Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Befangener Gutachter und/oder befangenes Gericht?  (Gelesen 51900 mal)

0 Mitglieder und 2 Gäste betrachten dieses Thema.

Offline Stubafü

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 74
  • Karma: +0/-0
  • Geschlecht: Männlich
Befangener Gutachter und/oder befangenes Gericht?
« Antwort #45 am: 12. November 2009, 14:25:55 »
@tangocharly

 
Zitat
??
 
:D :D :D

Es gibt da den sog. Themenstart ............=)

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Befangener Gutachter und/oder befangenes Gericht?
« Antwort #46 am: 12. November 2009, 16:39:57 »
Soweit (nach - ggf. vorläufiger - Auffassung des Gerichts) überhaupt ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht  besteht und es deshalb für die zu treffende Entscheidung auf die bestrittene Billigkeit von Preisneufestsetzungen im konkreten Fall ankommt, wird sich das Gericht regelmäßig eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens bedienen müssen. Siehste hier.

Soweit im konkreten Verfahren das Landgericht dafür hält, dass im konkreten Vertragsverhältnis ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht besteht, es deshalb für die Streitentscheidung auf die bestrittene Billigkeit ankommt, ist es auf der richtigen Spur, wenn es dem Beweisangebot eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens nachgeht, jedenfalls soweit der bestrittene Sachvortrag die Anknüpfungstatsachen für die Billigkeit hinreichend substantiiert darlegt.

Dass sich die Kosten für ein gerichtliches Sachverständigengutachten mit ca. 90 €/ Stunde Zeitaufwand des vom Gericht zu bestellenden Sachverständigen bemessen, liegt in der Natur der Sache. Ein angforderter Kostenvorschuss von der beweisbelasteten Partei in Höhe von 10.000 EUR hält sich dabei wohl noch im Rahmen. Ob der Vorschuss durch die Tätigkeit des gerichtlich bestellten Sachverständigen vollständig aufgebraucht wird, steht auf einem ganz anderen Blatt.

Dafür ist es vollkommen unerheblich, um welchen Betrag in der Sache gestritten wird. Das resultierende Kostenrisiko des Verfahrens trifft Kläger wie Beklagten gleichermaßen.  

Stellt sich später - ggf. im weiteren Instanzenzug - heraus, dass im konkreten Fall ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht nicht bestand, es deshalb für die Streitentscheidung im Sinne des (beklagten) Kunden auf die Frage der Billigkeit gar nicht erst ankommt (vgl. BGH KZR 2/07, VIII ZR 274/06, VIII ZR 225/07, VIII ZR 320/07), dann hat im Falle des Unterliegens der Versorger die Verfahrenskosten zu tragen und dabei auch die Kosten der Beweisaufnahmen, wozu auch die Kosten eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens zählen.

Mit Rücksicht wohl auch darauf, haben jüngst einige Stadtwerke ihre Zahlungsklagen gegen Kunden, die außerhalb der Grundversorgung beliefert werden, zurückgenommen.

Wer rechtsschutzversichert ist und die Deckungszusage der RSV für den Prozess hat, der braucht sich um die Kosten des Sachverständigengutachtens keine Gedanken machen.

Dass das Gericht ggf. bisher das Argument der Entwicklung der Großhandelspreise nicht berücksichtigt hat, könnte ggf. daran liegen, dass man die entsprechenden Umstände für das Gericht nicht verständlich genug herausgearbeitet, vor allem aber seinen entsprechenden Vortrag für den Fall des Bestreitens nicht hinreichend unter Beweis gestellt hatte. Bestrittenen Vortrag, der nicht unter Beweis gestellt wurde, darf das Gericht regelmäßig nicht berücksichtigen. Gerade wenn man sich lange mit der Materie befasst hat, läuft man Gefahr, bei anderen (zB. Richtern) das selbe Verständnis vorauszusetzen, wie man es selbst mittlerweile gewonnen hat.

Die ganze Diskussion um Befangenheit, Unabhängigkeit der Richter, Rechtsbeugung etc. geht deshalb an der Sache vollkommen vorbei, wie auch die Diskussionen um Ungleichbehandlungen. Offene Diskussion lädt auch immer wieder zum Palaver ein.

Offline Stubafü

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 74
  • Karma: +0/-0
  • Geschlecht: Männlich
Befangener Gutachter und/oder befangenes Gericht?
« Antwort #47 am: 12. November 2009, 20:30:24 »
@reblaus

 
Zitat
@Stubafü
Die Geschichte mit Michael Kohlhaas ging nicht gut aus.
 

