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Autor Thema: Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?  (Gelesen 181572 mal)

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Offline Münsteraner

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Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?
« Antwort #180 am: 26. August 2009, 16:00:58 »
Zitat
Original von reblaus Anderenfalls ist unbestreitbar, dass der BGH im Anfangspreis einen vertraglich vereinbarten Preis sieht. Wenn dieses anfängliche Vertragsangebot des Versorgers nun nicht der Billigkeit entspricht, ist dagegen kein Unbilligkeitseinwand möglich.

Vertraglich vereinbart ist der billige Preis.

Zustande kam diese Vereinbarung dadurch, dass zunächst mit dem Angebot eine einseitige Bestimmung des Preises (und Zusicherung dessen Billigkeit ) erfolgte. Dieses Angebot wurde dann angenommen. Es handelt sich damit m.E. um eine einseitige Preisbestimmung, die durch vertragliche Vereinbarung bestätigt wurde.

Ich kann nicht erkennen, warum eine nachträgliche Vereinbarung die anfängliche einseitige Preisbestimmung und vor allem auch den Billigkeitsanspruch zunichte machen sollte. Ergo greift auch § 315 Abs. 3 BGB, wonach die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich ist, wenn sie der Billigkeit entspricht. Die Beweislast dafür liegt beim EVU.

Offline reblaus

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Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?
« Antwort #181 am: 26. August 2009, 16:06:22 »
@nomos
Beim anfänglichen Vertragspreis handelt es sich nicht um einen einseitig bestimmten Preis, sondern um einen Preis der durch Angebot und Annahme des Angebots vereinbart wurde. Der Versorger könnte nach § 1 EnWG lediglich verpflichtet sein, seine Preise günstig zu gestalten. Dann hätte der Kunde einen Rechtsanspruch auf das Angebot eines solchen günstigen Preises. Käme der Versorger dieser Pflicht nicht nach, würde er sich schadensersatzpflichtig machen.

Ob es sich bei § 1 EnWG um ein solches Schutzgesetz handelt, das jedem Einzelnen einen individuellen Anspruch gewährt, ist nach meiner Kenntnis noch nicht entschieden worden. Sie können aber in der Gesetzesbegründung nachforschen, was der Gesetzgeber denn beabsichtigte.

Zitat
Original von münsteraner Zustande kam diese Vereinbarung dadurch, dass zunächst mit dem Angebot eine einseitige Bestimmung des Preises (und Zusicherung dessen Billigkeit ) erfolgte. Dieses Angebot wurde dann angenommen. Es handelt sich damit m.E. um eine einseitige Preisbestimmung, die durch vertragliche Vereinbarung bestätigt wurde.

Das ist so nicht richtig. Ein billiger Preis entsteht nur dann, wenn ein einseitiges Preisbestimmungsrecht einer Vertragspartei auferlegt, den Preis nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die Billigkeit hängt zwingend an dem einseitigen Leistungsbestimmungsrecht.

Bei einem vertraglich vereinbarten Preis spielt  das billige Ermessen keine Rolle. Ein solcher Preis kann daher nicht billig im Rechtssinne sein. Der Versorger ist nach § 1 EnWG allenfalls verpflichtet einen günstigen Preis anzubieten. Dieser dürfte aus betriebswirtschaftlichen Gründen aber identisch mit dem billigen Preis sein, den das EVU seinen Bestandskunden gewähren muss.

Der entscheidende Unterschied liegt darin, dass dem Kunden bei Vertragsbeginn kein Unbilligkeitseinwand zusteht.

Offline RR-E-ft

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Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?
« Antwort #182 am: 26. August 2009, 16:18:24 »
@reblaus

Sie widersprechen sich.

Zitat
Der entscheidende Unterschied zu einer späteren Preisänderung liegt in der Beweislast. Beim Anfangspreis muss der Kunde die Unbilligkeit des Preises beweisen, bei der Preisänderung liegt die Beweislast beim Versorger.

Zum einen  soll angeblich der Kunde die Beweislast für die Unbilligkeit des Anfangspreises tragen, zum anderen soll der Anfangspreis aber schon wegen einer angeblichen Einigung auf den Preis gar keiner Billigkeitskontrolle unterliegen.

Was denn nun?

