Energiepreis-Protest > EWE

EWE verklagt ihre Gaskunden

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Black:

--- Zitat ---Original von nomos
Der Verbraucher hat einen Anspruch auf billige Preise bei einseitiger Bestimmung durch den Versorger. Sie hätten natürlich gerne, dass dazu das \"Papier ohne Zahlen und Fakten\" des vom Versorger beauftragten \"Prüfers\" genügt. Die Preise sind billig, Punkt!
--- Ende Zitat ---

Ich sehe das leidenschaftslos. Ich kann auch mit gerichtlichen Gutachten sehr gut leben. Es ist auch jedem Versorger nur anzuraten ein solches Gutachten als Beweismittel anzubieten, wenn er sich sehr sicher ist, dass dieses Gutachten positiv ausfallen wird.


--- Zitat ---Original von nomosDa sind wir wieder bei der Frage, wie diese Billigkeit nachzuweisen ist und warum Gutachten überhaupt erforderlich sind. Offenlegen der Preisfindung und den Nachweis der Billigkeit kann ja wohl nur der Versorger. Es ist Sache des Versorgers! Warum soll der Verbraucher für die Versäumnisse der Versorger aufkommen?
--- Ende Zitat ---

Das ist keine \"Frage\", denn in der Praxis ist entschieden, wie der Nachweis erfolgt.

Das Gutachten ist allein deshalb erforderlich, weil der Kunde bestreitet, dass die Preise der Billigkeit entsprechen. Der Gutachter besitzt die notwendige Fachkenntnis die Preiskalkulation des Versorgers zu prüfen und das Ergebnis dem Gericht mitzuteilen.

Da eine vorprozessuale Pflicht zur Offenlegung von Geschäftsunterlagen gegenüber dem Kunden nicht existiert liegt auch kein \"Versäumnis\" des Versorgers vor.

nomos:

--- Zitat ---Original von Black
Das ist keine \"Frage\", denn in der Praxis ist entschieden, wie der Nachweis erfolgt.

Das Gutachten ist allein deshalb erforderlich, weil der Kunde bestreitet, dass die Preise der Billigkeit entsprechen. Der Gutachter besitzt die notwendige Fachkenntnis die Preiskalkulation des Versorgers zu prüfen und das Ergebnis dem Gericht mitzuteilen.

Da eine vorprozessuale Pflicht zur Offenlegung von Geschäftsunterlagen gegenüber dem Kunden nicht existiert liegt auch kein \"Versäumnis\" des Versorgers vor.
--- Ende Zitat ---
@Black, \"die Praxis\" hat also entschieden?
Umgekehrt wird ein Schuh daraus. Dem Verbraucher bleibt bei dieser \"Praxis\" nur die Möglichkeit die Billigkeit zu bestreiten, damit er  sie nachgewiesen bekommt.  

Wenn bei einseitiger Leistungsbestimmung keine vorprozessuale Pflicht zum Nachweis der Billigkeit besteht, was ich stark bezweifle, dann muss das geändert oder per Gesetz oder Verordnung geregelt und klargestellt werden. Der jetzige Zustand ist untragbar. Auch wenn Ihnen das nicht gefällt, ich halte den Zustand als Bürger in einem Rechtsstaat für nicht angemessen.

uwes:

--- Zitat ---Original von nomos

--- Zitat ---Original von uwes
Wie kommen dann die Gewinnsteigerungen zustande?

--- Ende Zitat ---
@uwes, dafür gibt es immer \"gute Begründungen\". Aus der langjährigen Praxis des Preiswiderstandes kennt man diese Sprüche zur Genüge. Man verdient immer in der anderen Sparte.
--- Ende Zitat ---

@ Nomos
Ich habe versucht, einen Anstoß zu geben. Auf Verbraucherseite sind viele schon am ende, wenn die EVU\'s ihre Bezugskostensteigerung vorbringen.
Hat man - so wie hier - ein Unternehmen, dass hohe Kosten für Vostand und Aufsichtsrat hat, das die 51 % Anteile des großen Bremer Energieversorgers so mal eben aufkauft und das behauptet, allein im Jahre 2006 mit Mehrkosten beim Gasbezug i.H.v. rd 160 Mio € belastet zu werden, dann sei doch die Frage erlaubt, weshalb dann jährlich derartieg Gewinnsprünge möglich sind.