Die mit dem Dorfrichter Adam aber auch nicht.;)

So jetzt muss ich noch dem grossen Vorsitzenden und Forengott, der da ein paar Sachen durcheinander wirft oder gar die Handelskammervorsitzende des LG FT nicht verärgern will, weil möglicherweise ein von ihm betriebener Prozess dort rechtshängig ist.
Jedenfalls bin ich schon erstaunt, dass er entgegen ihrer geschätzten Beurteilung nicht den Sondervertragsstatus bejaht (warum weiss ich zwar auch noch nicht, vielleicht werden wir es aber erfahren).8)

Offline Lothar Gutsche

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 182
  • Karma: +2/-0
Befangener Gutachter und/oder befangenes Gericht?
« Antwort #48 am: 12. November 2009, 21:05:20 »
@ RR-E-ft

Zitat
Soweit (nach - ggf. vorläufiger - Auffassung des Gerichts) überhaupt ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht besteht und es deshalb für die zu treffende Entscheidung auf die bestrittene Billigkeit von Preisneufestsetzungen im konkreten Fall ankommt, wird sich das Gericht regelmäßig eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens bedienen müssen.
Nach den Ausführungen von Stubafü ist die Bedingung Ihrer Aussage nicht erfüllt, denn es besteht im Falle Stubafü kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht.

  • Stubafü hat der 2. Handelskammer des Landgerichtes Frankenthal Dokumente vorgelegt, wonach die Pfalzgas das Vorliegen einer Sondervereinbarung explizit bestätigt und danach ihre Lieferungen auch abgerechnet hat.
  • Stubafü\'s Liefervertrag enthält den Passus: \"Im übrigen gelten die allgemeinen Bedingungen der AVBGasV\". In der Grundversorgung wäre ein solcher Passus überflüssig.
  • Stubafü\'s Vertrag enthält folgende Kündigungsklausel:

\"Der Vertrag läuft so lange ununterbrochen weiter, bis er von einer der beiden Seiten mit einer Frist von 3 Monaten schriftlich gekündigt wird. Die Kündigung ist erstmalig nach Ablauf eines Jahres zulässig.\"
In der Grundversorgung könnte Stubafü als Kunde jederzeit unter Einhaltung einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Monats kündigen, hier ist ihm das verwehrt. Dem Gasversorger gesteht die Klausel ein ordentliches Kündigungsrecht zu, das in der Grundversorgung gem. § 20 Abs. 1 Satz 3 GasGVV ausgeschlossen ist.
[/list]
So hat es Stubafü gestern in seinen Beiträgen wiedergegeben. Damit ist ohne jeden Gutachter klar, dass sich Stubafü nicht in der Grundversorgung befindet, sondern einen Sondervertrag besitzt. Das müsste auch ein unabhängiger Richter so erkennen, und zwar ohne Gutachter. Dabei unterstelle ich, dass Stubafü die obigen Aussagen alle mit Belegen dem Gericht vorgelegt hat und in seinen Schriftsätzen sowie während der mündlichen Verhandlungen erläutert hat.

Bei einem Sondervertrag kommt es auf die Gestalt der Preisklausel an. Zur Preisklausel hat Stubafü berichtet, dass sich in seinem Vertrag als \"Preisanpassungsklausel\" unter \"Bedingungen für das Gas-Sonderabkommen\" findet:
\"Preisänderungen werden öffentlich bekanntgegeben und mit dem in der Veröffentlichung genannten Termin wirksam\"

Diese Preisänderungsklausel ist aus vielen Gründen unwirksam. Stubafü hat sogar auf das Urteil 7 U 223/07 des OLG Brandenburg hingewiesen, wonach die Klausel per Unterlassungsverfügung bei Androhung von Geldstrafe und ersatzweise Haft nicht mehr verwendet werden darf. Wegen der Unwirksamkeit der Preisklausel müsste Stubafü nur den bei Vertragsabschluss ausgehandelten Preis bezahlen und keinerlei Preiserhöhungen hinnehmen.  

Wenn nun ein Richter in Kenntnis dieser Fakten einen Gutachter einschalten will, um die Billigkeit zu prüfen, so ist zu fragen, warum. Wenn Stubafü den Gaspreis zahlt, der bei Vertragsabschluss vereinbart wurde, dann gibt es nichts mehr, um was gestritten könnte. Stubafü stellte verständlicherweise die folgende Frage:
Will etwa das LG Frankenthal mich mit den abenteuerlichen Gutachterkosten (die die Pfalzgas locker aus der Portokasse verauslagen konnte) zum \"Einknicken\" bewegen, indem es mich auf diesem rechtlich unhaltbaren Wege \"dezent\" auf das hohe Prozesskostenrisiko hinweisen will?

Nach der Beschreibung von Stubafü wäre die Frage zu bejahen - und damit wäre es Rechtsbeugung nach § 339 StGB. Darum geht \"die ganze Diskussion um Befangenheit, Unabhängigkeit der Richter, Rechtsbeugung etc.\" nicht \"an der Sache vollkommen vorbei\", sondern sie beschreibt die Wirklichkeit in deutschen Gerichtssälen. Nicht alle Richter verhalten sich so, wie es Stubafü beschreibt, aber es ist auch kein Einzelfall, wie ich selbst in zwei Wirtschaftsprozessen zum Aktienrecht erleben musste. Richter sind eben nicht nur Gutmenschen, sondern verfolgen manchmal auch private Interessen außerhalb des Gerichts, z. B. als hochbezahlte Referenten bei Seminaren für Wirtschaftsunternehmen oder auf der Suche nach einer Beförderung und nach einem Zubrot im Ruhestand.

