Energiepreis-Protest > EWE
EWE verklagt ihre Gaskunden
Spielball:
Das hiesige AG hat sich nun auch endlich geäussert:
Im Rechtsstreit EWE AG gegen.....
wird darauf hingewiesen, dass aus den bisher zur Akte gereichten Unterlagen nicht nachvollzogen werden kann, warum es sich bei dem Beklagten um einen Sondervertragskunden handeln soll. In dn zur Akte übersandten Abrechnungen und Preisinformationen sind Hinweise auf den Heizgastarif - siehe Rechnung .... - oder später auf den Preis der Grundversorgung II, vergleiche die Rechnung vom ....., enthalten. Bei beiden Parteien scheint es sich um Tarifpreise zu handeln, die nicht auf Antrag des Beklagten vereinbart worden sind. Wenn sich das streitgegenständliche Vertragsverhältnis auf den Tarifkundenbereich bezieht, so wäre § 4 AVGGasV Abs. 1 und 2 bzw. § 5 Abs. 2 S. 1 GasGVV anwendbar mit der Folge, dass die Klägerin ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gem. § 315 BGB hätte. Eine Aussetzung gem. § 148 ZPO käme - unterstellt, es würde sich um einen Tarifkundenvertrag handeln - wegen Vorgreiflichkeit der BGH-Entscheidung nicht in Betracht, denn das OLG Oldenburg hatte über einen Sonderkundenvertrag zu entscheiden.
Soviel zum Text des AG.
Ich habe seit 2006 nach § 315 BGB dem Preis widersprochen und den Preis von 2005 bei den Abrechnungen zu Grunde gelegt. Gibt es hier ein Kommunikationsproblem zwischen meinem Anwalt und mir, oder wo liegt mein Fehler?
Danke für die Hilfe!
tangocharly:
Die Frage nach einer Fehlerexistenz läßt sich so nicht beurteilen.
Zwar ist die Strategie richtig; aber es genügt halt nicht ein Reißbrettspiel, sondern es stellt sich die Frage, ob genügend \"Butter bei die Fische\" ist.
Für den Richter ist die Frage, ob ein Sonder- oder Tarifkundenverhältnis existiert, eine Rechtsfrage. Diese hängt nicht davon ab, \"wie das Kind benannt\" wurde. Entscheidend ist, welche sonstigen Anhaltspunkte aus dem Sachverhalt heran gezogen werden können, welche den Schluß auf die Existenz eines Sondervertrags zulassen.
Wenn Sie sich wundern, was der Richter von Ihnen will, weil Sie nur den § 315 BGB gerügt hatten, so kann Ihre Verwunderung nachvollzogen werden. Allerdings ist wiederum Ihre Einschätzung der Rechtslage (ob Tarif- oder Sondervertragskunde) auch nicht maßgeblich.
Wenn Ihr Anwalt den Sondervertragsstatus kommuniziert, dann handelt er grundsätzlich korrekt, weil diese Rechtsfrage bislang höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt wurde. Hierzu verweise ich auf die vielfältigen threads in diesem Forum und erst recht auf die vielen ergangenen Entscheidungen mit allerdings unterschiedlichen Auffassungen.
Also: lassen Sie diese Rechtsfrage ruhig den Richter entscheiden; das ist auch seine Aufgabe. Ihr Anwalt muß aber mit Ihnen sicherlich weiter kommunizieren, d.h. die Anhaltspunkte aufklären, welche der Richter für seine Entscheidung benötigt und diese schließlich fristgerecht im Rechtsstreit vortragen.
Spielball:
Vielen Dank für die Info.
Habe heute noch Termin mit meinem RA, mal schauen was er sagt.
uwes:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
@uwes
Zuviel Papier mag in unserer kurzlebigen Zeit keiner mehr lesen.
Auch kiloschwere Anlagekonvolute nerven mehr als sie der Sache noch dienlich sein könnten.
--- Ende Zitat ---
Da haben Sie natürlich recht, aber....
Unser Streit trägt ein Aktenzeichen aus 2005, war bereits beim BGH (VIII ZR 314/07) und ist jetzt das 2. Mal beim Landgericht Oldenburg.
Da sammelt sich das Papier, ohne dass man das verhindern kann.
okieh:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Urteilsverkündung erst Mitte Juni 2010
--- Ende Zitat ---
Gibts hierzu denn schon irgendwelche hilfreichen Neuigkeiten? Mitte Juni ist ja nun schon ein bisken her.
Grüßle
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