Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Wann liegt eine \"kontrollfreie Preishauptabrede\" vor?
Gas-Rebell:
Nach § 307 BGB unterliegen nur Vereinbarungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Kontrolle. Alles andere nennt man nach meiner Kenntnis \"kontrollfreie Preishauptabreden\".
Liegt eine solche möglicherweise auch vor, wenn AGB nicht wirksam in den Vertrag einbezogen wurden?
reblaus:
Es gibt Vertragsklauseln, die für die Verwendung in einer Vielzahl von Verträgen vorformuliert wurden. Solche Vertragsklauseln unterliegen den Einschränkungen des AGB-Rechts. Daneben gibt es individuell für einen einzelnen Vertrag ausgehandelte Vertragsklauseln. Solche Klauseln sind vom AGB-Recht nicht beeinträchtigt. Nur wenn solche individuell vereinbarten Klauseln gegen zwingendes Recht verstoßen, sind sie nichtig.
jofri46:
Nach meinem Verständnis unterliegen nur Preisänderungsklauseln der Inhaltskontrolle. Dagegen unterliegen vorformulierte oder in AGB enthaltene Preise (z. B.: Grundpreis monatlich xy €, Arbeitspreis xy €), als Preis(haupt-)abrede nicht der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Nicht ausgeschlossen ist damit eine Kontrolle nach anderen Vorschriften, z. B. nach § 138 (Wucher) BGB oder auch § 315 BGB.
Eine solche Preis(haupt-)abrede kann auch vorliegen, wenn AGB\'s nicht wirksam in den Vertrag einbezogen wurden, sich aber die Preisabrede z. B. aus dem einvernehmlichen Verhalten der Vertragsparteien bei der weiteren Vertagsdurchführung ergibt.
Gas-Rebell:
--- Zitat ---Original von jofri46
Eine solche Preis(haupt-)abrede kann auch vorliegen, wenn AGB\'s nicht wirksam in den Vertrag einbezogen wurden, sich aber die Preisabrede z. B. aus dem einvernehmlichen Verhalten der Vertragsparteien bei der weiteren Vertagsdurchführung ergibt.
--- Ende Zitat ---
Das würde bedeuten, dass bei nicht wirksamer AGB-Einbeziehung dem Versorger zwar kein Preisanpassungsrecht zusteht, aber in der Folge dennoch (aufgrund mangelnder Kenntnis des fehlenden Rechtsgrundes) widerspruchslos bezahlte Rechnungen als neue Preishauptabrede anzusehen wären?
reblaus:
Jeder vorformulierte Vertragstext, der für eine Vielzahl von gleichartigen Verträgen verwendet werden soll, ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung. Wenn Sie Ihren Liefervertrag mit einem Vertragsformular abschließen, sind die darin enthaltenen Klauseln AGB-Klauseln.
--- Zitat ---§ 305 BGB
Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.
--- Ende Zitat ---
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