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EWE verklagt ihre Gaskunden

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mpuck:
Hallo,

auch uns hat EWE verklagt. Bis 2007 waren wir Sonderkunden, danach haben wir den Änderungen der Vertragsbedingungen widersprochen und sind als Grundversorgungskunden geführt worden.

In der Standardbegründung der Klage durch Clifford Chance war von der konkreten Situation keine Rede, nur der aufaddierte Betrag wurde eingeklagt. Leider sind wir im August umgezogen und haben somit über den Sommer noch zu viel Abschlag gezahlt, so dass es nur um €150 ging.

In der mündlichen Verhandlung am 20.4.2010 am AG Tostedt hat der Anwalt von EWE die Vertragssituation dargelegt und im Nachgang mit dem Kündigungschreiben belegt.

Meine Argumente waren, dass für S-Kunden kein wirksames Preisanpassungsrecht vereinbart war, dass die einseitigen Preisanpassungen unbillig waren und dass die Forderung nicht nachvollziebar dargestellt war, insbesondere dass der Kontokorrent sogar über die Kündigung des S-Vertrages hinaus fortgeschrieben wurde (Verweis auf LG Potsdam 25.3.2010).

Die Klage der EWE wurde am 26.7.2010 abgewiesen. Die Begründung war, das der Kontokorrent nicht vereinbart war und die Forderung nicht nachvollziehbar. Das Urteil ist rechtskräftig.

Obwohl die Konstellation durch die \"Rückstufung\" auf Grundversorgung etwas speziell ist, ist die Argumentation mit Tarifwechsel und der fehlenden separaten Abrechnung möglicherweise auch für die weiterlaufenden Versorgung nach \"Classic\" geeignet.

Bedauerlich ist, dass NICHT festgestellt wurde, dass EWE kein Recht hatte, die Preise zu erhöhen. Aber man kann nicht alles haben.  8)

husky:

--- Zitat ---Original von mpuck


Die Klage der EWE wurde am 26.7.2010 abgewiesen. Die Begründung war, das der Kontokorrent nicht vereinbart war und die Forderung nicht nachvollziehbar. Das Urteil ist rechtskräftig. -
--- Ende Zitat ---


Mich würde interessieren ob das Urteil nach Verstreichen der Widerspruchsfrist jetzt wirklich in trockenen Tüchern ist, oder ob die EWE in die Berufung gegangen ist.

Sehr hilfreich wäre es auch noch das Aktenzeichen des Urteils zu erfahren, da mein Fall genauso gelagert ist. Danke im voraus für eine zügige Antwort.

mpuck:
Hallo husky

das Urteil war sofort rechtskräftig, da wegen des geringen Streitwerts keine Berufung zulässig war.

Das Urteil ist vom AG Tostedt am 3.8.2010 unter dem AZ 3 C 193/09 verkündet worden.

Auch wenn das nicht erheblich war, findet sich immerhin der folgende Satz in der Urteilsbegründung: \"Das Gericht ist der Meinung, dass die Preiserhöhung im Rahmen des zuvor bestehenden Sondervertrages nicht wirksam ist.\" Wohlgemerkt geht es hier um den alten S1-Vertrag bis 2007, also nicht den Zeitraum, den das BGH-Urteil betrifft.

Billiges Ermessen der Preiserhöhung selbst \"auf Grund des Kontrahierungszwangs [...] hält das Gericht für durchaus möglich\". Kontrahierungszwang wegen Kündigung des Sondervertrags nach Widerspruch gegen die neuen Vertragsbedingungen, d.h. Umstellung auf Grundversorgung zum April 2007. Die Umstellung ist dann wohl als rechtmäßig anzusehen.

\"Angesichts der fehlenden Zuordnung der Zahlungen zu einzelnen Forderungen, die nur durch eine wirksame Kontokorrentabrede entbehrlich wäre, kann dies jedoch dahinstehen.\"   :)

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