Energiepreis-Protest > GVG Rhein Erft

GVG kündigt Erdgasliefervertrag!

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Christian Guhl:

--- Zitat ---Original von St.Reiter
Meines Erachtens können die Versorger durch keine Vertragformulierung die Gültigkeit des § 315 BGB aushebeln.
--- Ende Zitat ---
Durch Vertragsformulierungen vielleicht nicht. Aber das \"aushebeln\" besorgen ja zur Zeit auch die Gerichte für die Versorger (z.B.Sockelpreis und Anerkennung durch Zahlung).

St.Reiter:
Hallo,

@courage:

Nein, ich bin kein Jurist und kann das leider nicht, muß auch zugeben, daß ich als juristischer Laie ungenau und mißverständlich formuliert habe. Hier die Präzisierung: Nach der Rechtssprechung und ev. salvatorischen Klauseln im Vertrag kann der Versorger eine Änderung der ungültigen Klauseln verlangen. Meine, hoffentlich nachvollziehbare Meinung ist, daß er aber auch nur das verlangen kann, denn der Rest ist ja gültig. Die Nutzung der einen unwirksamen Klausel zur brutalen Durchsetzung einer sonst nicht möglichen Preiserhöhung, basierend auf der Marktmacht und unter Aushebelung des § 315 grenzt für mich an Nötigung. Ich überlege im Übrigen, einfach mal eine Strafanzeige wegen des Verdachts der Nötigung an die Staatsanwaltschaft Köln zu senden und zu schauen, was passiert. Hat hierzu einer eine Meinung?

@ cremer:

Es sind ja keine neuen gesetzlichen Bestimmungen in Kraft. Lediglich eine vom Versorger selbst formulierte Vertragsklausel wurde von den Gerichten für nicht wirksam erklärt. Nach den üblicherweise verwendeten salvatorischen Klauseln in Veträgen (habe meinen Sondervertrag jetzt hier im Büro nicht vorliegen, kann deshalb den genauen Wortlaut nicht nachschauen) soll eine unwirksame Klausel durch eine Formulierung ersetzt werden, die wirksam ist und dem ursprünglichen Willen der Vertragsparteien am nächsten kommt. Von einer Kündigung ist regelmäßig nicht die Rede. Ich kann daher nicht nachvollziehen, wieso der Versorger ein Recht zur Kündigung hätte.

@ Christian Guhl

Ach wären wir doch in der Lage, Richter Ball mal als Referent für ein Seminar des Bundes der Energieverbraucher zu verpflichten....

Grüße

Cremer:
@St.Reiter,

dann müßte ich auf meine Fälle eingehen und das möchte ich z.Z. nicht hier öffentlich kundtun. ;)

Christian Guhl:

--- Zitat ---Original von St.Reiter
Ach wären wir doch in der Lage, Richter Ball mal als Referent für ein Seminar des Bundes der Energieverbraucher zu verpflichten....
--- Ende Zitat ---
Wahrscheinlich kann der BdE nicht so hohe Honorare zahlen, wie Herr Ball das von den Versorger gewohnt ist.  ;)

bolli:
@St. Reiter
Zum einen enthält nicht jeder Sondervertrag eine salvatorische Klausel und könnte somit über diesen Weg geheilt werden.
Und zum anderen könnte es auch maßgeblich sein, inwieweit die Annahme von Frau Holling, dass ein Gas- oder Stromlieferungsvertrag genauso ein besonderes Dauerschuldverhältnis begründet wie z.B. ein Mietvertrag und auch mit den gleichen \'Sonderrechten\' ausgestattet ist, also nicht so einfach gekündigt werden kann. Unfreiwilliger Abschied .
Die grundsätzliche Kündigungsmöglichkeit aus einem solchen Grund scheint aber in der Rechtsprechung nicht umstritten zu sein, nur muss 1. der Grund genau benannt werden und 2. (das interpretiere ich jetzt mal hinein) es muss auch konsequent und nicht rechtsmißbräuchlich angewednet werden. Wenn man also nur den Protestkunden mit diesem Grund kündigt, den übrigen aber nicht, hätte ich so meine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Kündigung, falls tatsächlich ein besonderes vertragsverhältnis vorliegt.

In vielen Sonderverträgen ist ja durchaus eine Kündigungsmöglichkeit vorgesehen und die ist (textmäßig) meistens mal nicht auf die Verbraucherseite beschränkt. Bedeutet, auch der Versorger dürfte form- und fristgerecht ordentlich kündigen. Nur wenn hier besondere Rechtskonstruktionen greifen, könnte dieses Kündigungsrecht möglicherweise eingeschränkt werden.

Dazu hab ich aber noch keine genauere Diskussion hier verfolgen können.

Vielleicht kann da einer was zu erläutern.

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