Viele Grüße
Lothar Gutsche

Offline tangocharly

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.139
  • Karma: +5/-0
Befangener Gutachter und/oder befangenes Gericht?
« Antwort #49 am: 12. November 2009, 21:25:03 »
Die Hybris um Nobbe war mir ja geläufig; aber die um Herzog (Aufsatz Schlepp) - die will verdaut werden .....
<<Der Preis für die Freiheit ist die Verantwortung>>

Offline Cremer

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 5.185
  • Karma: +2/-0
  • Geschlecht: Männlich
    • http://www.cremer-kreuznach.de
Befangener Gutachter und/oder befangenes Gericht?
« Antwort #50 am: 12. November 2009, 22:15:58 »
@Lothar Gutsche,

Zitat
Wenn nun ein Richter in Kenntnis dieser Fakten einen Gutachter einschalten will, um die Billigkeit zu prüfen, so ist zu fragen, warum. Wenn Stubafü den Gaspreis zahlt, der bei Vertragsabschluss vereinbart wurde, dann gibt es nichts mehr, um was gestritten könnte. Stubafü stellte verständlicherweise die folgende Frage:
Will etwa das LG Frankenthal mich mit den abenteuerlichen Gutachterkosten (die die Pfalzgas locker aus der Portokasse verauslagen konnte) zum \"Einknicken\" bewegen, indem es mich auf diesem rechtlich unhaltbaren Wege \"dezent\" auf das hohe Prozesskostenrisiko hinweisen will?

Nach der Beschreibung von Stubafü wäre die Frage zu bejahen - und damit wäre es Rechtsbeugung nach § 339 StGB. Darum geht \"die ganze Diskussion um Befangenheit, Unabhängigkeit der Richter, Rechtsbeugung etc.\" nicht \"an der Sache vollkommen vorbei\", sondern sie beschreibt die Wirklichkeit in deutschen GerichtssälenQUOTE

Genau so ist es auch bei uns am AG KH gelaufen. Die SW KH wedelten auch mit einem Gutachten von ca. 10.000 €. Unser Mitglied ist daraufhin eingeknickt und stimmte dem Vergleich des AG KH zu.
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

info@bifep-kh.de
www.bifep-kh.de
gerd@cremer-kreuznach.de

Offline Stubafü

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 74
  • Karma: +0/-0
  • Geschlecht: Männlich
Befangener Gutachter und/oder befangenes Gericht?
« Antwort #51 am: 12. November 2009, 22:59:19 »
@Lothar Gutsche

Gaspreisprotest-Kamerad Gutsche hat die Sach- und Rechtslage meines Falles in seinem vorzüglich zusammengefassten Beitrag höchst präzise wiedergegeben, was ich inhaltlich vom Themenbeitrag des grossen Vorsitzenden und Energierechtspapstes ;) @RR-E-ft nicht sagen kann.

Da werden Rechtsfiguren aufgrund hypothetischer Annahmen konstruiert, die mit dem hier diskutierten Fall , mithin mit der Rechtswirklichkeit nichts gemein haben.

@RR-E-ft hätte sich zumindest vor Abfassung seiner Rechtsanlysen fragen müssen, warum beschließt ein Richter entgegen der Aktenlage (selbstverständlich wurde alles der Kammer vorgetragen und dokumentiert, wie es hier im Forum wiedergegeben wurde)
ein sündhaft teueres Billigkeitsgutachten, wenn gerichtskundig feststeht, dass der Themenstarter nicht nur verbatim sondern auch literatim Sondervertragskunde der Pfalzgas ist und

warum hält er/sie an dem vom ihm/ihr auserkorenen \"Gutachter\" fest, der ausser Mehrheitseigner einer grossen Wiprüf-Aktiengesellschaft auch und immer noch Geschäftsführer eines regionalen Konkurrenzanbieters ist und dies mit Wissen des Gerichts !!

Warum kommt seitens der klagenden Partei, der Pfalzgas GmbH, nicht der grosse (verständliche) Aufschrei:

\"Wir lassen uns von einem Geschäftsführer eines Konkurrenzunternehmens nicht in unsere Bücher schauen\" oder

liegt hier schon ein stillschweigendes Übereinkommen seitens der Beteiligten mit wissentlicher oder stillschweigender Duldung des Gerichts dahingehend vor, dass dem GF-Gutachter des Konkurrenzunternehmns nur die Unterlagen vorgelegt werden, die für ein Gefälligkeits-Plazet, mithin den Sachvortrag der Pfalzgas bestätigendes \"Gutachten\" ausreichend sind.

