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Autor Thema: Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?  (Gelesen 181616 mal)

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Offline Münsteraner

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Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?
« Antwort #195 am: 26. August 2009, 17:34:20 »
Zitat
Original von Black
 Der Neukunde hat den Preis aber akzeptiert

Allerhöchstens kann doch wohl stimmen: Der Neukunde wurde gezwungen, den Preis (inkl. seiner möglichen Unbilligkeit) zu akzeptieren, weil er ansonsten auf eine Gasentnahme hätte verzichten müssen, was ihm nicht möglich ist.

Gibt es sowas wie \"unbeabsichtigte Nötigung durch den Gesetzgeber\"?  8o

Offline Black

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Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?
« Antwort #196 am: 26. August 2009, 17:39:40 »
@RR-E-ft

Mir wäre neu, dass der BGH  seine bisherigen Rechtsprechung zum Ausschluss der Billigkeitskontrolle aufgegeben hätte.

Natürlich muss der Versorger grundsätzlich Kostensenkungen in gleichem Maße weitergeben. Die Frage ist nur, welcher Kunde sich im streitigen Einzelfall darauf berufen kann.

Auch in seinen früheren Entscheidungen hat der BGH ja festgelegt, wann z.B. eine Preisanpassung unbillig ist und gleichwohl dem Kunden der die unbillige Anpassung hinnimmt die Korrektur/Billigkeitskontrolle verweigert.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

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Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?
« Antwort #197 am: 26. August 2009, 17:43:27 »
Die gesetzliche Verpflichtung zur Preisabsenkung bei rückläufigen Kosten am Maßstab der Billigkeit hat nun auch der VIII. Zvilsenat des BGH in seinen genannten Entscheidungen vom 15.07.09 festgestellt. Ich glaube nicht, dass Ihnen das neu wäre.

Zitat
Zitat
Original von RR-E-ft
Wenn Ihre Auffassung zuträfe, dann dürfte der Versorger bei gestiegenen Kosten vor Abschluss des Grundversorgungsvertrages die Preise gegenüber dem \"Neukunden\" auch nicht einseitig erhöhen, weil er ja den Preis zum 01.07.2009 mit dem Kunden vertraglich vereinbart hatte, was eine Anpassung nach billigem Ermessen gerade ausschließt.

Wenn sich die gesetzliche Preisanpassungspflicht nach einer vertraglichen Preisvereinbarung richten würde, dann müsste dies  - nach gleichen Maßstäben - auch für ein gesetzliches Preisanpassungrecht gelten.

Preiserhöhungen wegen gestiegener Kosten könnten dann nicht gegenüber allen grundversorgten Kunden gleichermaßen weitergegeben werden, was zu unterschiedlichen Allgemeinen Preisen (nämlich abhängig vom Zeitpunkt des konkreten Vertragsabschlusses) führen müsste, was jedoch  gesetzlich unzulässig ist.

Der BGH hat doch nun aber gerade ausdrücklich entschieden, dass Preiserhöhungen wie Preissabsenkungen infolge geänderter Kosten nach gleichen Maßstäben an die Kunden weitergegeben werden müssen.

Meinen Sie wirklich, eine Erhöhung der Allgemeinen Preise gegenüber einem erst seit 01.07.2009 grundversorgten Kunden wegen im Zeitraum vom 01.12.08 bis 30.06.09 um 30 Prozent gestiegener Kosten nach Billigkeit wäre allein wegen einer am 01.07.09 mit diesem \"Neukunden\" getroffenen Einigung unzulässig?

Dies hätte wohl zwingend eine Preisspaltung gegenüber grundversorgten Kunden zur Folge, die gem. §§ 2 Abs. 1, 36 Abs. 1 EnWG unzulässig ist.

Wenn Sie meinen, eine Anpassung nach billigem Ermessen könne wegen einer vertraglichen Einigung nicht verlangt werden, dann müssten Sie - nach gleichen Maßstäben - damit auch in Bezug auf Preiserhöhungen konsequent sein, was ebenso konsequent zu gesetzwidrigen Ergebnissen führt.