Wenn dann  geantwortet wird, die Gewinne seien z.B. in der Stromsparte gemacht worden, dann begibt sich der Vorsorger auf gefährliches Eis, da im Zweifel wegen der Strompreise - wie bei der EWE - auch schon Klagen anhängig sind.

Es muss dann die (unter Beweis zu stellenden) Behauptung gestattet sein, dass es auch bei erhöhten Bezugskosten und nicht vollständiger Weitergabe derselben zu diesen Gewinnsteigerungen rechnerisch nur dann gekommen sein kann,

wenn
a) sich die Kosten erheblich senken ließen oder
b) doch deutlich höhere Bezugspreise verlangt wurden, als mit den Bezugskostenerhöhungen begründet werden könnte.

In beiden Fällen wäre die Gaspreiserhöhung nicht erforderlich gewesen und entspräche nicht der Billigkeit.

@alle


--- Zitat ---Original von nomos

--- Zitat ---Original von Black
.....
Es war die Verbraucherseite die vehement darauf gedrängt hat, dass  von den Gerichten (fast) nur noch Sachverständigengutachten als Beweismittel in einem § 315 BGB Verfahren zugelassen werden.
.....
--- Ende Zitat ---
So einfach ist das @Black, es genügt ein Verweis auf § 91 Abs. 1 ZPO?
--- Ende Zitat ---

Auch hier eine Meinung hierzu.
Soweit gegen eine Erhöhung von Gas- oder Strompreisen widersprochen wurde, wird der erhöhte Preis erst mit der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung zur Zahlung fällig. (BGH KZR 8/05 ZNER 2006 S. 136; 137 re Sp.)

So lange kein fälliger Anspruch mangels Darlegung und gerichtlicher Feststellung der Billigkeit der Preiserhöhung besteht, kann ein Verbraucher doch auch keinen Anlass zur Klage gegeben haben.
Meine These: Erkennt er mit dem Billigkeitsnachweis durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens den Anspruch an, so fallen dem EVU die Kosten zur Last. (§ 93 nicht § 91 ZPO!)

Black:

--- Zitat ---Original von uwes
Auch hier eine Meinung hierzu.
Soweit gegen eine Erhöhung von Gas- oder Strompreisen widersprochen wurde, wird der erhöhte Preis erst mit der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung zur Zahlung fällig. (BGH KZR 8/05 ZNER 2006 S. 136; 137 re Sp.)

So lange kein fälliger Anspruch mangels Darlegung und gerichtlicher Feststellung der Billigkeit der Preiserhöhung besteht, kann ein Verbraucher doch auch keinen Anlass zur Klage gegeben haben.

Meine These: Erkennt er mit dem Billigkeitsnachweis durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens den Anspruch an, so fallen dem EVU die Kosten zur Last. (§ 93 nicht § 91 ZPO!)
--- Ende Zitat ---

Wohl eher Wunschdenken als These. Auch in der von Ihnen zitierten Entscheidung heißt es:


--- Zitat ---Entspricht die Leistungsbestimmung durch die Beklagte, wie von der Klägerin geltend gemacht, nicht der Billigkeit, wird die Bestimmung durch Urteil getroffen (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB). Erst mit der Rechtskraft dieses Gestaltungsurteils wird die Forderung fällig
--- Ende Zitat ---

Das betrifft aber nicht den hier betrachteten Fall, in dem die Bestimmung des EVU doch der Billigkeit entsprochen hat. Dann nämlich wird die Bestimmung nicht durch das Urteil getroffen, sondern die bestimmung des Versorgers war von Anfang an fällig.

Es gibt mittlerweile einige Urteile in denen Kunden im Billigkeitsverfahren verloren hatten und die Kosten zu tragen hatten. Ein kostenfreies Anerkenntnis des Kunden nach Feststellung der Billigkeit gab es noch nie.

angeljustus:
Ist auch wurscht! Im März bekommt der Versorger vom BGH eins auf den Zinken.
 :D  :P

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