@reblaus
Ein Sondervertrag liegt dann vor, wenn die vertragliche Vereinbarung wesentlich von der gesetzlichen Regelung der GasGVV bzw. AVBGasV abweicht. Den von Ihnen zitierten Entscheidungen liegen Sachverhalte zugrunde, wo zwischen Versorger und Kunden eine einseitige Preisanpassungsklausel vereinbart wurde, die nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Aus diesem Grund handelt es sich bei diesen Verträgen um Sonderverträge.
Was ein Sondervertrag ist, hat der BGH in seiner Entscheidung
so festgelegt (BGH v. 15. Juli 2009, VIII ZR 225/07 ):
a) Für die Beurteilung, ob es sich bei öffentlich bekannt gemachten Vertragsmustern und Preisen für die Versorgung von Haushaltskunden mit Gas um Tarif- bzw. Grundversorgungsverträge (§ 10 Abs. 1 EnWG 1998, § 36 Abs. 1 EnWG 2005) oder um Normsonderverträge handelt, kommt es darauf an, ob der Energieversorger die Versorgung - aus der Sicht eines durchschnittlichen Abnehmers - im Rahmen einer Versorgungspflicht nach den genannten Vorschriften oder
unabhängig davon im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit anbietet.
Wenn nun, wie in meinem Falle geschehen, auf der Auftragsbestätigung des
Versorgers als \"Preisanpassungsklausel\" unter \"Bedingungen für das Gas-Sonderabkommen\"
steht:
\"Preisänderungen werden öffentlich bekanntgegeben und mit dem in der
Veröffentlichung genannten Termin wirksam\",
dessen weitere Verwendung das OLG Brandenburg, 7 U 223/07, im übrigen
per Unterlassungsverfügung bei Androhung von Geldstrafe und ersatzweise
Haft in einem gleichgelagertem Falle untersagt hat,
sowie der weitere liefervertragliche Passus:
\"
Im übrigen gelten die allgemeinen Bedingungen der AVBGasV\"
dann dürften hinsichtlich des Sondervertragstatus des Verbrauchers keine
ernsthaften Zweifel bestehen zumal vom Versorger weiterhin bestätigt wird:
\"Der Vertrag läuft so lange ununterbrochen weiter, bis er von einer der beiden Seiten mit einer Frist von 3 Monaten schriftlich gekündigt wird. Die Kündigung ist erstmalig nach Ablauf eines Jahres zulässig.\"
Es dürfte als allgemein bekannt unterstellt werden, dass im Rahmen der Grund- bzw. Ersatzversorgung (§§ 36, 38 EnWG) der Netzbetreiber in jedem Falle verpflichtet ist,
die Versorgung fortzusetzen, was hier vertraglich ausgeschlossen ist, weil
beidenParteien das Kündigungsrecht eingeräumt wird.
In der Grundversorgung hat der Kunde die Möglichkeit, den Vertrag jederzeit unter
Einhaltung einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Monats zu kündigen, was
bei hier vorgelegter Vertragsbestätigung offensichtlich nicht der Fall ist.
Auch für die Pfalzgas besteht respektive bestand die Möglichkeit, den Sondervertrag ordnungsgemäß zu kündigen,
was in der Grundversorgung gem. § 20 Abs. 1 Satz 3 GasGVV ausgeschlossen ist.
Sonderverträge unterliegen eben - anders als die Grundversorgung - keiner gesetzlichen Versorgungspflicht und den dazu ergangenen gesetzlichen Regelungen.
Der Versorger hat auch bestätigt, dass die AVBGasV nur \"im übrigen\", mithin nur
ergänzend gelten soll, was bei einem Tarifkunden,
mithin in der Grundversorgung völlig ausgeschlossen ist- res ipsa loquitur.
Hinzu kommt, dass die Pfalzgas 2 \"Allgemeine Tarife\" anbietet:visavi XS (Kleinverbrauchstarif)visavi S (Grundpreistarifsowie als \"Sondervereinbarung\"visavi MVisavi Lvisavi XLAbrundend sei noch mitgeteilt, dass die Pfalzgas in meinem Falle ihre Lieferleistungen mit der Sondervereinbarung \"visavi M\" abgerechnet hat, jetzt vor Gericht behauptet, dies sei ein Grundversorgungstarif, gleichwohl bei der Kommune für diesen angeblichen\"Grundversorgungstarif\" die wesentlich günstigeren Konzessionsabgaben für Sondervereinbarungen abführt, inzidenter der Kommune Konzessionsabgabenvorenthält (was die Kommunen in einer Vielzahl von gleichgelagerten Fällen veranlassthat, ihrerseits sämtliche Abschlagszahlungen für Erdgaslieferungen vorerst bis zur korrekten Rechnungslegung hinsichtlich der Konzessionsabgaben einzustellen).Schlichtweg ein Tollhaus All dies ist dezidiert vorgetragen, das Landgericht Frankenthal hingegen ignoriert die Fakten und will mich partout zum Tarifkunden machen.
