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GVG kündigt Erdgasliefervertrag!

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xalo:
@ lujaman,

machen Sie es per Email (Online im Kundencenter) oder per Post.

Ich glaube nicht, dass Sie am Telefon eine verbindliche Antwort auf Ihren Vorschlag bekommen werden.

Viel Glück.

St.Reiter:
Hallo allerseits, hier ein Neuer.

auch ich habe eine Kündigung von GVG erhalten. Die Kündigung scheint
f o r m a l in Ordnung zu sein, mit 3 Monaten zum Ablauf, eigenhändig unterschrieben von 2 Prokuristen. Daß sie jedoch wirksam ist, bezweifle ich stark.

Hier im Forum scheint ja ein wenig die Panik auszubrechen. Deshalb will ich mal meine Sicht schreiben. Ich bin kein Jurist, meine aber dennoch, daß ruhig Blut angesagt ist.

1) Die Kündigungen wurden zum 31.03.2010 ausgesprochen. Bis dahin ist noch viel Zeit, die Rechtslage auszuloten. Sollten die Kündigungen sich tatsächlich als wirksam herausstellen, muß man zum 01.04.2009 halt zu einem anderen Anbieter wechseln (Goldgas?). Vielleicht gibt es bis dahin auch schon eine (Vor)entscheidung im gerichtlichen Eilverfahren.

2) Mit den Kündigungen versucht der Versorger,  nicht weiterhin Gas zum Preis von 2004 (oder wann man den Boykott begonnen hat), liefern zu müssen. Wenn er einen neuen Vertrag durchsetzen kann, glaubt er, damit auch neue Preise für die Zukunft durchgesetzt zu haben. Mit Forderungen für v e r g an g e n e Lieferzeiträume hat das jedenfalls nichts zu tun. Alte Forderungen sind nach wie vor nur einseitige Forderungen, die durch den Billigkeitseinwand nach § 315 BGB nicht fällig sind. Diese Ansprüche könnte der Versorger nur dann durchsetzen, wenn sie gerichtlich bestätigt werden (dazu müsste der Versorger klagen, was er sich bisher aber nicht getraut hat, weil er weiß, daß er sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine blutige Nase holt, dann gibt es ja auch noch den Prozeßkostenfonds, in den ja jeder eingezahlt hat?); oder aber vom Kunden anerkannt werden. Vorsicht! Wer sich an GVG wendet, um mit denen über die zurückbehaltenen Beträge zu verhandeln, erkennt möglicherweise konkludent die Forderungen an. Ich stelle mir schon vor, wie man sich bei GVG vor Lachen die Bäuche hält, daß der Bluff so gut geklappt hat.

3) Wir sind wohl alle Sondervertragskunden. Uns kann man die Preise nicht erhöhen, weil eine gesetzliche Erhöhungsmöglichkeit nur für Grundversorgungskunden gilt; und die als Ersatz für die fehlende gesetzliche Erhöhungsmöglichkeit in den Vertrag geschriebene Preisangleichungsklausel unwirksam ist. Deshalb braucht eine Billigkeitsprüfung erst garnicht durchgeführt zu werden. Denn wenn eine Preiserhöung nach dem bestehenden Vertrag nicht möglich ist, kann und braucht die Billigkeit nicht geprüft werden.

4) Nach der Rechtssprechung darf GVG verlangen, daß die ungültige Preisanpassungsklausel   i m  b e s t e h e n d e n  V e r t r a g  durch eine wirksame ersetzt wird. Danach wäre eine Preiserhöhung überhaupt erst möglich. Selbstverständlich käme danach die Billigkeitsprüfung, für die die Gerichte Unterlagen verlangen, die die Gasversorger aus gutem Grund nicht herausgeben wollen. Meines Erachtens können die Versorger durch keine Vertragformulierung die Gültigkeit des § 315 BGB aushebeln.

5) Die erfolgten Kündigungen sind rechtsmißbräuchlich und damit unwirksam. Der Versorger kann die Änderung der Preisangleichungsklausel im Vertrag verlangen, nicht mehr und nicht weniger. Wobei man natürlich gerichtlich klären kann, ob die vom Versorger vorgeschlagene neue Formulierung überhaupt so geht. Stattdessen kündigt GVG mit der Begründung :\"Aufgrund neuer rechtlicher Entwicklungen Halten wir es für notwendig, die vertraglichen Beziehungen mit unseren Kunden neu zu ordnen\" Aha, sie halten es für notwendig. Schön, ich aber nicht. Daß die Kündigungen nur dazu dienen sollen, die von den Gerichten blockierten Preiserhöhungen bei Protestkunden durchzusetzen, sieht man daran, daß nur Protestkunden, und nicht etwa a l l e n  Sondervertragskunden, gekündigt wurde. Sollen die doch mal  a l l e n Sondervertragskunden kündigen! (Dann gehe ich persönlich im Versorgungsgebiet von Tür zu Tür und verteile Werbung für einen günstigeren Anbieter). Kündigen die nur uns Protestkunden, ist die Kündigung rechtsmißbräuchlich, deshalb unwirksam.
Da es sich bei GVG im Versorgungsgebiet um einen marktbeherrschenden Anbieter handelt, könnte sich das Bundeskartellamt bzw. die Europäische Wettbewerbsbehörde für deren Geschäftgebahren interessieren. Ich werde jedenfalls morgen mal eine Darstellung des Sachverhalts an beide Behörden schicken.

Huch, jetzt ist aber spät,

Viele Grüße

reblaus:
@St.Reiter

Wenn Sie mit Ihrem Versorger in Verhandlungen treten, erkennen Sie die Forderung über die verhandelt werden soll gerade nicht an. Ansonsten müssten Sie darüber nicht verhandeln. Das Schuldanerkenntnis ist in § 781 BGB geregelt, und muss schriftlich erfolgen.

courage:
@ St.Reiter

Ein sehr interessanter Beitrag von Ihnen.

Können Sie dazu noch eine Fundstelle liefern:


--- Zitat ---4) Nach der Rechtssprechung darf GVG verlangen, daß die ungültige Preisanpassungsklausel i m b e s t e h e n d e n V e r t r a g durch eine wirksame ersetzt wird.
--- Ende Zitat ---

Cremer:
@St.Reiter,


--- Zitat --- Nach der Rechtssprechung darf GVG verlangen, daß die ungültige Preisanpassungsklausel i m b e s t e h e n d e n V e r t r a g durch eine wirksame ersetzt wird
--- Ende Zitat ---

Das muss man etwas diferenzieren.

Es ist in der Vergangenheit durchaus möglich gewesen, dass der Versorger bestehende Sonderverträge mit der Begründung kündigten, \"es seien neue gesetzliche Bestimmungen\" jetzt gültig und deshalb muss der Sondervertrag gekündigt werden. Dies ist aber durchaus nicht der Fall, wenn der Vorlage des neuen Vertrages neue AGB\'s begefügt sind, die sich nicht im Wort von den bestehenden alten AGB\'s unterscheiden.

Dann ist es nur Schikane, den Kunden mit einer solchen Behauptung in neue Verträge zwingen zu wollen.  

Richtig wäre eine Kündigung aus anderen Gründen.

Nach dem Abschluss eines neuen Sondervertrages (mit neuen Preisen und AGB\'s) bleibt es einem überlassen sofort Widerspruch gegen die preishöhe ansich und den folgenden Preissteigerungen einzulegen.

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