Die bisherige Prozessführungspraxis der Pfalzgas in meinem und in anderen Fällen, bei denen ich Gelegenheit bekam, die dort vorgelegten \"Gutachten\" einzusehen, hat meine schlimmsten Befürchtungen noch übertroffen.

Nun sagt man mir nach, dass ich fürwahr kein ängstlicher Zeitgenosse bin, wenn das aber gerichtsübliche Praxis sein soll, dann entgegne ich @reblaus, @black und allen weiteren Schönwetter-Juristen:

Ich für meinen Teil will nicht zu den Schafen gehören, die langsam aufwachen, dennoch Schafe bleiben und nachdem sie geschoren wurden, trotz allem dem wieder folgen, der am lautesten in dieser kaputten Politiker-Oligarchie schreit!

@reblaus
@black
Diese Einstellung, werter @reblaus, hat sicherlich nichts mit ihren albernen \"Michael Kohlhaas Theorien\" zu tun. Sie hat was mit gesundem Menschenverstand zu tun.

Offline Lothar Gutsche

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 182
  • Karma: +2/-0
Befangener Gutachter und/oder befangenes Gericht?
« Antwort #52 am: 13. November 2009, 08:24:56 »
@ Black

Gestern sprachen Sie mich wie folgt an:
Zitat
Wenn Sie schon einen Kommentar zum Richtergesetz parat haben, dann sollte es Ihnen auch möglich sein herauszufinden, dass allein eine rechtlich falsche Entscheidung eines Richters noch keine Rechtsbeugung darstellt. Urteile werden sehr oft von der nächsten Instanz aufgehoben, da gäbe es sonst eine Menge Verfahren wegen Rechtsbeugung.
Danach zitieren Sie aus der ständigen Rechtsprechung des BGH:
Zitat
BGH 5 StR 92/01 - Urteil vom 3. September 2001
Nach ständiger Rechtsprechung stellt nicht jede unrichtige Rechtsanwendung eine Beugung des Rechts im Sinne von § 339 StGB dar. Nur der Rechtsbruch als elementarer Verstoß gegen die Rechtspflege soll unter Strafe gestellt sein. Rechtsbeugung begeht daher nur der Amtsträger, der sich bewußt und in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt. Selbst die (bloße) Unvertretbarkeit einer Entscheidung begründet eine Rechtsbeugung nicht
Schließlich kommen Sie zu folgendem Fazit:
Zitat
Auch der Richter, der absoluten Quatsch entscheidet (weil er davon überzeugt ist) begeht noch keine Rechtsbeugung. Es gibt daher, abgesehen von der nächsten Instanz/Verfassungsbeschwerde auch keine sonstige \"Aufsicht\" die es einem Richter untersagen könnte absoluten Quatsch zu entscheiden.
Ich weiß nicht, ob Sie die Diskussion zum Tatbestand der Rechtsbeugung nach der Wiedervereinigung Deutschlands verfolgen konnten. In den 90er Jahren war es ähnlich wie im Nachkriegs-Deutschland: die Justiz funktionierte nach dem Willen der Regierung und des Großkapitals. Die Rechtsprechung scherte sich nicht um Gersetze und deren korrekte Anwendung. Statt dessen wurden pseudo-legale Urteile gefällt, auch und gerade zur Rechtsbeugung.

Die von Ihnen zitierte Formulierung des Urteils BGH 5 StR 92/01 stammt aus dem Urteil 4 StR 353/92 des 4. Strafsenats des BGH vom 29. Oktober 1992. Der § 339 des Strafgesetzbuches (früher § 336 StGB) lautet: „Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.“ In dieser Formulierung des Gesetzes findet sich nichts, aber auch gar nichts von dem, was der BGH als Tatbestandsvoraussetzung nennt, und zwar weder in Bezug auf die Tathandlung noch in Bezug auf den Vorsatz.

Das BGH-Urteil 4 StR 353/92 hat in den neunziger Jahren eine breite Diskussion in der juristischen Fachwelt ausgelöst. So verfasste z. B. der Leipziger Strafrechtsprofessor Manfred Seebode in der Juristischen Rundschau 1994, S. 1 – 6, unter Bezug auf das genannte Urteil einen Artikel zu dem Thema „Rechtsbeugung und Rechtsbruch“. Der Artikel beschäftigt sich ausschließlich mit dem von Ihnen zitierten Kernsatz der Begründung aus dem BGH-Urteul. Dieser Kernsatz ist nach Professor Seebode bedeutsamer als der amtliche Leitsatz des Urteils und kennzeichnet die Rechtsbeugung als Rechtsbruch neuer Art, wie auch Ihr Zitat belegt. Professor Seebode schreibt in der Einleitung seines Beitrags: „Würde dieses Verständnis des § 336 StGB zum Leitsatz der Verfolgungspraxis, entbehrte sie einer hinreichend sicheren Grundlage (unten I.), entfernte sich aber auch vom Gesetz, und zwar gleich zweifach. Dem Gesetz ist weder die Einengung des objektiven Tatbestandes der Rechtsbeugung auf ‚schwerwiegende’ oder ‚elementare’ Rechtsverstöße zu entnehmen (II.) noch die zusätzliche des subjektiven Tatbestandes, die mit dem Wort ‚bewusst’ nahe gelegt sein kann (III.).“ Die römischen Ziffern weisen auf jeweils mehrseitige Erläuterungen von Professor Seebode hin, die seine Aussagen im Detail belegen. Weder aus der Historie noch aus der Formulierung des § 339 noch aus dem Sinn des Paragraphen zur Rechtsbeugung lässt sich demnach das ableiten, was der BGH dort als Begründung heranzog.