Kann es sein, dass Sie für Anpassungen zu Lasten der Kunden und Anpassungen zu Gunsten der Kunden unterschiedliche Maßstäbe verwenden und deshalb gerade nicht die jüngste Rechtsprechung des BGH zu Grunde legen/ beachten?

Offline Black

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« Antwort #198 am: 26. August 2009, 18:00:01 »
Wenn der BGH eine absolute Gleichbehandlung aller Kunden gewollt hätte, dann hätte er nicht darauf abgestellen dürfen ob der einzelne (!) Kunde seines Jahresendabrechung \"akzeptiert\" hat oder nicht. Denn dann käme es darauf nicht an.

Eine Abweichung von diesem Grundsatz \"Einzelvereinbarung geht vor Tarifgleichheit\" kann ich in den neueren Entscheidungen nicht erkennen.
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Offline RR-E-ft

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« Antwort #199 am: 26. August 2009, 18:08:54 »
Zitat
Orginal von Black
Wenn der BGH eine absolute Gleichbehandlung aller Kunden gewollt hätte, dann hätte er nicht darauf abgestellen dürfen ob der einzelne (!) Kunde seines Jahresendabrechung \"akzeptiert\" hat oder nicht. Denn dann käme es darauf nicht an.

Da sagen Sie was. Sie bestätigen im Grunde nur meine Kritik.

Der BGH hat nicht gesagt, Einzelvereinbarung geht vor Tarifgleichheit.

Dies ließe sich schon mit der klaren gesetzlichen Verpflichtung des Grundversorgers aus §§ 2 Abs. 1, 36 Abs. 1 EnWG nicht vereinbaren und wäre deshalb offensichtlich gesetzwidrig.

Aber angenommen, ihre These \"Einzelvereinbarung geht vor Tarifgleichheit\" hätte Bestand, gilt das dann - nach gleichen Maßstäben - auch für Tariferhöhungen?!

Der BGH hat in VIII ZR 36/06 ausdrücklich ausgeführt, dass der Billigkeitsmaßstab bei Tarifänderungen kein individueller sei.

Offline Black

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« Antwort #200 am: 26. August 2009, 18:22:16 »
Wenn der BGH im Prozess bestimmte Preisanpassungen von einer Billigkeitsprüfung ausnimmt, weil der Kunde nicht (rechtzeitig) widersprochen hat, nimmt er in Kauf dass dieser Kunde ggf auch eine unbillige Preisanpassung zahlen muss.

Wenn es aber auf den Einzelkunden und seine kleinen Einzelvereinbarungen nicht ankäme (wegen der Pflicht zu einheitlichen Tarifen), hätte der BGH trotzdem die Billigkeit prüfen müssen. Hat er aber nicht.
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Offline RR-E-ft

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« Antwort #201 am: 26. August 2009, 18:24:36 »
Zitat
Original von Black
Wenn es aber auf den Einzelkunden und seine kleinen Einzelvereinbarungen nicht ankäme (wegen der Pflicht zu einheitlichen Tarifen), hätte der BGH trotzdem die Billigkeit prüfen müssen. Hat er aber nicht.

Und das soll uns jetzt von der Richtigkeit wovon überzeugen?
Sie bestätigen wiederum nur meine Kritik.

Die gesetzliche Verpflichtung aus §§ 2 Abs. 1, 36 Abs. 1 EnWG lässt Individualvereinbarungen überhaupt  nicht zu. Schließlich ist der Maßstab der Billigkeit dabei ausdrücklich auch kein individueller.

Offline reblaus

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Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?
« Antwort #202 am: 26. August 2009, 18:26:26 »
@Black
Zitat
Original von Black Eine Abweichung von diesem Grundsatz \"Einzelvereinbarung geht vor Tarifgleichheit\" kann ich in den neueren Entscheidungen nicht erkennen.

Weil entsprechende Sachverhalte bis jetzt noch nicht vor Gericht gelandet sind.

Mit den BGH-Entscheidungen aus dem Juli dürfen Sie zukünftig massenhaft mit Urteilen rechnen, bei denen unbillige Preise von den Gerichten neu festgesetzt werden. Spätestens dann werden Sie die ersten Klagen zu bearbeiten haben, mit denen andere Kunden die Belieferung zu diesen günstigeren Preisen einfordern werden.