P.S. für alle Freunde der Bahn:

Die Bahn hat wohl entschieden, dass mit Reisenden, die im Zug ohne gültigen Fahrschein angetroffen werden, kein entgeltlicher Beförderungsvertrag zustande kommt. Die entsprechenden Personen werden seit 01.06.2009 nach einer internen Dienstanweisung der Bahn wegen Leistungserschleichung bei den Strafverfolgungsbehörden angezeigt.

Offline Black

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Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?
« Antwort #183 am: 26. August 2009, 16:21:14 »
Zitat
Original von Münsteraner

Vertraglich vereinbart ist der billige Preis.

Zustande kam diese Vereinbarung dadurch, dass zunächst mit dem Angebot eine einseitige Bestimmung des Preises (und Zusicherung dessen Billigkeit ) erfolgte. Dieses Angebot wurde dann angenommen. Es handelt sich damit m.E. um eine einseitige Preisbestimmung, die durch vertragliche Vereinbarung bestätigt wurde.
.

Derartige Aussagen werden durch beständiges Wiederholen nicht richtiger.

Wäre dies so, müßte eine Gesamtpreiskontrolle stattfinden. Das wurde vom BGH mehrfach abgelehnt (Preissockel) und auch noch von keinem anderen Gericht durchgeführt.

@reblaus
Aha. Rechsanspruch auf \"günstigen Preis\". Wie hoch ist denn der \"günstige Preis\"?

@Freunde der Bahn

Es gibt andere Verkehrsbetreiber, die in diesem Fall gern ein erhöhtes Beförderungsentgelt kassieren und zwar auf vertraglicher Grundlage. In meinem fiktiven Fall läge ein \"Erschleichen\" von Leistungen ohnehin nicht vor, da der Kunde ja gerade bekannt gibt nicht zahlen zu wollen.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline reblaus

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« Antwort #184 am: 26. August 2009, 16:28:05 »
@RR-E-ft
Das war missverständlich ausgedrückt. Der Kunde hat die Beweislast dafür, dass der Versorger einen ungünstigen Preis angeboten hat, und das Preisangebot gegen § 1 EnWG verstoßen hat. Allerdings ist der günstige Preis identisch mit dem billigen Preis.

@Black
Ich habe auf die Problematik mit dem Schutzzweck hingewiesen. Wenn der § 1 EnWG kein Schutz des Verbrauchers vor überteuerten Energiepreisen bezwecken sollte, wäre meine Theorie hinfällig und der Versorger könnte machen was er will.

Offline RR-E-ft

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« Antwort #185 am: 26. August 2009, 16:32:40 »
@reblaus

\"Billig\" im Sinne von § 315 BGB ist kein Synonym von \"günstig\".

Der Grundversorger ist aus §§ 2 Abs. 1, 36 Abs. 1 EnWG gesetzlich verpflichtet, Allgemeine Preise der Grundversorgung am Maßstab der Billigkeit zu bilden, öffentlich bekannt zu geben und zu diesen Preisen Haushaltskunden zu beliefern. Zudem ist der Grundversorger gem. §§ 2 Abs. 1,  38 EnWG gesetzlich zu einer Ersatzversorgung zu von ihm gebildeten Ersatzversorgungspreisen verpflichtet. Die Verpflichtung besteht gegenüber den jeweiligen Kunden, die grund- und ersatzversorgt werden, aber wohl auch gegenüber potentiell grund- und ersatzversorgten Kunden.

@Black

Sie mogeln sich um Antworten. Siehste hier.

Offline Black

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Sondervertrag gekündigt: Wie geht\'s weiter?
« Antwort #186 am: 26. August 2009, 16:38:45 »
@RR-E-ft

Die Pflicht zur Kostensenkung bei rückläufigen Kosten ist unstreitig.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

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Offline Münsteraner

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« Antwort #187 am: 26. August 2009, 16:41:24 »
Zitat
Original von Black
Zitat
Original von Münsteraner

Vertraglich vereinbart ist der billige Preis.

Zustande kam diese Vereinbarung dadurch, dass zunächst mit dem Angebot eine einseitige Bestimmung des Preises (und Zusicherung dessen Billigkeit ) erfolgte. Dieses Angebot wurde dann angenommen. Es handelt sich damit m.E. um eine einseitige Preisbestimmung, die durch vertragliche Vereinbarung bestätigt wurde.
.

Derartige Aussagen werden durch beständiges Wiederholen nicht richtiger.