Ähnlich wie Professor Seebode äußert sich auch der Würzburger Strafrechtsprofessor Günter Spendel, z. B. in der Juristischen Rundschau 1994, S. 221 – 224, und in der Juristenzeitung 1995, S. 375 – 381. Der BGH hat sich vom Gesetz entfernt, indem er den objektiven und subjektiven Tatbestand der Rechtsbeugung änderte, und damit ein Standesprivileg für die Justiz in den Raum stellte, das in einer Demokratie mit Gewaltenteilung völlig undenkbar ist.

Rechtsbeugung setzt keine starke Form des Vorsatzes voraus, wie es das Wort „bewusst“ in dem BGH-Zitat nahe legt. Vielmehr genügt nach dem Gesetzestext und nach den einschlägigen Kommentaren zu § 339 des Strafgesetzbuches „bedingter Vorsatz“. Ein Straftäter handelt mit bedingtem Vorsatz, wenn er den Erfolg seiner Tat konkret für möglich hält und die Verletzung eines fremden Rechtsguts billigend in Kauf nimmt, auch wenn er ihn nicht erwünscht.


Natürlich gibt es eine sonstige \"Aufsicht\", die es einem Richter untersagen könnte, absoluten Quatsch zu entscheiden: das Volk. Denn Richter urteilen im Namen des Volkes. Wer nur \"Quatsch entscheidet\", wie Sie es ausdrückten, kann vom Volk seines Amtes enthoben werden. Das hat sogar der Gesetzgeber so vorgesehen: unter dem Eindruck der Vorkommnisse in Nazi-Deutschland wurde die sogenannte Richteranklage in Artikel 98 Abs. 2 und Abs. 5 des Grundgesetzes eingeführt. Über die Hintergründe des Parlamentarischen Rates, eine solche Richteranklage einzuführen, können Sie sich auf der Seite http://www.gewaltenteilung.de informieren, die Suche lässt sich mit einer eingeschränkten Suche in google erleichtern, siehe http://www.google.de/search?as_q=Richteranklage&hl=de&num=10&btnG=Google-Suche&as_epq=&as_oq=&as_eq=&lr=&cr=&as_ft=i&as_filetype=&as_qdr=all&as_occt=any&as_dt=i&as_sitesearch=www.gewaltenteilung.de&as_rights=&safe=images.


Als Nichtjurist empfehle ich dringend, aus der Geschichte der Justiz und speziell aus deren Versagen zu lernen. Im Wirtschaftsleben wäre es auch nicht von Nachteil, aus der Geschichte zu lernen und die richtigen Ziele zu verfolgen, siehe z. B. den Wirtschaftsteil aus dem heute durchaus aktuellen Parteiprogramm der CDU vom 3. Februar 1947 unter http://www.kas.de/wf/de/33.813/.

Mit freundlichen Grüßen
Lothar Gutsche

Offline reblaus

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.055
  • Karma: +0/-0
Befangener Gutachter und/oder befangenes Gericht?
« Antwort #53 am: 13. November 2009, 08:36:14 »
@Lothar Gutsche
Solange Ihnen klar ist, dass Ihre Ansicht von der des BGH abweicht, und nicht Ihre sondern die Einschätzung des BGH maßgeblich ist, könnten wir uns vielleicht auf folgendes Ergebnis einigen.

Sie hätten gerne, dass das Verhalten des LG Frankenthal Rechtsbeugung wäre.

Offline bolli

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 2.396
  • Karma: +23/-11
Befangener Gutachter und/oder befangenes Gericht?
« Antwort #54 am: 13. November 2009, 08:50:15 »
Zitat
Original von reblaus
@Bolli
Wenn ich Sie richtig zusammenfasse ist eine Ungleichbehandlung dann gerechtfertigt, wenn die Individualisierung zu aufwändig wäre, auch wenn ansonsten kein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Sie ist auch aus Solidarität demjenigen gegenüber hinzunehmen, der dieses Privileg ohne weitere Rechtfertigung in Anspruch nehmen darf.
Ich habe so langsam das Gefühl, Sie wollen es nicht verstehen, schließlich haben Sie mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz angefangen. Ich habe nicht gesagt, dass ICH der Meinung bin, dass eine Ungleichbehandlung z.B. bei einer Individualisierung zu kostenaufwendig sei, sondern dass es so im täglichen Leben ist, ob ich das o.k. finde oder nicht, stand dabei nicht zur Debatte.
Wenn\'s mich aber betreffen würde und ich nicht einverstanden wäre, würde ich es sicher auch nicht hinnehmen wenn ein wehren Aussicht auf Erfolg hätte. Kommt eben auf die Anspruchsgrundlage an. Nur ihr Palaver von der Gleichbehandlung alleine zieht eben nicht immer.

