Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Wann liegt eine \"kontrollfreie Preishauptabrede\" vor?
reblaus:
Wenn die AGB in den Vertrag nicht einbezogen wurden, und sich das einseitige Preiserhöhungsrecht aus den AGB ergeben würde, so ist kein einseitiges Preiserhöhungsrecht vereinbart worden.
Eine einvernehmliche Vereinbarung über einen Preis durch Bezahlung der Rechnung kann nach ständiger Rechtsprechung nur auf Basis eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses zustande kommen. Da den Parteien nicht bekannt ist, dass eine der Jahresabrechnung zugrunde liegende einseitige Preiserhöhung gar nicht wirksam vorgenommen wurde, kommt über diese Preisbestimmung keine vertragliche Vereinbarung zustande.
Dabei ist unerheblich, dass die Parteien von dem Umstand, dass die AGB dem Vertrag nicht beilag Kenntnis hatten. Auf diesen Umstand kommt es nämlich nicht an, sondern auf den Umstand, dass die Abrechnung fehlerhaft ist. Von dieser Fehlerhaftigkeit haben die Parteien keine Kenntnis und können hierüber folglich auch keine Vereinbarung treffen.
nomos:
--- Zitat ---Original von Gas-Rebell
@ nomos
Ja, die Antwort von Black gefällt mir besser. Denn sie ist sachlich und vertritt eine nachvollziehbare, wenngleich sicher auch diskutable Auffassung.
Dem gegenüber ist Ihre Antwort in sehr aggressivem Tonfall gehalten und auch in der Sache nach wie vor alles andere als nachvollziehbar. Ich sehe deshalb davon ab, weiter darauf einzugehen.
--- Ende Zitat ---
@Gas-Rebell, dann ist ja gut und Sie haben die für Sie nachvollziehbare sachliche Antwort erhalten. Sorry, Sie sollten sich selbst den Schuh anziehen und prüfen, ob Ihre Konstruktionsentwicklungen so eindeutig nachvollziehbar sind. Sie müssen auf nichts eingehen, ich verzichte gerne. Ich für meinen Teil bestreite allerdings weiter, dass da eine \"einvernehmliche Vereinbarung\" vorliegt.
Gas-Rebell:
--- Zitat ---Original von nomos
@Gas-Rebell, dann ist ja gut und Sie haben die für Sie nachvollziehbare sachliche Antwort erhalten. Sorry, Sie sollten sich selbst den Schuh anziehen und prüfen, ob Ihre Konstruktionsentwicklungen so eindeutig nachvollziehbar sind. Sie müssen auf nichts eingehen, ich verzichte gerne. Ich für meinen Teil bestreite allerdings weiter, dass da eine \"einvernehmliche Vereinbarung\" vorliegt.
--- Ende Zitat ---
@ nomos
Für Black und reblaus war meine Frage offenbar nachvollziehbar genug.
@ reblaus
Ich teile Ihre Auffassung. Gibt es auch schon Urteile, die Selbiges vertreten?
Black:
--- Zitat ---Original von reblaus
Eine einvernehmliche Vereinbarung über einen Preis durch Bezahlung der Rechnung kann nach ständiger Rechtsprechung nur auf Basis eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses zustande kommen.
--- Ende Zitat ---
Sehe ich anders. In der einschlägigen Rechtsprechung des BGH zu § 315 BGB (Tarifkunden) spricht der BGH von einer \"Vereinbarung\" des Preises und nicht von einem deklaratorischen Anerkenntnis.
Gas-Rebell:
@ black
Das BGH-Urteil bezieht sich auf Tarifkundenverträge, nicht auf Sonderverträge.
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