Wäre dies so, müßte eine Gesamtpreiskontrolle stattfinden. Das wurde vom BGH mehrfach abgelehnt (Preissockel) und auch noch von keinem anderen Gericht durchgeführt.

Meine Aussage ist falsch, weil der BGH mehrfach anders entschieden hat? Ihre Aussage impliziert eine Unfehlbarkeit des BGH. Durch solche Denkgesetzwidrigkeiten wird Ihre Argumentation nicht richtiger.

Zitat
@reblaus Aha. Rechsanspruch auf \"günstigen Preis\". Wie hoch ist denn der \"günstige Preis\"?

Es geht um den \"möglichst günstigen\" Preis, der sich ergibt, wenn das EVU einerseits alle Möglichkeiten effizienter Betriebsführung nutzt, um Kosten zu sparen und andererseits nicht versucht, über das (z.B. zur Finanzierung von notwendigen Investionen) erforderliche Maß hinausgehende Gewinne zu erzielen.

Offline RR-E-ft

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« Antwort #188 am: 26. August 2009, 16:53:36 »
Zitat
Original von Black
@RR-E-ft

Die Pflicht zur Kostensenkung bei rückläufigen Kosten ist unstreitig.

Der BGH spricht von einer gesetzlichen Verpflichtung zur Preisabsenkung bei rückläufigen Kosten und nicht vom \"weißen Schimmel\".

In meinem Beispiel waren die Kosten nach der letzten Festsetzung der Allgemeinen Preise am 01.12.2008 bis zum 30.06.2009 um 30 Prozent gesunken. Der Grundversorger hatte die Allgemeinen Preise bisher nicht abgesenkt und zum 01.07.2009 wurde ein Grundversorgungsvertrag neu abgeschlossen.

Was ergibt sich nun aus der vom BGH festgestellten gesetzlichen Verpflichtung zur Preisabsenkung bei rückläufigen Kosten in meinem Beispielsfall?

Offline reblaus

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« Antwort #189 am: 26. August 2009, 16:55:23 »
@RR-E-ft
Ich habe auch billig im Sinne von § 315 BGB nicht mit günstig im Sinne von § 1 EnWG gleichgesetzt. Lediglich die betriebswirtschaftliche Berechnung wird bei beiden Preisen zu einem identischen Ergebnis kommen.

@Black
Wie günstig der günstige Preis nach § 1 EnWG zu sein hat, werden wir vermutlich nie erfahren. Eine Billigkeitskontrolle des Gesamtpreises wird es wegen der Rechtsprechung des BGH nie geben, so dass § 315 BGB als Werkzeug zur Feststellung ausfällt. Der Verbraucher wird mangels detaillierter betriebsinterner Informationen auch niemals in der Lage sein, den günstigen Preis nachzuweisen.

Praktische Bedeutung kann § 1 EnWG als Schutzgesetz nur dann haben, wenn bei Bestandskunden die Unbilligkeit einer Preiserhöhung gerichtlich festgestellt und ein billiger Preis bestimmt wurde. Diesen Preis wird der Neukunde mit Aussicht auf Erfolg auch für sich durchsetzen können.

Offline Black

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« Antwort #190 am: 26. August 2009, 17:10:47 »
Zitat
Original von reblaus

@Black
Wie günstig der günstige Preis nach § 1 EnWG zu sein hat, werden wir vermutlich nie erfahren.

Im Wege sauberer juristischer arbeit empfehle ich hierzu zunächst das Studium der Kommentare zum EnWG und ggf. der amtlichen Begründung des Gesetzgebers.


@ RR-E-ft

In Ihrem Beispiel hätte der \"neue\" Grundversorgungskunde keinen Anspruch auf Kostensenkung, da er den Anfangspreis akzeptiert hat.


@Münsteraner

Ihre Ansicht halte ich persönlich für falsch, weil ich das Gesetz anders verstehe. Und der BGH vertritt die gleiche Auffassung.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

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« Antwort #191 am: 26. August 2009, 17:14:35 »
Wenn ich die Entscheidungen vom 15.07.2009 VIII ZR 225/07 und VIII ZR 56/08 richtig verstanden habe, ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung zur Bestimmung der Allgemeinen Tarife (Preise) am Maßstab der Billigkeit eine gesetzliche Verpflichtung zur Preisabsenkung zur Weitergabe rückläufiger Kosten (nach gleichen Maßstäben wie Erhöhungen), so dass nicht nur überzogene Preiserhöhungen, sondern insbesondere auch unterlassene oder unvollständige Preisabsenkungen zur Unbilligkeit der Allgemeinen Tarife (Preise) führen können.