Zitat
§ 36 EnWG

(1) Energieversorgungsunternehmen haben für Netzgebiete, in denen sie die Grundversorgung von Haushaltskunden durchführen, Allgemeine Bedingungen und Allgemeine Preise für die Versorgung in Niederspannung oder Niederdruck öffentlich bekannt zu geben und im Internet zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen und Preisen jeden Haushaltskunden zu versorgen. Die Pflicht zur Grundversorgung besteht nicht, wenn die Versorgung für das Energieversorgungsunternehmen aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist.

Der BGH wird sich daher dazu äußern müssen, wie er es mit § 36 EnWG hält. Dann kann er entweder den Sockelpreis wieder abschaffen, oder andere Wege eröffnen, damit jedermann zu den gerichtlich festgesetzten billigen Preisen beliefert wird.

Offline courage

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Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?
« Antwort #203 am: 26. August 2009, 18:40:05 »
Zitat
Original von reblaus
 Der Verbraucher wird mangels detaillierter betriebsinterner Informationen auch niemals in der Lage sein, den günstigen Preis nachzuweisen.

Beim Gammelfleisch und den Energiepreisen funktioniert der Datenschutz (Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse) tatsächlich mit am Besten. Bis jetzt jedenfalls noch ...

Offline Black

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« Antwort #204 am: 26. August 2009, 18:40:23 »
Zitat
Original von reblaus
@Black
Zitat
Original von Black Eine Abweichung von diesem Grundsatz \"Einzelvereinbarung geht vor Tarifgleichheit\" kann ich in den neueren Entscheidungen nicht erkennen.

Weil entsprechende Sachverhalte bis jetzt noch nicht vor Gericht gelandet sind. .

Falsch.

Zitat
Original von BGH VIII ZR 36/06
Eine Überprüfung der vor der Preiserhöhung geltenden Tarife der Beklagten auf ihre Billigkeit kommt nicht in Betracht, weil es sich um zwischen den Parteien vereinbarte Preise handelt.

Der BGH hätte bereits 2007 so nicht entscheiden können, wenn er der Einheitlichkeit der tarife den Vorzug gegeben hätte. Bereits damals hätte die Verbraucherjuristen-Seite die entsprechenden Argumente anbringen können.

Der \"große Fall\" kommt nicht erst noch. Er ist schon lange gelaufen.


Zitat
Original von reblaus
Mit den BGH-Entscheidungen aus dem Juli dürfen Sie zukünftig massenhaft mit Urteilen rechnen, bei denen unbillige Preise von den Gerichten neu festgesetzt werden.

Ist ihnen mal aufgefallen, dass bisher im Tarifkundenbereich die Kundenseite nur dann gewonnen hat, wenn der Versorger den Nachweis verweigert hat? Und das waren überwiegend auch noch Zahlungsklagen der Versorger. Mir ist jetzt auf Anhieb keine Entscheidung bekannt in dem das Gericht nach Prüfung einen neuen Preis festgesetzt hat (abgesehen von der Neufestsetzung auf Null wegen fehlendem Nachweis).

Ein großer Teil der ursprünglichen § 315 Widersprüchler ist auch plötzlich der Meinung ja eigentlich Sonderkunde zu sein und möchte von Billigkeitsprüfung selbst nichts mehr wissen...

Ich rechne daher nicht mit massenhaften Urteilen zur Unbilligkeit. Es sei denn einige EVU haben immer noch nicht gelernt wie man den Nachweis gerichtsfest führt.
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Offline RR-E-ft

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« Antwort #205 am: 26. August 2009, 18:49:57 »
Plötzlich sind wir wieder bei \"Gelaber\" darüber, wem wohl was schon aufgefallen sei.

Die gesetzliche Verpflichtung aus §§ 2 Abs. 1, 36 Abs. 1 EnWG, die vom BGH festgestellte gesetzliche Bindung der Allgemeinen Tarife (Preise) an den Maßstab der Billigkeit (BGH KZR 2/07) und die vom BGH nunmehr festgestellte gesetzliche  Recht und die gesetzliche Pflicht, die Allgemeinen Tarife (Preise) anhand der konkreten Kostenentwicklung nach gleichen Maßstäben anzupassen (VIII ZR 225/07, VIII ZR 56/08], sind eine vertiefte sachliche Diskussion wert.