Und natürlich bedarf es eines Rechtfertigungsgrundes für diese Ungleichbehandlung. Dieser muss aber nicht zwingend gesetzlicher Natür sein sondern kann sich auch aus AGB\'s o.ä. ergeben. Von daher sehe ich kein Problem in Ihrem neuen Beispiel. Natürlich erhält der Milliardär den günstigeren Preis, auch wenn die Hartz-IV Empfängerin bedürftiger wäre. Auch das entspricht der praktischen Lebenserfahrung, die tagtäglich zu erleben ist.
Der bekommt nämlich auch höhere Zinsen für sein Geld, obwohl sie bedürftiger ist und diese dringender bräuchte. Aber die Preisstaffelung beim Tagesgeld, welches beide in unterschiedlicher Höhe auf Konto schaufeln, besagt dieses halt so.

Nicht umsonst ist die erste Million (Euro) die schwerste, die es zu erreichen gilt, der Rest kommt von alleine, wenn man\'s richtig macht.  :D

Zitat
Original von reblaus
 Einen solchen Rechtfertigungsgrund haben Sie nicht vorgetragen.

Doch ! In der gesetzlichen Grundversorgung kann es immer nur einen billigen Preis geben. Etwaige Rabatte sind Sonderbedingungen, entsprechen nicht der gesetzlichen Verpflichtung zu einem angegemessenen (billigen) Preis und haben ein Sondervertragsverhältnis zur Folge. Die von Ihnen als Berechtigung für die Existenz von mehreren nebeneinander stehenden Preisen in der gesetzlichen Grundversorung angesehene Formulierung in § 36 EnWG (Preisen) sehe ich, genau, wie das OLG Düsseldorf (siehe mein Beitrag oben), in einem anderen Zusammenhang genannt und ist damit eben kein Rechtfertigungsgrund.

Haben Sie außer Ihrer Lebenserfahrung noch eine andere Grundlage, die Ihre Rechtsauffassung stützt, z.B. ein höherinstanzliches Urteil, welches dieses wie Sie sieht ?

@ RR-E-ft
Ich glaube, dass Ihr Beitrag besser in einen passenden Beitrag unter Grundsatzfragen gepasst hätte und hier an dieser Stelle eher diesem Beitrag entspricht:
Zitat
Original von RR-E-ft
Offene Diskussion lädt auch immer wieder zum Palaver ein.
Schließlich ging es hier um ein konkretes Problem von Stubafü und das endet auch meiner Meinung nach an der Stelle der Beurteilung des Vertragsverhältnisses, da ziemlich unzweifelhaft ein Sondervertrag vorliegen dürfte oder gegenteilige Gründe hier noch nicht bekannt sind. Zumindest bezüglich der Beurteilung der Notwendigkeit eines Gutachtens zur Preisbilligkeit.

Offline reblaus

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.055
  • Karma: +0/-0
Befangener Gutachter und/oder befangenes Gericht?
« Antwort #55 am: 13. November 2009, 10:28:40 »
Für unseren Energierechtsexperten ist alles Palaver was er nicht versteht. Da er ziemlich viel nicht versteht, herrscht um ihn herum auch reichlich Gequatsche.

@Bolli
Der Rechtfertigungsgrund für eine Ungleichbehandlung muss sich aus der Sache heraus ergeben.

Nach Ihrer Ansicht muss ein Kleinverbraucher seinem Versorger ein gesetzliches Preisänderungsrecht einräumen, ein Großverbraucher muss dies jedoch nicht. Ich will von Ihnen nur wissen, was für einen sachlichen Grund es gibt, dass der Kleinkunde einen solchen Nachteil erdulden muss.

Sie werden sich doch nicht unwidersprochen vorwerfen lassen wollen, dass Sie mit Ihrer Ansicht die Grundrechte der Kleinverbraucher verletzen, oder?

Das OLG München Urt. v. 1.10.2009 Az. U (K) 3772/08 hat die Grundversorgung auch dann angenommen, wenn in dieser mehrere Tarife angeboten wurden, und die Abrechnung nicht zum teuersten Tarif erfolgte. Lediglich wenn sich der Kunde aktiv für einen neben den Grundversorgungstarifen angebotenen Wahltarif entschieden hat, sei mit dieser Wahl des Kunden ein Sondervertrag zustande gekommen.