Da die entsprechend der gesetzlichen Verpflichtung aus §§ 2 Abs.1, 36 Abs. 1 EnWG vom Grundversorger aufzustellenden Allgemeinen Preise, die gesetzlich an den Maßstab der Billigkeit gebunden sind, für alle grundversorgten Kunden unabhängig vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gleichermaßen gelten, kann es nicht sein, dass die Verpflichtung zur Preisabsenkung davon abhängt, wann der Vertrag abgeschlossen wurde, ebenso wie die Berechtigung zu Preiserhöhungen nicht davon abhängt, wann der Grundversorgungsvertrag absgeschlossen wurde.


@Black

 
Zitat
Original von RR-E-ft
Zitat
Original von Opa Ete
@RR-E-ft

klingt schön logisch, müsste dann aber auch andersrum gehen:
das EVU hat \"vergessen\" die Preise anzuheben und kann jetzt nachträglich den Anfangslpreis ändern, da springt der Neukunde aber an die Decke.

Es gilt ja auch andersrum.

Wenn die Kosten seit der letzten Festsetzung der Allgemeinen Preise zum 01.12.2008 zwischenzeitlich bis zum 01.07. gestiegen waren, der Versorger deshalb die Allgemeinen Preise noch nicht angepasst hatte, so kann die Erhöhung der Allgemeinen Preise auch den Kunden treffen, der den Grundversorgungsvertrag erst zum 01.07.2009 abgeschlossen hatte, und nach dessen Vertragsabschluss die Kosten überhaupt nicht gestiegen waren. Auch dabei steht einer Änderung der Allgemeinen Preise der Grundversorgung am Maßstab der Billigkeit keine Preisvereinbarung entgegen.

Würde man auf ein individuelles Äquivalenzverhältnis abstellen, welches durch einen bei Vertragsabschluss vereinbarten Preis und die Kosten des Versorgers bei Vertragsabschluss und deren Entwicklung nach Vertragsabschluss gebildet wird, welches zu wahren wäre, dann dürften gegenüber dem Kunden, der den Grundversorgungsvertrag erst  zum 01.07.2009 abgeschlossen hatte, hingegen die Allgemeinen Preise nicht mit der Begründung gestiegener Kosten vor dem 01.07.2009  erhöht werden...  

Bei Abschluss eines Grundversorgungsvertrages weiß man als Kunde  indes schon nicht, ob die Kosten seit der letzten Festsetzung der Allgemeinen Preise nun zwischenzeitlich gesunken oder gestiegen sind und ob deshalb gerade eine Berechtigung zur Erhöhung der Preise oder aber eine Verpflichtung zu deren Herabsetzung besteht.  Klar ist nur, dass keinerlei Preisvereinbarung mit einem grundversorgten Kunden daran, nämlich an dem gesetzlichen Recht und der gesetzlichen Pflicht die Allgemeinen Preise am Maßstab der Billigkeit festzusetzen und ggf. anzupassen,  etwas zu ändern vermag.


Zitat
Original von Black

@ RR-E-ft

In Ihrem Beispiel hätte der \"neue\" Grundversorgungskunde keinen Anspruch auf Kostensenkung, da er den Anfangspreis akzeptiert hat.

Wenn Ihre Auffassung zuträfe, dann dürfte der Versorger bei gestiegenen Kosten vor Abschluss des Grundversorgungsvertrages die Preise gegenüber dem \"Neukunden\" auch nicht einseitig erhöhen, weil er ja den Preis zum 01.07.2009 mit dem Kunden vertraglich vereinbart hatte, was eine Anpassung nach billigem Ermessen gerade ausschließt.

Wenn sich die gesetzliche Preisanpassungspflicht nach einer vertraglichen Preisvereinbarung richten würde, dann müsste dies  - nach gleichen Maßstäben - auch für ein gesetzliches Preisanpassungrecht gelten.

Preiserhöhungen wegen gestiegener Kosten könnten dann nicht gegenüber allen grundversorgten Kunden gleichermaßen weitergegeben werden, was zu unterschiedlichen Allgemeinen Preisen (nämlich abhängig vom Zeitpunkt des konkreten Vertragsabschlusses) führen müsste, was jedoch  gesetzlich unzulässig ist.

