Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Wann liegt eine \"kontrollfreie Preishauptabrede\" vor?
Black:
--- Zitat ---Original von Gas-Rebell
@ black
Das BGH-Urteil bezieht sich auf Tarifkundenverträge, nicht auf Sonderverträge.
--- Ende Zitat ---
Ich weiss, aber ich bezog mich auf reblaus und seine Behauptung (die auch nicht nach Tarif- und Sonderkunden zu unterscheiden scheint) eine einvernehmliche Vereinbarung über einen Preis könne nach der ständigen Rechtsprechung nur auf Basis eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses erfolgen. Und das stimmt eben nicht.
Gas-Rebell:
--- Zitat ---Original von Black
--- Zitat ---Original von Gas-Rebell
@ black
Das BGH-Urteil bezieht sich auf Tarifkundenverträge, nicht auf Sonderverträge.
--- Ende Zitat ---
Ich weiss, aber ich bezog mich auf reblaus und seine Behauptung (die auch nicht nach Tarif- und Sonderkunden zu unterscheiden scheint) eine einvernehmliche Vereinbarung über einen Preis könne nach der ständigen Rechtsprechung nur auf Basis eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses erfolgen. Und das stimmt eben nicht.
--- Ende Zitat ---
Ich denke, reblaus hat gemeint und auch schlüssig begründet, dass in Sonderverträgen mit fehlendem Preisanpassungsrecht Preiserhöhungen nur durch ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis wirksam werden. Allerdings ist mir das als \"ständige Rechtssprechung\" in Bezug auf Gas-Sonderverträge auch noch nicht geläufig.
reblaus:
Es ist ständige Rechtsprechung, dass Erfüllungshandlungen nur im Rahmen eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses eine Willenserklärung darstellen. Ein solches bildet die Basis für die Vereinbarung des Sockelpreises. Diese erfolgt nicht durch die Zahlung sondern durch die weitere Gasentnahme.
Der Sockelpreis kann nach meiner Auffassung grundsätzlich auch auf Sonderverträge angewendet werden. Zwingende Voraussetzung ist jedoch das Vorhandensein einer wirksamen Preisanpassungsklausel. Der BGH hat in drei Entscheidungen viermal darauf hingewiesen, dass nur der zuvor einseitig erhöhte Preis als neuer Preis vereinbart werden kann.
Wenn keine einseitige Preiserhöhungsvereinbarung getroffen wurde, kann ein Preis auch nicht zuvor einseitig erhöht worden sein, so dass es schon an der Voraussetzung fehlt, einen solchen Preis als neuen Vertragspreis zu vereinbaren.
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