Das Gericht teilt damit meine Interpretation des BGH, dass der durchschnittliche Verbraucher allein aus der Inanspruchnahme eines Mengenrabatts nicht darauf schließt, dass er zu von der Grundversorgung abweichenden Bedingungen beliefert werde.

Offline Black

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.754
  • Karma: +1/-0
Befangener Gutachter und/oder befangenes Gericht?
« Antwort #56 am: 13. November 2009, 11:04:57 »
Die traurige Wahrheit ist, dass viele Richter vom Energierecht schlichtweg keine Ahnung haben. Da ändert leider auch die Sonderzuständigkeit nach § 102 EnWG nichts, insbesondere wenn ein Teil der Landgericht dennoch gern an das Amtsgericht weiterverweist.

Mir hat ein überforderter Amtsrichter mal mitgeteilt, dass die intern vorgesehene Zeitschiene zur Erledigung einer Akte ca. 2 Stunden beträgt. Das klappt vielleicht in übblichen Amtsgerichtsverfahren, aber eben nicht in einem Preiskontrollverfahren. Da braucht es - nachdem alle Schriftsätze und Repliken eingegangen sind - manchmal schon 2 Stunden um nur die Akte einmal zu lesen.

Schon die Unterscheidung in Sonderkunden und Tarifkunden überfordert ja viele Richter.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline nomos

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 2.448
  • Karma: +0/-0
Befangener Gutachter und/oder befangenes Gericht?
« Antwort #57 am: 13. November 2009, 11:21:20 »
Zitat
Original von reblaus
Das OLG München Urt. v. 1.10.2009 Az. U (K) 3772/08 hat die Grundversorgung auch dann angenommen, wenn in dieser mehrere Tarife angeboten wurden, und die Abrechnung nicht zum teuersten Tarif erfolgte. Lediglich wenn sich der Kunde aktiv für einen neben den Grundversorgungstarifen angebotenen Wahltarif entschieden hat, sei mit dieser Wahl des Kunden ein Sondervertrag zustande gekommen.

Das Gericht teilt damit meine Interpretation des BGH, .......
    Man könnte da ja folgen, aber in der zunehmenden Energiepreis-Urteilesammlung findet sich bald lückenlos zu jeder Interpretation der passende Bezug.

    Interpretieren nutzt hier nichts mehr, das ist ein einziges Trauerspiel und Versagen der deutschen Energie- und Verbraucher-Politik. Auf Dauer ist das \"Interpretations-Spiel\" für den einen oder anderen ja vielleicht ein interessanter Zeitvertreib, ein akzeptabler Zustand für die Energieverbraucher ist es nicht!
EU-Richlinie Gasbinnenmarkt - 2003/55/EG

Offline Stubafü

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 74
  • Karma: +0/-0
  • Geschlecht: Männlich
Befangener Gutachter und/oder befangenes Gericht?
« Antwort #58 am: 13. November 2009, 12:23:09 »
@Lothar Gutsche

Sicherlich habe ich über eine Dienstaufsichtsbeschwerde, einen Befangenheitsantrag, eine Verfassungsbeschwerde sowie als letzte Stufe an einen Strafantrag wg. des Verdachts der Rechtsbeugung in meinem Falle konkret nachgedacht und eine gewissenhafte Chancenabwägung vorgenommen mit folgenden Ergebnis:

1. Die Verurteilung eines Richters wegen Rechtsbeugung aufgrund der Entscheidung eines Kollegialgerichts (womöglich irre ich mich, aber ich gehe mal davon aus, dass wir es in meinem Fall mit solch einem zu tun haben) setzt die Feststellung voraus, dass er für die von ihm als Unrecht erkannte, das Recht beugende Entscheidung (s. den oben von mir wörtlich zitierten Beschluss der 2. HKO) gestimmt hat.

Nach § 196 Abs.1 GVG entscheidet das Gericht mit der absoluten Mehrheit der Stimmen. Ein überstimmter Richter macht sich durch seine Mitwirkung am weiteren Verfahren weder als Mittäter noch als Gehilfe strafbar. Für eine Verurteilung wegen Rechtsbeugung ist daher für jedes einzelne Mitglied eines Spruchkörpers der Nachweis erforderlich, dass es für die Entscheidung gestimmt habe. Dieser Nachweis läßt sich mit den in Betracht kommenden (mir zur Verfügung stehenden) Beweismitteln grundsätzlich nicht führen, zumal die betroffenen Richter aus \" Kollegialität\" und vom Gesetz gedeckt zu den Tatvorwürfen eisern schweigen werden. Die Staatsanwaltschaft und die Generalstaatsanwaltschaft weis dies und wir daher mit Freude das Verfahren einstellen. Einem Klageerzwingungsverfahren bei einem OLG sehe aus den vor dargelegten Gründen ebenfalls mit Skepsis entgegen. Die Mittel für all dies kann ich schon aufbringen, nur bei einer vernünftigen Kosten/Nutzen Abwägung muss ich sagen, ich werfe ungern gutes Geld schlechtem hinterher.

