Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Wann liegt eine \"kontrollfreie Preishauptabrede\" vor?
Gas-Rebell:
--- Zitat ---Original von reblaus
Jeder vorformulierte Vertragstext, der für eine Vielzahl von gleichartigen Verträgen verwendet werden soll, ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung.
--- Ende Zitat ---
Davon gehe auch ich aus. Wie ist jedoch der Fall zu beurteilen, wenn zwar im Vertrag Bezug auf Allgemeine Geschäftsbedingungen genommen wird, diese jedoch nicht mitübersandt wurden und der Sondervertragskunde dann - wie oben erwähnt - in Folgejahren Rechnungen mit erhöhten Preisen widerspruchslos bezahlt? Liegt dann jeweils eine neue Preis(haupt)abrede vor?
nomos:
--- Zitat ---Original von Gas-Rebell
...... Liegt dann jeweils eine neue Preis(haupt)abrede vor?
--- Ende Zitat ---
Ich verstehe die Diskussion nicht mehr so ganz, es wird immer bunter.
Es kommt darauf an, was im Sondervertrag wirksam vereinbart wurde. Die Voraussetzungen stehen im Gesetz §§ 305 ff. BGB.
Soll der Preis danach vom Versorger einseitig bestimmt werden, gilt § 315 BGB. Verbindlich ist was billig ist!
Soll der Preis nicht vom Versorger bestimmt werden, gilt der vereinbarte Preis so lange wie der Vertrag besteht oder bis eine neue vertragliche Vereinbarung darüber wirksam getroffen wurde. Ein Zahlungsvorgang ist keine Vereinbarung. Auf welcher Grundlage denn? Orientierung an umstrittenen Urteilen - Richterrecht?
Gas-Rebell:
--- Zitat ---Original von nomos
Ich verstehe die Diskussion nicht mehr so ganz, es wird immer bunter.
--- Ende Zitat ---
Bunter wird es nur durch Ihre zusätzlichen Anmerkungen. Ich habe danach gefragt, wie der Sachverhalt zu beurteilen ist, wenn AGB nicht wirksam in den Vertrag einbezogen und dann Preiserhöhungen unwidersprochen bezahlt wurden.
nomos:
--- Zitat ---Original von Gas-Rebell
Bunter wird es nur durch Ihre zusätzlichen Anmerkungen. Ich habe danach gefragt, wie der Sachverhalt zu beurteilen ist, wenn AGB nicht wirksam in den Vertrag einbezogen und dann Preiserhöhungen unwidersprochen bezahlt wurden.
--- Ende Zitat ---
@Gas-Rebell, das war eine Antwort und keine bloße \"Anmerkung\"! Dann nochmal in schwarz-weiss: Wenn AGBs nicht wirksam in den Vertrag einbezogen wurden, sind sie unwirksam - logisch! Was wurde denn dann überhaupt wirksam im genannten Sondervertrag einbezogen. Nochmal, die Voraussetzungen dazu stehen im Gesetz: §§ 305 ff. BGB.
Soll der Preis nach dem betreffenden Sondervertrag vom Versorger einseitig bestimmt werden, gilt § 315 BGB. Verbindlich ist was billig ist!
Soll der Preis nicht vom Versorger bestimmt werden, gilt der vereinbarte Preis so lange wie der Vertrag besteht oder bis eine neue vertragliche Vereinbarung darüber wirksam getroffen wurde. Ein Zahlungsvorgang ist keine Vereinbarung. Es gibt dafür keine gesetzliche Grundlage! Eine Orientierung an irgendwelchen umstrittenen Urteilen ist zumindestens für mich keine Grundlage. Ich jedenfalls treffe mit einer Zahlung keine Preisabreden. Das würde ich deshalb im Falle des Falles auch vor jedem Gericht klar und deutlich bestreiten.
Wie das in Ihrem Fall des Falles ist, müssen Sie dann schon selbst wissen.
Gas-Rebell:
--- Zitat ---Original von nomos
Wenn AGBs nicht wirksam in den Vertrag einbezogen wurden, sind sie unwirksam - logisch! ...
Soll der Preis nach dem betreffenden Sondervertrag vom Versorger einseitig bestimmt werden, gilt § 315 BGB.
Soll der Preis nicht vom Versorger bestimmt werden, gilt der vereinbarte Preis so lange wie ....
--- Ende Zitat ---
Das müssen Sie mir näher erklären:
Wenn es keine wirksam einbezogenen AGB gibt, wie soll dann wirksam vereinbart worden sein, dass dem Versorger ein einseitiges Preisbestimmungsrecht zusteht oder nicht (abgesehen vom Fall einer Individualvereinbarung)?
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