Energiepreis-Protest > EWE
EWE verklagt ihre Gaskunden
uwes:
Ergänzend zu meiner obigen Mitteilung zitiere ich noch aus dem mir vorliegenden offenen Brief der EWE an die EWE-Kunden vom 24.1.2006 wie folgt:
\"Für 2006 müssen wir im Haushaltskundenbereich mit rund 160 Millionen Euro Mehrkosten beim Erdgaseinkauf rechnen. Deshalb führt auch für uns an einer erneuten Preiserhöhung kein Weg vorbei. Wie bereits bei den letzten beiden Preiserhöhungen geben wir dabei nicht die gesamte Steigerung an Sie, unsere Kunden, weiter.\"
Wie kommen dann die Gewinnsteigerungen zustande?
Uwes
nomos:
--- Zitat ---Original von uwes
Wie kommen dann die Gewinnsteigerungen zustande?
--- Ende Zitat ---
@uwes, dafür gibt es immer \"gute Begründungen\". Aus der langjährigen Praxis des Preiswiderstandes kennt man diese Sprüche zur Genüge. Man verdient immer in der anderen Sparte. Wird der Gaspreis beleuchtet, dann verdient man gerade hier nichts, es ist dann der Strom, es sind Dienstleistungen usw.. Offengelegt wird nicht und die Weichen der \"Verschiebebahnhöfe\" sind gut geölt.
Eine erläuterte Einzelkalkulation des Versorgers hilft nicht wirklich weiter, nur wenn die gesamte Buchhaltung offen liegt kann Ihre obige Frage hinreichend beantwortet werden.
Aber das ist ein schwieriges Thema und die betroffenen grundversorgten Verbraucher sind leider zur Zeit damit doch etwas alleine gelassen. Die Praxis der Rechtssprechung mit hohen Gutachterkosten verhindern in aller Regel die Wahrnehmung der Rechte nach § 315 BGB durch die Energieverbraucher. Daher wird auch die geschützte Offenlegung vor Gericht Seltenheitswert haben. Ist das noch Recht?
jofri46:
Ein probates Mittel zur Gewinnverschleierung sind bei weit verzweigten Konzerngesellschaften oft auch die sog. \"konzerninternen Verrechnungspreise\". Da werden die Beschaffungspreise so weiter verrechnet, dass am Ende der Kette die arme Vertriebsgesellschaft ihre \"Beschaffungskosten\" nicht vollständig weitergeben kann und die Gewinne konzernintern anderswo entstehen.
Black:
--- Zitat ---Original von nomos
Die Praxis der Rechtssprechung mit hohen Gutachterkosten verhindern in aller Regel die Wahrnehmung der Rechte nach § 315 BGB durch die Energieverbraucher. Daher wird auch die geschützte Offenlegung vor Gericht Seltenheitswert haben. Ist das noch Recht?[/list]
--- Ende Zitat ---
Es war die Verbraucherseite die vehement darauf gedrängt hat, dass von den Gerichten (fast) nur noch Sachverständigengutachten als Beweismittel in einem § 315 BGB Verfahren zugelassen werden.
Derartige Gutachten kosten \"überraschenderweise\" Geld. Diese Kosten trägt auch regelmäßig zunächst das EVU. Nur wenn der Kunde das Verfahren verliert, muss er auch die Gutachterkosten übernehmen.
Das ist aber kein obskurer Dreh der Rechtsprechung sondern folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Und das zu Recht. Wer ein Verfahren verliert, zahlt die Kosten.
nomos:
--- Zitat ---Original von Black
.....
Es war die Verbraucherseite die vehement darauf gedrängt hat, dass von den Gerichten (fast) nur noch Sachverständigengutachten als Beweismittel in einem § 315 BGB Verfahren zugelassen werden.
.....
--- Ende Zitat ---
So einfach ist das @Black, es genügt ein Verweis auf § 91 Abs. 1 ZPO?
Der Verbraucher hat einen Anspruch auf billige Preise bei einseitiger Bestimmung durch den Versorger. Sie hätten natürlich gerne, dass dazu das \"Papier ohne Zahlen und Fakten\" des vom Versorger beauftragten \"Prüfers\" genügt. Die Preise sind billig, Punkt!
Da sind wir wieder bei der Frage, wie diese Billigkeit nachzuweisen ist und warum Gutachten überhaupt erforderlich sind. Offenlegen der Preisfindung und den Nachweis der Billigkeit kann ja wohl nur der Versorger. Es ist Sache des Versorgers! Warum soll der Verbraucher für die Versäumnisse der Versorger aufkommen? Wäre die Billigkeit hinreichend nachgewiesen, gäbe es schon gar keinen Zivilprozess.
Hier fehlt es an einer Regelung durch Gesetz oder Verordnung.
Es geht hier ja nicht um ein Unterhaltungsabo, sondern um lebensnotwendige Energieversorgung. Der Zustand ist untragbar und Fakt ist, dass dadurch Verbraucher gehindert werden ihr Recht wahrzunehmen.
@jofri46 hat mit Recht darauf hingewiesen, dass die Prüfung der Billigkeit oft weit über den originären Versorger hinausgeht. Gerade bei Stadtwerken mit Großkonzernbeteiligung und gebundenen Lieferverträgen ist das der Fall. Welcher Amtsrichter ist dem gewachsen? So einfach ist das nicht @Black.[/list]
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