Interessant hierzu die Beiträge von:

Lamprecht, Wenn der Rechtsstaat seine Unschuld verliert, NJW 2007, 2744
Wenzel, Die Bindung des Richters an Gesetz und Recht, NJW 2008, 345

2. Die BRD ist schon lange kein Rechtsstaat mehr (wenn sie es denn überhaupt je war), dies haben sowohl namhafte Staatsrechtler wie Prof. Dr.jur. Schachtschneider, Prof. v. Arnim sowie Prof. Dr.jur. Bracht in diversen Publikationen, letzterer sogar in einem -wenn auch umstrittenen Gutachten- klar und unmißverständlich zum Ausdruck gebracht.

Auch das Bundesverfassungsgericht ist keine wirksame Beschwerdemöglichkeit nach Art. 6, 13 EMRK, wenn es in seinen zur Verfassungsbeschwerde beigefügten Erläuterungen erklärt,

„...Selbst wenn die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung eines Gesetzes oder seine Anwendung auf den einzelnen Fall Fehler aufweisen sollten, bedeutet dies für sich allein nicht schon eine Grundrechtsverletzung…..“.

Das BVerfG sagt damit überdeutlich, wenngleich verfassungs- und völkerrechtswidrig: gelegentliche Fehlentscheidungen und Fehlgriffe nationaler Behörden können in der Regel daher derzeit nicht korrigiert werden, sie können und müssen von den Opfern so hingenommen werden.

3. Diese Rechtspraxis ist grundgesetzwidrig, wie der Europäische Gerichtshof über Amts- und Staatshaftung in EuGH, Urteil vom 30.09.2003, AZ.: C-224/01 feststellt und erklärt hat! Damit ist die Wirkungslosigkeit und Nichtigkeit der Rechtswegegarantie als Stillstand der Rechtspflege belegt. Der sogenannte Rechtsstaat garantiert dem Einzelnen keinen effektiven Rechtsschutz, obgleich sichdieser aus Art. 1-3, 25, 101 GG ergibt. Aus diesem Grund haben die unteren Gerichte auch gelernt, nicht Recht zusprechen, weil von „oben“ auch nicht wirksames Recht garantiert wird. Das Rechtssystem arbeitet daher spiegelverkehrt.

4. Der EGMR hat im Urteil EGMR 75529/01 SÜRMELI / GERMANY am 08.06.2006 die Menschenrechtsverletzungen nach Art. 6 und 13 MRK in der BRD festgestellt. Dieses Urteil des EGMR zu Art. 6 und 13 MRK besagt im Tenor, daß ein wirksames Rechtsmittel gegen Rechtsmißbrauch und Billigkeitsrecht sowie die Einhaltung des Rechts auf ein rechtsstaatliches Verfahren in der BRD nicht gegeben ist.
In einfachen Worten übersetzt bedeutet dies:
Die Bundesrepublik Deutschland ist kein wirksamer Rechtsstaat, sondern eine Illusion.Das ist die traurige Rechtswirklichkeit in der BRD der ehemaligen FDJ-Sekretärin.
Gruss aus der Pfalz
Stubafü

Offline reblaus

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.055
  • Karma: +0/-0
Befangener Gutachter und/oder befangenes Gericht?
« Antwort #59 am: 13. November 2009, 12:27:05 »
@nomos
Ich halte diese schwammige Rechtslage ebenso wie Sie für ein gewaltiges Versagen des Gesetzgebers. Man hätte diesem Trauerspiel längst ein Ende setzen können, wenn man die GasGVV so geändert hätte, dass sich daraus für Verbraucher und Versorger eindeutig ergibt, was bei einer Preisneufestsetzung zu beachten ist, welche Unterlagen der Versorger vorzulegen hat, welche Kriterien ein Sondervertrag einzuhalten hat und wie sich ein solcher von der Grundversorgung unterscheidet.

Da die Politik zu feige ist, klare Vorgaben zu machen, überlässt man die Ausdeutung der gesetzlichen Vorgaben der Rechtsprechung. Bis der BGH jede relevante Einzelfrage höchstrichterlich verbindlich entschieden hat, gibt es nunmal unzählige Instanzurteile, in denen sich alle denkbaren Interpretationsmöglichkeiten widerspiegeln.

Ein Anlass Richter mit missliebigen Ansichten aufsichts- oder strafrechtlich verfolgen zu lassen, ist dies allerdings nicht. Wer unbedingt Beschwerdebriefe schreiben will, sollte diese an den Bundestagsabgeordneten oder den Wirtschaftsminister richten. Diese können diesem Trauerspiel nämlich wirksam abhelfen, indem sie ihre Arbeit machen.

 

Bund der Energieverbraucher e.V. | Impressum & Datenschutz