Offline Münsteraner

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« Antwort #192 am: 26. August 2009, 17:15:58 »
Zitat
Original von reblaus
 Der Verbraucher wird mangels detaillierter betriebsinterner Informationen auch niemals in der Lage sein, den günstigen Preis nachzuweisen.

Praktische Bedeutung kann § 1 EnWG als Schutzgesetz nur dann haben, wenn bei Bestandskunden die Unbilligkeit einer Preiserhöhung gerichtlich festgestellt und ein billiger Preis bestimmt wurde. Diesen Preis wird der Neukunde mit Aussicht auf Erfolg auch für sich durchsetzen können.

Mit anderen Worten: Neukunden in der Grundversorgung werden gegenüber Altkunden wesentlich benachteiligt. Ich dachte, wir haben so etwas wie einen Gleichbehandlungsgrundsatz im GG stehen?

@ RR-E-ft
Zitat
so dass nicht nur überzogene Preiserhöhungen, sondern insbesondere auch unterlassene oder unvollständige Preisabsenkungen zur Unbilligkeit der Allgemeinen Tarife (Preise) führen können.
Auch dann, wenn das EVU die unterlassene bzw. nach hinten verschobene Preissenkung damit begründet, dass vorherige Kostenerhöhungen ebenfalls nicht bzw. mit Verzögerung an die Kunden weitergegeben worden seien?

Offline Black

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« Antwort #193 am: 26. August 2009, 17:23:10 »
@RR-E-ft

Aber das ist kundenbezogen. Der \"Neukunde\" kann nicht Tarifanpassungen einfordern, die in einem Zeitraum lagen in denen er noch kein Kunde war. Sonst müßte das Gericht in jedem Einzelfall historisch sämtliche Preisanpassungen von Anbeginn des Tarifes überprüfen ob irgendwo einmal eine unbillige Anpassung/unterlassene Absenkung vorlag.

Dem hat der BGH einen Riegel vorgeschoben, indem er gesagt hat, bei einer Vereinbarung über den Preis ist es für uns nicht mehr relevant, ob dieser Preis billig ist. Der Neukunde hat den Preis aber akzeptiert (genau wie der Altkunde, der eine unbillige Preisanpassung nicht beanstandet).
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

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Offline RR-E-ft

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« Antwort #194 am: 26. August 2009, 17:34:07 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Wenn Ihre Auffassung zuträfe, dann dürfte der Versorger bei gestiegenen Kosten vor Abschluss des Grundversorgungsvertrages die Preise gegenüber dem \"Neukunden\" auch nicht einseitig erhöhen, weil er ja den Preis zum 01.07.2009 mit dem Kunden vertraglich vereinbart hatte, was eine Anpassung nach billigem Ermessen gerade ausschließt.

Wenn sich die gesetzliche Preisanpassungspflicht nach einer vertraglichen Preisvereinbarung richten würde, dann müsste dies  - nach gleichen Maßstäben - auch für ein gesetzliches Preisanpassungrecht gelten.

Preiserhöhungen wegen gestiegener Kosten könnten dann nicht gegenüber allen grundversorgten Kunden gleichermaßen weitergegeben werden, was zu unterschiedlichen Allgemeinen Preisen (nämlich abhängig vom Zeitpunkt des konkreten Vertragsabschlusses) führen müsste, was jedoch  gesetzlich unzulässig ist.

Der BGH hat doch nun aber gerade ausdrücklich entschieden, dass Preiserhöhungen wie Preissabsenkungen infolge geänderter Kosten nach gleichen Maßstäben an die Kunden weitergegeben werden müssen.

Meinen Sie wirklich, eine Erhöhung der Allgemeinen Preise gegenüber einem erst seit 01.07.2009 grundversorgten Kunden wegen im Zeitraum vom 01.12.08 bis 30.06.09 um 30 Prozent gestiegener Kosten nach Billigkeit wäre allein wegen einer am 01.07.09 mit diesem \"Neukunden\" getroffenen Einigung unzulässig?

Dies hätte wohl zwingend eine Preisspaltung gegenüber grundversorgten Kunden zur Folge, die gem. §§ 2 Abs. 1, 36 Abs. 1 EnWG unzulässig ist.

 

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