Demnach bestand - w.o. dargetan- aktenkundig schon im konkreten Vertragsverhältnis
kein einseitiges Preisbestimmungsrecht, so dass die landgerichtlich verfügte Billigkeitskontrolle hätte gar nicht erfolgen dürfen (BGH KZR 2/07 v. 29.04.2008).
Eine Beweisführung durch einen neutralen, wenn er denn einer wäre, wie nicht und
zur Verschwiegenheit verpflichteten Sachverständigen (Wirtschaftsprüfer) als Beweismittler scheidet doch schon von vornherein aus.
Ein gerichtliches Sachverständigengutachten -wie das hier angeforderte- ist als
Beweismittel schon dann unverwertbar, wenn es auf Geschäftsunterlagen beruht,
die eine der Parteien, hier die Pfalzgas, nur dem Sachverständigen, nicht aber dem Gericht
und der Gegenpartei, hier mir, zur Verfügung stellt und die im Verfahren auch nicht offen gelegt werden (vgl. BVerwG, B. v. 15.08.2003 – 20 F.8.03, BGH, Urt. v. 12.11.1991 – KZR 18/90, BGHZ 116, 47).
Die gerichtliche Verwertung eines solchen Sachverständigengutachtens versagt
nicht nur den Beteiligten, welche die geheim gehaltenen Tatsachen nicht kennen,
das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz), sondern das Gericht verletzt auch seine Pflicht, ein von ihm eingeholtes Sachverständigengutachten sorgfältig
und kritisch zu würdigen, insbesondere auch daraufhin zu überprüfen, ob es von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, so RA Frickes wohl
zutreffende Rechtsauffassung.
Im übrigen gelten die Vorschriften des § 114 EnWG, wonach für das
Geschäftsjahr 2005 (u.a. Streitgegenstand der Pfalzgas-Klage)
noch die §§ 9, 9a EnWG 1998/2003
anzuwenden sind, die in § 9 Abs. 2 Satz 2 EnWG den Versorger zur Offenlegung seiner relevanten Geschäftsunterlagen
gegenüber jedermann verpflichten (vgl.
Salje, EnWG, § 10 Rn. 1 und 4),wovon in meinem Falle überhaupt nicht auszugehen ist.
Will etwa das LG Frankenthal mich mit den abenteuerlichen Gutachterkosten (die die
Pfalzgas locker aus der Portokasse verauslagen konnte) zum \"Einknicken\" bewegen,
indem es mich auf diesem rechtlich unhaltbaren Wege \"dezent\" auf das hohe
Prozesskostenrisiko hinweisen will?
Ohne grosses Gutachter-Brimborium hätte das LG Frankenthal aufgrund der vorgelegten Unterlagen zu der Erkenntnis kommen müssen, dass die von der
Pfalzgas behaupteten Kostensteigerungen auf dem Gasmarkt jedweder Grundlage
entbehren, denn die Steigerung der Gasimportpreise für die Jahre 2003-2008
betrug lediglich
1,08 ct/kWh (2,38 - 1,30 ct/kWh), die Preissteigerung der
Pfalzgas GmbH hingegen im gleichen Zeitraum
2,45 ct (5,65-3,2 ct/kWh).
Nicht berücksichtigt ist hierbei die weitere, gerichtsbekannte Tatsache, dass die
Bundesnetzagentur als Regulierungsbehörde die Kostenansätze der Gasversorgungunternehmen für die Netzkosten um
bis zu 30 Prozent abgesenkt
hat.
Allein deshalb hätte es sich für das LG Frankenthal geradezu aufdrängen
müssen, dass die Erdgaspreise bisher insgesamt überhöht kalkuliert und dieserhalben
hätten abgesenkt werden müssen (vgl. Säcker, RdE 2006, 65).
In meinen Beiträgen -und da gehe ich mit bolli konform- besteht durchaus nicht
\"die Tendenz nur die Ansichten ausführlich zu besprechen, die für die Verbraucher günstig sind\". Ich verschweige auch keine Gegenargumente, soweit diese es wert sind,
ernsthaft darüber zu diskutieren, nur warum soll man über Fakten diskutieren, die eigentlich gerichtsbekannt sein müssten, das Gericht jedoch diese -aus welchen Gründen auch immer- ignoriert.