun? Ist diese jetzt doch getroffene Vereinbarung AGB oder Individual?PS:
--- Zitat ---Original von Black
--- Zitat ---Original von Gas-Rebell
Ich habe danach gefragt, wie der Sachverhalt zu beurteilen ist, wenn AGB nicht wirksam in den Vertrag einbezogen und dann Preiserhöhungen unwidersprochen bezahlt wurden.
--- Ende Zitat ---
Dann kommt damit eine einvernehmliche Vereinbarung über diesen Preis zustande (OLG Oldenburg, 05. September 2008, 12 U 49/07, OLG Frankfurt/Main, 05.05.2009, 11 U 61/07 (Kart), LG Hof, 13.05.2009, 1 HK O 44/08 ...)
--- Ende Zitat ---
Vielleicht gefällt Ihnen ja die Antwort von @Black besser.
Hier zum Beispiel mal nachlesenl: Urteil vom 5.5.2009 1.Kartellsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG)
Wenn ein Richter in einer solchen Zahlung eine Willenserklärung aufgrund einer konkludenten Handlung sehen sollte, dann würde ich von ihm bei nächster Gelegenheit auch erwarten, dass er das auch bei gekürzten Zahlungen, die ein Versorger unwidersprochen verbucht, so sieht. ;) [/list]
Gas-Rebell:
@ nomos
Ja, die Antwort von Black gefällt mir besser. Denn sie ist sachlich und vertritt eine nachvollziehbare, wenngleich sicher auch diskutable Auffassung.
Dem gegenüber ist Ihre Antwort in sehr aggressivem Tonfall gehalten und auch in der Sache nach wie vor alles andere als nachvollziehbar. Ich sehe deshalb davon ab, weiter darauf einzugehen.
Navigation
[0] Themen-Index
[#] Nächste Seite
[*] Vorherige Sete
Zur normalen Ansicht wechseln