Offline reblaus

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« Antwort #206 am: 26. August 2009, 18:53:03 »
@Black
Bis jetzt hat die Versorgerseite vor allem dann gewonnen, wenn sich das Gericht mit der WP-Bescheinigung als Beweis und darauf beruhender Zeugenaussagen zufrieden gegeben hat. Das ist Schnee von gestern.

Schlimmer es ist eine Katastrophe, wenn sich jetzt herausstellen sollte, dass manche dieser WP-Bescheinigungen Unzutreffendes bescheinigen sollten. Eine Katastrophe nicht nur für die Trickser sondern auch für die ordentlich wirtschaftenden EVUs.

Offline Black

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« Antwort #207 am: 26. August 2009, 18:57:01 »
Zitat
Original von reblaus
@Black
Bis jetzt hat die Versorgerseite vor allem dann gewonnen, wenn sich das Gericht mit der WP-Bescheinigung als Beweis und darauf beruhender Zeugenaussagen zufrieden gegeben hat. Das ist Schnee von gestern.

Schlimmer es ist eine Katastrophe, wenn sich jetzt herausstellen sollte, dass manche dieser WP-Bescheinigungen Unzutreffendes bescheinigen sollten. Eine Katastrophe nicht nur für die Trickser sondern auch für die ordentlich wirtschaftenden EVUs.

Ist Ihnen mal der Gedanke gekommen, dass ein Großteil der EVU ihre Preise vielleicht billig kalkuliert haben könnte und dies nun künftig per Sachverständigengutachten (auf Kosten des Kunden) oder Zeugenbeweis gerichtlich belegen wird.


@RR-E-ft

Ich denke die \"gleichen Maßstäbe\" von denen der BGH spricht, meinen dass Erhöhungen wie auch Senkungen in gleichem Umfang weitergegeben werden sollen und nicht die plötzliche Eingebung eines neu aufgestellten Gleichbehandlungsgrundsatzes durch den BGH.
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Offline RR-E-ft

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« Antwort #208 am: 26. August 2009, 19:04:55 »
Zitat
Original von Black

@RR-E-ft

Ich denke die \"gleichen Maßstäbe\" von denen der BGH spricht, meinen dass Erhöhungen wie auch Senkungen in gleichem Umfang weitergegeben werden sollen und nicht die plötzliche Eingebung eines neu aufgestellten Gleichbehandlungsgrundsatzes durch den BGH.

Und wie werden nun Kostensenkungen nach gleichen Maßstäben gem. §§ 2 Abs. 1, 36 Abs. 1 EnWG über Preissenkungen an die Kunden weitergegeben?!

Doch wohl  nicht etwa individuell nach individuellem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und individuellem Kundenverhalten danach, wo doch schon der Maßstab der Billigkeit gerade kein individueller sein soll?!

Einen Gleichbehandlungsgrundsatz braucht der BGH wohl wegen der klaren gesetzlichen Regelungen in §§ 2 Abs. 1, 36 Abs. 1 EnWG gar nicht aufstellen. Oder meinen Sie, es bedarf darüber hinaus noch einer weiteren  gesetzlichen Regelung, wonach der Grundversorger die Preise gegenüber seinen grundversorgten Kunden nicht individuell (durch Preisvereinbarungen) spalten darf?

Offline reblaus

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« Antwort #209 am: 26. August 2009, 19:06:06 »
@Black
Wenn mir dieser Gedanke gekommen wäre, hätte ich mich nie mit dieser Thematik befasst.

Ich glaube, dass es eine nennenswerte Zahl ordentlich wirtschaftender Unternehmen im Energiesektor gibt, und der Rest nach wie vor von einem Rechtsanspruch ausgeht, sich auf Kosten anderer bereichern zu dürfen, wie es ihnen beliebt. Deren Problem ist, dass ein solcher Rechtssatz im Gesetz nicht zu finden ist.

@RR-E-ft
Indem das EVU verpflichtet ist, gerichtlich bestimmte billige Preise allen Kunden zu offerieren.

 

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